Leitfaden zur Abrechnung des 73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK. Leitfaden zur Abrechnung des 73c Vertrages Orthopädie AOK BW/ Bosch BKK

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Transkript:

Leitfaden zur Abrechnung des 73c Vertrages Orthopädie AOK BW/ Bosch BKK

Inhalt dieses Leitfadens Um die Abrechnung und vor allem das Ergebnis der Abrechnung im 73c Vertrag zu verstehen, ist es hilfreich, nicht nur die Abrechnungssystematik sondern auch den Prozess der Verarbeitung der Abrechnungsdaten zu kennen. Hierzu werden wir einen zusammenfassenden Überblick über den Abrechnungsprozess bei der MEDIVERBUND AG geben und darauf bezogen die wichtigsten Schritte näher erläutern. 1. Grundlagen der Abrechnungssystematik... 2 2. Vergütungssystematik und Abrechnung... 5 3. Abrechnungsbeispiele... 12 4. Abrechnungsprozess... 14 4.1 Überblick über den Abrechnungsprozess... 14 4.2 Empfangsbestätigung... 15 4.3 Elektronisches Korrekturverfahren... 15 4.4 Datenübermittlung... 16 4.5 Auszahlungsprozess... 16 4.5.1 Abschlagszahlung... 17 4.5.2 Gutschrift... 17 4.6 Auszahlung der Zuschläge Q5... 18 5. Definition der verschiedenen Arztrollen... 18 6. Abrechnungsregeln... 20 6.1 Ersetzung von Abrechnungsziffern... 20 6.2 Zusatzpauschalen... 23 7. Spezialfragen... 25 8. Kodier-Tipps... 27 9. Sofortabrechnung... 28 9.1 Voraussetzungen... 28 9.2 Sofortabrechnung... 29 10. Ansprechpartner... 32 1

1. Grundlagen der Abrechnungssystematik Die wesentlichen Dokumente zur Vergütung und Abrechnung Ziffernkranz Anlage 12 Anhang 1 Legt den sumfang des Vertrages fest ICD-Liste Anlage 12 Anhang 2 Auflistung und Zuordnung der Diagnosen, die für die Abrechnung bestimmter Ziffern vorliegen müssen Honoraranlage Anlage 12 + Anlage 12 Anhang 5 Enthält die Abrechnungsziffern, Regeln und Vergütungen Gesamtziffernkranz Abgrenzung KV- und Vertragsabrechnung Aufgelistete EBM-Ziffern aus allen 73c-Verträgen sowie HZV für teilnehmende Versicherte nicht über KV abrechnen! Nicht aufgelistete EBM-Ziffern oder Ausnahmen für teilnehmende Versicherte weiterhin über KV abrechnen 2

Auszug Gesamtziffernkranz EBM-Grunddaten HZV Kardiologie Gastroenterologie PNP Orthopädie GOP Beschreibung Änderungsdatum Änderungsvermerk Honorierung Anmerkung Anmerkung Anmerkung Anmerkung Anmerkung 34220 34221 34222 34230 34231 34232 34233 34234 34237 34238 34240 34241 Aufnahmen des knöchernen Thorax Aufnahmen von Teilen der Wirbelsäule Aufnahme(n) der gesamten Wirbelsäule Aufnahme von Teilen des Skeletts oder des Kopfes Aufnahmen der Schulter, des Schultergürtels Aufnahmen der Hand, des Fußes Aufnahmen des Beckens, der Beckenweichteile Röntgenteilaufnahmen des Beckens in mindestens zwei Ebenen Zuschlag zu 34230 bis 34233 bei gehaltenen Aufnahmen Übersichtsaufnahme der Brustorgane, eine Ebene Übersichtsaufnahme der Brustorgane, zwei Ebenen 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 nicht obligatorisch GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) nicht obligatorisch GZK- Relevanz (Ortho) Aufnahmen der Extremitäten GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) GZK- Relevanz (Ortho) nicht obligatorisch GZK- Relevanz (Ortho) Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale Pauschale nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch nicht obligatorisch 3

Erläuterungen für FACHÄRZTE/THERAPEUTEN a) GOPs mit der Kennzeichnung "obligatorisch" in der Spalte "Anmerkung" Die in der Spalte des jeweiligen Vertrages als obligatorisch gekennzeichneten Ziffern müssen, für in das AOKFacharztProgramm eingeschriebene Versicherte, soweit im Einzelfall medizinisch sinnvoll, vom FACH- ARZT/THERAPEUTEN, der an diesem Vertrag teilnimmt, zwingend als Teil der Pauschalen erbracht werden. b) GOPs mit der Kennzeichnung "nicht obligatorisch" in der Spalte "Anmerkung" en, die als nicht-obligatorisch gekennzeichnet sind, sind vom FACHARZT/ THERAPEUTEN bzw. einem anderen Arzt der BAG/MVZ für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Versicherte als Bestandteil der Pauschale zu erbringen, sofern er sie nach seiner Qualifikation und/oder Ausstattung selbst erbringen kann. Für serbringung und Abrechnung gilt das sspektrum der Praxis. c) GOPs mit der Kennzeichnung "" oder "HZV-" in der Spalte "Anmerkung" Solche en können für in das AOK-Facharzt Programm eingeschriebene Versicherte weder vom FACHARZT/THERAPEUTEN selbst noch von einem anderen Arzt der selben BAG/MVZ mit der KV abgerechnet werden. Wird die vom FACHARZT/THERAPEUTEN selbst oder in seiner BAG/MVZ erbracht, ist sie grundsätzlich mit den Pauschalen des vorliegenden Vertrages abgegolten. Falls Abstimmungsbedarf wegen der Erbringung dieser zwischen FACHARZT/THERAPEUTEN und HAUSARZT bestehen sollte, kontaktieren Sie bitte den HAUSARZT. FACHÄRZTE, die am Vertrag teilnehmen, können DMP -en, sofern diese nicht über den Vertrag abgerechnet werden können, über die KV BW abrechnen. d) "Buchstaben-GOPs" Die GOPs, bei denen aufgrund der Codierungstabelle der KBV noch ein Buchstabe angefügt ist (z. B. GOP 01745M), sind in diesem Ziffernkranz nicht gesondert aufgeführt. Ihre Abbildung im Gesamtziffernkranz ist identisch mit der der entsprechenden 5-stelligen GOP (in diesem Fall GOP 01745). 4

2. Vergütungssystematik und Abrechnung Grundpauschale Zuschläge Oder: Auftragsleistungen Zusatzpauschale Einzelleistungen Grundpauschalen und deren Zuschläge: sziffer P1 Grundpauschale Q1 Sonografie (Zuschlag auf P1) Q2 Röntgen (Zuschlag auf P1) Q3 Osteodensitometrie (Zuschlag auf P1) Vergütung 30,00 EUR 1,00 EUR 7,00 EUR 3,00 EUR 5

Q4 Duplex (Zuschlag auf P1) Q5 Pharmakotherapie (Zuschlag auf P1) 8,00 EUR 4,00 EUR oder V1 Vertreterpauschale 20,00 EUR Zusatzpauschalen und deren Zuschläge: sziffer P2A unspezifischer Rückenschmerz BP2A Beratungspauschale unspezifischer Rückenschmerz P2B spezifischer Rückenschmerz BP2B Beratungspauschale spezifischer Rückenschmerz Q6 Zielgenaue KH-Einweisung zu Wirbelsäulenoperation (Zuschlag auf P2B) P3 Gon- und Koxarthrose BP3 Beratungspauschale Gon- und Koxarthrose P4 Osteoporose BP4 Beratungspauschale Osteoporose Vergütung 16,00 EUR 2,00 EUR 16,00 EUR 2,00 EUR 2,00 EUR 15,00 EUR 2,00 EUR 20,00 EUR 2,00 EUR 6

P5 entzündliche Gelenkerkrankungen BP5 Beratungspauschale entzündliche Gelenkerkrankungen 25,00 EUR 2,00 EUR Einzelleistungen: sziffer E1 Spezielle Schmerztherapie Vergütung 94,00 EUR Q7 Schmerztherapie (Zuschlag auf E1) 30,00 EUR E2 Fallkonferenz Rücken 50,00 EUR E3 Therapeutische Proktoskopie 18,50 EUR E4 zusätzlicher APK 15,00 EUR Auftragsleistungen: sziffer A1 Auftragsgrundpauschale Vergütung 12,50 EUR A2 Spezielle Schmerztherapie 94,00 EUR Q7 Schmerztherapie ( Zuschlag auf A2) 30,00 EUR 7

A3 Duplex 30,00 EUR A4 DXA 30,00 EUR A5 Sonographie 20,00 EUR A6 Röntgen 15,00 EUR A7 Therapeutische Proktoskopie 18,50 EUR Ambulantes Operieren: 8

9

10

= ist von der Praxis anzusetzen = nur abrechenbar bei Vorliegen gesicherter Diagnosen gem. Anhang 2 zu Anlage 12 = wird vom MEDIVERBUND erzeugt Weitere Informationen zur Vergütungs- und Abrechnungssystematik (z.b.: Abrechnungshäufigkeiten oder Vergütungsregeln) finden Sie in der Anlage 12 und auf der Schreibtischunterlage. 11

3. Abrechnungsbeispiele Beispiel 1: Patient mit unspezifischem Rückenschmerz, AU > 2 Wochen, Schmerzen seit 6 Wochen Datum Beschreibung Vergütung 17.01.2014 P1 Grundpauschale 30,00 17.01.2014 Q1 Strukturzuschlag Sonographie 1,00 17.01.2014 Q2 Strukturzuschlag Röntgen 7,00 17.01.2014 Q3 Strukturzuschlag DXA 3,00 17.01.2014 Q4 Pharmazuschlag 4,00 21.01.2014 P2A Unspezifischer Rückenschmerz 16,00 21.01.2014 BP2A Beratungspauschale unspezifischer Rückenschmerz 20,00 28.01.2014 E4 3. APK 15,00 Summe 96,00 12

Beispiel 2: Ambulantes Operieren: Eingriff an Extremitäten als Auftragsleistung Datum Beschreibung Vergütung 02.01.2014 A1 Auftragsgrundpauschale 12,50 02.01.2014 A6 Röntgen 1,00 03.01.2014 31125 Eingriff Extremitäten Kategorie C5 445,00 03.01.2014 AOP6 Anästhesieleistung 272,00 03.01.2014 AOP13 Postoperative Überwachung 116,60 04.01.2014 E4 3. APK (z.b.: Wundkontrolle) 15,00 Summe 876,10 13

4. Abrechnungsprozess 4.1 Überblick über den Abrechnungsprozess Nachdem die Daten an das Rechenzentrum übermittelt sind, werden diese in der Abrechnungsabteilung in den unten aufgeführten Schritten verarbeitet, die die wesentlichen Prozesse zusammenfassen. Stichtag 05. Januar 05. April 05. Juli 05. Oktober Abrechnung Abrechnung des 4. Quartals des Vorjahres Abrechnung des 1. Quartals des Jahres Abrechnung des 2. Quartals des Jahres Abrechnung des 3. Quartals des Jahres 14

4.2 Empfangsbestätigung 4.3 Elektronisches Korrekturverfahren Seit dem 3. Quartal 2014 gilt das neue elektronische Korrekturverfahren! Das bedeutet, Sie können Abrechnungskorrekturen direkt über Ihre Software durchführen. Wie Sie dies technisch genau umsetzen, kann Ihnen Ihr Systempartner erklären. 15

Wir ersetzen dann die bisherigen Daten (en, Diagnosen, etc.) komplett durch die neu übermittelten Daten. Wichtig ist hierbei, dass Sie uns immer die gesamten Daten eines Quartals erneut übermitteln und nicht nur die sziffern, die Sie korrigiert haben möchten. Die Korrekturen via Software können bis zu 12 Monate rückwirkend ausgeführt werden. Achtung: SANE-Fälle können nur eingeschränkt korrigiert werden. Bereinigungsrelevante Ziffern sind von der Korrektur ausgeschlossen. 4.4 Datenübermittlung Abfragen über Webservices Vertragssoftware Request und Response Konnektor/ Online Key Verschlüsselte Übertragung der Daten Daten kommen im Rechenzentrum an, können aber nicht gelesen werden, da sie verschlüsselt sind. Nur MEDIVERBUND als Managementgesellschaft kann die Daten entschlüsseln und lesen. Kern Der Kern ist ein Modul in der Vertragssoftware und enthält: Algorithmus zur Arzneimittelsubstitution (Rabattverträge) Bestimmte Plausibilitätsprüfungen Verschlüsselung der Daten 16

4.5 Auszahlungsprozess Der MEDIVERBUND übermittelt die geprüften Abrechnungen an die AOK/Bosch BKK, wo sie erneut geprüft werden. Die Auszahlung erfolgt dann in zwei Schritten: Abschlagszahlung und Gutschrift. 4.5.1 Abschlagszahlung Die Abschlagszahlungen bemessen sich an Ihrem individuellen Fallwert im Vorquartal. Maximale monatliche Abschlagszahlung: 19,50 pro P1 4.5.2 Gutschrift Die tatsächliche Abrechnung für das Quartal erfolgt dann erst ca. drei Monate nach Quartalsende Der abgestimmte Abrechnungsbetrag wird mit den erfolgten Abschlagszahlungen für dieses Quartal verrechnet. Abrechnungsbetrag - Abschlagszahlungen Differenzbetrag Auszahlung eines positiven Differenzbetrages Vermerk des negativen Differenzbetrages 17

4.6 Auszahlung des Zuschlags Q5 Zur Vermeidung einer ständig wechselnden Gewährung oder Streichung von Q5 aufgrund von Nachabrechnungen und Korrekturen wird der Zuschlag mit 2 Quartalen Versatz ausgezahlt: Quartal 4 2014 Quartal 1 2015 Quartal 2 2015 Quartal 3 2015 Berechnung und Auszahlung Q5 für Quartal 4/2014 in Quartal 3/2015 5. Definition der verschiedenen Arztrollen Bestimmte en dürfen nicht von jedem Behandler eines Patienten abgerechnet werden, deshalb wird pro Quartal einem Arzt eine bestimmte Rolle zugeordnet. Somit können konkrete Abrechnungsregeln auf die einzelnen Rollen angewandt werden. Mögliche Rollen innerhalb der Behandlung eines Patienten: Erstbehandler Zielbehandler Vertreterarzt Der Erstbehandler eines Patienten rechnet i.d.r. eine Grundpauschale, Einzelleistungen und Zusatzpauschalen ab Der Zielbehandler übernimmt lediglich Auftragsleistungen 18

Als Vertreterarzt ist es nur möglich, die Vertreterpauschale abzurechnen und ggf. Zusatzpauschalen und Einzelleistungen Nach der Rollendefinition muss überprüft werden, ob innerhalb derselben BSNR mehrere Abrechnungen von verschiedenen Ärzten zu einem Patienten vorhanden sind. Abrechnungen werden zusammengefasst und im weiteren Vorgehen als eine Abrechnung betrachtet. Rollenhierarchie: Abrechnung des Arztes der niedrigeren Hierarchiestufe wird der Abrechnung des Arztes höherer Hierarchiestufe zugefügt. Rollenhierarchie 1 Erstbehandler 2 Vertreterarzt 3 Zielbehandler 4 Stellvertreterarzt Wenn zwei Ärzte derselben Rolle miteinander verglichen werden, wird die Abrechnung über den Arzt mit dem früheren Behandlungsdatum durchgeführt. Beispiel: Teilnehmender Arzt A behandelt eingeschriebenen Patienten am 10.07.2013 mit dem ersten Behandlungstermin des Patienten in diesem Quartal. Arzt A ist Erstbehandler Teilnehmender Arzt B aus derselben Praxis (selbe BSNR) behandelt diesen Patienten nach Überweisung von Arzt A am 25.07.2013, da Arzt A im Urlaub ist. Arzt B ist Stellvertreterarzt 19

Die Ärzte rechnen mit gleicher BSNR denselben Patienten ab. Deshalb greift die Rollenhierarchie und die Abrechnung des Arztes B (Stellvertreterarzt) wird über den Arzt A (Erstbehandler) abgerechnet. 6. Abrechnungsregeln 6.1 Ersetzung von Abrechnungsziffern Beispiel 1: Rechnet ein Arzt/Psychotherapeut eine ab, die nicht seiner zugewiesenen Rolle entspricht, wird diese gestrichen oder, soweit möglich, ersetzt. Übermittelte Daten: sdatum sziffer 17.01.2014 P1 17.01.2014 P2B P1 wurde übermittelt, somit erhält der Arzt die Rolle Erstbehandler 21.01.2014 BP2B 21.01.2014 A6 20

Nach Prüfung: sziffer sdatum Abrechnungsbetrag 1 P1 17.01.2014 30,00 2 ---Q2--- 17.01.2014 7,00 3 P2B 17.01.2014 16,00 4 BP2B 21.01.2014 2,00 5 Summe: 55,00 Änderung A6 wird gestrichen, da Erstbehandler 21.01.2014 Beispiel 2: Zusätzlich werden manche en, die zwar korrekt innerhalb der zugewiesenen Rolle, aber aufgrund anderer Vergütungsregeln nicht abgerechnet werden können, durch abrechenbare en ersetzt. Übermittelte Daten: sdatum sziffer 21.01.2014 P1 14.02.2014 E2 05.03.2014 E3 27.03.2014 E2 21

Nach Prüfung: sziffer sdatum Abrechnungsbetrag 1 P1 21.01.2014 30,00 2 E2 14.02.2014 50,00 3 E3 05.03.2014 18,50 4 ---E4--- 27.03.2014 15,00 5 Summe: 113,50 Änderung E2 ist nur einmal im Quartal abrechenbar 27.03.2014 Beispiel 3: Zusätzliche Arzt-Patienten-Kontakte werden vergütet. Die dazugehörige Ziffer E4 wird ab dem 3. APK mit 15 vergütet. Voraussetzung ist jedoch, dass alle vorhergegangenen APK dokumentiert sein müssen. sdatum sziffer 10.01.2014 P1 P2B 1.APK 05.02.2014 27.02.2014 E4 2.APK nicht dokumentiert Aufgrund fehlender Dokumentation kann E4 nicht vergütet werden. 22

sdatum sziffer 10.01.2014 P1 P2B 1.APK 05.02.2014 E4 27.02.2014 E4 2.APK E4 unvergütet 3.APK E4 vergütet 6.2 Zusatzpauschalen Zusatzpauschalen dürfen nur für bestimmte Diagnosen angesetzt werden, die in Anhang 2 zu Anlage 12 definiert sind. Grundsätzlich dürfen im Quartal nur zwei Zusatzpauschalen abgerechnet werden. Ändert sich die Diagnose und somit ggf. auch die Zusatzpauschale, ist dies kein Problem. Es werden immer die beiden letzten übermittelten Zusatzpauschalen berücksichtigt. Werden mehrere Zusatzpauschalen zu einem identischen Behandlungsdatum übermittelt, so findet eine Streichung auf Basis einer Ziffernhierarchie statt. 23

Rangfolge Ziffer Vergütung 1 P5 25,00 2 P4 20,00 3 P2B 16,00 4 P2A 16,00 5 P3 15,00 Wichtig: P2B ist nicht neben P2A abrechenbar! Beispiel: sdatum sziffer Diagnose 02.01.2014 P1 M45.90 G 02.01.2014 P2A 05.02.2014 P2B M48.42 G 05.02.2014 P4 M80.34 G 05.02.2014 P5 M05.37 G Nach der Ziffernhierarchie werden P4 und P5 vergütet 24 Nur die zuletzt übermittelten Zusatzpauschalen werden berücksichtigt

7. Spezialfragen BAG und MVZ sspektrum Praxis (auch angestellte Ärzte) zählt! Verweis auf Teilnahmeerklärung kein Zielauftrag, keine Vertreterpauschale möglich Grundsätzlich: keine Überweisung möglich für en, die der Arzt selbst erbringen kann! DXA: Steht Teilnehmern des FacharztProgramms kostenlos zu Verfügung Bei evtl. bestehenden Apparategemeinschaften beachten Sie bitte: in den vertraglichen Regelungen zu diesen Apparategemeinschaften sollten Kosten- und Erlösanteile der jeweiligen Apparategemeinschaftspartner definiert sein. Dementsprechend sollten diese vertraglichen Regelungen auch auf die Erlöse / Kosten aus dem 73c Anwendung finden, ggfs. sind Spezifizierungen notwendig. Der 73c Vertrag wird durch derartige Regelungen nicht berührt. Arzt-Patienten Kontakte: Setzt Kontakt des Arztes mit dem Patienten voraus (ggf. auch telefonisch). 25

z.b. erneute Besprechung, Wundnachschau, chirotherapeutische Behandlung, Akupunktur, (therapeutische Freiheit). soll Aufbau einer Arzt-Patienten-Beziehung fördern. Reine Rezeptausstellungen, physikalische Therapie durch die Praxisangestellten usw. sind über diese Position nicht abrechenbar. Akupunktur: Kann ab dem 3.-10. Kontakt über die Einzelleistung APK zu je 15 Euro abgerechnet werden. Es gelten die Bestimmungen des Bundesmantelvertrags: Indikationen analog KV. Darüber hinaus gehende Akupunkturen sind mit dem Patienten individuell als sogenannte IGEL en zu vereinbaren. P1 am selben Tag: Wenn zwei Fachgruppen (Orthopädie und Neurologie) in einer Praxis tätig sind, dann ist die P1 am gleichen Tag nur ein mal abrechenbar, jedoch mehrmals im Quartal mit gesonderter Überweisung des HA. IGEL en: en, die Vertragsbestandteil sind, dürfen nicht zusätzlich privat liquidiert werden. (z.b. Chirotherapie, Akupunktur analog KV, die Knochendichtemessung mittels DXA, die Injektionstherapie). 26

Darüber hinausgehende en wie die intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure, die Traktionstherapie mittels Spineliner, Magnetfeldtherapie und ähnliches müssen im Rahmen eines sogenannte IGEL Vertrages individuell mit dem Patienten vereinbart werden. Eine möglichst evidenzbasierte Aufklärung des Patienten über Chancen und Risiken solcher Verfahren ist bei teilnehmenden Patienten vorzunehmen. 8. Kodier-Tipps Warum ist die Kodierung in den Selektivverträgen wichtig? Wachsende Morbidität bedeutet wachsenden Versorgungsbedarf und damit auch wachsenden Finanzierungsbedarf Woher wissen wir wer welchen Versorgungsaufwand und bedarf hat und wo Geld gebraucht wird insbesondere bei chronischer Für die Finanzierung der 73-c-Verträge ist die korrekte Abbildung des Versorgungsbedarfs für die Krankheiten unerlässliche Grundlage Grundsätze der korrekten Kodierung: Eine gesicherte Diagnose muss mit dem Zusatzkennzeichen G dokumentiert sein Alle Behandlungsdiagnosen kodieren Möglichst präzise kodieren.9 Diagnosen vermeiden Endstellig kodieren Immer mit der aktuellen ICD-10 (2014) Version kodieren Fachärzte beachten: Richtige Kodierung mittels Begleitschreiben an Hausarzt übermitteln 27

Was muss in den Verträgen ( 73b/c) besonders beachtet werden? Alle gesicherten Diagnosen müssen endstellig angegeben werden (kein Bindestrich an letzter Stelle der ICD-10-Diagnose). Bei Abrechnung der Zusatzpauschalen P2a P5, sowie der Einzelleistung E2 ist die Angabe einer gesicherten endstelligen Diagnose gemäß Anhang 2 Anlage 12 des Vertrages notwendig. 9. Sofortabrechnung 9.1 Voraussetzungen Arzt Teilnahme an der Ergänzungsvereinbarung zur Sofortabrechnung durch die entsprechende Teilnahmeerklärung und Zulassung durch MEDIVERBUND. Alle an einem 73c Vertrag teilnehmenden Ärzte der Praxis müssen an der Sofortabrechnung teilnehmen. Der Arzt hat die Wahl, den Fall im Quartal entweder über 73c oder über die KV abzurechnen, auch wenn er an der Sofortabrechnung teilnimmt. Versicherter Gültiger HZV-Teilnehmer immer über die Software prüfen! Wohnsitz in Baden-Württemberg Weniger als 2 mal pro Praxis in Folge sofortabgerechnet Versicherte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, werden bei der Abrechnungsprüfung abgelehnt. Diese Fälle müssen dann über die KV abgerechnet werden! 28

9.2 Sofortabrechnung Berücksichtigung bestimmter Stichtage für den Eingang der TE bei AOK/Bosch BKK: 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November Neuerung bei der Sofortabrechnung: Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte bereits wirksam in den HZV-Vertrag eingeschrieben ist, ist sofort nach Unterzeichnung der Versichertenteilnahmeerklärung für das Facharztprogramm die Behandlung, Abrechnung und Vergütung auf der Grundlage des Facharztprogramms möglich. 29

können alle en des Quartals (auch in der Zeit vor Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung) für den Versicherten bereits über den Vertrag abgerechnet werden. Nur möglich wenn der Facharzt an SANE teilnimmt. Sofortabrechnung kann maximal in 2 Quartalen in Folge für einen Versicherten erfolgen Soll die Zeit bis zur Aufnahme des Patienten ins Versichertenverzeichnis überbrücken 30

Sofortabrechnung 31

10. Ansprechpartner Vertragsinhalte: Brigitte Miller Tel.: 0711/806079-263 E-Mail: miller@medi-verbund.de Tanja Wegeng Tel.: 0711/806079-269 E-Mail: wegeng@medi-verbund.de Abrechnung: Stefanie Anshelm Tel.: 0711-806079-254 E-Mail: anshelm@medi-verbund.de Kathrin Krämer Tel.: 0711/806079-256 E-Mail: kraemer@medi-verbund.de IT: Marc Sebert Tel.: 0711/806079-287 E-Mail: sebert@medi-verbund.de 32

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