Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung

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VG München, Urteil v. 27.11.2014 M 11 K 14.1637 Titel: Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung Normenketten: 34 BauGB 35 Abs. 2 BauGB Schlagworte: Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom 17.08.2015 1 ZB 15.365 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Unter dem 29. November 2011 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung durch den Einbau von zwei Wohnungen in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... Mit Beschluss vom... Dezember 2011 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Da das Vorhaben im Außenbereich liege, sei zu prüfen, ob der Baukörper bisher als landwirtschaftliches Gebäude genehmigt gewesen sei, so dass eine Umnutzung möglich wäre. Der Beklagte solle prüfen, ob die Abstandsflächen eingehalten seien und ob das Vorhaben immissionsschutzrechtlich in direkter Nachbarschaft einer Schreinerei und von Gewerbebetrieben Am... genehmigungsfähig sei. Die bereits erteilte Übernahmeerklärung für Abstandsflächen beziehe sich explizit nur auf ein Nebengebäude mit Garagen, Holzlege und Kleintierstallung. Aus einer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 des Sachgebiets Immissionsschutz geht hervor, dass das Vorhaben im Außenbereich liege. Aufgrund der Nutzung der Umgebung sei das Gebiet als Dorfgebiet einzustufen. Auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück befinde sich eine Schreinerei, die derzeit nicht betrieben werde. Es sei jedoch Bestandsschutz gegeben. Westlich grenze ein Bebauungsplangebiet mit gewerblichen Nutzungen an (Gewerbegebiet und Mischgebiet). Aus einem schalltechnischen Gutachten eines Ingenieurbüros vom 22. Mai 2012 gehe hervor, dass an den geplanten Wohnungen der Immissionsrichtwert der TA Lärm tagsüber für ein Dorfgebiet um 3 db(a) unterschritten werde. Für die Vorbelastung durch Geräusche der gewerblichen Nutzungen im Bebauungsplangebiet seien ebenfalls die um 3 db(a) reduzierten Immissionswerte anzusetzen.

In einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Juli 2012 wurde mitgeteilt, dass der Kläger einen Bauantrag zum Einbau von zwei Wohnungen in das bestehende Nebengebäude seines Grundstücks eingereicht habe. Das betroffene massive Nebengebäude nehme noch am Bebauungszusammenhang im Sinne des 34 BauGB teil. Dabei sei festzuhalten, dass es sich hier um ein massives Gebäude mit einer Länge von über 21 m und einer Breite von 7 m in massiver Bauweise mit einer beachtlichen Höhenentwicklung handele. Überdies verfüge dieses Gebäude über eine Baugenehmigung für eine gewerbliche Nutzung, die nur aufgrund einer Innenbereichslage hätte genehmigt werden können. Im südlichen Gebäudeteil habe über Jahre hinweg Wohnnutzung stattgefunden. Auch das westlich angrenzende weitere Nebengebäude sei massiv ausgeführt und sei ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt gewesen. Die Gebäude stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der auf dem Nachbargrundstück stehenden Schreinerei sowie den Wohngebäuden und bildeten insoweit eine bauliche Einheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ende der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in der Regel mit der letzten Bebauung. Es komme nicht darauf an, ob es sich insoweit auch um eine Wohnbebauung handele. Auch landwirtschaftliche Gebäude könnten am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Aus einem Schreiben des Architekten des Klägers vom 28. August 2012 geht hervor, dass der zur Nutzungsänderung vorgesehene Bau als Teil der Schreinerei im Jahr 1986 genehmigt worden sei. Der Beklagte teilte in einem E-Mail vom 31. August 2012 dem Architekten des Klägers mit, dass das zur Nutzungsänderung vorgesehene Gebäude nicht als Teil der Schreinerei, sondern als Garagen und Holzlege genehmigt worden sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom... März 2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Das Grundstück liege unstrittig im Außenbereich. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB greife nicht, da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Das vom Bauvorhaben betroffene Gebäude sei mit Bescheid vom... November 1984 lediglich als Neubau von Garagen und Holzlege mit Kleintierstallung genehmigt worden. Bei dem geplanten Einbau von zwei Wohnungen in das bestehende Nebengebäude handle es sich somit um ein sonstiges nicht privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB. Es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspreche dem Flächennutzungsplan, der das Grundstück als sonstige Grünfläche ausweise. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtigt. Zudem wäre die Verfestigung bzw. Erweiterung der bereits bestehenden Splitterbebauung zu befürchten, da dadurch jeder weiteren Bebauung zahlreiche, nicht abgrenzbare Bezugnahmen im gesamten Gemeindegebiet eröffnet würden. Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid des Beklagten vom... März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag vom 20. Dezember 2011 betreffend den Einbau von zwei Wohnungen in das bestehende Nebengebäude zu genehmigen. Hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden. In seiner Klagebegründung führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. August 2014 aus, dass das umzunutzende Gebäude mit Genehmigungsbescheid vom... Juni 1986 als Gebäude mit gewerblicher Nutzung genehmigt sei. Der Kläger habe es erworben, weil es teilweise wohngenutzt gewesen sei und um die benachbarte Schreinerei vor Insolvenz zu retten. Er habe deshalb den üblichen Baulandpreis bezahlt. Das Grundstück befinde sich im Innenbereich. Ein Eindruck der Zusammengehörigkeit werde zum einen vermittelt durch die auf dem Grundstück FlNr.... stehenden Gebäude selbst, zum anderen aber auch durch den Anschluss an die Bebauung im Norden und vor allem im Westen, wo der Bebauungsplan noch ein weiteres Gebäude zulasse, das demnächst zwischen dem Wohnhaus Am... Nr. 17 und der Neubebauung im Westen entstehen werde. Dabei handele es sich jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht um ein Nebengebäude, sondern um ein

eigenständig genehmigtes Hauptgebäude mit gewerblicher Nutzung, das Bestandteil der betrieblichen Einheit der Zimmerei und ein unwesentlicher Teil des Betriebs gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch Gebäude, die landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienten, als zum Bebauungszusammenhang anzusehend definiert. Jedenfalls sei das streitgegenständlich genehmigte Gebäude noch zum Bebauungszusammenhang zu sehen, aber wohl auch das Holzhaus im Westen, das früher sogar als Wohnhaus genutzt worden sei. Aber selbst wenn es sich um ein Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB handele, so sei zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handele, so dass insbesondere die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt würden. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014, die Klage abzuweisen. Die Belegenheit des zum Umbau vorgesehenen Nebenhauses im Außenbereich lasse sich schon anhand des Luftbildes und des amtlichen Lageplans erkennen. Regelmäßig, und so auch hier, beginne der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten maßstabprägenden Gebäude des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, hier im direkten Anschluss an das Wohngebäude Am... 17 in südlicher Richtung. An dieser Beurteilung änderten insbesondere die auf dem Grundstück FlNr.... vorhandenen Nebengebäude nichts, da sie, weil nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienend, selbst nicht maßstabbildend seien. Auch seien vorliegend keinerlei Besonderheiten erkennbar, die es rechtfertigten, den maßgeblichen Bebauungszusammenhang in den Bereich des zur Umnutzung bzw. zum Umbau vorgesehenen Nebengebäudes zu verschieben. Das Gericht erhob am 27. November 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr.... Gemarkung... sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Die Vertreterin der Beigeladenen stellte keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zu; die Ablehnung des Antrags verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, da dem streitgegenständlichen Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück des Klägers nimmt nicht an einem Bebauungszusammenhang teil und ist daher dem Außenbereich nach 35 BauGB zuzuordnen. Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des 34 BauBG befindet, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; B.v. 15.9.2005-4 BN 37/05 - BRS 69 Nr. 95 m. w. N.). Erforderlich ist, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang -

unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - DVBl. 1974, 238). Die sich daran anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.), eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990-4 C 40/87 - BauR 1991, 308; B.v. 18.6.1997-4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157). Der Bebauungszusammenhang endet hier am Wohnhaus Am... 17, denn dieses ist das letzte maßstabbildende Gebäude am Ortsrand von... Das streitgegenständliche umzunutzende Gebäude ist nicht von drei Seiten bebaut. Lediglich im Norden befinden sich Wohngebäude. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von 34 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z. B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, B.v. 11.7.2002, Az: 4 B 30/02). Zwar mögen das westliche Nebengebäude und das streitgegenständliche Gebäude zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Eine Genehmigung hierfür ist jedoch in den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Akte für das streitgegenständliche Gebäude nur eine Genehmigung als Garagengebäude mit Holzlege und Kleintierstallung. Das streitgegenständliche Gebäude und das westliche Nebengebäude sind auch keine maßstabbildenden Gebäude. Sie sind von ihrer Größe und Gestalt als normale Nebengebäude erkennbar. Zwar ist das streitgegenständliche Gebäude - wie der Bevollmächtigte des Klägers anmerkte - gemauert, dies ist aber bei Garagengebäuden üblich. Das streitgegenständliche Gebäude und das westliche Nebengebäude sind nicht so massiv gebaut, dass sie geeignet sind, das Gebiet nach Art und Gewicht zu prägen. Unerheblich ist auch, ob östlich in Richtung des Bebauungsplangebiets Am... ein Gebäude errichtet werden könnte, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968, Az: IV C 2.66). Demnach endet der Bebauungszusammenhang an der Wohnhauskante Am... 17, so dass das streitgegenständliche Gebäude und das westliche Nebengebäude dem Außenbereich zuzuordnen sind. Besondere topografische Gegebenheiten liegen nicht vor. Das Vorhaben richtet sich daher nach 35 Abs. 2 BauGB und beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des 35 Abs. 3 BauGB.

Es würde zumindest die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung entstehen ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Insoweit wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen ( 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.