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Transkript:

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beihilfe Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen Beihilfeanspruch zu den nachgewiesenen Aufwendungen für ambulante Kosten im Rahmen der vorgesehenen Höchstsätze. Arztbehandlungen Konservierende Zahnarztbehandlungen Behandlungen durch Heilpraktiker/in Ärztlich verordnete Arznei- oder Verbandsmittel Kosten für Hilfsmittel (Hilfsmittelverzeichnis) Psychotherapie (Gutachterverfahren ) Heilbehandlungen Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind mit folgenden Einschränkungen beihilfefähig: die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind zu 60 v. H. beihilfefähig Kieferorthopädische Behandlungen: Vorlage Heil- und Kostenplan Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen: Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

Implantologische Versorgung bei Vorliegen bestimmter Indikationen Krankenhausleistungen Die Kosten sind nur beihilfefähig, wenn die Erklärung nach 25 Abs. 2 BVO abgegeben wurde. (Zahlung 26,00 pro ) Wahlleistungen 1. wahlärztliche Leistungen und 2. Unterkunft a) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder b) 50 v.h. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden, abzüglich eines Betrages von 12,00 täglich Behandlung in Privatkliniken Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sogenannte Privatkliniken, sollte vor Aufnahme einer Übersicht der voraussichtlichen Kosten der Beihilfestelle zur Prüfung vorgelegt werden. Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Leistungen der Pflegeversicherung Sachleistungen: Pflegestufe I bis 468,00 Pflegestufe II bis 1.144,00 Pflegestufe III bis 1.612,00 Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maß der Hilfe bedarf. Aufwendungen für eine häusliche Pflege Pauschalbeihilfe pro : Geldleistung: Pflegestufe I bis 244,00 Pflegestufe II bis 458,00 Pflegestufe III bis 728,00

Kombinationspflege: Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte und durch andere geeignete Personen erbracht, wird die Beihilfeleistung anteilig gewährt. Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung: Pflegestufe I bis 1.064,00 Pflegestufe II bis 1.330,00 Pflegestufe III bis 1.612,00 Härtefall bis 1.995,00 Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. Unter Anrechnung eines Eigenanteils werden evtl. auch Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gewährt. Aufwendungen für die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe sind bis zu einem Betrag von höchstens 266,00 beihilfefähig. Zusätzliche Geldleistungen für Demenzkranke Wesentliche Merkmale der Pflegereform sind die verbesserten Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten Demenzkranke, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe O), zusätzlich zu dem Betreuungsgeld in Höhe von monatlich 104,00 (Grundbedarf) bzw. 208,00 (erhöhter Bedarf) auch Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegestufe O bei Demenz Pflegegeld 123,00 pro Sachleistugen 231,00 pro

Auch erhalten Demenzpatienten in den Pflegestufen I und II höhere Leistungen. Pflegestufe I bei Demenz Pflegestufe I bei Demenz Pflegegeld 316,00 pro 545,00 pro Sachleistungen 689,00 pro 1.298,00 pro Für pflegebedürftige Demenzkranke nach Pflegestufe III bleiben die Leistungen unverändert. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 haben zukünftig auch Anspruch auf Verhinderungspflege. Nehmen Pflegebedürftige Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch werden jeweils bis zu vier Wochen im Kalenderjahr 50 % des Pflegegeldes erstattet. Betreuung als Pflegesachleistung Seit 2013 können Pflegebedürftige und Demenzkranke neben den bisherigen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch häusliche Betreuung in Anspruch nehmen. Auch können Menschen mit Demenz (Pflegestuf O) Betreuungsleistungen von den Pflegediensten zu erbringende Pflegesachleistung erhalten. Dazu zählen Hilfen, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld oder Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass mehrere Demenzkranke zusammen solche Leistungen in Anspruch nehmen können. Förderung von Wohngruppen Bei ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften von mindestens drei pflegebedürftigen Personen, mit der Absicht der gemeinsamen organisierten pflegerischen Versorgung. Pflegebedürftige, die in solchen Wohngruppen leben, erhalten ab dem 01.01.2015 künftig eine Zahlung in Höhe von 205,00 monatlich unter der Voraussetzung, dass eine Pflegekraft in der

Wohngruppe tätig ist, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernimmt. Wer eine solche Wohngruppe nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) gründet, erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 2.500,00 pro Person. Der Gesamtbetrag für diese Wohngemeinschaften ist allerdings auf einen Betrag von 10.000,00 begrenzt. Auslandsbehandlung Sanatoriumsaufenthalt Aufwendungen, die im Ausland entstehen, sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die beim Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigen oder in dem ihnen am nächsten gelegenen, geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Unterkunft und Verpflegung (niedrigster Satz des Einbettzimmers) Nach Ablehnung der gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenversicherung und Anerkennung durch die Festsetzungsstelle nach Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens sind folgende Aufwendungen beihilfefähig: Kurtaxe Ärztlicher Schlussbericht Fahrtkosten ( 48 BVO) Aufwendungen für An- und Abreise sind: 1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach 30 Abs. 3 Nr. 1 und 2. in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach 30 Abs. 3 Nr. 3 insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 beihilfefähig. Im Regelfall sind die Kosten für eine Sanatoriumsbehandlung bis zu einer Dauer von 30 Tagen als beihilfefähig anzuerkennen. Heilkuren Voraussetzung: analog Behandlung im Sanatorium Beihilfefähige Aufwendungen: Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage in Höhe von 16,00 täglich Kurtaxe

Achtung: Nur der im Dienst stehende Beihilfeberechtigte hat Anspruch auf Gewährung einer Beihilfenleistung zu einer Heilkur! Ärztlicher Schlussbericht Fahrtkosten ( 48 BVO) Aufwendungen für An- und Abreise sind: 1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach 30 Abs. 3 Nr. 1 und 2. in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach 30 Abs. 3 Nr. 3 insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 beihilfefähig. Beihilfeleistungen zu den Kosten einer Heilkur sind bis zu 23 Kalendertagen zu gewähren. Geburtsfälle Anlässlich einer Geburt sind folgende Aufwendungen beihilfefähig: Schwangerschaftsüberwachung Ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik Kosten für Hebammen oder Entbindungspfleger Pauschalbeihilfe für jedes lebend geborene Kind in Höhe von 150,- Kostendämpfungspauschale Die auszuzahlende Beihilfeleistung wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Diese richtet sich nach der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, der Teilzeitbeschäftigung, dem Ruhegehaltssatz und den berücksichtigungsfähigen Kindern Abschlagszahlungen Im Bedarfsfall können für stationäre Behandlungen, Anschlussheilbehandlungen oder Sanatoriumsbehandlungen Abschlagszahlungen gewährt werden (Antragsformular siehe Bereich Anträge und Formulare ).

Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Behandlung und der Höhe des Pflegesatzes. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Bemessungssatz. Bemessungssätze Grundsatz Antragsteller/in (A): 50 % Ehegatte/ Ehegattin, eingetragene Lebenspartner/in (E): 70 % Kinder (K): 80 % Versorgungsempfänger/in (V): 70 % Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Antragsteller / die Antragstellerin 70 %. Berücksichtigungsfähig sind Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen, Ehegatten und Lebenspartner, welche keinen eigenen Beihilfeanspruch aufgrund eines Arbeitsvertrages oder Dienstverhältnisses haben, wenn sie unter den jeweiligen Einkommensgrenzen liegen. Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen, Ehegatten und Lebenspartner einer nach dem 31.12.2011 geschlossenen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sind außer in Geburts- und Todesfällen bei der Beihilfe nur berücksichtigungsfähig, wenn deren Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag ( 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist. Für die vor dem 01.01.2012 geschlossenen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften beträgt die Einkommensgrenze 20.450,00 (= Gesamtbetrag der Einkünfte, nach Abzug der Werbungskosten). Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen die Person, die das Kindergeld bezieht.

Abweichend hiervon gelten folgende Bemessungssätze: Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse Kasse leistet: Die Leistung der Kasse wird vom beihilfefähigen Betrag abgezogen und der Bemessungssatz erhöht sich auf 100 %. Kasse leistet nicht: Es gilt der normale Bemessungssatz Rentenpflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse Kasse leistet: Die Leistung der Kasse wird vom beihilfefähigen Betrag abgezogen und der Bemessungssatz kann sich auf 100 % erhöhen, wenn der vom Rentenversicherungsträger gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung 41,00 nicht übersteigt. Kasse leistet nicht: Es gilt der normale Bemessungssatz! Versorgungsempfänger privat versichert Erhöhung auf 80 %, wenn das monatliche Einkommen 1.680,00/ 1.940,00 (Led./Verh.) nicht übersteigt und die beihilfekonforme private Versicherung 15 % des Gesamteinkommens übersteigt.