Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

Ähnliche Dokumente
8 W 1179/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

Leitsatz: 1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden, wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom ,

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

4 W 854/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Brandenburgisches Oberlandesgericht

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Aktenzeichen: 6 U 1580/99 Verkündet am O 3946/98 LG Leipzig Die Urkundsbeamtin. Justizobersekretärin. Beschluss. des 6.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Leitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Leitsatz: Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO. Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz. ZPO 494a: OLG Dresden, Beschluss vom W 1018/01 - (rechtskräftig)

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az: 8 W 670/04

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

Transkript:

Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0358/02 5 OH 0121/01 LG Chemnitz Beschluss des 11. Zivilsenats vom 08.04.2002 In dem Rechtsstreit 1. 63303 Dreieich 2. als Mitglied der Wohungseigentümergemeinschaft - 63303 Dreieich 3. 66557 Illingen 4. 66763 Dillingen 5. 6.

3 7. 67363 Kaiserslautern 8. 67363 Kaiserslautern 9. 67637 Kaiserslautern 10. 67637 Kaiserslautern 11. 67661 Kaiserslautern 12. 95445 Bayreuth 13. 14. 15230 Frankfurt/ Oder 15. 15230 Frankfurt/ Oder - Antragsteller u. Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 15): Rechtsanwälte & 90403 Nürnberg

4 gegen GmbH vertr. d.d. Geschäftsführer - Antragsgegner u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 66538 Neunkirchen wegen Beweissicherung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz vom 13.02.2002 wird zurückgewiesen. 2. Gebühren werden nicht erhoben Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren beantragt mit dem Ziel dass Umfang und Beseitigungskosten von 108 Mängeln durch Sachverständigen geklärt werden. Sie haben den Wert des Verfahrens vorläufig mit 17.00000 DM angegeben. Im Ergebnis des Beweisverfahrens stand fest dass die Mängel überwiegend vorhanden und ihre Beseitigung 210.00000 DM kosten würde. Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert für das Beweisverfahren auf 230.00000 DM festgesetzt. Der Beschluss ist im Anhörungsprotoll enthalten. Das Protokoll ging dem Antragsgegnervertreter zwischen dem 13. und dem 27.02.2002 zu.

5 Mit der Beschwerde vom 27.02.2002 eingegangen am selben Tag will die Antragsgegnerin erreichen dass der Streitwert auf 17.00000 DM festgesetzt wird entsprechend den ursprünglichen Angaben der Antragsteller. Mit Beschluss vom 05.03.2002 hat das Landgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen dass es den Streitwert auf 210.00000 DM festsetzte. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens aus den tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten abgeleitet. Das selbständige Beweisverfahren ist im Falle des Hauptprozesses Bestandteil des Verfahrens. Im Hauptprozess werden die Antragsteller die Mangelbeseitigungskosten geltend machen die der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren ermittelt hat. Deswegen bestimmen diese Kosten auch den Streitwert des Beweisverfahrens. Die niedrigere Schätzung der Mangelbeseitigungskosten im Antrag hat keine Bindungswirkung. Der Antragsteller nennt nur deswegen einen Kostenbetrag weil 23 I GKG ihn dazu verpflichtet. 23 II GKG stellt dann klar dass der Antragsteller diesen Betrag jederzeit ändern kann. Schon deswegen kann die erste Nennung das Interesse des Antragstellers nicht dauerhaft binden. Ob das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beweisverfahrens in dem Fall sich gegen die tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten durchsetzt in dem die im Verfahren bewiesenen Kosten geringer sind als die vom Antragsteller befürchteten Kosten kann hier dahinstehen. Wie der Streitwert des Beweisverfahrens zu bestimmen ist entscheiden die Oberlandesgerichte sehr unterschiedlich. Viele nehmen jeweils verschiedene Bruchteile des mutmaßlichen Hauptsachestreitwerts an. Der Meinungsstand ist nachgewiesen bei Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Stichwort selbständiges Beweisverfahren. Weil die Rechtsprechung so uneinheitlich ist war die Rechtsbeschwerde zuzulassen 574 Abs. 2 Ziffer 2 574 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf 25 Abs. 4 GKG.