IFRS 2/2011 THEMENÜBERSICHT. Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks

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Transkript:

2/2011 IFRS THEMENÜBERSICHT Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 10 Consolidated Financial Statements und des überarbeiteten Standards IAS 27 Separate Financial Statements 2 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 11 Joint Arrangements und des überarbeiteten Standards IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures 4 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities 6 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 13 Fair Value Measurement 7

IFRS Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 10 Consolidated Financial Statements und des überarbeiteten Standards IAS 27 Separate Financial Statements Am 12. Mai 2011 hat der IASB ein Gesamtpaket von fünf neuen oder überarbeiteten Standards zur Konsolidierung, Bilanzierung von Beteiligungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Angaben über Engagements bei anderen Unternehmen veröffentlicht. Als wesentlicher Teil dieses Gesamtpakets ist der neue Standard IFRS 10 Consolidated Financial Statements zu betrachten, der sich inhaltlich zentral mit der Thematik der Konzernrechnungslegung auseinandersetzt. Der Standard ist Ergebnis des ersten Teils des sich seit Juni 2003 auf der IASB-Agenda befindenden zweigeteilten Projekts Consolidation, dessen Bearbeitungsprozess durch die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise signifikant beschleunigt wurde. IFRS 10 vorausgegangen war der am 18. Dezember 2008 veröffentlichte Standardentwurf ED 10 Consolidated Financial Statements (siehe dazu ausführlich IFRS-Newsletter Nr. 1/2009). Der erste Teil des Consolidation -Projekts (Part one: consolidation and disclosure) hatte zum Ziel, den nach IAS 27 (rev. 2008) und SIC-12 bestehenden uneinheitlichen Beherrschungsbegriff (control) zu überarbeiten und zu vereinheitlichen sowie die diesbezüglichen Anhangangaben weiterzuentwickeln und zu verbessern. Mit Verabschiedung von IFRS 10 liegt nun ein einheitlicher Standard vor, der sich ausschließlich Fragestellungen der Konsolidierung widmet. Infolgedessen werden die konsolidierungstechnischen Vorschriften des IAS 27 (rev. 2008) und SIC-12 vollständig ersetzt (IFRS 10.C8 f.). Entgegen dem Standardentwurf ED 10 enthält IFRS 10 keine Vorschriften hinsichtlich der Anhangangaben zu Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften. Diese wurden in den gesonderten Standard IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities ausgelagert (IFRS 10.IN12) (siehe zu IFRS 12 Seite 6 ff.). Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses wird weiterhin durch das Konzept der Beherrschungsmöglichkeit bestimmt (zu den Ausnahmen siehe IFRS 10.4). Beherrschung (control) (IFRS 10.6) Möglichkeit zur Bestimmung der relevanten Aktivitäten (power criterion) (IFRS 10.10 ff.) + variable Rückflüsse (return criterion) (IFRS 10.15 ff.) durch Stimmrechte durch Zwecksetzung und Ausgestaltung Mehrheit der Stimmrechte keine Mehrheit der Stimmrechte Unabhängig von der Art der Unternehmensverbindung hat das berichtende Unternehmen (investor) zu prüfen, ob es Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens (investee) ist und dieses demzufolge beherrscht (IFRS 10.5). In die Beurteilung der Beherrschungsmöglichkeit sind sämtliche Umstände mit einzubeziehen (Gesamtbetrachtung). Zudem ist eine kontinuierliche Neubeurteilung der Unternehmensverbindung vorzunehmen (IFRS 10.8). Gemäß IFRS 10.6 f. liegt eine Beherrschung (control) vor, sofern das berichtende Unternehmen kumulativ Seite 2

die Entscheidungsmacht (power) über ein anderes Unternehmen inne hat (IFRS 10.7(a)), variablen Rückflüssen des anderen Unternehmens ausgesetzt ist bzw. Ansprüche auf derartige Rückflüsse hat (IFRS 10.7(b)) und die Möglichkeit besteht, diese Entscheidungsmacht zur Beeinflussung der Höhe der Rückflüsse einzusetzen (IFRS 10.7(c)). Wesentlich für die Entscheidungsmacht (power) sind bestehende Rechte (existing rights) des berichtenden Unternehmens (investor), die es diesem ermöglichen, die relevanten Aktivitäten (relevant activities) des anderen Unternehmens (investee) zu bestimmen (power criterion) (IFRS 10.10). Die Rechte müssen materiell-rechtlicher Natur (substantive) sein und dürfen keine reinen Schutzrechte (protective rights) darstellen (IFRS 10.B9 i. V. m. IFRS 10.B26 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt muss die Ausübungsmöglichkeit der Rechte gegeben sein, wobei IFRS 10.B23 eine nicht abschließende Hilfestellung für eine solche Beurteilung liefert. Die Ausübung der Entscheidungsmacht kann entweder auf konventionellen Stimmrechten (voting rights) oder zielgerichteter Zwecksetzung und Ausgestaltung basieren (IFRS 10.11 i. V. m. IFRS 10.34 ff.). Des Weiteren ist für das Beherrschungsverhältnis zwingend zu prüfen, ob der Investor variablen Rückflüssen (variable returns) aus dem Unternehmen (investee) ausgesetzt ist oder Ansprüche auf diese besitzt (return criterion) (IFRS 10.15 i. V. m. IFRS 10.B55 ff.). Variable Rückflüsse stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Leistung des Unternehmens (performance of an investee) und können sowohl positiv als auch negativ sein. Da auch in der Höhe fixierte Rückflüsse (bspw. Festzinszahlungen) von der Bonität des Unternehmens (investee) abhängen, sind grundsätzlich sämtliche Rückflüsse als variabel einzustufen. Für die Zurechnung der Rückflüsse zu den betreffenden Parteien ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) maßgeblich, wodurch die rechtliche Strukturierung in den Hintergrund tritt (IFRS 10.B56). Als Beispiele variabler Rückflüsse werden u. a. Dividenden oder Zinszahlungen, Gebühren, Steuervorteile sowie Synergiepotentiale angeführt (IFRS 10.B57). Bei der Beurteilung des Beherrschungsverhältnisses ist allgemein festzustellen, ob der Investor für sich selbst (als Prinzipal) oder für eine andere Partei (als Agent) handelt (IFRS 10.B58). Im Fall einer Beauftragung eines Agenten (delegated power) sind die an diesen delegierten Rechte dem Prinzipal direkt zuzurechnen (IFRS 10.B59). IFRS 10 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die weiteren Standards IFRS 11 Joint Arrangements, IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities sowie IAS 27 Separate Financial Statements und IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures gleichzeitig angewandt werden (IFRS 10.C1). Generell ist eine retrospektive Anwendung vorgeschrieben (IFRS 10.C2). Spezielle Übergangsvorschriften bei erstmaliger Anwendung finden sich in IFRS 10.C3 ff. Durch Verabschiedung von IFRS 10 wurden sämtliche konsolidierungstechnischen Vorschriften des vormaligen IAS 27 (rev. 2008) in IFRS 10 ausgelagert, sodass sich aufgrund der Folgeänderungen des IAS 27 dieser lediglich auf separate Einzelabschlüsse bezieht und demzufolge in IAS 27 Separate Financial Statements umbenannt wurde. Anwendung findet der geänderte Standard auf die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen in freiwillig oder verpflichtend nach IFRS aufgestellten Einzelabschlüssen (IAS 27.2 (rev. 2011)). Die Bewertung der Anteile erfolgt entweder zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IFRS 9 (IAS 27.10 (rev. 2011)). Die Vorschriften zur Anwendung des Standards sind deckungsgleich mit denen des IFRS 10. Seite 3

IFRS Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 11 Joint Arrangements und des überarbeiteten Standards IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures Als weiteren Bestandteil des konsolidierungstechnischen Gesamtpakets hat der IASB am 12. Mai 2011 den neuen Standard IFRS 11 Joint Arrangements sowie die Folgeänderungen an IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures veröffentlicht. Der neue Standard IFRS 11 ist Ergebnis des Projekts Joint Ventures, welches sich seit Dezember 2005 auf der IASB- Agenda befindet und im Rahmen des Short Term Convergence Projects des IASB und FASB die Differenzen zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen (IFRS und US-GAAP) beseitigen soll. IFRS 11 vorausgegangen war der im September 2007 veröffentlichte Standardentwurf ED 9 Joint Arrangements (siehe dazu IFRS-Newsletter Nr. 3/2007). Zielsetzung des Projekts ist die Einführung eines prinzipienbasierten Ansatzes zur Bilanzierung gemeinsamer Vereinbarungen (joint arrangements), wobei insbesondere die Beseitigung zweier, nach Auffassung des IASB in IAS 31 Interests in Joint Ventures bestehender Mängel im Vordergrund stand: Die Struktur der Vereinbarung entscheidet einzig über dessen Bilanzierung. Für Gemeinschaftsunternehmen besteht das Wahlrecht, deren Einbeziehung in den Konzernabschluss anhand der Quotenkonsolidierung oder der equity-methode vorzunehmen. Gemäß IFRS 11.5 stellt eine gemeinsame Vereinbarung (joint arrangement) einen Vertrag dar, der mindestens zwei Parteien die gemeinsame Beherrschung (joint control) über ein Arrangement jeglicher Art einräumt. Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn diese zwischen den Parteien vertraglich vereinbart ist und Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten (relevant activities) nur bei einstimmiger Zustimmung (unanimous consent) getroffen werden können (IFRS 11.7). Dabei müssen nicht zwangsläufig alle an dem spezifischen Arrangement beteiligten Parteien auch über eine vertragliche Stimmrechtsbefugnis verfügen (IFRS 11.11). Bei der Beurteilung einer gemeinsamen Beherrschung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (IFRS 11.12 i. V. m. IFRS 11.B5 ff.). Ändern sich die Umstände, wird eine Neubeurteilung notwendig (IFRS 11.13). Beispiel (vgl. IFRS 11.B8 (Example 1)): Die Parteien A, B und C schließen eine Vereinbarung. A besitzt einen Stimmrechtsanteil von 50%, B von 30% und C von 20%. Die Parteien haben vertraglich beschlossen, dass Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten nur mit qualifizierter Mehrheit (mind. 75%) getroffen werden können. Obwohl A sämtliche Entscheidungen blockieren kann, ist jedoch zur gemeinsamen Beherrschung zwingend die Zustimmung von B erforderlich, um die 75%-Schwelle zu überschreiten. Das Einverständnis von C ist hingegen nicht notwendig. Somit üben ausschließlich A und B eine gemeinsame Beherrschung aus. Während A und B (in Abhängigkeit der Art der gemeinsamen Vereinbarung) sowohl joint operators als auch joint venturers darstellen können, ist C lediglich als Beteiligter an einer gemeinsamen Vereinbarung (party to a joint arrangement) zu betrachten (vgl. dazu IFRS 11.Appendix A). Analog zu ED 9 wird mit IFRS 11 der Begriff gemeinsame Vereinbarungen (joint arrangements) neu eingeführt, der sich jedoch abweichend gegenüber dem Standardentwurf nur noch auf gemeinschaftliche Geschäftstätigkeiten (joint operations) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) bezieht (IFRS 11.6). Das noch in ED 9.11 ff. enthaltene Konzept der gemeinschaftlichen Vermögenswerte (joint assets) wird ersatzlos abgeschafft. Seite 4

gemeinsame Vereinbarung (joint arrangement) (IFRS 11.6) gemeinschaftliche Geschäftstätigkeiten (joint operations) (IFRS 11.15) Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) (IFRS 11.16) Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, besitzen Rechte an den Vermögenswerten oder Pflichten aus den Verbindlichkeiten des Arrangements (joint operators) Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, besitzen Rechte am Nettovermögen des Arrangements (joint ventureres) Bilanzierung der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen gemäß einzelsachverhaltsspezifischen IFRS-Vorschriften Bilanzierung als Beteiligung unter Anwendung der equity-methode gemäß IAS 28 (amend. 2011) Die Entscheidung, ob eine gemeinsame Vereinbarung eine gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen darstellt, ist anhand der Rechte und Pflichten, die die gemeinsame Vereinbarung betreffen, zu beurteilen. Für diese Beurteilung der Rechte und Pflichten sind die Strukturierung und Rechtsform des Arrangements sowie Vertragsbestandteile, auf die sich die involvierten Parteien geeinigt haben, sowie weitere Umstände heranzuziehen (IFRS 11.17). Auch ist bei Änderungen der Umstände eine Neubeurteilung der Art der gemeinsamen Vereinbarung vorzunehmen (IFRS 11.19). Grundlegend für die Klassifikation ist die Strukturierung des Arrangements (structure of the joint arrangement) und demnach die Fragestellung, ob die Strukturierung der gemeinsamen Vereinbarung durch ein separates Vehikel (separate vehicle) vorgenommen wird (oder nicht) (IFRS 11.B15 ff.). Die konkrete Bilanzierung der gemeinsamen Vereinbarung wird in Abhängigkeit der jeweiligen Art vorgenommen und gestaltet sich gemäß IFRS 11.20 ff. wie folgt: Gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation) (IFRS 11.20 ff.) Die Parteien (joint operator) haben die ihnen zuzuordnenden Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den regulären Vorschriften der IFRS-Einzelstandards zu bilanzieren. Werden Vermögenswerte und Schulden gemeinsam genutzt bzw. eingegangen, sind diese bei der jeweiligen Partei in Höhe ihres Anteils zu bilanzieren und zu bewerten (IFRS 11.20 f. i. V. m. IFRS 11.B17 f.). Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) (IFRS 11.24) Die Parteien (joint venturer) haben ihren Anteil am Gemeinschaftsunternehmen als Beteiligung auszuweisen und anhand der equity-methode in Übereinstimmung mit IAS 28 (amend. 2011) in den Konzernabschluss einzubeziehen. Beteiligte an einem Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinsame Beherrschung ausüben können (sog. party to a joint arrangement), haben ihren Anteil gemäß den Vorschriften des IFRS 9 zu bilanzieren (IFRS 11.25). Dies gilt ebenfalls für Anteile, die laut IAS 28.17 ff. (amend. 2011) von der Anwendung der equity-methode ausgeschlossen sind. Wie bereits durch ED 9.23 angekündigt, hat der IASB somit das in IAS 31.30 i. V. m. IAS 31.38 enthaltene Wahlrecht zur Anwendung der Quotenkonsolidierung oder equity-methode auf Gemeinschaftsunternehmen zugunsten der alleinigen Zulässigkeit der equity-methode abgeschafft (IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28.16 (amend. 2011)). Dadurch umfasst der Anwendungsbereich des IAS 28 (amend. 2011) neben den assoziierten Unternehmen ausdrücklich auch Gemeinschaftsunternehmen (vgl. IAS 28.2 (amend. 2011)) und wurde im Titel dementsprechend in IAS 28 Seite 5

IFRS Investments in Associates and Joint Ventures umbenannt. Für Wagniskapital-Gesellschaften (venture capital) und ähnliche Unternehmen besteht weiterhin das Wahlrecht, Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum fair value zu bewerten (IAS 28.18 (amend. 2011)). Die Regelungen zum maßgeblichen Einfluss (IAS 28.5 ff. (amend. 2011) blieben inhaltlich ebenso unberührt wie die Vorschriften zum Verlust des maßgeblichen Einflusses (Übergangskonsolidierung mit Statuswechsel (IFRS 28.22 f. (amend. 2011)). Neu und explizit geregelt ist, dass bei einem Statuswechsel vom assoziierten Unternehmen zum Gemeinschaftsunternehmen (Aufwärtswechsel) (und umgekehrt (Abwärtswechsel)) weiterhin die equity-methode zur Anwendung gelangt und generell keine Neubewertung erfolgt (IAS 28.24 (amend. 2011)). IFRS 11 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Im Fall einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung sind ebenfalls die Neuvorschriften des IFRS 10, IFRS 12 sowie IAS 27 (amend. 2011) und IAS 28 (amend. 2011) zu beachten (IFRS 11.C1). Der Standard ersetzt IAS 31 Interests in Joint Ventures und SIC-13 Jointly Controlled Entities Non-Monetary Contributions by Venturers vollständig (IFRS 11.C15). IAS 28 (amend. 2011) ist gleichsam ab dem 1. Januar 2013 verpflichtend und im Fall einer freiwilligen vorzeitigen Beachtung nur unter gleichzeitiger Anwendung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sowie IAS 27 (amend. 2011) anzuwenden (IAS 28.45 (amend. 2011)). Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities Gleichzeitig mit Veröffentlichung von IFRS 10 Consolidated Financial Statements hat der IASB am 12. Mai 2011 den neuen Standard IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities als weiteren Teil des Gesamtpakets konsolidierungsspezifischer Standards herausgegeben. Inhaltlich befasst sich IFRS 12 ausschließlich mit den im Anhang (notes) zu machenden Angaben im Zusammenhang mit in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie nicht einbezogenen Zweckgesellschaften (IFRS 12.5). In Konsequenz sind Regelungen zu Anhangangaben in den ursprünglichen Standards IFRS 10, IFRS 11 und IAS 28 (amend. 2011) nicht mehr enthalten. Der IASB ist mit IFRS 12 den Forderungen der Adressaten sowie der G20-Staaten nach verbesserten Anhangangaben nachgekommen (IFRS 12.IN3 ff.). Die verbindlichen Anhangangaben sollen dem Adressaten sowohl den Charakter und die damit verbundenen Risiken als auch die Effekte des beteiligten Unternehmens (investee) auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des berichtenden Unternehmens (investor) offenlegen (IFRS 12.1). Zudem enthält IFRS 12 spezifische und erheblich erweiterte Vorschriften zu Anhangangaben für Tochterunternehmen (inklusive Zweckgesellschaften (structured entities), über die eine Beherrschungsmöglichkeit i.s.d. IFRS 10.6 f. besteht), gemeinsame Vereinbarungen (joint arrangements), assoziierte Unternehmen sowie nicht konsolidierte Zweckgesellschaften (structured entities). Als bedeutende Neuerung sind die Angaben zu nicht konsolidierten Zweckgesellschaften (structured entities) zu betrachten (IFRS 12.24 ff.), die dem Adressaten die Art und den Umfang der Beziehung sowie die mit derartigen Gesellschaften verbundenen Risiken aufzeigen sollen. Die in IFRS 12 aufgeführten Anhangangaben sind Pflichtbestandteile und als Mindestanforderungen zu betrachten. Sind weitere Angaben nötig, um die in IFRS 12.1 genannten Ziele zu erfüllen, hat ein Unternehmen zwingend zusätzliche Informationen bereitzustellen (IFRS 12.IN10). Der Standard ist verbindlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist nicht nur zulässig, sondern wird vom IASB auch ausdrücklich gewünscht (an entity is encouraged). Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 12 verpflichtet jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung der weiteren überarbeiteten Standards IFRS 10, IFRS 11, IAS 27 (amend. 2011) und IAS 28 (amend. 2011) (IFRS 12.C1 f.). Seite 6

Im September 2005 hat der IASB das Projekt Fair Value Measurement auf die aktive Agenda genommen. Wesentliche Projektziele waren eine klarstellende Definition des beizulegenden Zeitwerts (fair value) sowie umfassende und insbesondere einheitliche Leitlinien zur Anwendung des fair value-maßstabs innerhalb der IFRS-Vorschriften. Zudem sollte dem Konvergenzgedanken folgend eine Annäherung an die Regelungen nach US GAAP in SFAS 157 Fair Value Measurements erreicht werden. Finales Projektergebnis ist nunmehr die Veröffentlichung von IFRS 13 Fair Value Measurement am 12. Mai 2011, dem ED/2009/5 Fair Value Measurement vorausgegangen war. Das Ziel der Konvergenz zu den Regelungen der US-GAAP wurde u. a. dadurch erreicht, dass SFAS 157 als Grundlage der Projektarbeiten diente. Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 13 Fair Value Measurement Der neue Standard enthält neben einer Definition des Begriffs beizulegender Zeitwert (fair value) ausführliche Leitlinien (framework) zur fair value-bewertung sowie Angabepflichten in Zusammenhang mit Bewertungen zum fair value (IFRS 13.1). Die Regelungen des IFRS 13 finden Anwendung, sofern ein anderer IFRS-Standard eine Bewertung zum fair value vorschreibt oder alternativ zulässt oder Anhangangaben zu fair value-bewertungen erforderlich sind (IFRS 13.5). Von den Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 ausgenommen sind laut IFRS 13.6 anteilsbasierte Vergütungen (IFRS 2) und Leasingverhältnisse (IAS 17) sowie sämtliche Bewertungen, die eine Ähnlichkeit (aber keine Identität) mit dem fair value-wertbegriff aufweisen (bspw. der Nutzungswert (value in use) im Rahmen des Werthaltigkeitstests nach IAS 36). Auch sind die Ausweisvorschriften des IFRS 13 nicht maßgeblich für nach IAS 19 bewertetes Planvermögen, zum fair value bewertete Altersversorgungspläne (IAS 26) und gemäß IAS 36 wertberichtigte Vermögenswerte, für die der Nettoveräußerungspreis (fair value less costs of disposal) Anwendung findet (IFRS 13.7). Der fair value ist laut IFRS 13.9 definiert als price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date. Bereits eingangs des Standards stellt der IASB klar, dass es sich beim fair value nicht um einen unternehmensindividuellen, sondern marktbasierten Wertmaßstab handelt (IFRS 13.2). Die Bewertung hat somit zwingend aus einer Marktperspektive zu erfolgen. Folglich sind Bewertungsparameter zu verwenden, die rationale Marktteilnehmer einer Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum fair value zugrunde legen würden (IFRS 13.22). Maßgeblich sind die zum Bewertungszeitpunkt vorliegenden Wertverhältnisse des Marktes, der für den zu bewertenden Vermögenswert bzw. die Schuld das größte Marktvolumen und Marktaktivität (sog. Hauptmarkt (principal market)) aufweist (IFRS 13.15 f. i. V. m. IFRS 13.Appendix A). Ist ein solcher Markt nicht verfügbar, ist auf den vorteilhaftesten Markt (most advantageous market) zurückzugreifen (IFRS 13.16(b)). Dieses ist der Markt, der für einen Vermögenswert den Verkaufspreis maximiert bzw. den Ablösebetrag für eine Schuld minimiert (IFRS 13.Appendix A). Die Wertverhältnisse des Hauptmarktes sind auch dann der Bewertung zugrunde zu legen, wenn sie sich gegenüber den Wertverhältnissen des vorteilhaftesten Marktes als ungünstiger erweisen ( Markthierarchie (IFRS 13.18)). Die Marktteilnehmer stellen dabei voneinander unabhängige (independent), sachkundige (knowledgeable), zu der Transaktion fähige (able to enter into a transaction) und auch dazu willige (willing) Parteien dar (IFRS 13.Appendix A). Diese Marktdiktion gilt unabhängig von der konkreten Bewertungsmethode und damit sowohl für beobachtbare Marktpreise als auch für anhand von Bewertungsverfahren ermittelte Schätzwerte (IFRS 13.24). Gemäß IFRS 13.62 kann die Bewertung zum fair value wie gewohnt anhand der Ansätze der marktorientierten Verfahren (market approach), kostenorientierten Verfahren (cost approach) oder barwertorientierten Verfahren (income approach) vorgenommen werden (vgl. zu den Bewertungsverfahren (valuation techniques) ausführlich IFRS 13.B5 ff.). Der Standard gibt allerdings keine Verfahrenshierarchie vor, sondern verlagert die fair value-hierarchie auf die Ebene der Seite 7

Bewertungsparameter (valuation inputs). Als mögliche Bewertungsparameter (inputs) nennt IFRS 13.72 ff. die in der Tabelle dargestellten Kategorien (level 1 bis level 3). level 1 (IFRS 13.76 ff.) level 2 (IFRS 13.81 ff.) level 3 (IFRS 13.86 ff.) Definition notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte und Schulden ohne spezifische Anpassungen beobachtbare Marktdaten, die auf direkte oder indirekte Weise ermittelt werden nicht beobachtbare Daten Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter www.susat.de/deutsch/newsletter/. Beispiele öffentlich notierte Marktpreise ohne Anpassungen notierte Preise ähnlicher Vermögenswerte/ Schulden auf aktiven Märkten notierte Preise identischer Vermögenswerte/ Schulden auf inaktiven Märkten andere beobachtbare Parameter (z. B. Zinssätze) aus Marktdaten abgeleitete Parameter sämtliche nicht beobachtbaren Daten Daten, die nicht den level 1 oder 2 zugeordnet wurden unternehmensindividuelle Daten (als Ausgangspunkt), die zwingend an die Marktperspektive anzupassen sind Priorität hoch mittel gering Impressum Der IFRS-News letter stellt Infor ma tio nen zur Inter na tio nalen Rechnungs legung nur aus zugs weise oder ver kürzt dar. Um Infor mations fehler, für die wir keine Haftung über neh men, zu ver meiden, bitten wir die Bei träge mit den un gekürz ten Ver öffent lich ung en des IASB, der EU oder anderer Organi sa tio nen zu vergleichen. Herausgeber: Susat & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg Verantwortliche Redaktion: Generell soll bei Anwendung der Bewertungsverfahren die Menge an beobachtbaren Marktdaten (observable inputs) maximiert und die Menge nicht beobachtbarer Daten (unobservable inputs) minimiert werden ( fair value-hierarchie (IFRS 13.67)). Auch weiterhin stellt der verfügbare Marktpreis eines aktiven Marktes (quoted price in an active market) (sog. level 1 inputs) den verlässlichsten Anhaltspunkt für den fair value dar, genießt folglich die höchste Priorität und soll (wann immer möglich) der Bewertung zugrunde gelegt werden (IFRS 13.72 und IFRS 13.77). Notwendige Anpassungen der verfügbaren Marktpreise führen automatisch zu einer Einstufung in eine niedrigere Kategorie (IFRS 13.79). Werden Analogieverfahren auf Basis beobachtbarer Daten angewandt, sind diese der zweiten Kategorie (level 2 inputs) zuzuordnen. Auf der untersten Ebene der nicht beobachtbaren Daten (level 3 inputs) können unternehmensindividuelle Daten als Ausgangspunkt dienen. Diese sind jedoch der verpflichtenden Marktperspektive folgend zwingend an die repräsentativen Marktverhältnisse anzupassen und führen u. a. zur Eliminierung unternehmensspezifischer Synergiepotentiale (IFRS 13.89). IFRS 13.93 ff. schreibt einen verbindlichen Mindestumfang von Anhangangaben in Zusammenhang mit fair value-bewertungen vor, der die Erfüllung der in IFRS 13.91 genannten Ziele gewährleisten soll. IFRS 13 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist zulässig und im Anhang anzugeben (IFRS 13.C1). Generell ist eine prospektive Anwendung vorzunehmen, sodass Angaben zu Vergleichsinformationen der Vorperioden nicht zu machen sind (IFRS 13.C2 f.). WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Tel.: 040 415 22-822 E-Mail: d.driesch@susat.de Druckerei: Druckerei Brünner GmbH Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg Fachfragen zu diesen Themengebieten beantworten Ihnen gerne: WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, 040 415 22-822, d.driesch@susat.de Seite 8