Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0358/02 5 OH 0121/01 LG Chemnitz Beschluss des 11. Zivilsenats vom 08.04.2002 In dem Rechtsstreit 1. 63303 Dreieich 2. als Mitglied der Wohungseigentümergemeinschaft - 63303 Dreieich 3. 66557 Illingen 4. 66763 Dillingen 5. 6.
3 7. 67363 Kaiserslautern 8. 67363 Kaiserslautern 9. 67637 Kaiserslautern 10. 67637 Kaiserslautern 11. 67661 Kaiserslautern 12. 95445 Bayreuth 13. 14. 15230 Frankfurt/ Oder 15. 15230 Frankfurt/ Oder - Antragsteller u. Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 15): Rechtsanwälte & 90403 Nürnberg
4 gegen GmbH vertr. d.d. Geschäftsführer - Antragsgegner u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 66538 Neunkirchen wegen Beweissicherung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz vom 13.02.2002 wird zurückgewiesen. 2. Gebühren werden nicht erhoben Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren beantragt mit dem Ziel dass Umfang und Beseitigungskosten von 108 Mängeln durch Sachverständigen geklärt werden. Sie haben den Wert des Verfahrens vorläufig mit 17.00000 DM angegeben. Im Ergebnis des Beweisverfahrens stand fest dass die Mängel überwiegend vorhanden und ihre Beseitigung 210.00000 DM kosten würde. Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert für das Beweisverfahren auf 230.00000 DM festgesetzt. Der Beschluss ist im Anhörungsprotoll enthalten. Das Protokoll ging dem Antragsgegnervertreter zwischen dem 13. und dem 27.02.2002 zu.
5 Mit der Beschwerde vom 27.02.2002 eingegangen am selben Tag will die Antragsgegnerin erreichen dass der Streitwert auf 17.00000 DM festgesetzt wird entsprechend den ursprünglichen Angaben der Antragsteller. Mit Beschluss vom 05.03.2002 hat das Landgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen dass es den Streitwert auf 210.00000 DM festsetzte. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens aus den tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten abgeleitet. Das selbständige Beweisverfahren ist im Falle des Hauptprozesses Bestandteil des Verfahrens. Im Hauptprozess werden die Antragsteller die Mangelbeseitigungskosten geltend machen die der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren ermittelt hat. Deswegen bestimmen diese Kosten auch den Streitwert des Beweisverfahrens. Die niedrigere Schätzung der Mangelbeseitigungskosten im Antrag hat keine Bindungswirkung. Der Antragsteller nennt nur deswegen einen Kostenbetrag weil 23 I GKG ihn dazu verpflichtet. 23 II GKG stellt dann klar dass der Antragsteller diesen Betrag jederzeit ändern kann. Schon deswegen kann die erste Nennung das Interesse des Antragstellers nicht dauerhaft binden. Ob das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beweisverfahrens in dem Fall sich gegen die tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten durchsetzt in dem die im Verfahren bewiesenen Kosten geringer sind als die vom Antragsteller befürchteten Kosten kann hier dahinstehen. Wie der Streitwert des Beweisverfahrens zu bestimmen ist entscheiden die Oberlandesgerichte sehr unterschiedlich. Viele nehmen jeweils verschiedene Bruchteile des mutmaßlichen Hauptsachestreitwerts an. Der Meinungsstand ist nachgewiesen bei Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Stichwort selbständiges Beweisverfahren. Weil die Rechtsprechung so uneinheitlich ist war die Rechtsbeschwerde zuzulassen 574 Abs. 2 Ziffer 2 574 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf 25 Abs. 4 GKG.