Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV



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Transkript:

GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in der vom 01.01.2015 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband und die Künstlersozialkasse haben die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV aufgestellt. In diesen Gemeinsamen Grundsätzen legen der GKV-Spitzenverband und die Künstlersozialkasse (KSK) den Übertragungsweg, die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Aufbau der Datensätze fest. Sie kommen damit ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gemäß 28a Absatz 13 SGB IV nach. 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den vom 01.01.2015 an geltenden Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 06.08.2014 zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Allgemeines... 3 1.1 Identifizierungsmerkmal... 3 1.2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe... 4 2 Automatisiertes Mitteilungsverfahren... 4 2.1 Datensätze... 4 2.2 Stornierung von Meldungen... 4 3 Datenübermittlung... 4 3.1 Allgemeines... 4 3.2 Datenübertragung an die Krankenkasse... 4 3.3 Dateiaufbau... 5 4 Anlagen... 5 Anlage 1 Datensatzbeschreibung für Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV... 5 Anlage 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach 28a Absatz 13 SGB IV... 5 Seite 2 von 5

1 Allgemeines Nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG) werden selbstständige Künstler und Publizisten - im Folgenden Künstler genannt - unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Versicherung der selbstständigen Künstler in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Dies ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften des KSVG, sondern auch aus 5 Absatz 1 Nr. 4 SGB V. Die KSK erstattet Meldungen über die Krankenversicherungspflicht an die Krankenkassen. Die Meldungen entsprechen denen, die ein Arbeitgeber für seine versicherungspflichtig Beschäftigten abzugeben hat. Für die Übermittlung dieser Meldungen sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze vom 15.07.2009 wurden weitere Meldepflichten der KSK an die Krankenkassen bestimmt. Nach 28a Absatz 13 SGB IV hat die KSK für die nach dem KSVG krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß 16 Absatz 2 KSVG und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband und die KSK bestimmen in den nachfolgenden Grundsätzen - den Übertragungsweg, - die Einzelheiten des Verfahrens sowie - den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine für die Meldungen der KSK an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV. Die Meldungen nach 28a Absatz 13 SGB IV ersetzen nicht die Beitragsnachweise, welche für Beitragszeiten bis 31.12.2008 an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Beiträge, die für Zeiten ab dem 01.01.2009 zu entrichten sind, müssen gegenüber dem Gesundheitsfonds nachgewiesen werden. 1.1 Identifizierungsmerkmal Die KSK erstattet die Meldungen unter Angabe ihrer Betriebsnummer und der Versicherungsnummer des Künstlers. Als gültige Versicherungsnummer ist die von der Deutschen Rentenversicherung Bund vergebene Rentenversicherungsnummer anzugeben. Die Versicherungsnummer wird insbesondere nicht genutzt, um Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen. Seite 3 von 5

1.2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Für jede Meldung ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel (siehe Anlage 2) anzugeben. 2 Automatisiertes Mitteilungsverfahren 2.1 Datensätze Für die Datenübermittlung zwischen der KSK und den Krankenkassen ist der - Datensatz Meldungen KSK (DSMK) mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 1). Der DSMK enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB) - Datenbaustein Meldungen KSK (DBMK) - Datenbaustein Name (DBNA) - Datenbaustein Anschrift (DBAN) - Datenbaustein Ruhensanordnung (DBRU) - Datenbaustein Fehler (DBFE) Der DSMK ist vom 1. Januar 2015 mit der Versionsnummer 03 zu übermitteln, und zwar auch für Meldezeiträume, die vor dem 1. Januar 2015 liegen. 2.2 Stornierung von Meldungen Meldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht abzugeben waren, bei einer unzuständigen Krankenkasse erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der DSMK mit den ursprünglich übermittelten Daten und dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung zu übermitteln. Im DSMK sind nur die Daten im Feld DATUM ERSTELLUNG; Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Bei Stornierungen von Meldungen, die vor dem 1. Januar 2015 in der Version 02 übermittelt wurden, sind die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 03 zu übermitteln. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor der Übermittlung zu konvertieren. 3 Datenübermittlung 3.1 Allgemeines Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen. 3.2 Datenübertragung an die Krankenkasse Für die Datenübertragung zwischen der KSK und den Krankenkassen sind die Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Daten der KSK sind an die Datenannahmestelle gemäß Anlage 17 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Seite 4 von 5

Arbeitslosenversicherung der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten anschließend an die zuständige Krankenkasse. 3.3 Dateiaufbau Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze. Der Aufbau der Datensätze ist in der Anlage 1 beschrieben. 4 Anlagen Anlage 1 Datensatzbeschreibung für Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV Anlage 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach 28a Absatz 13 SGB IV Seite 5 von 5