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Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de Lösungsskizze zur Klausur im Wintersemester 2006/2007 Strafrecht IV Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Frage 1: Was wird der Staatsanwalt entscheiden? Prüfung des Anfangsverdachts: Der Anfangsverdacht muss in konkreten Tatsachen bestehen. Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Der Anfangsverdacht muss nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen, dazu können entfernte Indizien genügen, bloße Vermutungen rechtfertigen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls ein Anfangsverdacht bezüglich der Vorteilsannahme durch B. gem. 331 StGB sowie der Vorteilsgewährung durch G. gem. 333 StGB vor. B. ist Amtsträger gem. 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Bei den Geschenken handelt es sich tatbestandsmäßig um einen Vorteil, das Annehmen im Sinne eines tatsächlichen Empfangens genügt, Fordern ist nicht erforderlich gem. 331 Abs. 1 StGB.

Seite 2 von 6 zur Lösungsskizze der Klausur im Wintersemester 2006/2007-Strafrecht IV-Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Die Staatsanwaltschaft wird demnach ein Ermittlungsverfahren einleiten. Prüfung von Ermittlungsmaßnahmen: In Betracht kommen verschiedene Ermittlungshandlungen, die die Strafprozessordnung vorsieht. Insbesondere ist an eine Durchsuchung gem. 102, 105 StPO in den Privatund Geschäftsräumen von G. und B. zu denken. Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen würde, die ihrerseits gem. 94, 98 StPO sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen wären. Hierbei ist jeweils der vorliegende Anfangsverdacht ausreichend. Die Durchsuchung bedarf eines richterlichen Beschlusses, da Gefahr im Verzug laut Sachverhalt nicht vorliegt ( 105 Abs. 1 StPO). Theoretisch ist auch an die polizeiliche, staatsanwaltliche oder richterliche Vernehmung der Beschuldigten zu denken. Weitere Zwangsmaßnahmen kommen beim vorliegenden Sachverhalt (zunächst) nicht in Betracht. Frage 2: Wie entscheidet der zuständige Richter? Zu prüfen ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überwachung der Telekommunikation gem. 100a StPO. Laut Sachverhalt liegen lediglich bestimmte Tatsachen für den Verdacht schwerer Straftaten, jedenfalls aus Sicht des Staatsanwalts, vor. Hinweise für eine Katalogtat des 100a StPO liegen nicht vor. Insbesondere sind weder Vorteilsannahme / Vorteilsgewährung oder Bestechung / Bestechlichkeit Katalogtaten des 100a StPO. Die Zwangsmaßnahme ist daher durch den Richter abzulehnen. Frage 3: Wie entscheidet der zuständige Richter? Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrunds sowie der Verhältnismäßigkeit ( 112 Abs. 1 StPO). Dringender Tatverdacht besteht, wenn eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Vorliegend gibt es eine anonyme Strafanzeige, eine weitere Strafanzeige ( Verdacht schwerer Straftaten ) sowie Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die der Staatsanwalt angeordnet hatte, ohne dass der Verdacht einer Katalogtat gem. 100a StPO vorlag.

Seite 3 von 6 zur Lösungsskizze der Klausur im Wintersemester 2006/2007-Strafrecht IV-Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Alleine die Tatsache aus der anonymen Strafanzeige sowie der weiteren Strafanzeige, die wiederum keine Konkretisierung bestimmter Straftaten (laut Sachverhalt) zulässt, genügen nicht, um eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft von B. und G. anzunehmen. Trotz Vorliegens eines Anfangsverdachtes ist ein dringender Tatverdacht durch die Strafanzeigen (laut Sachverhalt) nicht gegeben. Fraglich ist, ob die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung verwertet werden dürfen. Zunächst ist festzustellen, dass die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Telefonüberwachung durch den Staatsanwalt mangels Gefahr in Verzug nicht gegeben waren ( 100b Abs. 1 StPO). Zudem sind die materiellen Voraussetzungen einer Überwachung der Telekommunikation gem. 100a StPO mangels Vorliegens eines Verdachts bezüglich einer Katalogtat nicht gegeben. Die Maßnahme des Staatsanwalts war grob rechtswidrig und kann auch als willkürlich bezeichnet werden. Bei einer solcherart rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahme ist regelmäßig ein Verwertungsverbot für das weitere Verfahren anzunehmen. Hierfür spricht zudem, dass (laut Sachverhalt) die aus der Telefonüberwachung gewonnnen Erkenntnisse anderweitig nicht zu erzielen gewesen wären (Kriterium der Rechtsprechung). Folglich sind diese aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar und dürfen nicht herangezogen werden für die Beurteilung des Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Da ein dringender Tatverdacht nicht gegeben ist, wird der zuständige Richter den Antrag auf Haftbefehl ablehnen bzw. zurückweisen. Wer aufgrund der Hinweise aus den Strafanzeigen einen dringenden Tatverdacht annimmt (kaum vertretbar), muss jedenfalls aus Gründen des Verwertungsverbots bezüglich der Erkenntnisse aus der rechtswidrigen Telefonüberwachung das Vorliegen eines Haftgrundes verneinen. Die Hinweise auf Verdunklungshandlungen aus der Telefonüberwachung sind unverwertbar. Frage 4: Welche Rechtsbehelfe stehen Verteidiger bzw. Beschuldigtem zur Verfügung? Benennen Sie die wesentlichen Unterschiede. Rechtsbehelfe bei Untersuchungshaft Haftprüfung gem. 117 Abs. 1 StPO Mündliche Haftprüfung gem. 117, 118 StPO

Seite 4 von 6 zur Lösungsskizze der Klausur im Wintersemester 2006/2007-Strafrecht IV-Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Haftbeschwerde gem. 304 ff. StPO Frage 5: Mit welchem Rechtsbehelf, mit welchem Ziel und mit welchen Erfolgschancen geht der Verteidiger des G. vor? Rechtsbehelf des Verteidigers von G: Ziel des Rechtsbehelfs von G. wird sein, trotz des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts wegen Bestechung gem. 334 StGB auf das Nichtvorliegen eines Haftgrundes hinzuweisen. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sind unverwertbar. Jedenfalls ist ein Haftgrund der Verdunklungsgefahr auch aufgrund der Tatsache ausgeräumt, dass G. zwischenzeitlich ein Geständnis abgelegt hat. Das Ziel der Verteidigung ist folglich die Aufhebung des Haftbefehls. Hilfsweise bleibt das Ziel einer Außervollzugsetzung gem. 116 Abs. 2 StPO für den Fall, dass das Gericht (rechtlich unzutreffend) die Voraussetzungen eines Haftbefehls gem. 112 Abs. 1 bejaht. Im Hinblick auf die Vorschrift, dass eine mündliche Haftprüfung unverzüglich durchzuführen ist ( 118 Abs. 5 StPO), empfiehlt sich der Antrag auf mündliche Haftprüfung gem. 117, 118 StPO. Zudem liegen nach dem Geständnis des G. neue Tatsachen vor, die bei Erlass des Haftbefehls nicht berücksichtigt werden konnten. Die Erfolgschancen sind sehr gut. Frage 6: Mit welchem Rechtsbehelf, mit welchem Ziel und mit welchen Erfolgschancen geht der Verteidiger des B. vor? Rechtsbehelf des Verteidigers von B: Neben dem Antrag auf mündliche Haftprüfung und die hierfür sprechenden Gründe einer kurzfristigen Entscheidung kommt auch das Einlegen der Haftbeschwerde in Betracht, da sich die Verteidigung des B. im wesentlichen mit rechtlichen Argumenten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft wehrt. Soweit der gleiche Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, auch für die (mündliche) Haftprüfung gem. 117, 118 StPO zuständig wäre, empfiehlt sich die Einlegung der Haftbeschwerde, um das Ziel der Aufhebung des Haftbefehls jedenfalls im Rahmen der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. 308, 309 StPO) zu erreichen. Da die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung unverwertbar sind, liegt weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund bezüglich des B. vor. Auch das

Seite 5 von 6 zur Lösungsskizze der Klausur im Wintersemester 2006/2007-Strafrecht IV-Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Erstgericht kann der Beschwerde abhelfen und den Haftbefehl aufheben ( 306 Abs. 2 StPO). Die Erfolgschancen der Verteidigung des B. sind sehr gut. Frage 7: Darf der Staatsanwalt bei unverändertem Ergebnis zum Abschluss der Ermittlungen die öffentliche Klage gegen G. und B. erheben? Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat er? Voraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage ist das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts ( 170 Abs. 1 StPO). Im Unterschied zum dringenden Tatverdacht, der eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten verlangt, genügt für den unbestimmten Rechtsbegriff des hinreichenden Tatverdachts eine Prognose, dass nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich zu erwarten sein wird. Aufgrund des Geständnisses des G. ist die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Bestechung, begangen durch G., zulässig, da ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Auch bezüglich des B. ist es vertretbar, einen hinreichenden Tatverdacht anzunehmen. Zum einen existiert neben einer anonymen Strafanzeige, die aber nur sehr geringen Indizwert entfalten kann, eine weitere Strafanzeige, die von einem namentlich bekannten Zeugen, dem Kollegen des B., das heißt aus dem unmittelbaren Umfeld des B., erstattet worden ist. Zum anderen hat G. ein Geständnis abgelegt. Es ist vertretbar, im Wege der Prognose auch eine Verurteilung des B. im Rahmen einer Hauptverhandlung zu erwarten. Ebenfalls ist es vertretbar, einen hinreichenden Tatverdacht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzulehnen. Bezüglich des B. hat der Staatsanwalt die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren abzutrennen, beispielsweise könnte er den Verlauf des weiteren Verfahrens gegen G. abwarten, um die dortigen Beweiserkenntnisse auch gegen B. später verwerten zu können. Zum anderen könnte er, soweit er nicht die öffentliche Klage erhebt, das Verfahren gegen B. gem. 170 Abs. 2 StPO einstellen, denn bei Vorliegen neuer Tatsachen ist eine spätere Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens jederzeit zulässig.

Seite 6 von 6 zur Lösungsskizze der Klausur im Wintersemester 2006/2007-Strafrecht IV-Prozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht Sowohl bei G. als auch bei B. kommen theoretisch auch die Einstellungsmöglichkeiten nach den Opportunitätsvorschriften der 153 ff. StPO in Betracht. Nach der Alternative von Anklageerhebung gem. der 199 ff. StPO und der Beantragung eines Strafbefehls gem. der 407 ff. StPO war nicht ausdrücklich gefragt, da durch beide Maßnahmen die öffentliche Klage erhoben wird.