Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will A von B? - A will eine neue Torte 2. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage - vertragliche Ansprüche (möglich => nur: welcher Vertrag?) o Kaufvertrag 433 => grds. beim Kauf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache => hier (+); wird aber durch DV und WV verdrängt o Dienstvertrag 611 => Unternehmer ( Veräußerer ) verpflichtet sich zur Vornahme einer Dienstleistung, wobei kein Erfolg geschuldet wird RA => schuldet nicht den Erfolg des Gewinnens im Prozess Arzt => schuldet nicht den Erfolg des Genesens Hier: B verpflichtet sich zum tätig werden, schuldet jedoch den Erfolg des Erstellens einer Torte => DV (-) o Werkvertrag 631 => Unternehmer ( Veräußerer ) verpflichtet sich zur Vornahme einer Dienstleistung, wobei ein Erfolg geschuldet wird => hier (+) o Achtung: immer wenn KV und WV einschlägig zu sein scheint => Beachte: Werklieferungsvertrag 651 Bewegliche Sache (+) Noch herzustellen oder zu erzeugen (+) RF: es ist Kaufrecht anwendbar Ausnahme: 651 S. 3 => Wenn nicht vertretbare Sache veräußert wird, sind einige Regeln aus dem WV anwendbar Vertretbare Sache: bestimmbar nach Maß, Zahl und Gewicht (Faustformel: man kann Sache jederzeit an einen anderen veräußern) Hier daher: nicht vertretbar => 651 S. 3 (+) RF: Kaufrecht mit einzelnen WV-Regeln => AGL: 635, 651 I, 433 I Exkurs: Für den Werkvertrag bleibt im wesentlichen nur die Herstellung unbeweglicher Gegenstände => hier greift 651 nicht - quasivertragliche Ansprüche (-) - erb- und familienrechtliche Ansprüche (-) - sachenrechtliche Ansprüche (-) - bereicherungsrechtliche Ansprüche => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlung) (-) A gegen B gem. 635, 651 I, 433 I BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Erstellung einer Torte und Übergabe derselben gem. 635 I, 651 I BGB haben. Seite 1 von 9 29.04.2003
I. Anspruch entstanden 1. Werklieferungsvertrag ( 635 I, 651) - Angebot o der Bäckerei durch Auslage etc. (-) o durch die Bestellung der A (+) - Annahme o durch Bestätigung seitens B (+) o Verpflichtung des B zur Herstellung eines Erfolges (+) o Nicht vertretbare Sache (+) - Entsprechen von Angebot und Annahme (+) - Werklieferungsvertrag (+) 2. Ergebnis - A hat gegen B einen Anspruch auf Herstellung einer Eiskremtorte gem. 651 I BGB. II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 I 362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Voraussetzungen der Erfüllung gem. 362 I - Schuldverhältnis - Geschuldete Leistung - Ungeschrieben Voraussetzungen: durch den Schuldner - An den Gläubiger - Bewirkt a. Schuldverhältnis (+) s.o. b. Geschuldete Leistung => Eiskremtorte (+) c. Durch den Schuldner? o Schuldner ist eigentlich der B o Hier hat aber der Lehrling L die Torte vorbei gebracht o Kann dies dem B zugerechnet werden? Zurechnungsnormen des BGB - 31 Vereinshaftung; bei Gesellschaften analog - 166 I Willens- und Wissenszurechnung - 278 Haftungszurechung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertretene - 831 Haftungszurechnung Seite 2 von 9 29.04.2003
Allein 278 ist denkbar, passt aber auch nicht so recht Aber: wenn man über 278 für seine Untergebenen haftet, dann sollte man auch die von ihnen erzeugten Vorteile genießen können => nicht nur das nachteilige, sondern auch das vorteilige Verhalten wird zugerechnet Voraussetzungen des 278 Voraussetzungen des 278 I - Schuldverhältnis - Erfüllungsgehilfen => jemand der mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird - Tätigwerden des Erfüllungsgehilfen in einer ihm übertragenen Verpflichtung aus dem oben genannten Schuldverhältnis SV zwischen Schuldner und Gläubiger => hier WLV zwischen A und B Einer der beiden hat einen Erfüllungsgehilfen => jemand, der im Pflichtenkreis des anderen tätig ist => hier: L ist im Pflichtenkreis des B tätig Erfüllungsgehilfe erfüllt eine Pflicht aus dem zwischen A und B bestehenden Schuldverhältnis => hier: L erfüllt die Pflicht des B aus 651, der A die Torte zu bringen RF: Dem B wird das Tätigerden des L zugerechnet => die geschuldete Leistung wurde durch den Schuldner erbacht Achtung: 267 passt nicht! Dritter in diesem Sinne ist nicht, wer als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe leistet! d. Leistung an den Gläubiger bewirkt? o Gläubiger ist die A (-) o Gem. 362 II kann die Leistung aber auch an einen Dritten bewirkt werden Es wurde an einen Dritten geleistet (an N) (+) Zum Zwecke der Erfüllung (+) Unter Voraussetzung des 185? 185 I Einwilligung des Berechtigten => hier der A? Ausdrücklich (-) Konkludent (-) 185 II 1 (1. Alt.) Genehmigung (+) Gem. 362 II wurde die Leistung wirksam an einen Dritten bewirkt e. Ergebnis - gem. 362, I, II hat B seine Verpflichtung erfüllt 2. Ergebnis - der Anspruch der A gegen B auf Erfüllung gem. 635, 651 I BGB ist untergegangen III. Ergebnis Seite 3 von 9 29.04.2003
A hat gegen B keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen Eiskremtorte. Fall 2 Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will B von A? - B will von A Schadensersatz für die zerschlagene Wohnungseinrichtung, 10.000 3. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage - vertragliche Ansprüche (-) - quasivertragliche Ansprüche (-) - erb- und familienrechtliche Ansprüche (-) - sachenrechtliche Ansprüche (-) - bereicherungsrechtliche Ansprüche => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlung) 823 I, 823 II ivm 303 StGB Falllösung: A. B gegen A gem. 823 I BGB B könnte gegen A einen SEA gem. 823 I in Höhe von 10.000 haben. I. Anspruch entstanden 1. Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage 2. Voraussetzungen des 823 I - Rechtsgutsverletzung (+) - Verletzungshandlung (+) - Kausalität zwischen Verletzung und Handlung o Äquivalenz o Adäquanz o Schutzzweck der Norm - Rechtswidrigkeit (indiziert) - Verschulden o Vorsatz (+) o Fahrlässigkeit 3. RF des 823 I - Vorliegen eines Schadens (Differenzhypothese) (+) - Kausalität zwischen RGV und Schaden (+) - Form des Ersatzes o 249 S.1 Naturalrestitution o 249 S.2 Geldzahlung 4. Zwischenergebnis: Der Anspruch des B gegen A auf SE in Höhe von 10.000 gem. 823 I ist entstanden Seite 4 von 9 29.04.2003
II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 (-) - Leistung an Erfüllungs statt (-) A und B haben sich nicht über einen anderen Leistungsgegenstand geeinigt - Leistung erfüllungshalber (-) 2. Erfüllungssurrogat = Aufrechnung Aufrechnungsgegner = B Passivforderung (Hauptforderung 823 I) Aktivforderung (Gegenforderung 433 II) Aufrechnender = derjenige, der die Aufrechnung erklärt = A - Vorliegen einer Aufrechnungslage 387 o fällige und durchsetzbare Aktivforderung 390 Aktivforderung = Forderung, die der Aufrechnende gegen den Gegner hat Muss fällig und durchsetzbar sein Hier: KP-Forderung in Höhe von 10.000 gem. 433 II => sie ist fällig und auch durchsetzbar Achtung: Hier müssen sie unter Umständen eine inzidente Prüfung vornehmen o fällige (nicht unbedingt durchsetzbare) Passivforderung Passivforderung = Forderung, gegen die aufgerechnet wird; die gegen den Aufrechnenden besteht Hier: Forderung in Höhe von 10.000 gem. 823 I o Gegenseitigkeit der Forderungen Beide Parteien müssen jeweils Schuldner und Gläubiger sein Hier: Hinsichtlich der Aktivforderung ist A Gläubiger und B Schuldner; Hinsichtlich der Passivforderung ist B Gläubiger und A Schuldner => Gegenseitigkeit (+) o Gleichartigkeit der Forderungen Müssen den selben Inhalt haben Hier: Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet - Vorliegen einer Aufrechnungserklärung 388 S. 1 Seite 5 von 9 29.04.2003
o einseitige, empfangsbedürftige WE o A erklärt die Angelegenheit für erledigt => aus der Laiensphäre ergibt sich damit eine Aufrechnungserklärung - Kein Aufrechnungsausschluss o Vertraglicher Aufrechnungsausschluss (-) o Gesetzlicher Aufrechnungsausschluss 392 (-) 393 => unzulässig ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Passivforderung darf nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren Hier: die Passivforderung ist die Forderung, die daraus resultierte, dass der A dem B vorsätzlich die Wohnung zerschlagen hat => Die Passivforderung resultiert aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Könnte man mit ihr aufrechnen, so käme ein insolventer Schuldner, der ohnehin nicht auf die Hauptforderung leisten kann, nicht in den Genuss einer Schadensersatzforderung Einer Privatvollstreckung stünde nichts im Wege. Ergebnis: Aufrechnung ist gem. 393 ausgeschlossen 3. Ergebnis: Der Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz gem. 823 I ist nicht untergegangen. III. Anspruch durchsetzbar Ein Anspruch ist dann nicht durchsetzbar, wenn rechtshemmende Einreden bestehen! Ein Anspruch ist entstanden und nicht untergegangen => er besteht prinzipiell. Eine Partei hat jedoch die Möglichkeit, sich der Leistungspflicht durch Erheben einer Einrede zu entziehen. Merke: Einreden => man muss reden (die Einrede muss von der Partei vorgebracht werden) 1. 222 Verjährung (-) 2. Zurückbehaltungsrecht 273 Voraussetzungen: - gegenseitige Ansprüche - Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs - Konnexität der Ansprüche Seite 6 von 9 29.04.2003
- Kein Ausschluss des ZBR - Geltendmachung der Einrede - gegenseitige Ansprüche (+) s.o. - Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs Hier: A will seine Leistungspflicht (Schadensersatz) zurückhalten => Gegenanspruch ist damit die Forderung aus 433 II => ist fällig - Konnexität der Ansprüche o Die Ansprüche müssen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen o Es muss gegen Treu und Glauben verstoßen, würde man den einen Anspruch ohne den anderen durchsetzen o Hier: (-) - Ergebnis o ZBR gem. 273 I (-) IV. Ergebnis Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 10.000 ist entstanden. Er ist nicht durch eine Aufrechnung gem. 387 untergegangen und ihm kann auch nicht das Zurückbehaltungsrecht des 273 entgegengesetzt werden. Anmerkung: Gleiches gilt für den Anspruch aus 823 II ivm 303 StGB. Falllösung der Abwandlung: Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will A von B? a. A will von B seinen Kaufpreis; 10.000 2. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage b. vertragliche Ansprüche 433 II c. quasivertragliche Ansprüche (-) d. erb- und familienrechtliche Ansprüche (-) e. sachenrechtliche Ansprüche (-) f. bereicherungsrechtliche Ansprüche => Rückabwicklung von Leistungen (-) g. Deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlung) (-) A gegen B gem. 433 II BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II in Höhe von 10.000 haben. I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch untergegangen Seite 7 von 9 29.04.2003
1. Erfüllung 362 (-) 2. Erfüllungssurrogat = Aufrechnung 387 - Vorliegen einer Aufrechnungslage o fällige und durchsetzbare Aktivforderung Aktivforderung = Forderung, die der Aufrechnende gegen den Gegner hat Muss fällig und durchsetzbar sein Hier: KP-Forderung in Höhe von 8.000 gem. 433 II o fällige (nicht unbedingt durchsetzbare) Passivforderung Passivforderung = Forderung, gegen die aufgerechnet wird; die gegen den Aufrechnenden besteht Hier: Forderung aus dem Kaufvertrag in Höhe von 10.000 o Gegenseitigkeit der Forderungen Beide Parteien müssen jeweils Schuldner und Gläubiger sein Hier: Hinsichtlich der Aktivforderung ist A Schuldner und B Gläubiger; Hinsichtlich der Passivforderung ist B Schuldner und A Gläubiger => Gegenseitigkeit (+) o Gleichartigkeit der Forderungen Müssen den selben Inhalt haben Hier: Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet - Vorliegen einer Aufrechnungserklärung 388 S. 1 o einseitige, empfangsbedürftige WE o B bietet nur den Betrag an, der nach einer Aufrechnung übrig bliebe => aus der Laiensphäre ergibt sich damit eine Aufrechnungserklärung - Kein Aufrechnungsausschluss o Vertraglicher Aufrechnungsausschluss (-) o Gesetzlicher Aufrechnungsausschluss 392 (-) 393 (-) 394 (-) 395 (-) Ergebnis: Ausschluss (-) => Aufrechnung (+) - Wirkung der Aufrechnung o Die Forderungen erlöschen ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich aufrechenbar gegenüberstanden o Am 1.3.2001 waren beide Forderungen entstanden, fällig und auch durchsetzbar Seite 8 von 9 29.04.2003
3. Ergebnis Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich o Ab diesem Zeitpunkt erlöschen sie daher o Der A kann Verzugszinsen daher nur für 1 Monat verlangen Der Anspruch des A gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II ist in Höhe von 8.000 untergegangen. Hinsichtlich der verbleibenden 2.000 bleibt er bestehen III. Anspruch durchsetzbar 1. 222 Verjährung (-) 2. Zurückbehaltungsrecht 273 - gegenseitige Ansprüche (+) s.o. - Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs Hier: B will seine Leistungspflicht (Kaufpreiszahlung) zurückhalten => Gegenanspruch ist damit die Forderung des B gegen A aus 433 II => ist fällig - Konnexität der Ansprüche o Die Ansprüche müssen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen o Es muss gegen Treu und Glauben verstoßen, würde man den einen Anspruch ohne den anderen durchsetzen o Hier: (-) - Ergebnis o ZBR gem. 273 (-) IV. Ergebnis Der Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 10.000 ist entstanden. Er ist durch eine Aufrechnung gem. 387 in Höhe von 8.000 untergegangen. Dem verbleibenden Anspruch kann auch nicht das Zurückbehaltungsrecht des 273 entgegengesetzt werden. Seite 9 von 9 29.04.2003