Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck

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Transkript:

Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel 1 Räumlicher Geltungsbereich 2 Sachlicher Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmung 4 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 5 Unzulässige Werbeanlagen 6 Abweichungen 7 Ordnungswidrigkeiten Hinweise Verfahrensvermerke Seite 1 von 5

PRÄAMBEL Aufgrund des 84 Abs. 3 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206), in Verbindung mit 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26. 10. 2016 (Nds. GVBl. S. 226), hat der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Gez. Rohde 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den nördlichen Abschnitt der Hauptstraße in der Ortschaft Scharmbeckstotel. Die Abgrenzung des förmlich festgelegten Geltungsbereiches ist dem Lageplan (Anlage 1) zu entnehmen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 2 SACHLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Diese Satzung gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Werbeanlagen im Sinne der NBauO. (2) Sie gilt nicht für Werbeanlagen, die zeitlich befristet für im räumlichen Umfeld des Stadtgebietes der Stadt Osterholz-Scharmbeck zu verortende kulturelle, politische, sportliche, kirchliche und kommerzielle Veranstaltungen bzw. Wahlen werben, wenn gewährleistet ist, dass die Werbeanlagen nach Ablauf der jeweiligen Veranstaltung wieder beseitigt werden. Zudem sind Aufsteller vor Einzelhandels- und Handwerksbetrieben, die nur während der Geschäftszeiten aufgestellt werden, von dieser Satzung ausgenommen. (3) Bestehende genehmigte Werbeanlagen unterliegen dem Bestandsschutz und sind von dieser Satzung ausgenommen. Diese Regelung gilt nicht bei Änderung oder Erneuerung bestehender Werbeanlagen. (4) Die Vorschriften der NBauO, insbesondere 50 NBauO, des Niedersächsischen Denkmalschutzes bleiben unberührt. 3 BEGRIFFSBESTIMMUNG (1) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Seite 2 von 5

Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbungen bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Fremdwerbung ist eine Werbung, die sich nicht an der Stätte der Leistung befindet. 4 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN WERBEANLAGEN (1) Werbeanlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen, das Orts- und Straßenbild oder den städtebaulichen Charakter des Umfeldes nicht zerstören. Sie müssen sich in das Ortsbild einfügen und diesem unterordnen. (2) Die Farbe der Beleuchtung muss identisch und blendfrei sein. (3) Werbeanlagen sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von 3 m² je Ansichtsseite zulässig. Auch wenn mehrere Werbeanlagen an einer baulichen Anlage angebracht werden sollen, darf die sich daraus ergebende Gesamtansichtsfläche von 3 m² je Ansichtsseite nicht überschritten werden. (4) Innerhalb derjenigen Bereiche im Satzungsgebiet, welche entweder durch rechtskräftige Bebauungspläne als reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet oder Dorfgebiet festgesetzt sind oder nach der vorhandenen Bebauung solchen Baugebieten entsprechen, sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder, die auf einen in einer Seitenstraße der Ortschaft Scharmbeckstotel befindlichen Betrieb hinweisen und eine Größe von 30 x 70 cm nicht überschreiten sowie Anlagen für amtliche Mittelungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. 5 UNZULÄSSIGE WERBEANLAGEN Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Werbeanlagen unzulässig: 1. Werbeanlagen mit Blink-, Wechsel- und Lauflichtanlagen sowie Lichtprojektionen wie Bildwerfer und Filmwerbung. 2. Die Anstrahlung von Werbeanlagen durch sich bewegende Scheinwerfer oder ähnliche Elemente. 6 ABWEICHUNGEN (1) Gemäß 66 NBauO können Abweichungen von den Regelungen dieser Satzung zugelassen werden, wenn die städtebaulichen und baugestalterischen Zielsetzungen der Stadt Osterholz- Scharmbeck nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig gem. 80 (3) NBauO handelt, wer als Bauherr abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung Werbeanlagen errichtet oder errichten lässt. Auf 80 (1) und (5) NBauO wird verwiesen. HINWEISE Seite 3 von 5

Bei der Antragsstellung zur Anbringung / Aufstellung von Werbeanlagen sind u. a. die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, der Kampfmittelbeseitigungsdienst sowie die Leitungsträger zu beteiligen. Aufstellungsbeschluss Verfahrensvermerke Der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck hat in seiner Sitzung am die Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel beschlossen. Der Beschluss ist am in der ZEITUNG ortsüblich bekannt gemacht. Verfasser Die Fassung der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel wurde ausgearbeitet von der Sweco GmbH, Bremen. Bremen, den Verfasser i.a. gez. Dominik Odloschinski Öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am durch Veröffentlichung in der ZEITUNG ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel und die Begründung haben vom bis gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck hat die Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Seite 4 von 5

Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss für die Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel ist am durch Veröffentlichung in der ZEITUNG ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für die Ortschaft Scharmbeckstotel ist damit am rechtsverbindlich geworden. Seite 5 von 5