SATTLEDT BEBAUUNGSRICHTLINIE FÜR WOHNGEBIETE MARKTGEMEINDE. Erstellung: 02. April 2009 Änderung: 19. September 2013

Ähnliche Dokumente
lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

VERORDNUNG TEXTLICHER BEBAUUNGSPLAN

STADTGEMEINDE WOLFSBERG/KÄRNTEN POSTFACH WOLFSBERG V E R O R D N U N G

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

Erläuterungen. zur textlichen Bebauungsplanverordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Eberndorf vom 30. Oktober 2003, Zl /6057/2003.

V E R O R D N U N G. I. Abschnitt (Allgemeines)

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f

Festlegungen / Glossar Bebauungsrichtlinie Langholzfeld

BEBAUUNGSPLAN (STAND 2. ÄNDERUNG) UND GRÜNORDNUNGSPLAN SPORTGELÄNDE REITERSWIESEN GEMARKUNG REITERSWIESEN

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

A n d e r B i e s e l h e i d e

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

Planen und Bauen im Grunewald

ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 GEMEINDE OYTEN. Bebauungsplan Nr. 98 "Alter Sportplatz" (mit örtlichen Bauvorschriften) - 2. Änderung - Entwurf

Stadt Baden-Baden Vorhabenbezogener Bebauungsplan Laisenberg, 7. Änderung

N Ö B a u o r d n u n g

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

Wohngebiet Neugartenweg Stadtteil Steinau

1. Planungsrechtliche Festsetzungen

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.

Textliche Festsetzungen

Stadt Freilassing Landkreis Berchtesgadener Land. 25. Änderung des Bebauungsplanes Engerach

- BEBAUUNGSPLAN - "Obere Stehbach I" (7. Änderung), Mayen. Begründung

SATZUNG DER HANSESTADT LÜBECK. Teil B- Text. zum Bebauungsplan Finkenstraße - Fassung vom

ERSCHLIESSUNG, INFRASTRUKTUR

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

ZWISCHEN EICHENDORFF-, GOETHE- UND LESSINGSTRASSE

Örtliche Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs.1 Nr.1 LBO)... 3

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost

Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim

Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen i.k.

Sollten Sie Fragen zur Bauordnung oder Baugenehmigung haben, so wenden Sie sich bitte an die Abteilung 16.4 Bauordnung -,

BEBAUUNGSRICHTLINIEN der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf V E R O R D N U N G

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

Fläche des räumlichen Änderungsbereiches des Bebauungsplanes

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung

V E R O R D N U N G. Aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, 24 bis 26, LGBl. 23/1995 idgf wird verordnet:

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).

Anlage 3. Planzeichen für Bebauungspläne. Linie 0,50 mm. Strichpunktlinie 0,50 mm. Linie 0,70 mm. Punkte) 0,50 mm. Umrandungslinie 0,70 mm, mit

Stadt Cloppenburg Entwicklungskonzept Handlungsbedarf (Stand 12. Oktober 2015)

BESTANDTEILE DES VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLANS

Örtliche Bauvorschrift

EXPOSÈ Baugebiet Am Lieschberg. Stand Mai 2017

Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 Druffels Feld (rechtskr )

A 14 K-919/2006 Graz, am VERORDNUNG

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches. Baugrenze Die Regelabstandsflächen nach Art. 6 sind einzuhalten. nur Doppelhäuser zulässig

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung

Gemeinde Steinhorst Kreis Herzogtum Lauenburg

Bebauungsplan Nr. 11/42 Trotzberg

Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung

Bebauungsplan Wohngebiet Saarstraße Südost OT Eiche, Gemeinde Ahrensfelde

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Örtliche Bauvorschriften zur Ortsgestaltung der Gemeinde Eichenau

Örtliche Bauvorschrift

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

TEXTLICHE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

Bauplatz. Flurstücks Nr.1544 Gemeinde Frittlingen. Lageplan und / oder Fotos. Adresse. Die genaue Adresse des Grundstücks erhalten Sie vom Anbieter

Wunschliste Grundstück mit allen Familienmitgliedern abgestimmt ja nein Vorliegendes Grundstück stimmt mit Wunschliste überein ja nein teilw.

Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen

A) BEBAUUNGSPLAN Festsetzungen gemäß 9 BauGB und Art. 81 BayBO

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

I. ABSCHNITT Bebauungsvorschriften für das Bauland

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

Investitionspotentialflächen zur Bebauung durch Investoren Hier: Berliner str. 9 im Ortsteil Hennickendorf

Gemeinde Prutting. Landkreis Rosenheim. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Prutting, Am Queracker

INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan

Stand: 2. März 2011 (Zweite Änderungssatzung vom ) Satzung über

bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen einschließlich der Begründung in der Fassung vom als 1 Inhalt des Bebauungsplanes

MARKTGEMEINDE PATERNION

Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?

ENTWURF, Stand A Textliche Festsetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/05-13 "Schollstraße / Goerdelerweg"

Sichern Sie sich ein Stück Lebens- und Wohnkultur im Bebauungsplan Nr. 10 Laikier der Gemeinde

45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB

Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

1. Änderungssatzung. Artikel I Satzungsänderung. 5 Abrechnungsgebiet

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011

INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE

Gemeinde Oetz. Richtlinien für Solaranlagen (thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen)

MARKT WOLNZACH BEBAUUNGSPLAN Nr ÄNDERUNG, "AN DER GLANDERGASSE"

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

1.3.1 Als Grundstücksfläche gilt:

Transkript:

MARKTGEMEINDE SATTLEDT BEBAUUNGSRICHTLINIE FÜR WOHNGEBIETE Erstellung: 02. April 2009 Änderung: 19. September 2013 D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung A-4710 Grieskirchen, Industriestraße 28 (TIZ Landl), Telefon 0664/75046808 UIDNr.:ATU65151015

Richtlinie für die Bebauung von Wohngebieten in der Marktgemeinde A.VORBEMERKUNG In der Marktgemeinde sind für Teilflächen des Baulandes Bebauungspläne verordnet. Ein erheblicher Teil dieser Teilbebauungspläne stammt allerdings noch aus dem Zeitraum zwischen den 1950er und 1980er-Jahren und soll daher aufgrund von unzeitgemäßen Bestimmungen, großen Widersprüchen zwischen alten und aktuellen Plangrundlagen oder wegen eines veränderten Widmungsumfeldes aufgehoben werden. Die erforderlichen Abtretungen ins öffentliche Gut auf Basis der Bebauungspläne sind in diesen Teilflächen bereits vollständig durchgeführt. Gleichzeitig ist aktuell verstärkt ein Interesse für die Nachverdichtung bereits bebauter Liegenschaften erkennbar. Eine Beschränkung für die Bauhöhe und die zulässigen Wohneinheiten gilt derzeit nach Oö. ROG 1994 nur für die Widmung Dorfgebiet (Kleinhausbau). Gerade die Bebauung im Baubestand erfordert aber auch eine besondere Sensibilität hinsichtlich der Wirkung auf das Ortsbild. Ziel der Marktgemeinde ist es, zur Unterstützung der Baubehörde bei der Beurteilung geplanter Bauvorhaben hinsichtlich Ortsbildverträglichkeit, auch für Wohngebietsflächen ohne Bebauungspläne einen gestalterischen Rahmen zu setzen. Insbesondere soll ein übergeordneter Orientierungsrahmen zur Bauhöhe, Vorgartentiefe und Vorgartenbebauung geschaffen werden. Die Baubehörde hat gem. 24 (1) und 25(1), Z3, 30(6) Oö. BauO sowie gem. 3 Z. 5 u. 6 OÖ. BauTG sicherzustellen, dass durch bauliche Anlagen das Ortsund Landschaftsbild nicht gestört wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll der Baubehörde nachfolgende Richtlinie dienen, in der besonders ortsbildrelevante Bebauungsparameter formuliert werden. Die Interessen der Marktgemeinde sollen damit dokumentiert werden. Eine solche Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Raumordnungsgrundsatzes der Erhaltung des typischen Ortsbildes zu sehen. D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung Seite 2 von 6

B RICHTLINIE B 1. ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH Der örtliche Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle Grundstücke der Marktgemeinde (KG I) mit der Widmung Wohngebiet, ausgenommen jene Grundstücke für die ein Bebauungsplan verordnet ist, mit bestehenden oder geplanten genossenschaftlichen Wohnbauten, insbesondere im Zentrum. Das sind die Grundstücke: Haugeneder: 1281/1620, 1281/1, 1282; Styria: 1358/5; 1339/4, 1343/2; Jung: 1236/8, 1236/9; Herbergründe - Heimstätte: 1228/2, 1267/1 Die Grundstücke 1390/1, 1390/3, 1390/4 an der Schulstraße Außerdem erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Grundstücke nördlich des Sportplatzes (Widmung gemischtes Baugebiet) mit den Nummern: 279/1, 279/5-12, 279/14-15, 281 KG I. Weiters findet die ggst. Bebauungsrichtlinie für die bereits bestehenden Bebauungsstudien Hödl-Brandmairstraße sowie Edtbauern-/Traunsteinstraße in allen Punkten Anwendung, wo in den spezifischen Studien keine Regelungen enthalten sind. B 2. SACHLICHER GELTUNGSBEREICH B 2.1 Vordere Baufluchtlinie/Vorgartentiefe Die Vorgartentiefe, das ist der Abstand der Hauptgebäude zur Erschließungsstraße, ist möglichst an die angrenzende Bebauung anzupassen, soll aber einen Minimalwert von 5m nicht unterschreiten. B 2.2 Nebengebäude im Vorgarten Im Vorgarten sind mit Ausnahme von Carports und Garagen keine Nebengebäude zulässig. Garagen sind unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 5m von der Straßenfluchtlinie anzuordnen. Ausnahmen können bei Notwendigkeit, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit keiner Verkehrsbeeinträchtigung zu rechnen ist, von der Baubehörde genehmigt werden. (z.b. Einfahrt parallel zur Straßenfluchtlinie). In diesem Fall darf allerdings ein Mindestabstand von 3m zur Straßenfluchtlinie nicht unterschritten werden. Carports dürfen in einem Abstand von mindestens 2m zur Straßenfluchtlinie errichtet werden, wenn sie maximal einseitig beplankt sind bzw. maximal einseitig geschlossen ausgeführt sind (z.b. durch Anbau an Hauptgebäude) und dadurch keine Sichtbeschränkungen bei der Ausfahrt auf die Erschließungsstraße auftreten. D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung Seite 3 von 6

B 2.3 Wintergärten im Vorgarten B 2.3.1 Definition Wintergarten: Unbeheizter, belüfteter und zum angrenzenden beheizten Raum nicht dauernd geöffneter, an mindestens drei Außenseiten mit Glas umschlossener Zubau. B 2.3.2 Voraussetzungen für die Errichtung von Wintergärten im Vorgartenbereich Aufgrund der Orientierung (wie nordseitige Gartenfläche und südseitig Vorgarten) ist nur im Vorgartenbereich die Errichtung eines Wintergartens möglich. Der Anbau entspricht tatsächlich der Funktion eines Wintergartens. Ein Mindestabstand zum öffentlichen Gut einschließlich Dachvorsprung von 2,0m ist einzuhalten. Der Mindestabstand zu den seitlichen Bauplatzgrenzen von 3,0m ist einzuhalten. Die Errichtung ist nur im EG und 1. OG im Anschluss an die bestehenden Geschossebenen zulässig. Die Wintergärten sind so zu gestalten, dass sie zu keiner Störung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Insbesondere ist die Integration in die Gestaltung des bestehenden Baukörpers zu gewährleisten. Verkehrstechnische oder städtebauliche Gründe dürfen der Errichtung eines Wintergartens nicht entgegenstehen. B 2.4 Bebauungshöhe Im Geltungsbereich dürfen maximal zweigeschossige Gebäude errichtet werden. Bei einer Bebauung im geneigten Gelände dürfen die Gebäude talseitig nicht dreigeschossig in Erscheinung treten. Bei zweigeschossiger Bebauung ist nur ein Dachraumausbau ohne zusätzliche Übermauerung zulässig. Die maximale Gesamthöhe der Gebäude ist am umgebenden Bestand zu orientieren. Als maximale Firsthöhe darf ein Maß von 9,0m über der Erschließungsstraße jedenfalls nicht überschritten werden. In Siedlungsrandlagen (Bauplätze, die an die Widmung landwirtschaftliches Grünland angrenzen, welches auch nicht als Bauerwartungsland im ÖEK ausgewiesen ist) wird dieser Wert mit 8,0m begrenzt. B 2.5 Bebauungsdichte Die Geschossflächenzahl (GFZ) darf maximal 0,4, die Grundflächenzahl (GRZ) maximal 0,3 betragen. In Siedlungsrandlagen (Bauplätze, die an die Widmung landwirtschaftliches Grünland angrenzen, welches auch nicht als Bauerwartungsland im ÖEK ausgewiesen ist) wird die Geschoßflächenzahl mit 0,35 begrenzt. D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung Seite 4 von 6

Definition Geschossflächenzahl: Geschossflächenzahl (GFZ) = Bruttogeschossfläche/Nettogrundstücksfläche (Bauplatz) Bruttogeschossfläche = Summe der Bruttogeschossfläche aller Geschosse, ausgenommen Keller, Tiefgarage, ebenerdige und nicht überbaute Kleingaragen, Balkone. Loggien hingegen sind einzurechnen. Der ausgebaute Dachraum und bei Untergeschossen die für Aufenthaltsräume nutzbare Fläche werden in die Bruttogeschossfläche eingerechnet. Definition Grundflächenzahl: Die Grundflächenzahl ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Fläche der umhüllenden Linie aller Bauteile sämtlicher Geschosse (einschließlich Nebengebäude) zur Fläche des Bauplatzes. Zur Berechnung der Grundflächenzahl wird die bebaute Fläche sämtlicher Haupt- und Nebengebäude sowie sonstiger Bauten wie Carports, Flug- und Schutzdächer u. dgl. unabhängig von ihrer Größe herangezogen. Ausnahmen von den getroffenen Festlegungen zur Bebauungsdichte und Bebauungshöhe (z.b. für Doppelhaus- oder Reihenhausbebauung oder Nachverdichtungen im Bestand - aufgrund des geringeren Bodenverbrauches pro Wohneinheit) sind nur dann zulässig, wenn eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann und die nach 3 OÖ. BauTG geforderte einwandfreie Einfügung der baulichen Anlage in die Umgebung möglich ist. Dazu ist eine ortsplanerische Beurteilung im Einzelfall erforderlich. B 2.6 Siedlungsrand - Einfriedungen, Bepflanzung: Für Einfriedungen und Stützmauern am Siedlungsrand (Bauplätze, die an die Widmung landwirtschaftliches Grünland angrenzen, welches auch nicht als Bauerwartungsland im ÖEK ausgewiesen ist) gelten im Hinblick auf die besondere Sensibilität im Orts- und Landschaftsbild folgende Beschränkungen: Einfriedungen sind in Holz, Drahtgeflecht oder gleichwertigem Material mit einem max. 50cm hohen Betonsockel zulässig. Für Stützmauern gilt ebenfalls eine Höhenbeschränkung von 50cm. "Stützmauern" die als Steinschlichtung, Trockenmauern, Palisaden oder in ähnlicher Form errichtet werden, sind maximal in einer Höhe von 75cm zulässig. Höhere Niveauunterschiede zum gewidmeten Grünland sind durch natürliche Böschungen (Erdreich) auszugleichen. Aufgrund der besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild wird am Siedlungsrand (langfristige Grenze Bauland/Grünland) eine Bepflanzung mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern empfohlen. Geringfügige Unterbrechungen dieser Bepflanzungen sind zulässig. D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung Seite 5 von 6

B 2.7 Einfriedungen und Stützmauern zum öffentlichen Straßenraum: Einfriedungen dürfen zum öffentlichen Straßenraum, sowie im Vorgartenbereich gegen die Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2m nicht als geschlossene Mauern, Planken oder ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden. Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum dürfen eine Höhe von max. 1,3m über Straßenniveau nicht überschreiten; der massive Sockel solcher Einfriedungen darf höchstens 60cm hoch sein (Bezug = angrenzendes fertiges Straßenniveau). Für Stützmauern zum öffentlichen Straßenraum gilt ebenfalls eine Höhenbeschränkung von 60cm über angrenzendem Straßenniveau. D.I. Gerhard Altmann, Ingenieurbüro für Raumplanung Seite 6 von 6