Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung. Bernhard Feller

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Transkript:

Baulehrschau-Sondertag Haus Düsse Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung Bernhard Feller Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Rechtlicher Rahmen: Bauen in der Schweinehaltung Tierschutzgesetz Tierschutznutztierhaltungs-VO Schweinehaltungshygiene-VO EU-Richtlinien Haltungserlasse Steuerrecht Tiertransportverordnung Viehverkehrs-VO Wasserhaushaltsgesetz Dünge-VO Futtermittelgesetz Düngemittelanwendugs-VO Beurteilungsblatt Futtermittel-VO Güllebagger Tierkörperbeseitigungsgesetz Flächennachweis Tierseuchengesetz Arzneimittelanwendungs-VO Tierarzneimittelneuordnungsgesetz TA-Luft VDI-Richtlinien Bundesimmissionsschutzgesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Auszug) Baurecht Gewerbegrenze Arbeitsstätten-VO Grundgesetz Tierschutz; Bundeswaldgesetz; Umweltinformationsgesetz; Bundesnaturschutzgesetz 1

Schwellenwerte der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren BImSchV UVPG Anlage 1 Tierart Spalte 1 Spalte 2 Spalte 1 Spalte 2 (X) Vorprüfung des Einzelfalls allgemein (A) standortbezogen (S) Mastschweine 2.000 1.500 3.000 2.000 1.500 Sauen incl. FA 750 560 900 750 560 Ferkelaufzucht 6.000 4.500 9.000 6.000 4.500 Legehennen 40.000 15.000 60.000 40.000 15.000 Masthähnchen 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 Bauvoranfrage Standortsuche Bauantrag Vorplanung Baurecht BImSch/UVP Stadt/Kreis Genehmigungsverfahren Kreis Genehmigungsverfahren RP Beteiligte Behörden: Träger öffentlicher Belange: Naturschutz, Umweltschutz, Immissionsschutz... vereinfacht nicht öffentlich förmlich öffentlich Genehmigung Genehmigung Genehmigung 2

Baugenehmigungsbescheid Baugenehmigungsbescheid enthält: die Genehmigung zum Bau (und zum Betrieb) des Stalles eine Beschreibung des Antragsumfanges und der Anlagedaten Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen, Auflagen Nebenbestimmungen Allgemeine Festsetzungen Festsetzungen hinsichtlich Baurecht und vorbeugenden Brandschutz des Immissionsschutzes des Gewässerschutzes des Veterinärrechtes des Landschaftsschutzes Begründung Verwaltungsgebührenbescheid Rechtsbehelfsbelehrung Antragsunterlagen Baugenehmigung/Betriebsgenehmigung ist ein Dokument und muss aufbewahrt werden ist zusammen mit den Antragsunterlagen griffbereit zu halten ist auf Verlangen den zuständigen Behörden unmittelbar vorzulegen 3

Nebenbestimmungen Allgemeine Festsetzungen Anzeigepflicht der Inbetriebnahme Abnahmerevision durch Genehmigungsbehörde Vorlage aller notwendigen Nachweise Erfüllung der Auflagen z.b. Landschaftpflegerischer Begleitplan Brandschutzkonzept Führung eines Betriebstagebuches Dokumentation aller Nachweise und Kontrollen Aufbewahrungspflicht 5 Jahre Betriebstagebuch dokumentenecht zu führen und enthält alle Nachweise und Kontrollen statische Nachweise Ergebnisse der Bauabnahmen Ergebnisse der Eigenkontrollen: Sichtkontrolle Güllebehälter Dichtigkeitsprüfung Gülleleitungen Störungen im Betrieb der Anlage 4

Anforderungen Veterinärrecht Schweinehaltungshygieneverordnung Tierschutznutztierhaltungsverordnung Anforderungen Schweinehaltungshygieneverordnung Einfriedung des Betriebes Verladeeinrichtungen Hygieneschleuse Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten Kadaverlagerung Lagerungsmöglichkeiten für Gülle mind. 8 Wochen Hinweisschilder/Dokumentation usw. Schutzkleidung Stiefelablage Schuhablage Straßenkleidung Waschbecken Waschmaschine Stiefelreinigung 5

Anforderungen Tierschutznutztierhaltungsverordnung Flächenvorgaben Fußbodengestaltung Wasserversorgung Lichteinfallfläche/Beleuchtung Beschäftigungsmaterial Kühlungsmöglichkeiten Haltungsvorgaben Flächenvorgaben für Ferkelaufzucht: Übergangsfrist bis 5.08.2016; 0,35 m² je Tier 20 30 kg EU-Recht: 0,30 m²/tier für Schweinemast: Übergangsfrist bis 31.12.2012; 0,50 m² je Tier 30 50 kg 0,75 m² je Tier 50 110 kg 1,00 m² je Tier >110kg EU-Recht: 0,65 m²/tier für Sauenhaltung: Übergangsfrist bis 31.12.2012; in Abhängigkeit der Gruppengröße 2,05 2,25 2,50 m² je Sau EU-Recht: identisch 6

Stallgrundfläche uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche je Tier Gruppen bis 5 Gruppen 6 bis 39 Gruppen ab 40 Sauen Sauen Sauen Jungsauen, >Liegefläche 0,95 m² 1,85 m² 1,65 m² 1,50 m² Sauen >Liegefläche 1,30 m² 2,50 m² 2,25 m² 2,05 m² Eber 6,00 m² Liegefläche darf bis zu 15% perforiert sein Fußbodengestaltung bei Gruppenhaltung: 50% der Bodenfläche als Liegefläche ausgebildet; maximale Perforation 15%, Ausnahme Ferkelaufzucht bei Einzelhaltung: Liegefläche geschlossen, Perforation nur in Teilflächen Spaltenweiten: Saugferkel: 11 mm Absatzferkel: 14 mm Zuchtläufer und Mastschweine: 18 mm Jungsauen, Sauen, Eber: 20 mm Maximalwerte, keine Toleranzgrenzen 7

Wasserversorgung Jedem Schwein ist jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Menge zu ermöglichen bei Gruppenhaltung sind Tränken in ausreichender Anzahl räumlich getrennt von der Futterstelle vorzuhalten ausreichende Anzahl: räumlich getrennt: max. 12 Tiere je Tränke eine Schweinelänge von der Futterstelle Übergangsfrist: jederzeit Zugang zu Wasser: seit August 2006 ausreichende Anzahl: 05.08.2011 räumlich getrennt: 05.08.2011 EU-Recht: nur jederzeitige Zugang zu Wasser Kotbereich Liegebereich Strukturierung der Bucht und Anordnung der Tränken bei Breiautomatenfütterung bzw. rationierter Fütterung Liegebereich Kotbereich 8

Kotbereich Strukturierung der Bucht und Anordnung der Tränken bei Quertrogfütterung Liegebereich Liegebereich Kotbereich Lichteinfallfläche/Beleuchtung Lichteinfallfläche: Beleuchtungsstärke: 3% der Stallgrundfläche 80 Lux über 8 Stunden/Tag sonst Orientierungslicht Ausnahmen möglich, Ausführungsbestimmungen erlauben auch indirekten Lichteinfall, keine Übergangsfrist für bestehende Ställe EU-Recht: keine Fensterfläche 40 Lux Beleuchtungsstärke 9

Lichteinfallfläche möglichst gleichmäßige Beleuchtung: in jedes Stallabteil soll Tageslicht einfallen gilt grundsätzlich auch für Altbauten! Ausnahme begründete Einzelfälle! Beschäftigungsmaterial Jederzeit Zugang aller Schweine zu veränderbarem Beschäftigungsmaterial Übergangsfrist für bestehende Ställe bis 31.12.2012 10

Kühlungsmöglichkeiten Schweine dürfen in Haltungseinrichtungen gehalten werden, wenn eine Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. Dies kann nicht nur durch Duschen oder Klimaanlagen, sondern auch durch die Klimaführung, Bodengestaltung und/oder Dämmung im Stall sichergestellt sein. Übergangsfrist für bestehende Ställe bis zum 31.12.2012 11

Gruppenhaltung von tragenden Sauen 30 Abs. 2: Jungsauen und Sauen sind über eine Zeitraum von über 4 Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Damit ist die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen im Zeitraum vom 28. bis zum 108. Trächtigkeitstag fest vorgeschrieben. Der Tierarzt kann während einer Behandlung im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten stellen In der übrigen Zeit dürfen Sauen in Kastenständen gehalten werden, wenn ( 24 Abs. 4 Nr. 2) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. erfüllt wenn: für Jungsauen und kleine Sauen 1,3 m² (200 cm x 65 cm lichtes Maß) für Sauen 1,4 m² (200 cm x 70 cm lichtes Maß) Länge Stand ab Hinterkante Trog mindestens 200 cm bei hochgelegtem Trog (15 cm) mindestens 180 cm lichte Höhe mindestens 110 cm Gruppenhaltung von Sauen 24 Abs. 6: Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt sein, dass 1. die Tiere die Zugangseinrichtungen zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können 2. der Boden ab buchtenseitiger Kante des Futtertroges mindestens 100 cm weit als Liegebereich ausgeführt ist und 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 cm beträgt. Das Öffnen der Stände kann entweder über einen von den Tieren selbst zu bedienenden Mechanismus sichergestellt werden, oder durch generelles Offenstehen der Buchten bzw. Fressstände. 12

Vorgaben für die Gruppenhaltung bei Gruppenhaltung: Buchtenseitenmaß mind. 2,80 m (bzw. 2,40 m); Gangbreite mind. 2,00 m bzw. 1,60 m, 1 m Liegebereich hinter dem Trog 1,00 1,00 2,00 2,40 1,60 2,40 Anforderungen an den Brandschutz Arbeitspapier der Brandschutzdienststellen im RP Münster bei erdgeschossigen Gebäuden: max. 4.000 m² Grundfläche max. 40 m Gebäudebreite mind. 5 m Gebäudeabstand max. 40 m Abstand Angriffstüren von außen max. 35 m Rettungsweglänge (Luftlinie, nicht durch Bauteile; Überschreitung bis 1,5fach möglich) bis 3.000 m² Grundfläche Feuerwehrzufahrt von 2 Seiten ab 3.000 m² Grundfläche Feuerwehrumfahrt mind. Löschwasservorrat 1.600 l/min über 2 Stunden Hydranten und Löschwasserbrunnen Löschwasserteich 300 m³ Löschwasserbehälter 192 m³ Entnahmestellen im Umkreis von 300 m werden mit angerechnet 13

Zusammenfassung In dem Baugenehmigungsbescheid sind die Auflagen und Nebenbestimmungen aufgelistet Nur bei Einhaltung dieser Bestimmungen ist der ordnungsgemäße Betrieb einer Stallanlage sichergestellt Die Antragsunterlagen sind komplett im Betrieb vorzuhalten Die Führung eines Betriebstagebuches ermöglicht es, den Behörden eine ordungsgemäßen Betrieb der Stallanlage zu dokumentieren Vielen Dank für die Aufmerksamkeit... 14