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Transkript:

Jobben im Studium Was muss ich beachten? Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte HS Darmstadt, 10. Mai 2017

Agenda Dein Status Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung Exkurs Minijob, Werkstudent/in, Kurzfristige Beschäftigung, Praktikum Kombinationsmöglichkeiten Arbeitsrecht Alle Angaben ohne Gewähr. 2

Sozialversicherung Steuerrecht Arbeitsrecht 20-Stunden-Regel Abgaben und Anspruchserwerb Verdienstgrenzen Verdienstgrenzen Gesetz Tarifvertrag Ansprechpartner

Dein Status Sonderstatus von Studierenden in Sozialversicherung, da Studierende nicht automatisch ein Einkommen haben. Ausnahme: Urlaubssemester, Promotionsstudium Werkstudierendenstatus/20h-Regelung Studierende, die hauptsächlich studieren und nebenbei max. 20h arbeiten Befreiung von einkommensabhängigen Beitragszahlungen in Sozialversicherung Ausnahmen Kurzfristige Beschäftigung (70 Tage oder 3 Monate, Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung!). Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit. Beschäftigung ist während der Vorlesungszeit auf bis zu 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate beschränkt. Eventuell zählen Wochenend-, Nacht- und Abendarbeit zu den Ausnahmen bitte individuell mit der Krankenkasse klären. 4

Beispiel Eine Studentin nimmt am 1. April eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25h/Woche auf, wobei davon 7 Stunden am Wochenende gearbeitet werden. Die Studentin gilt nicht als "ordentliche Studierende", das Werkstudentenprivileg kann keine Anwendung finden. Obwohl ein Teil der Arbeitszeit am Wochenende stattfindet und somit unter der Woche keine Beschäftigung über 20 Std./Woche stattfindet, steht im Gesamtblick das Studium nicht mehr im Vordergrund. Dies ergibt sich aus der ausschließlichen Anwendung der 26- Wochen-Regelung auf befristete Beschäftigungen, womit nun unbefristete Beschäftigungen mit über 20h/Woche unabhängig von der Lage der Arbeitszeit grundsätzlich zum Wegfall des Werkstudentenstatus führen. 5

Werkstudierende Abhängige Beschäftigung neben dem Studium Egal in welcher Beschäftigungsart, oft Teilzeit Keine Jobs mit Werkvertrag Immatrikulationsbescheinigung für AG erforderlich Es gelten alle Regelungen des Arbeitsrechtes, Tarifverträge 6

Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung BAföG Kindergeld Steuern 4.800,00 /Jahr 400,00 /Monat* Keine Grenze bei Volljährigkeit und Erststudium Keine Grenze bei Zweitstudium oder abgeschlossener Ausbildung, wenn einer unschädlichen Erwerbsarbeit nachgegangen wird** 8.820,00 steuerfrei Freibeträge für Alleinerziehende mit Kindern Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,00 *** Jeder Beschäftigte sollte eine Steuererklärung machen und Ausgaben absetzen.**** Kinderfreibetrag 4.716,00 * Nettofreibetrag 255,00 plus Sozialabgaben und Werbungskosten bei abhängiger Beschäftigung. Bei Selbstständigkeit fällt die Werbungskostenpauschale weg. ** Minijob, kurzfristige Beschäftigung, max. 20h/Woche. *** Zu den Werbungskosten zählen Bewerbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, nicht aber Kosten für die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Fahrtkosten, Dienstreisen (zum Beispiel als Seminarleitung) und anderes mehr gibt es Pauschalen. **** Für Gewerkschaftsmitglieder: http://www.lohnsteuer-gewerkschaft.de/. 7

Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Familienversicherung: max. 425,00 * oder 450,00 Minijob KV: 66,33 + ggf. kassenabhängiger Zusatzbeitrag PV: 16,87 (kinderlos, über 23 Jahre), alle anderen 15,25 Mehr als 20h: einkommensabhängige Beiträge Freiwillige KV: Beiträge abhängig vom Einkommen** Reguläre Beschäftigung: 9,35 % AN Minijob mind. 175, 00 Verdienst: 3,7 % AN, AG 15 % Minijob < 175,00 : AG 15 % vom tatsächlichen Verdienst, AN aus Mindestbeitrag ermittelt, > 3,7 % Minijob im Privathaushalt: 13,7 % AN Tragen Arbeitgeber/innen Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten Kosten für Rehabilitation, Heilmittel und für beschädigte Sachen * Plus Werbekostenpauschale, es zählt das Gesamteinkommen aller steuerpflichtigen Einkünfte. Bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt (wenn nicht das ganze Jahr gearbeitet wird: Durchschnitt der Beschäftigungsmonate) errechnet. Ungeplante, einmalige Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählen hier nicht als Einkommen. Ebenso wenig zählen das BAföG oder ein einkommensteuerfreies Stipendium (z.b. aus der Begabtenförderung des BMBF) dazu. Entgelt aus einem Pflichtpraktikum oder einer Bachelorand/-innenentätigkeit wird hingegen mitgezählt, da es einkommensteuerpflichtig ist. ** Bitte bei der Kasse erkundigen. 8

Exkurs Kurzfristige Beschäftigung Befristung auf maximal 70 Tage oder 3 Monate Es gelten alle Regelungen des Arbeitsrechtes, Tarifverträge: Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsgeld Während einer kurzfristigen Beschäftigung entstehen Urlaubsansprüche. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, entsteht ein Entgeltanspruch, der aber bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt wird. Keine Verdienstgrenze 9

Varianten Kurzfristige Beschäftigung 3 Monate am Stück: mindestens 5 Tage je Woche bei einem/r Arbeitgeber_in, zum Beispiel vom 1. April bis 31. Mai oder vom 17. Juli bis 16. Oktober Mehrmals im Jahr für weniger als 3 Monate: mindestens 5 Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli und später - bei derselben oder bei einem anderen Arbeitgeber_in - vom 27. August bis 2. Oktober). Alle Beschäftigungen zusammengerechnet dürfen nicht mehr als 70 Kalendertage ausmachen (im Beispiel: 26+36=62 Kalendertage; eine weitere Vollzeitbeschäftigung, die bis zu 8 Kalendertage andauert, ist möglich). Regelmäßig oder unregelmäßig an weniger als 5 Tagen je Woche (zum Beispiel 10 Wochen lang Dienstag bis Donnerstag und später - bei derselben oder bei einem anderen Arbeitgeber_in - noch einmal 4 Tage hintereinander): Nur die Arbeitstage werden zusammengezählt (im Beispiel 30+4=34 Arbeitstage). Es dürfen zusammen höchstens 70 Arbeitstage sein. (Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 36 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.) Weniger als drei Monate, mindestens 5 Tage je Woche, ein anderes Mal weniger als 5 Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli an 6 Tagen je Woche und später - bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber - 7 Wochen lang von Dienstag bis Donnerstag): Die Arbeitstage werden zusammengezählt. (Im Beispiel 26+21=48 Arbeitstage). Es dürfen zusammen wieder höchstens 70 Arbeitstage sein. (Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 22 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.) Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November bis zum 14. Februar im Folgejahr erlaubte also weitere kurzfristige Beschäftigungen im alten Jahr und im Folgejahr. 10

Kurzfristige Beschäftigung: Kombinationsmöglichkeiten Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einem 450-Euro-Job, aber bei einer/m anderen Arbeitgeber_in ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei. Allerdings können nicht bei der selben Arbeitgeberin eine kurzfristige Beschäftigung und ein 450-Euro-Job zeitgleich ausgeübt werden, beide Beschäftigungsverhältnisse werden dann zusammengerechnet. Auch können 450-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen. Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei, solange beide Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber_innen ausgeübt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei. 11

Exkurs Minijob Mindestlohn: 50,9h/Monat Maximal 450,00 /Monat* 3x im Jahr darf das Einkommen unvorhergesehen mehr als 450,00 betragen Rentenversicherungspflichtig (3,7%)**, aber ansonsten sozialversicherungsfrei Steuerpauschale (2 Prozent***) oder Lohnsteuer Es gelten alle Regelungen des Arbeitsrechtes, Tarifverträge Nur ein Minijob pro Arbeitgeber_in. Kein Minijob und eine reguläre studentischen Beschäftigung bei der/m selben Arbeitgeber_in. Beide Einkommen werden dann zusammengezählt und als ein Arbeitsverhältnis betrachtet, also zusammen sozialversicherungs- (und ggf. steuer-)pflichtig. * Durchschnittsverdienst von 12 Monaten, inklusive anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld. ** Es gibt Möglichkeiten sich befreien zu lassen. *** Wird vom AG abgeführt. Ist im Arbeitsvertrag klar von Bruttoeinkommen die Rede, wird der Betrag abgezogen. Du kannst ihn über den Steuerjahresausgleich nicht zurückholen. 12

Minijob: Kombinationsmöglichkeiten Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Zwei und mehr Minijobs nebeneinander, die zusammen nicht mehr als 450 Euro bringen sind kein Problem. Alle Jobs werden weiterhin wie bisher als Minijobs abgerechnet. Wenn man zusätzlich zu einem Minijob eine reguläre Beschäftigung (keine kurzfristige) bei eine_r/m anderen Arbeitgeber_in aufnimmt, gibt es kein Problem. Minijob bleibt Minijob, der andere bleibt reguläre Beschäftigung*. Wenn man zusätzlich zu Fall 1 eine reguläre Beschäftigung bei einer anderen Arbeitgeberin aufnimmt, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob weiterhin ein Minijob. Alle anderen werden zu der neu aufgenommenen Beschäftigung dazugerechnet, die Gesamtheit dieser Jobs wird dann als reguläre Beschäftigung* eingestuft. Wenn man zusätzlich zu einem Minijob einen oder mehrere Minijob(s) bei eine_r/m anderen Arbeitgeber_in aufnimmt und die Summe der Einkünfte aus allen diesen Jobs mehr als 450 Euro beträgt, gibt es am Ende gar keinen Minijob mehr. Die Einkünfte aus allen Jobs werden zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig (gegebenenfalls nach den Regeln für Midijobs und/oder Werkstudent_innen). Einer oder mehrere Minijobs (nach Fall 1) und eine kurzfristige Beschäftigung bei eine_r/m anderen Arbeitgeber_in nebeneinander, sind kein Problem. Einer oder mehrere Minijobs (nach Fall 1) und eine oder mehrere (geringfügige) selbständige Tätigkeit(en) nebeneinander, sind kein Problem. * ggf. eingestuft als Midijob, je nach Gesamtarbeitszeit im Werkstudent_innenstatus oder voll sozialversicherungspflichtig 13

Exkurs Praktikum Einkommen können sozialversicherungspflichtig sein Einkommen sind immer steuerpflichtig 14

Arbeitsrecht Beratung beim Betriebsrat oder Personalrat und der zuständigen Gewerkschaft Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten mindestens die gesetzlichen Regelungen Gilt ein Tarifvertrag (TV)? Tarifverträge regeln Besserstellungen 15

Arbeitsvertrag Folgende Punkte gehören in den Arbeitsvertrag: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Verweis auf den Tarifvertrag, Dauer der Probezeit oder Verzicht, Tarifliche Gehaltsgruppe, Sondervereinbarungen, Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen, Dauer der Befristung, Ggf. Grund der Befristung, Lage der Arbeitszeit.

Tarif* vs. Gesetz Was Tarif Gesetz Wochenarbeitszeit Urlaub 35 Std. von Montag bis Freitag 30 Arbeitstage 6 Wochen 48 Std. von Montag bis Samstag 24 Arbeitstage 4 Wochen Urlaubsgeld 50 % pro Urlaubstag Keine Regelung Weihnachtsgeld Vergütung Bis zu 55% des Monatseinkommens Tarifvertraglich festgelegt Keine Regelung 8,84 /Stunde * In der Metall- und Elektrobranche. 17

Arbeitszeit Pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden Zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen. Sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min Länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Tarifvertrag: 35 Stundenwoche

Urlaub, Urlaubsgeld 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage- Woche Bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstags Durchschnittliches Gehalt Kann nicht wegen Krankheit verfallen Kein Urlaubsgeld Tarifvertrag: 30 Arbeitstage Urlaubsentgelt (=normale Gehalt) Anspruch auf Urlaubsgeld Betriebsvereinbarung Zusätzliche Urlaubstage Weitere Freistellungen Formel zur Urlaubsberechnung: (30/12) * (x/5) 19

Vergütung Verhandlungssache? Gesetzlicher Mindestlohn: 8,84 Ausnahmen Tarifvertrag: Eingruppierung nach Tätigkeit in entsprechende Entgeltgruppen Tariferhöhungen Leistungszulage Mehrarbeit Weitere Zulagen

Krankheit AG zahlt Entgelt in voller Höhe für die ersten sechs Wochen der Krankheit oder Kur. Ab der siebten Woche zahlt die KV (bis zur 78. Woche*). Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt erst ab der fünften Beschäftigungswoche. Krankschreibung spätestens am dritten Tag beim AG einreichen (kann er auch schon am ersten Tag verlangen). Tarifvertrag: Entgeltfortzahlung t.w. ab dem ersten Beschäftigungstag Zuschuss ab der siebten Woche * Gilt nicht für Studierende, da sie keine einkommensabhängigen Beiträge zahlen.

Kündigungsfristen* In der Probezeit: zwei Wochen AN/AG: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende AG: Verlängerung der Kündigungsfristen mit der Beschäftigungsdauer, Kündigung nur zum Monatsende Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ausnahmen Tarifvertrag: Manchmal längere Kündigungsfristen für den AG * In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gelten nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind! Achtung: Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. Fristlos aus wichtigem Grund Prüfen lassen

Kündigungsgründe Verhaltensbedingte Kündigung Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten i.d.r. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber Krankheitsbedingte Kündigung Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den Arbeitgeber Abweichung mit Ausnahme: z.b. besondere Kenntnisse

Befristung Schriftlich Ohne sachlichen Grund: maximal 2 Jahre, darf dabei höchstens 3 x verlängert werden (also 4x insgesamt). Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn in den letzten 3 Jahren zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. 24

Zeugnis Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf ein Zeugnis. Rechtsprechung besagt, dass es Inhaltlich wohlwollend, Wahrheitsgemäß, Keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind aufnimmt, Arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates enthält Eine korrekte, schriftliche Form aufweist mit entsprechender Unterschrift, Keine versteckten Hinweise enthält. Zwischenzeugnis kann aus gewichtigen Grund verlangt werden.

Mythen des Arbeitsrechtes Arbeitstage: 24.12. und 31.12. sind reguläre Arbeitstage Wenn nicht gerade Sonntag ist, wird wie an allen Tagen regulär gearbeitet. Krankheit, Urlaub und Feiertage müssen nicht nachgearbeitet werden. Urlaub ist nicht zum gesund werden da. Bei Krankheit im Urlaub krankschreiben lassen, Urlaub nachholen. Überstunden: Nicht automatisch und schon gar nicht unbezahlt In welchem Rahmen Überstunden nach dem Arbeitsvertrag mit dem Grundgehalt abgegolten werden können, ist umstritten. 26

Beratung und Informationen Campus Office Darmstadt Hochschule Darmstadt hda@campusoffice-darmstadt.de Mittwochs 10:15 11:15 Uhr C 10, ZG.06 TU Darmstadt tud@campusoffice-darmstadt.de Anmeldung beim AStA Martin Bauer, Verena Späth, Manuel Kieweg, Felix Scherrer (nicht im Bild)

Informationen und Beratung Check von Arbeitsverträgen und Zeugnissen Überprüfung von Bezahlung und Eingruppierung Informationen/Kontakt zum tarifgebundenen Betrieben Tariferhöhungen Gerichtliche Vertretung Seminare und Weiterbildung IG Metall Darmstadt Rheinstraße 50 64283 Darmstadt Daniel.Bremm@igmetall.de 28

Die IG Metall steht für Solidarität in Betrieb, Hochschule und Gesellschaft Demokratie in Betrieb und Gesellschaft Gleiche Bildungschancen Tarifverträge unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Glaube Entgeltgerechtigkeit Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Existenzsichernde Beschäftigung Paritätische Finanzierung der Sozialversicherung 29

Weitere Veranstaltungen Working in Germany Information for international students, 17. Mai 2017 Exkursion: Darmstadt und die Eintracht, 19. Mai 2017 Mein eigener Chef (Geringfügige) Selbstständige Tätigkeit im Studium, 31. Mai 2017 (Neben)Job in der Sozialen Arbeit, 07. Juni 2017 Wie weiter nach dem Studium Finanzierungslücken überbrücken, 21. Juni 2017 Top oder Flop? Ingenieurdienstleister auf den Prüfstand, 21. Juni 2017 (TU Darmstadt) Exkursion: Continental Babenhausen, 30. Juni 2017 30

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.