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FAQs Technische Fragen: 1. Die Button Welcher Button ist für welche Funktion zuständig? Mit dem Startbutton beginnt die Schulung automatisch durch anklicken. Das Häuschen steht für Home durch Anklicken kommt man direkt auf das Intro. Unter dem Fragezeichen befinden sich die Frequently Asked Questions (FAQs). Hier sind alle Fragen und Antworten zu dieser Schulung aufgeführt. Einfach anklicken und es erscheint dieses Dokument, welches mittels Volltextsuche durchsucht werden kann. Das X bedeutet, dass die komplette Anwendung hiermit durch Anklicken geschlossen werden kann. Mit diesem Button kann die nächste Seite der Schulung durch Anklicken aufgerufen werden. Mit diesem Button kann die vorherige Seite der Schulung durch Anklicken nochmals aufgerufen werden. Wenn der Button aufleuchtet, bedeutet dies, dass die Seite abgeschlossen ist und die nächste Seite aufgerufen werden kann. Wie starte ich die Anwendung? Programm anklicken, Intro abwarten, es erscheint ein Startbutton, diesen anklicken, Anwendung startet dann automatisch. Wie kann ich das Intro überspringen? Button Intro überspringen anklicken und die Anwendung öffnet die nächste Seite. Seite 1

2. Haupt-, Ober-, Unterkapitel oder einzelne Seiten anwählen Wie kann ich die Hauptkapitel bzw. Oberkapitel anwählen? Hierzu müssen Sie mit der Maus bzw. mit dem Touchpad über das sichtbare Hauptmenü fahren. Die Oberkapitel sind nun rot unterlegt und können direkt durch Anklicken angewählt werden. Die Hauptkapitel beginnen jeweils am Kapitelanfang. Wie komme ich auf die Unterkapitel der Schulung? Hierzu müssen Sie mit der Maus bzw. mit dem Touchpad über das sichtbare Hauptmenü fahren. Die Oberkapitel sind jeweils rot unterlegt und die Unterkapitel erscheinen in der Ansicht. Nun können Sie die Unterkapitel ebenfalls durch anwählen mit der Maus auswählen und durch Anklicken kommen Sie auf das gewünschte Unterkapitel. Wie kann ich eine oder mehrere Seiten überspringen? Zum einen können Sie mit dem Weiter bzw. Vor - Button die nächste Seite der Schulung durch Anklicken aufrufen werden. Zum anderen können Sie ein Unter- bzw. Oberkapitel direkt anwählen, klicken Sie dazu den Link an. Seite 2

Wie kann ich eine oder mehrere Seiten zurückgehen? Zum einen können Sie mit dem Zurück Button die vorherige Seite der Schulung durch Anklicken nochmals aufrufen. Zum anderen können Sie ein Unter- bzw. Oberkapitel direkt anwählen, klicken Sie dazu den Link an. 3. Ton und noch vieles mehr Wie kann ich den Ton leiser machen? Indem Sie den Ton an Ihrem Computer bzw. Laptop leiser, lauter oder komplett ausschalten. Oder den Ton-Ausbutton direkt in der Schulung nutzen. Auch bei komplett ausgeschaltetem Ton werden Ihnen die Inhalte der Schulung übermittelt. Wie kann ich die Schulung stoppen? Die einzelnen Seiten stoppen automatisch. Sollten Sie einmal etwas verpasst haben, können Sie mit den vor- und zurück-buttons die Seite nochmals aufrufen. Oder rechte Maus- bzw. Touchpadtaste und den Reiter Aktualisieren anklicken. Die Schulung lädt nicht richtig, was kann ich tun? Rechte Maustaste oder rechte Touchpadtaste anklicken, es erscheint ein Auswahlmenü aus diesem Auswahlmenü die Funktion Aktualisieren anwählen mittels Doppelklick. Sollte die Anwendung nicht automatisch funktionieren rufen Sie bitte Ihren technischen Support an. Wie lange dauert diese Schulung? Ca. 25 Minuten, wenn diese ohne Pause durchgeführt wird. Kann ich durch diese Schulung durchfallen? Nein. Sollten Sie jedoch einige Fragen nicht beantworten können, wäre es sinnvoll, wenn Sie die Schulung noch einmal wiederholen. Seite 3

Inhaltliche Fragen: 4. Gesetzliche Grundlagen Warum ist die Hygiene-Schulung Pflicht? Zum einen ist die Hygiene-Schulung gesetzlich vorgeschrieben und zum anderen ist es wichtig, dass die Lebensmittelhygiene eingehalten wird, um einer Gefährdung durch ein Lebensmittel vorzubeugen. Welche Gesetze schreiben eine Hygiene-Schulung vor? Der Gesetzgeber erlässt stetig Auflagen, um die Sorgfaltspflicht beim Arbeiten mit Lebensmitteln insbesondere durch Schulungsmaßnahmen im Betrieb sicherzustellen. Als Bestätigung hierfür kann die Forderung nach Fachkenntnissen auf speziellen Sachgebieten in der neuen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom August 2007 herangezogen werden. Dort steht im 4 (1), dass leicht verderbliche Lebensmittel (Fisch, Fleisch, Milchprodukte, rohe Eier) nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die Aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihren jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebiete verfügen. Darüber hinaus wird gefordert, dass die erworbenen Fachkenntnisse auf Verlangen der zuständigen Behörden nachzuweisen sind. Des Weiteren wird laut 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) alle zwei Jahre eine betriebliche Folgebelehrung vorgeschrieben. Für die praktische Umsetzung der Schulungspflicht wurde daher die DIN 10514 überarbeitet und diese führt seitdem die Anforderungen nach LMHV und IfSG zusammen. Warum ist ein hygienisch einwandfreier Umgang mit Lebensmitteln wichtig? Bestimmte Krankheiten können über Lebensmittel übertragen werden. Zum einen existieren Keime, die sich im Lebensmittel vermehren, zum anderen können Abbauprodukte (Gifte) von Keimen im Lebensmittel gebildet oder enthalten sein. In beiden Fällen begünstigt die Zusammensetzung des Lebensmittels das Wachstum bzw. die Bildung. Generell muss eine Verschmutzung mit Krankheitserregern vorgebeugt werden. Daher hängen die gesetzlichen Bestimmungen für die Lebensmittelhygiene eng mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zusammen. Zum Beispiel muss die Übertragung dieser Krankheitserreger verhindert werden, hierzu wird im Kapitel VIII des Anhangs II der VO (EG) 852/2004 ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit gefordert. Dazu gehört nicht nur die eigene körperliche Hygiene, sondern auch saubere Arbeitskleidung und/oder Schutzkleidung (Kapitel VIII Anhang II VO (EG) 852/2004, Artikel 1). Somit soll eine Keimübertragung verringert werden. Des Weiteren wird in Kapitel VIII des Anhangs II der VO (EG) 852/2004 Artikel 2 Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Seite 4

Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden. [Quelle VO (EG) 852/2004]. Was ist das Infektionsschutzgesetz? Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), trat am 01.01.2001 in Kraft. Es löste das bisherige Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab, wodurch insbesondere das Vorhalten eines Gesundheitszeugnisses abgeschafft wird. Zweck des IfSG ist es, Leben und Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Der 42 IfSG mit den Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem 17 BSeuchG und der 43 IfSG (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes) ersetzt den 18 BSeuchG. Die Belehrungspflicht besteht aus einer einmaligen Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt und einer alle zwei Jahre zu erfolgende Folgebelehrung im Betrieb, die jeweils mündlich wie schriftlich zu erfolgen hat. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation der letzten Belehrung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers: Der Mitarbeiter muss im Rahmen der betrieblichen Belehrungen und bei Aufnahme der Tätigkeit in seinem Handeln beachten, dass eine versäumte Mitteilung über erste Anzeichen einer Erkrankung unter Umständen zur Fortsetzung der Infektionskette führen kann. Die Regelungen zur Meldepflicht können nach betriebsspezifischen Vorgaben auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Bereits Auffälligkeiten sind ernst zu nehmen und dem Vorgesetzen mitzuteilen. Erste Anzeichen für eine Lebensmittelvergiftung können u. a. Durchfall, Fieber, Erbrechen, Kopfschmerzen und auch Magenbeschwerden sein. Häufig werden auch Kombinationen der Symptome festgestellt. Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten können von den Beschäftigten in den meisten Fällen, da sie äußerlich sind, leichter erkannt werden. Dagegen gestaltet sich bei einigen meldepflichtigen Krankheiten bereits die Selbstdiagnose erster Anzeichen komplizierter Seite 5