Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die Kreditinstitute - Äußerungen der Bundesagentur für Arbeit - erhöhter Koordinierungsbedarf C) Sonderfragen 2
A) Grundsätzliches Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch gemäß SGB III auf Insolvenzgeld Die Bank kauft rechtlich die Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers gegenüber der Firma an Die Bank darf keinen Kredit an die Firma ausreichen, da dieses schädlich hinsichtlich 170 SGB III wäre Die Risiken der Bank liegen insbesondere in der unbegründeten Rücknahme des Eigenantrages 3
Zeitlicher Ablauf 4
Zeitlicher Ablauf 5
Sonstige Themen A) Zustimmung der Agentur für Arbeit; 170,4 SGB III B) Antrag Dritter; 324,3 SGB III C) Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit 6
Sonstige Themen A) Zustimmung der Agentur für Arbeit; 170,4 SGB III Formblatt; Version 04/2012 a) Antragstellung durch Bank b) Bevollmächtigung Insolvenzverwalter / Personal-Dienstleister 7
Sonstige Themen B) Antrag Dritter; 324,3 SGB III Formblatt; Version 04/2013 - Ausschlussfrist 2 Monate - Betragliche Abstimmung zwischen Bank und Kanzlei / Personal-Dienstleister 8
Sonstige Themen C) Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit; 225 Seiten Version 06/2013 http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-content/hega- Internet/A07-Geldleistung/Publikation/HEGA-06-2013- Aktualisierung-DA-Insg-und-DA-AtG-Anlage-1.pdf HEGA 03/12-08 Insolvenzgeld auch im Rahmen des ESUG http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler- Content/HEGA-Internet/A05-Berufl- Qualifizierung/Dokument/HEGA-03-2012-Insolvenzgeld.html 9
B) Was ändert sich durch ESUG? 10
I. Risiken für die Kreditinstute unverändert: Gefahr der Rücknahme des Eigenantrages Unbegründete Rücknahme des Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Geschäftsleitung Lösungsgedanke: Der vorläufige Insolvenzverwalter als unsere langjährige Vertrauensperson Der vorläufige Insolvenzverwalter ist am Puls des Unternehmens. 11
I. 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (1/2) Bock zum Gärtner Notwendigkeit eines Sanierungsberaters (CRO) der Schuldner trifft auf Spezialisten (work-out Banker, Spezialbetreuer beim Kreditversicherer, Distressed Investoren etc.). Eintritt des CRO in die Geschäftsleitung wünschenswert. Bisherige Geschäftsleitung ist in Feuerwehr-Aktionen gefangen. 56a Abs. 3 InsO Wahl eines neuen Insolvenzverwalters / Sachwalters in der ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses 12
I. 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (2/2) 270a Abs. 2 InsO Rücknahme des Eigenantrages, wenn das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben ansieht. 270 Abs. 3 InsO Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor der Entscheidung über den Antrag 13
I. 270a - von der Trainerbank auf die Tribüne Bisher: Vertrauen in die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine spezifischen Rechte Neu: Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Gesellschafter, Sanierungsberater, vorläufigem Sachwalter und vorläufigem Gläubigerausschuss und weiteren Beteiligten Vertrauen zu der Geschäftsführung, dem Gesellschafter und dem Sanierungsberater aufbauen Positiver Eindruck von der Geschäftsführung, Gesellschafter und dem Sanierungsberater notwendig Hinweis zur Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im 270a InsO Verfahren 14
I. 270b der neue Player : der vorläufige Gläubigerausschuss zusätzlich zu den 270a InsO - Überlegungen Vorläufiger Sachwalter ist schuldnernah Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses nach 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO mit einfacher Mehrheit das Schutzschirmverfahren aufzuheben Wechsel der Akteure zur Unzeit und eine dadurch veranlasste Verletzung des 3-Monats Zeitraumes Begründung von Masseverbindlichkeiten nach 270b Abs. 3 InsO 15
II. Bundesagentur für Arbeit verhält sich im Rahmen des ESUG unverändert HEGA 03/12-08 der Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass nicht gezahlte Arbeitsentgelte im Rahmen eines 270a (vorläufige Eigenverwaltung) und 270b (Schutzschirm) - Verfahrens grundsätzlich vorfinanzierbar sind. aber auch: Das Risiko der Vorfinanzierung liegt daher bis zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht... beim vorfinanzierenden Dritten 16
II. Bundesagentur für Arbeit Einzelthemen - Positive Fortführungsprognose in der gewohnten Form - Positive Fortführungsprognose soll durch den vorläufigen Sachwalter gegengezeichnet werden - Rollierung im Rahmen der bisherigen Regelung möglich 17
III. allgemeine Beobachtungen erhöhter Koordinierungsaufwand - vorläufiger Sachwalter - Sanierungsberater - Geschäftsleitung - juristische Berater der Geschäftsleitung - Gesellschafter - Personal-Dienstleister (des Sachwalters oder des Beraters) - vorläufiger Gläubigerausschuss - (Insolvenzgericht) 18
III. allgemeine Beobachtungen Alte Welt Insolvenzverwalter Bank (Personaldienstleister) 19
III. allgemeine Beobachtungen auf wessen Namen läuft das Konto bei der vorläufigen Eigenverwaltung und wer gibt die Auszahlungen frei? vorläufiger Sachwalter Sanierungsberater Firma 20
III. allgemeine Beobachtungen neue ESUG Welt Sachwalter Sanierungsberater Personaldienstleister (SW) Bank Personaldienstleister (SB) 21
C) Sonderfragen 22
I. 160 InsO Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses Gilt 160 InsO auch für den vorläufigen Sachwalter und den vorläufigen Gläubigerausschuss? 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Unseres Erachtens: ja - im frühen Verfahrensstadium sollen die Entscheidungen vom vorläufigen Gläubigerausschuss mitgetragen werden 23
II. Kassenführungsrecht nach 275,2 InsO Sachwalter kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen (Treuhandkonto / Anderkonto ) Pflicht das Kassenführungsrecht im Rahmen einer Insolvenzgeldvorfinanzierung auszuüben? 24
III. Erneutes Insolvenzgeld nach einem Insolvenzplan Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu 165 SGB III, Punkt 3.5 (6)... Wird nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans nach 217 ff. InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 258 Abs. 1 InsO) aber noch vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Arbeitgebers ein neues Insolvenzverfahren eröffnet (oder mangels Masse abgewiesen), wird in aller Regel nicht von wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit i.s. der Abs 3 und 4 auszugehen sein (vgl. BSG Urteil vom 21.11.2002 B 11 AL 35/02 R) Gilt analog auch für 35 Abs. 2 InsO Freigabe eines Teilbetriebes (DA zu 165 SGB III, Punkt 3.5 (5)) BSG, Urt v. 06.12.2012 B 11 AL 11/11 R (LSG Chemnitz), ZIP 2013, 795 25
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