Mitarbeiterkontrolle



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Von der Taschenkontrolle bis zur verdeckten Videoüberwachung rechtliche Grundlagen/Vorgehensweisen Betriebsrat ja oder nein? Ehrlichkeitstest Observation durch Mitarbeiter/Detektive Taschenkontrolle/ Torkontrolle Videoüberwachung EDV Anlage Sonstige 2

Ehrlichkeitstest * Überprüfung des Arbeitsverhaltens zulässig kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des AN * keine Regelung im Vertrag erforderlich * ohne Zuhilfenahme technischer Einrichtungen ( 87 I,6 BetrVG) * keine Überprüfung des Ordnungsverhaltens der AN im Betrieb kein Mitbestimmungsrecht ( BAG Urteil v. 18.11.99 Ap 32 zu 626 BGB bzw Ap 33 zu 611 BGB) * Individuelle Überprüfung eines einzelnen Mitarbeiters. 3

Observation durch Mitarbeiter/Detektive (Revision) an der Grenze zur Prüfung Arbeitsverhalten generel. Verhalten Zitat BAG Beschluss v. 26.03.91 Ap21 zu 87 BetrVG Überwachung: Die Überwachung der AN, gleichgültig ob durch Detektive oder Vorgesetzte hat keinen Bezug zum sog. Ordnungsverhalten der AN, sondern betrifft ausschließlich ihr Arbeitsverhalten. Zweck des Einsatzes von Detektiven wie jeder Überwachung ist lediglich, festzustellen, ob die AN sich bei ihrer Arbeitsleistung so verhalten, wie sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages ohnehin verpflichtet sind. wohlù keine Regelung im Vertrag erforderlich (BAG 26.3.91 offen -) Kontrolle ohne Zuhilfenahme technischer Einrichtungen ( 87 I,6 BetrVG) BAG Urteil v. 18.11.99 Ap 32 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung kein Mitbestimmungrecht nach 87 I,1 BetrVG auch bei Überwachung durch Detektive obwohl der von der Maßnahme ausgehende Überwachungsdruck noch stärker ist, als bei einer Überwachung durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter. 4

Taschenkontrolle/Torkontrolle 1) Einzelfallkontrolle Kontrolle nur möglich bei: - Einverständnis - bei arbeitsvertraglicher Regelung - bei betrieblicher Übung (Bei Ertappen auf frischer Tat siehe nachfolgender Vortrag zum Thema Zusammenarbeit mit der Polizei!) 1) Einzelfallkontrolle kein kollektiver Tatbestand kein Mitbestimmungsrecht 2) Routinekontrolle Kontrolle nur möglich bei : - Einverständnis - bei arbeitsvertraglicher Regelung - bei betrieblicher Übung 2) Routinekontrolle Mitbestimmungsrecht nach - 87 I,1 BetrVG Ordnung des Betriebs, Verhalten der AN im Betrieb - technische Torkontrolle 87 I,6 BetrVG (BAG-Urteil v. 12.08.99 Ap 28 zu 626BGB) 5

Videoüberwachung (VÜ) 1) G e n e r e l l e VÜ lückenlose Überwachung -> Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht des AN. (BAG-Urteil v. 7.10.87 AP 15 zu 611 BGB Persönlichkeitsrecht) 2) F l ä c h e n VÜ bei nicht ausschließlicher Überwachung der AN sondern vorrangig Observation überwachungsbedürftiger Anlagen oder von Arbeitsvorgängen. Informationsverpflichtung! Bsp.: erkennbare VÜ der Verkaufsfläche Kundenüberwachung schutzwürdiges Interesse überwiegt vor Persönlichkeitsrecht. 3) P e r s o n e n VÜ VÜ eines einzelnen AN gem. BAG-Urteil v. 27.3.03...objektive Tatsachen für hinreichend konkreten Verdacht... 1) G e n e r e l l e VÜ 87 I,6 BetrVG technische Einrichtung 87 I,1 BetrVG auch Verhalten des AN im Betrieb. Unterlassungsanspruch gem. 75 BetrVG 2) F l ä c h e n VÜ 87 I,6 BetrVG technische Einrichtung 87 I,1 BetrVG auch Verhalten des AN im Betrieb. Bei ausschließlicher Überwachung der AN Unterlassungsanspruch gem. 75 BetrVG 3) P e r s o n e n VÜ Einzelmaßnahmen keine kollektive Regelung umstritten kein Mitbestimmungsrecht 6

EDV - Anlagen Speichern von Benutzerdaten nur zulässig wenn: Mitbestimmungsrecht 87 I,6 BetrVG wenn: - Erfassung im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses erforderlich. eventuell ist der Bereich ausdehnbar durch eine Klausel im Arbeitsvertrag - die bestehende Programmierung eine Überwachung ermöglicht. - eine Überwachung mit nur geringem zusätzlichen Programmieraufwand realisierbar ist. 7

Sonstige akustische Überwachung Abhören von Telefonaten Einwegscheiben sind sowohl individual- als auch kollektivarbeitsrechtlich u n z u l ä s s i g 8