Aktuelle Entwicklungen betreffend der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden. Handhabung der Lohnabrechnungen ab dem 01.01.2006

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Dipl.-Kfm. Dr. Thomas Kratz Steuerberater Dr. Thomas Kratz, St.-Mang-Platz 1, 87435 Kempten St.-Mang-Platz 1, 87435 Kempten Tel. 0831-232 44, Fax 0831-148 11 E-Mail: StBThomasKratz@T-Online.de Online: www.dr-kratz.de «Anrede» «Vorname» «Name» «Firma» «Adresse1» «PLZ» «Ort» Kempten, den 14.11.2005 Aktuelle Entwicklungen betreffend der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden Handhabung der Lohnabrechnungen ab dem 01.01.2006 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, gestatten Sie mir im Folgenden aktuelle Entwicklungen bei der Handhabung des Steuerrechts durch die Finanzbehörden, sowie Probleme mit den Neuerungen ab dem 01.01.2006 an Sie heran zu tragen: 1. Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Der 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3 a EStG sieht vor, dass Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die eine Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten haben, mit 5,5% pro Jahr abzuzinsen sind. Obwohl aufgrund der Gesetzesbegründung diese Vorschrift im Wesentlichen für große Energiekonzerne eingeführt worden ist um denen die Möglichkeit der Gewinnreduzierung durch langfristige Rückstellungen zu nehmen, wird diese Vorschrift mittlerweile auch konsequent auf klein und mittelständische Unternehmen angewandt, die eigentlich gar nicht im Visier des Gesetzgebers waren, als diese Vorschrift erlassen wurde. Gefährlich ist diese Vorschrift vor Allem bei der Hingabe von Darlehen an GmbH s! Es war bisher schon geboten, dass immer bei einer Darlehenhingabe an GmbH s schriftliche Darlehensverträge gemacht werden sollen. Dies ist mittlerweile zwingend notwendig! Es muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die Darlehen verzinst werden. Bankverbindungen: HypoVereinsbank Kempten, BLZ: 73320073, Konto.Nr.: 2092905 Stadtsparkasse Kempten, BLZ 733 500 00, Konto-Nr.: 1 222

- 2 - Sofern kein Darlehensvertrag vorhanden ist, wird das Finanzamt zukünftig unterstellen, dass das Darlehen eine unbestimmte Laufzeit hat. Nach 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz wird bei einer unbestimmten Laufzeit eine Laufzeit von 12 Jahren 10 Monaten und 12 Tagen unterstellt! Dies führt dazu, dass eine Verbindlichkeit oder Rückstellung von unbestimmter Laufzeit um ca. die Hälfte abgezinst wird. Wurde also einer GmbH beispielsweise 100.000,-- vom Gesellschafter zur Verfügung gestellt und es existiert kein Darlehensvertrag, so wird in Höhe von ungefähr der Hälfte, also 50.000,-- das Darlehen abgezinst. Die Abzinsung führt dazu, dass das Darlehen nur noch in Höhe von 50.000,-- in der Bilanz ausgewiesen wird und in Höhe von 50.000,-- ein außerordentlicher Ertrag, welcher sofort besteuert werden muss, entsteht! Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Hingabe von Geldern zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bei der GmbH führt. Dies muss unbedingt vermieden werden, in dem für alle hingegebenen Gelder an die GmbH Darlehensverträge mit einer Verzinsung abgeschlossen und durchgeführt werden. Die Höhe der Verzinsung ist im Gesetz nicht genannt. Wir gehen davon aus, dass eine Verzinsung in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz (derzeit 1,17 %) ausreichend ist. Wird eine Verzinsung mit 1 % über dem Basiszinssatz vereinbart, würde dies für das Jahr 2005 einen Zinssatz von 2,17 % bedeuten. Bis zum 01.06.2005 war es möglich, die Verzinsung von solchen Darlehen von einem bestimmten Ereignis in der Zukunft abhängig zu machen. Es wurde häufig in Darlehensverträge die Formulierung aufgenommen, dass eine Verzinsung erst stattfinden soll, sobald die GmbH Gewinne erwirtschaftet. Das Bundesfinanzministerium will derzeit diese Regelung bis zum 01.06.2005 anerkennen. Aber auch hier muss ein Darlehensvertrag vorhanden sein, in welchem diese Regelung aufgenommen ist. 2. Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten Seit dem 01.01.2004 dürfen angemessene Bewirtungsaufwendungen nur noch in Höhe von 70 % als Aufwand abgezogen werden, wenn die Bewirtungskosten gesondert gebucht werden und auf dem Bewirtungsbeleg die Namen aller bewirteten Personen sowie der geschäftliche Anlass der Bewirtung vermerkt wird. Außerdem muss der Bewirtungsbeleg vom Bewirtenden mit Datum unterschrieben werden. Der BFH hat nun entschieden, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Zur Verdeutlichung der Rechtslage soll folgendes Beispiel dienen: Höhe der Bewirtungsaufwendungen 116,-- davon wird Ihnen als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erstattet 16,-- verbleibender Nettoaufwand 100,-- davon können als Bewirtungsaufwand geltend gemacht werden 70,-- Steuerersparnis für das Jahr 2005 /(42 % ESt + 5,5 % SolZ auf 70,-- ) 31,29 (bei Steuerhöchstprogression) Sofern Sie der höchsten Steuerprogression unterliegen, fließen Ihnen somit 47,29 vom Finanzamt als Vorsteuererstattung bzw. verminderte Einkommen- oder Körperschaftsteuer wieder zurück. Dies entspricht ca. 40 % der Bewirtungsaufwendungen. 60 % der Bewirtungsaufwendungen bleiben bei Ihnen effektive Liquiditätsbelastung.

- 3-3. Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten Es ist derzeit ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in welchem Rentenversicherungsbeiträge des Jahres 2005 und Vorjahre als vorweggenommene Werbungskosten aus sonstigen Einkünften begehrt werden. Da die Renten später besteuert werden, wird begehrt, dass die Beiträge heute ähnlich wie bei Betriebsausgaben, die später ja zu Betriebseinnahmen führen sollen, voll der Bemessungsgrundlage der Besteuerung abgesetzt werden dürfen. Obwohl ich den Erfolg dieser Klage, insbesondere für die Jahre vor 2005 für äußerst gering halte, haben wir nach Bekannt werden dieser eingereichten Klage gegen alle von uns erstellten Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt. Seit August 2005 hat die Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk für diese anhängige Klage ergänzt. Das heißt betreffend der Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten sind seit August 2005 alle Steuerbescheide seitens des Finanzamtes vorläufig ergangen. Wir haben seitdem keine Einsprüche mehr eingelegt bzw. die eingelegten Einsprüche zurückgezogen. Es gibt einige Stimmen in der Literatur, die nach wie vor der Meinung sind, man sollte neben der Vorläufigkeit zusätzlich Einspruch gegen die Bescheide einlegen, um in jedem erdenklichen Fall der Entscheidung den Werbungskostenabzug zu erhalten. Ich bin der Meinung, dass der Vorläufigkeitsvermerk des Finanzamtes hierfür ausreicht. Sofern Sie trotz geringer Aussichten wünschen, dass wir Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide einlegen, bitte ich Sie uns dies mitzuteilen, damit wir dies dann im Einzelfall für Sie bewerkstelligen können. 4. Bilanzierung von Software Die Oberfinanzdirektionen einiger Länder haben nun in einer bundesweit gültigen Verfügung die Abschreibungsmöglichkeiten für Software neu geregelt. Diese sind nun wie folgt als Aufwand zu berücksichtigen: a. Updates und Trivialprogramme (Computerprogramme mit einem Anschaffungswert bis 410,-- netto) Diese Programme können sofort bei Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. b. Spezielle Betriebssoftware Diese Software wurde von uns bisher über einen Zeitraum von drei Jahren als Betriebsausgaben verteilt. Die Finanzbehörden sind nun der Meinung, dass wir diese Software auf 5 Jahre als Betriebsausgaben verteilen müssen, also im ersten Jahr nur noch mit höchstens 20 % abschreiben dürfen. Darüber hinaus müssen neben den eigentlichen Softwarekosten auch Kosten der Installation, der Beratung und vor Allem auch der Schulung der Mitarbeiter aktiviert werden. Auch diese Kosten werden dann erst über einen Zeitraum von fünf Jahren als Betriebsausgabe gewinnreduzierend berücksichtigt. Dies ist eine für die Unternehmen nachteilige Entwicklung. Ich bitte Sie, sofern Sie dies betrifft, uns Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus welchen hervorgeht, dass die Software weniger als fünf Jahre genutzt werden kann. Bei der Schulung Ihrer Mitarbeiter ist darauf zu achten, dass die Schulungsmaßnahmen getrennt werden, in allgemein übergreifende Mitarbeiterschulungen, welche nach wie vor voll sofort absetzbar sind und in spezielle für die neue Software durchgeführte Schulungen.

- 4 - c. Internethomepage Auch die Erstellung einer Internethomepage darf nun nicht mehr sofort als Betriebsausgabe erfasst werden, sondern muss über eine geschätzte Nutzungsdauer verteilt werden. Wir werden hier künftig grundsätzlich eine dreijährige Nutzungsdauer einer Internethomepage unterstellen und die Kosten hierfür auf drei Jahre abschreiben. d. Kauf einer Internetadresse, Domainname Bereits vergebene Domainnamen werden häufig von Firmen, für die sich diese Domaine als Name anbietet, käuflich erworben. Die Oberfinanzdirektionen sind nun der Auffassung, dass es sich bei einem solchen Namen um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Das heißt eine Geltungsmachung der Kosten für den Kauf eines solchen Domainnamens ist nicht möglich bzw. erst nach erneutem Verkauf des Domainnamens möglich. 5. Handhabung der Lohnabrechnung ab 2006 Wie bereits im ersten Oktober Rundschreiben (Hinweise Oktober 2005) an Sie herangetragen werden ab dem Jahr 2006 die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr wie bisher zur Mitte des folgenden Monats fällig, sondern bereits zum Ende des abgerechneten Monats. Das heißt die Sozialversicherungsbeiträge für den Januar 2006 werden nicht wie bisher am 15.2.2006 von den Krankenkassen eingezogen, sondern bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Im Januar 2006 ist dies der Freitag, der 27.1.06. Bei Missachtung der Zahlungsfrist werden nach jetziger Rechtslage sofort ab Januar 1 % Säumniszuschläge je angefangener Monat fällig. Sofern Sie den Kassen eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, genügt die Abgabe bzw. Übermittlung des Beitragsnachweises bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats. Schwierigkeiten ergeben sich hierbei aufgrund des in jedem Monat wechselnden Fälligkeitstages, sowie aufgrund des wesentlich höheren Fristendrucks bei der Lohnerstellung. Wir müssen davon ausgehen, dass wir von uns aus die Lohnabrechnung nur dann fristgerecht erstellen können, wenn wir die Lohndaten bis spätestens 20. eines Monats von Ihnen übermittelt bekommen. Sofern dies für Sie nicht möglich sein wird, können wir für den jeweiligen Monat nur eine vorläufige Abrechnung abgeben, welche der des Vormonats entspricht und müssen dann im Folgemonat eine korrigierte Lohnabrechnung für den Vormonat nachreichen. Diese Handhabung ist durch die gesetzliche Regelung ausdrücklich gedeckt. Nichts desto Trotz ergibt sich für uns ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand durch die zweifache Abrechnung (vorläufige Abrechnung und korrigierte Abrechnung). Wir bitten deshalb gerade Mandanten mit Festlöhnen zu prüfen, ob eine endgültige Abrechnung zwischen 20. und dem drittletzten Bankarbeitstag akzeptabel ist. Für Klein- und mittelständische Unternehmen wurde ein gleitender Übergang für die neue Fälligkeit eingeführt. Bei Umsetzung der Regelung ohne diesen gleitenden Übergang hätten Sie im Januar zweimal Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen:

- 5 - Am 15. Januar die Beiträge für den Dezember und am 27. Januar die Beiträge für den Januar. Um diese erhebliche Liquiditätsbelastung zu entschärfen, ist es möglich, den Januarbeitrag nicht im Januar sondern in sechs gleichen Teilbeträgen in den Monaten Februar bis Juli 2006 abzuführen. Sie haben dadurch im Februar sogar einen geringen Liquiditätsvorteil, da sie am 15. Februar keine Beiträge für Januar abführen müssen, sondern erst am 24. Februar (drittletzter Bankarbeitstag des Februars) und nur ein sechstel des Beitrages für Januar. Wir bitten Sie uns bei Gelegenheit mitzuteilen, ob Sie von dieser Regelung Gebrauch machen möchten. 6. Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ist regelmäßig an der Tagesordnung bei allen politischen Parteien. Hierbei ist nicht nur eine generelle Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenstand der Diskussion sondern vor Allem eine Abschaffung der Begünstigung für Grundvermögen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Sowohl die Union als auch die SPD sollen bereits Konzepte ausgearbeitet haben, die die Begünstigung von Grundvermögen, vor allem bei der Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, also per Schenkung abschaffen sollen. Obwohl noch keine Einigung in diesem Bereich in Sicht ist, bitte ich Sie in Ihre langfristigen Überlegungen einzubeziehen, dass es hier künftig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei der Übertragung von Grundvermögen kommen wird. Ob dies bereits zum 01.01.2006 in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht absehbar, aber auch nicht ausgeschlossen. Für Rückfragen zu o. gen. Ausführungen oder anderen steuerlichen Problemengebieten stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Kratz Steuerberater