Kommunalfinanzen und der Kommunale Schutzschirm in der Praxis und die zwingenden Anforderungen an das Berichtswesen
Agenda 1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen 2. Ursachen der Haushaltsmisere in Hessen 3. Aktuell: Alsfeld- Urteil des Staatsgerichshofs und kommunaler Finanzbedarf 4. Berichtswesen im Kommunalen Schutzschirm 5. Handhabung der Finanzaufsicht
1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen Bundesland Finanzierungssaldo je Ew. 2012 Finanzierungssaldo je Ew. 2011 Baden Württemberg +169 +167 Bayern +90 +39 Hessen 314 337 Niedersachsen +86 5 Nordrhein Westfalen 9 126 Rheinland Pfalz 83 79 Saarland 281 293 Schleswig Holstein +16 52
1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen Die Kassenkredite Bundesland Kassenkredite, je Einwohner, 31.12.2012 Veränderung des Kassenkreditbestand es im Vergleich zum Vorjahr Baden-Württemberg 14-29% Bayern 21-33% Hessen 1.215 +17% Niedersachsen 581-5% Nordrhein-Westfalen 1.340 +10% Rheinland-Pfalz 1.526 +9% Saarland 1.870 +6% Schleswig-Holstein 315 +17%
1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen
1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen
2. Ursachen der Haushaltsmisere in Hessen 1. Unzureichende Finanzausstattung Spreizung Einnahmen Ausgaben und hoher Kommunalisierungsgrad, interkommunale Ungleichgewichte, durchschnittliche Ausstattung mit Steuereinnahmen 2. Fehlende Konnexität (z. B. ungedeckte Betriebskosten für neue U3-Plätze: mind. 250 Mio. /Jahr) 3. Länderfinanzausgleichslasten (2012: 750 Mio. /Jahr) 4. Hohe Verschuldung und entsprechende Zinsausgaben 5. Andere Ursachen (Gemeindestruktur, Folgen früherer Investitionen, kommunalpolitische Bedingungen?)
3. Alsfeld- Urteil des Staatsgerichshofs und kommunaler Finanzbedarf Urteil des StGH vom 21. 5. 2013 P.St. 2361 (Alsfeld gg. Land Hessen, Beistand der Stadt: Hessischer Städte- und Gemeindebund) Feststellung der Unvereinbarkeit der Vorschriften des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 mit den Vorschriften der Verfassung über das Recht der Selbstverwaltung bezgl. der Kürzung der Steuerverbundmasse und der Einführung der Kompensationsumlage sowie des Wegfalls der Grunderwerbsteuerzuweisung an Kreise und kreisfreie Städte Nachbesserung bis spätestens Ende 2015 (bis dahin gilt das aktuelle Recht längstens weiter)
3. Alsfeld- Urteil des Staatsgerichshofs und kommunaler Finanzbedarf Kernaussagen: 1. Das Land muss den Finanzbedarf der Kommunen bestimmen und der Bemessung des KFA zu Grunde legen sowohl im Verhältnis Land-Kommunen als auch der Kommunen untereinander. 2. Die Selbstverwaltungsgarantie verbürgt den Kommunen eine finanzielle Mindestausstattung für Pflicht- und freiwillige Aufgaben (Kernbereich) darüber hinaus einen von der Leistungsfähigkeit des Landes abhängigen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung (Randbereich)
3. Alsfeld- Urteil des Staatsgerichshofs und kommunaler Finanzbedarf Praktische Folgerungen: Neuregelung vor dem 31.12.2015 Finanzbedarf und eigene Einnahmequellen der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreise muss ermittelt werden StGH: Der Gesetzgeber darf sich bei der Bedarfsbemessung an wirtschaftlich handelnden Gebietskörperschaften orientieren
4. Berichtswesen Berichtspflichten nach 6 der SchutzschirmVO: (1) Die Kommune ist verpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde nach 4 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes über die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils bis zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Der geprüfte Jahresabschluss ( 128 der Hessischen Gemeindeordnung) ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sobald der Schlussbericht vorliegt. (2) Die Berichte sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster abzufassen. Sie sind schriftlich und als elektronische Datensätze einzureichen.
4. Berichtswesen Gegenstände: Bericht über die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen Bericht über die Haushaltsentwicklung der Kommune allgemein (kann der Konsolidierungspfad eingehalten werden?) Verwandtes Instrument: Beurteilungsbogen der Aufsichtsbehörden (Staatsanzeiger 2009, S. 3550) Bezüge: Vorbericht des Haushaltsplans, unterjährige Berichte an die Gemeindevertretung nach 28 GemHVO, Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss
5. Handhabung der Finanzaufsicht Häufig gestellte Frage: Gelten für Schutzschirm- wie Nicht- Schutzschirmkommunen dieselben Konsolidierungsanforderungen? Von seiten des Landes gab es dazu in jüngster Zeit einige Stellungnahmen, so in der AG Schutzschirm und in Antworten auf Anfragen aus dem Landtag.
5. Handhabung der Finanzaufsicht Nach 92 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind alle hessischen Gemeinden grundsätzlich zum jährlichen Haushaltsausgleich verpflichtet. Halten sie sich nicht an diese gesetzliche Vorgabe, liegt ein Rechtsverstoß vor, der die Aufsichtsbehörden grundsätzlich zum Eingreifen ermächtigt und verpflichtet (z.b. Nichtgenehmigung des Haushaltes und der Kredite). Dabei ist es zulässig, von den Gemeinden verbindliche Konsolidierungsprogramme und ferner den Haushaltsausgleich zu einer bestimmten Frist einzufordern. Die in der Schutzschirmverordnung genannte Zielgröße von 100 pro Einwohner als jährlicher Konsolidierungsbetrag gilt zunächst nur für die im Schutzschirmgesetz definierten Kommunen. Es gibt daher keine Vorgabe, diese Zielgröße schematisch auch bei den Nicht- Schutzschirmkommunen im Rahmen der kommunalen Finanzaufsicht durchzusetzen. Das aufsichtsbehördliche Verhalten berücksichtigt stets die individuelle Situation der jeweiligen Kommune. Maßstab bleibt daher weiterhin die Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte (StAnz. 2010,1470). Gleichwohl kann ein Konsolidierungsbetrag von 100 pro Einwohner und Jahr eine sinnvolle Orientierung für konsolidierungsbedürftige Gemeinden darstellen.
5. Handhabung der Finanzaufsicht Die im Rahmen der Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen zu überprüfende dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune ( 103 Abs. 2 Satz 3 HGO) ist danach dann als gefährdet anzusehen, wenn (vgl. LT-Drucks. 18/6041): die aus den Krediten resultierenden Zinsaufwendungen dazu führen, dass das ordentliche Ergebnis nicht ausgeglichen werden kann. Der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Haushaltsjahr und in den Folgejahren ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit. Ein negatives ordentliches Ergebnis im aktuellen Ergebnishaushalt sei ein deutliches Zeichen für eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit. Ergänzend fänden weitere Parameter Berücksichtigung, wie die Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals, die Liquiditätssituation und der Schuldenstand der Kommune.