Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Revision der Nutzungsplanung
Impressum Verfasserin: Gabriele Horvath Auftraggeberin: Gemeinde Wasterkingen Vorwiesenstrasse 172 8195 Wasterkingen Auftragnehmerin: tsp raumplanung Theo Stierli + Partner AG Thurgauerstrasse 60 8050 Zürich Datei: J:\11 ZH\34 Wasterkingen \02 Revision OP\41 Einwendungen\Ber_nicht_berücks_Einw_V01.2.docx Änderungsverzeichnis Datum Projektstand 26. September 2014 durch Gemeindeversammlung
Inhaltsverzeichnis 1 Öffentliche Auflage 1 2 Nicht oder nur teilweise berücksichtigte Einwendungen 1 2.1 Einwendungen zum Zonenplan 1 2.1.1 Einzonung Nr. 2 Wasenacker 1 2.1.2 Summe der Umzonungen 2 2.1.3 Bestehende Waldabstandslinie Stig 2
Gemeinde Wasterkingen 1 Öffentliche Auflage Der Gemeinderat von Wasterkingen hat die revidierte Nutzungsplanung gemäss 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 6. Juni bis zum 5. August 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zu den Vorlagen und den Planinhalten äussern und Einwendungen dagegen vorbringen. Insgesamt sind sechs schriftliche Einwendungen eingegangen. Ausserdem wurden im Rahmen einer öffentlichen Sprechstunde drei Einwendungen mündlich vorgebracht, die vom Gemeindeingenieur in Form eines Protokolls festgehalten wurden. Sämtliche Anliegen wurden auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft. Sie flossen bei positiver Beurteilung in die Revisionsvorlage ein. Die Änderungen sind dem Planungsbericht nach Art. 47 RPV zu entnehmen. Vier Einwendungen wurden nicht berücksichtigt. 2 Nicht oder nur teilweise berücksichtigte Einwendungen Die nicht berücksichtigten Einwendungen sind in einem Bericht zu dokumentieren und die Ablehnungen zu begründen. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung an der Gemeindeversammlung entschieden. 2.1 Einwendungen zum Zonenplan 2.1.1 Einzonung Nr. 2 Wasenacker Antrag Carmen Buergi-Gut, Meierwiesenstrasse 259, Wasterkingen, vom 29.07.2014: Keine Umzonung der Freihaltezone im Gebiet Wasenacker (Parzellen Nrn. 1399-1410) in die Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. Begründung: Die bisherige Begründung sei nach wie vor gültig: Die Pflanzengärten lassen freie Sicht auf die Torsituation am Ortseingang zu. Sie bilden eine klare Trennung zwischen der schützenswerten Bebauung des Ortskerns und der Neubauquartiere im Südosten. Die nicht bewirtschafteten Gärten können auch verpachtet werden. Die Gemeinde soll kein Land kaufen und kein weiteres Quartier wie das im Hueb hinstellen. Wachstum muss nicht gefördert werden. Wasterkingens besonderer Reiz ist sein kleines, historisches und schmuckes Aussehen, das schützenswert ist. Im Rafzerfeld gibt es bereits einen Verkehrskollaps. Diese Situation erlaubt kein weiteres Wachstum. Stellungnahme Gemeinderat: Es geht der Gemeinde nicht um ein flächenmässiges Wachstum, sondern um die sinnvolle Nutzung eines sehr begrenzten Gebietes, das teilweise im Siedlungsgebiet gemäss Kantonalem Richtplan (KRiP) liegt und auf drei Seiten von Bauzonen umgeben ist. Auf der vierten steht ein landwirtschaftliches Gebäude. Es ist vollständig erschlossen. Es lag früher bereits in der Bauzone. Die Einzonung verbindet die vorhandenen Bauzonen, schliesst eine Baulücke und schafft eine kompakte Siedlung. Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich um eine zweckmässige Nutzung von Restflächen im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung, da die für Pflanzgärten reservierte Fläche grösstenteils brach liegt und nicht anderweitig genutzt werden kann. Weder handelt es sich um ökologisch wertvolle Flächen, die schützenswert wären, noch sind sie aufgrund der Lage inmitten von Bauzonen landwirtschaftlich nutzbar, noch tragen sie zur Durchgrünung der Siedlung bei, die bereits mitten im Grünen liegt. Durch den Waldabstand wird die zur Einzonung vorgesehene Fläche noch reduziert. Eine bessere Gestaltung des Siedlungsrandes und eine Aufwertung der Torsituation zur Kernzone kann in jedem Fall durch Auflagen und Gestaltungsplanvorschriften erreicht werden. Das Freihalten von Bauten ist unverhältnismässig, eine sinnvolle Nutzung der Fläche würde damit verunmöglicht. Der Gemeinderat hält an der Umzonung fest. Die Einwendung wird nicht berücksichtigt. 1
Gemeinde Wasterkingen 2.1.2 Summe der Umzonungen Antrag Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) vom 03.07.2014: Die Region erwartet, dass die Gemeinde den Umfang der Ein- und Umzonungen von 1.2 ha reduziert. Begründung: Teilweise liegen die Flächen ausserhalb des Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan. Aus regionaler Sicht sind kleinere Arrondierungen in Wasterkingen durchaus denkbar, wenn sie die bestehende Siedlungsstruktur sinnvoll ergänzen. Die PZU begrüsst die Revision und versteht das Anliegen der Gemeinde, gezielt und in vernünftigem Ausmass Alterswohnungen und Wohnmöglichkeiten für junge Familien zu schaffen. Das Ausmass der geplanten Erweiterung der Bauzonen von 1.2 ha widerspricht jedoch dem Regio-ROK (Raumordnungskonzept) der PZU. Die Region erwartet, dass die Gemeinde den Umfang der Ein- und Umzonungen reduziert. Stellungnahme Gemeinderat: Die Umzonungen betreffen insgesamt 1.15 ha, wovon 0.27 ha bereits überbaut sind, 0.26 ha liegen im Waldabstandsbereich und sind unüberbaubar. Weitere Kleinstflächen betreffen Strassen, die der Erschliessung der Bauzonen dienen. Die einzuzonenden Flächen, die der Überbauung dienen, betragen demnach netto 0.62 ha. Das entspricht etwa der Hälfte der Fläche, von der die PZU ausgegangen ist. Die Festlegung des Siedlungsrandes im Kantonalen Richtplan (KRiP) hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung der BZO nach der Richtplanrevision zu erfolgen. Darum sind die festgelegten Siedlungsbegrenzungen nun grundsätzlich zu überprüfen. Es geht der Gemeinde nicht um ein flächenmässiges Wachstum, sondern um sehr begrenzte Gebiete, die teilweise im Siedlungsgebiet gemäss KRiP liegen. Einige Flächen lagen bereits früher in der Bauzone und wurden bei der letzten Revision ausgezont. Die damaligen Argumente zur Auszonung gelten heute nicht mehr. Die Gemeinde wird nun für ihre frühere Raumplanung bestraft. Aus Sicht der Gemeinde sind für die Flächen, die an das Siedlungsgebiet angrenzen, die Kriterien für die Gewährung des Anordnungsspielraums, der den Gemeinden zugestanden wird, erfüllt. Für die Gemeinde Wasterkingen, die mit Abwanderung und Überalterung zu kämpfen hat, ist es unverständlich, dass ihr keine Entwicklung mehr zugestanden wird. Die Gemeinde wertet das öffentliche Interesse an einer minimalen zukünftigen Entwicklung höher als die Vorbehalte. Der Gemeinderat hält an den Umzonungen fest. Die Einwendung wird nicht berücksichtigt. 2.1.3 Bestehende Waldabstandslinie Stig Antrag Ulrich Spalinger, Im Stieg 245, Biju Nettorveettil und Deepa Vijayan, Im Stieg 191, Wasterkingen: Die von der Waldabstandslinie angeschnittenen Gebäudeteile auf den Parzellen Nrn. 1563 und 1291 sind zu umfahren. Stellungnahme Gemeinderat: Die Einwendungen beziehen sich auf die 1994 mit RRB Nr. 2626 festgelegte und rechtskräftige Waldabstandslinie, welche im Zonenplan als Hinweis dargestellt ist. Die Waldabstandslinie ist nicht Gegenstand der Vorlage. Die Einwendungen hätten im damaligen Verfahren erfolgen müssen, eine nachträgliche Anpassung ist ohne ordentliches Verfahren nicht möglich. Der Gemeinderat informiert die Einsprecher über das mögliche Vorgehen. Die Waldabstandslinie ist nicht Gegenstand der Vorlage. Damit sind die Einwendungen gegenstandslos und werden nicht berücksichtigt. 2