Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap)

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Transkript:

Landkreis Sigmaringen Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Geißwiesen II Fassung: 01. Juni 2017 DR. GROSSMANN UMWELTPLANUNG Wilhelm-Kraut-Straße 60 72336 Balingen Telefon 07433/930363 Telefax 07433/930364 E-Mail: info@grossmann-umweltplanung.de _

Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG 3 1.1 Vorbemerkung 3 1.2 Anlass und Aufgabenstellung 3 1.3 Beteiligte 3 2 UNTERSUCHUNGSGEBIET 4 2.1 Lage im Raum 4 2.2 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 4 2.3 Gebietsbeschreibung 5 2.4 Naturschutzrechtliche Ausweisungen 6 3 METHODIK 6 3.1 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums 6 3.2 Datenerhebung 8 4 VORHABENSBESCHREIBUNG 9 5 WIRKUNGEN DES VORHABENS 10 6 MAßNAHMEN 11 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung 11 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 11 7 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN 14 7.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 14 7.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 14 8 SICHERUNG DER MAßNAHMEN 28 9 RISIKOMANAGEMENT 29 10 ZUSAMMENFASSUNG 29 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtslageplan des Untersuchungsgebietes (ohne Maßstab) 4 Abbildung 2: Lageplan Bebauungsplangebiet mit hinterlegtem Luftbild 5 Abbildung 3: Fotographische Darstellung des Plangebietes 5 Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan (ohne Maßstab) 9 Abbildung 5: Lage der CEF-Maßnahme für die Feldlerche 12 Abbildung 6: Nachgewiesene Vogelarten mit artenschutzrechtlicher Relevanz 17 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Relevante Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum 6 Tabelle 2: Wetterbedingungen zum Zeitpunkt der Vogelerfassungen 8 Tabelle 3: Maßnahmenbeschreibung: Darstellung der CEF-Maßnahme 1 12 Tabelle 4: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten 15 Tabelle 5: Nachgewiesene Vogelarten mit artenschutzfachlicher Relevanz 18

1 Einleitung 1.1 Vorbemerkung Zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa hat die Europäische Union die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verabschiedet. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV beziehungsweise gemäß Art. 5 VS-RL für alle europäischen Vogelarten. Mit der Novelle des BNatSchG vom Dezember 2007 hat der Gesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Diese Änderungen sind auch im Grundsatz in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Novelle des BNatSchG beibehalten worden. Der 44 BNatSchG definiert umfangreiche Verbote bezüglich der Beeinträchtigungen der Anhang IV Arten und der europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann nach 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten beantragt werden. Die Artenschutzbelange müssen bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. 1.2 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Wald möchte zur Bereitstellung weiterer Gewerbebauflächen am nördlichen Ortsrand den Bebauungsplan Geißwiesen II aufstellen. Das Gebiet stellt eine Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebiets Unter der Straße dar, welches unmittelbar im Süden angrenzt. Das geplante Baugebiet wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 2011 entwickelt. Dieser weist das Gebiet als geplante Gewerbebaufläche aus. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt sowie die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.3 Beteiligte Mit der Erstellung der erforderlichen Unterlagen beauftragte die Gemeinde Wald das Planungsbüro Dr. Grossmann - Umweltplanung. An der Ausarbeitung waren beteiligt: Hans-Martin Weisshap Dipl. Biol. Dagmar Fischer Dr. Klaus Grossmann (Projektleitung) - 3 -

2 Untersuchungsgebiet 2.1 Lage im Raum Der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes umfasst eine ca. 4,6 ha große Fläche und befindet sich am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Wald. Das Plangebiet schließt unmittelbar nördlich an das bestehende Gewerbegebiet Unter der Straße an. Die westliche Plangebietsgrenze wird von der L195 (Hohenzollernstraße) gebildet. Im Osten grenzt der Haghofgraben an den Vorhabensbereich an. Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf einer Höhe von ca. 660 m ü. NN und wird der naturräumlichen Einheit der Donau-Ablach-Platten zugeordnet. Abbildung 1: Übersichtslageplan des Untersuchungsgebietes (ohne Maßstab) (Quelle: Auszug aus der digitalen Topographischen Karte TK 25) 2.2 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Die Abgrenzung des Untersuchungsraums richtet sich nach den vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen, die zu Beeinträchtigungen der im Gebiet vorkommenden IV Arten sowie der europäischen Vogelarten führen können. Die zu untersuchende Fläche umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes sowie die angrenzenden Kontaktlebensräume, wobei insbesondere der Raumanspruch sowie der Lebensraumverbund bezüglich Teilhabitate Berücksichtigung finden. - 4 -

2.3 Gebietsbeschreibung Aktuell wird das Planungsgebiet überwiegend als Ackerland (im Untersuchungsjahr Hafer- und Weizenanbau) genutzt. Im Nordosten grenzt der Haghofgraben an das Bebauungsplangebiet an. Entlang des Grabens haben sich vorwiegend Brennnesselfluren ausgebildet, ein gewässertypischer Bewuchs fehlt weitgehend. Abgesehen von einer Obstbaumreihe (mit Hochstaudenflur und Altgrasstreifen) östlich des Bebauungsplangebietes und einer weiteren Baumreihe entlang der L 195 im Westen des Gebietes weist der Untersuchungsraum keine nennenswerten Gehölzstrukturen auf. Zwei der Baumstandorte entlang der Landesstraße liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes. Zwischen der L 195 und dem im Bau begriffenen Wohngebiet befindet sich ein mit junger Strauchanpflanzung bestandener Lärmschutzwall. Auf den Dächern der im Bereich der Grundstücke 81/14 und 81/15 (Geißwiesen Nr. 5) gelegenen Lager- und Maschinenhallen sind PV-Anlagen installiert. Abbildung 2: Lageplan Bebauungsplangebiet mit hinterlegtem Luftbild Foto 1: Großräumige Ackerfläche (noch unbestellt) Abbildung 3: Fotographische Darstellung des Plangebietes Foto 2: Getreideeinsaat (Weizen) im Süden des Gebietes - 5 -

2.4 Naturschutzrechtliche Ausweisungen Biotope nach 33 NatSchG BW/ 30 BNatSchG Innerhalb und im nahen Umfeld zum Bebauungsplangebiet befinden sich keine nach 33 NatSchG BW unter Schutz gestellte Biotope. In weiteren Umfeld befinden sich folgende Biotope: - Weiher NO Wald (Biotop-Nr. 180214371359) in ca. 220 m Entfernung (O) - Feldgehölz am Ortsrand Wald (Biotop-Nr. 180214371360) ) in ca. 250 m Entfernung (SO) - Schonwald "Riedle" W Wald (Biotop-Nr. 280204370025) ) in ca. 500 m Entfernung (W) - Röhrichte NO Wald (Biotop-Nr. 180214371362) ) in ca. 500 m Entfernung (SO) 3 Methodik 3.1 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums Aus der Vielzahl der nach 44 BNatSchG geschützten Tier- und Pflanzenarten sind im Folgenden jene Arten/Artengruppen und mögliche Auswirkungen infolge des Planungsvorhabens dargestellt, welche gemäß der Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie und des Informationssystems Zielartenkonzept Baden-Württemberg sowie anhand der standörtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Habitatstrukturen innerhalb des Planungsgebietes vorkommen können. Tabelle 1: Relevante Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum Arten / Artengruppe Beurteilung Europarechtlich geschützte Arten des Anhang IV und europäische Vogelarten Fledermäuse Alle in Baden-Württemberg vorkommenden Fledermausarten zählen zu den in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten. Vorkommen von Fledermäuse ist grundsätzlich möglich. Eine Betroffenheit durch das Vorhaben ist aber aufgrund der Art und Qualität der möglichen Projektwirkungen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten sowie für deren Funktionserfüllung relevante Teilhabitate sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Sonstige Säugetiere: Haselmaus Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem zu erwartendem Vorkommen entsprechend den Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie (Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Vorkommen der Haselmaus ist im Untersuchungsgebiet aufgrund der artspezifischen Habitatansprüche nicht zu erwarten. Eine Betroffenheit durch das Vorhaben ist auszuschließen. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. - 6 -

Arten / Artengruppe Beurteilung Europarechtlich geschützte Arten des Anhang IV und europäische Vogelarten Vögel Alle europäischen, wildlebenden Vogelarten sind in Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und fallen unter die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG Die Gehölzstrukturen sowie die Offenlandbereiche im Untersuchungsraum stellen potenzielle Brutstandorte für verschiedene Vogelarten dar. Die Strukturen im Untersuchungsraum erfüllen die Funktion eines Nahrungshabitats für Vögel. Der Bestand an geeigneten Strukturen mit Relevanz als Brutplatz erfordert eine weitergehende Betrachtung der Avifauna. Reptilien Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich TK 8021 (Pfullendorf). Amphibien Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Käfer Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Libellen Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Schmetterlinge Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich TK 8021 (Pfullendorf). Muscheln Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Farn- und Blütenpflanzen Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 8021 (Pfullendorf). Das Gelände im Bereich des Bebauungsplangebietes ist für Reptilien ungeeignet. Eine Betroffenheit durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Vorkommen von Amphibien im Bereich eines kleinen Teiches östlich des Bebauungsplangebietes möglich. Vorhabensbereich allerdings ohne direkten Bezug zu potenzielle Lebensstätten der betreffenden Artengruppe. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ein Vorkommen der betreffenden Käfer-Arten im Untersuchungsgebiet ist auszuschließen. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ein Vorkommen betreffender Libellenarten im Bereich des Untersuchungsgebietes ist auszuschließen. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ein Vorkommen von Schmetterlingen und anderer Insekten ist innerhalb des Untersuchungsgebietes sicherlich gegeben. Wertgebende Arten sind allerdings aufgrund der Ausprägung der Vegetationsbestände nicht zu erwarten. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ein Vorkommen betreffender Muschelarten im Bebauungsplangebiet ist aufgrund fehlender Gewässer nicht gegeben. Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Die Ackerflächen im Bereich des Bebauungsplangebietes stellen einen potenziellen Lebensraum für die Spelz-Trespe (Bromus grossus) dar. Eine weitergehende Untersuchung zum Vorkommen der Art im Eingriffsraum ist erforderlich. - 7 -

3.2 Datenerhebung Zur Ermittlung der Biotopausstattung des Gebietes sowie zur Einschätzung der Habitateignung der Flächen für potenziell vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten fand am 10.03.2015 eine Übersichtsbegehung statt. Des Weiteren wurden zu den relevanten Artengruppen im Untersuchungsjahr 2015 vertiefende Untersuchungen durchgeführt. 3.2.1 Vogelerfassung Die Erfassung der im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten erfolgte in Anlehnung an die in den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2005) beschriebenen Revierkartierung. Entsprechend den Vorgaben von Südbeck et al. 2005 wurden zur Erfassung der Vogelfauna die Lautäußerungen der Vögel und Sichtbeobachtungen herangezogen. Im Rahmen der Untersuchung wurden das Bebauungsplangebiet sowie die angrenzenden Lebensräume auf das Vorkommen von Vogelarten untersucht. Die Einstufung als Brutvogelart sowie die Quantifizierung ergaben sich aus der (z. T. mehrfachen) Beobachtung von Revier anzeigendem Verhalten. Die einzelnen Erfassungstermine wurden möglichst so gewählt, dass sie die empfohlenen Erfassungszeiträume des im Untersuchungsraum zu erwartenden Artenspektrums abdecken. Die Brutvogelkartierung im Bereich des Untersuchungsgebietes umfasste fünf Begehungen in der Zeit von Mitte März bis Mitte Juni (siehe nachfolgende Tabelle). Alle Kartierungen zum Vogelvorkommen fanden in den frühen Morgenstunden statt. Tabelle 2: Wetterbedingungen zum Zeitpunkt der Vogelerfassungen Nr. Datum Temp. ( C) Bewölkung Niederschlag Wind 1 18.03.2015 1-5 Wolkenlos - Windstill 2 20.04.2015 3-7 Wolkenlos - Windstill 3 07.05.2015 11-16 Bewölkt (60-80%) - Windstill 4 18.05.2015 10 Wolkenlos - Windstill 5 11.06.2015 14 Bedeckt (90-100 %) Hochnebel Windstill 3.2.2 Erfassung Spelz-Trespe Die innerhalb des Plangebietes befindlichen Ackerflächen wurden am 28.07.2015 gezielt auf ein Vorkommen der Spelz-Trespe hin untersucht. - 8 -

4 Vorhabensbeschreibung Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4,6 ha. Das bestehende Gewerbegebiet Unter der Straße soll um zwei weitere Flurstücke (Flurstücksnr. 80/2 und 81/1) nach Norden erweitert werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht ein Gewerbegebiet GE vor. Die Grundflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Die maximal zulässige Höhe der Gebäude und Anlagen beträgt zwischen 9 und 16 m. Die verkehrliche Erschließung soll in erster Linie über eine direkte Anbindung an die Landestraße L 195 erfolgen. Eine weitere Erschließung ist über die Straße Geißwiesen gegeben. Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan (ohne Maßstab) - 9 -

5 Wirkungen des Vorhabens Für die Realisierung des Bauvorhabens werden im Wesentlichen strukturlose Ackerflächen beansprucht. Des Weiteren werden im Westen des Plangebietes zwei Baumstandorte in Anspruch genommen. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren auf die betroffenen Artengruppen ausgeführt, die sich aus dem geplanten Vorhaben ergeben und in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Arten verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden. Potenziell baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkungen Betroffene Arten/Artengruppen Flächeninanspruchnahme durch Baufelder und Lagerflächen (Temporärer) Verlust von Habitaten Vögel Akustische und visuelle Störreize sowie Erschütterungen durch Personen und Baufahrzeuge Staub-, Schadstoffimmissionen durch Baumaschinen (Temporärer) Funktionsverlust von Habitaten sowie Trennwirkung durch Beunruhigung von Individuen, Flucht- und Meideverhalten Funktionsverlust von (Teil-)habitaten Vögel Vögel Potenziell baukörperbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkungen Betroffene Arten/Artengruppen Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung, Bebauung Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten Vögel Dauerhafter Verlust von Ackerstandorten Spelz-Trespe Veränderung der Raumstruktur durch Bebauung, Silhouettenwirkung Beeinträchtigungen von Lebensräumen, Barrierewirkung/Zerschneidung von Funktionsbeziehungen und Trenneffekte Vögel Potenziell betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Wirkfaktor Akustische Störreize durch erhöhte Betriebsamkeit und Straßenverkehr Beschreibung der Auswirkungen Auslösen von Vertreibungseffekten und Fluchtreaktionen Betroffene Arten/Artengruppen Vögel Optische Störreize aufgrund von Lichtemissionen und sonstiger optischer Reize durch Fahrzeuge oder Personen Scheuchwirkung Vögel - 10 -

6 Maßnahmen 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Vögel V 1 (Vermeidungsmaßnahme 1): Baufeldbereinigung und Rodungsarbeiten werden außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar begonnnen, zur Umgehung einer vermeidbaren Tötung von Vogelindividuen bzw. einer Zerstörung von Gelegen. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) werden durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein sowie im funktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Lebensstätte stehen, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der jeweiligen Art erhalten zu können. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. - 11 -

Feldlerche Tabelle 3: Maßnahmenbeschreibung: Darstellung der CEF-Maßnahme 1 Gemeinde Wald Bebauungsplan Gewerbegebiet Geißwiesen II Flurstück-Nr. 533 Flächengröße: ca. 1.000 m² Maßnahmenbeschreibung Maßnahmen-Nr.: CEF 1 Eigentümer: Gemeinde Wald Gemarkung: Hippetsweiler Status: geplant bereits umgesetzt Art der Maßnahme Entwicklung eines Buntbrachestreifens Ziel / Begründung der Maßnahme: Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten der Feldlerche im räumlichen Zusammenhang. Festlegung des Umfangs der Maßnahme: Die Feldlerche brütete 2015 mit zwei Brutpaaren im Bereich der nördlich und westlich gelegenen Offenlandbereiche in ca. 100 bzw. 130 m Entfernung zum Eingriffsort. Infolge des Meideverhaltens gegenüber von Sichtkulissen ist nicht auszuschließen, dass es im näheren Umfeld des Vorhabens zu Verlagerungen von Revierzentren oder sogar zur Aufgabe eines Brutplatzes kommt. Vorsorglich wird von einem Verlust von einem Feldlerchenrevier ausgegangen. Im Bereich der geplanten Maßnahmenflächen wird von einer allenfalls durchschnittlichen Siedlungsdichte von 2-4 Rev/10 ha ausgegangen. Bei der Maßnahmefläche handelt es sich um einen Intensivacker, der aktuell keine Strukturvielfalt aufweist und von weiteren intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist. Daher wird von einem Steigerungspotenzial von 4-6 Reviere/10 ha durch gezielte Maßnahmen ausgegangen (KREUZINGER, 2013) 1. Als Orientierungswert weist KREUZINGER die Anlage von einem Blühstreifen von einer Größe von mindestens 100 m Länge und ca. 10 m Breite (inklusive 2 m breiter Schwarzbrachestreifen) zur Erhöhung der Feldlerchenbestände um ein zusätzliches Feldlerchenrevier aus. Durch nachfolgend beschriebene Maßnahmen kann die Lebensraumsituation für Feldlerchen im Bereich der Maßnahmenfläche soweit verbessert werden, dass diese Lebensraum für ein weiteres Brutpaar darstellt. Standort/Lage: Abbildung 5: Lage der CEF-Maßnahme für die Feldlerche Die Maßnahmefläche befindet sich in ca. 1,5 km Entfernung südöstlich zum Bebauungsplangebebiet. Die Fläche wird aktuell intensiv als Acker bewirtschaftet. - 12 -

Gemeinde Wald Bebauungsplan Gewerbegebiet Geißwiesen II Maßnahmenbeschreibung Maßnahmen-Nr.: CEF 1 Maßnahmenbeschreibung: Anlage von Buntbrachestreifen Anlage eines ca. 12 m breiten Buntbrachestreifens am östlichen Ackerrand des oben genannten Flurstücks durch Einsaat mit einer Saatgutmischung (Tübinger Mischung. oder Mischung Blühende Landschaft - mehrjährig) Von dem Brachestreifen soll ca. 2 m als Schwarzbrache angelegt werden Einsaat der Saatmischung bis spätestens 31.03.2018 Zur Entwicklung möglichst lockerer und lichtdurchlässiger Bestände ist die Ansaatstärke nicht zu hoch vorzunehmen (Saatgutbedarf: 1,5 kg/1.000 m², Saattiefe: 1 2 cm, Saatzeit: Frühjahr oder Spätherbst) Biotopentwicklungs- und Pflegekonzept: Die Buntbrache ist alle 5 Jahre durch eine Neueinsaat zu erneuern. Keine regelmäßige Mahd zulässig. Kein Einsatz von Düngemittel oder Pestiziden. Monitoring: Die Wirksamkeit der Maßnahme ist über ein Monitoring zu überprüfen. Überprüfung im Hinblick auf die Schaffung neuer Reviere/Erhöhung der Populationsdichte. Vorübergehende Inanspruchnahme Grunderwerb: nicht erforderlich 1 Kreuzinger J. (2013), aus Werkstattgespräch HVNL (Hessische Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e. V.: Die Feldlerche (Alauda arvensis) in der Planungspraxis - 13 -

7 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 7.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Das Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes unvermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen ist untersagt. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Die einzige entsprechend der Verbreitungskarte im Untersuchungsraum zu erwartende, auf Ackerflächen vorkommende und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart ist die Spelz-Trespe (Bromus grossus). Die Spelz-Trespe besiedelt vorwiegend Ackerränder, seltener wächst sie auf grasigen Feldwegen und Wiesen. Die Art ist vor allem in Beständen von Wintergetreide-Sorten wie Dinkel, Weizen und Futtergerste zu finden. Sie kann aber auch in Hafer-, Roggen-, Mais- und Rapsäckern sowie vorübergehend auf Ackerbrachen und Ruderalstellen auftreten (LUBW). Die innerhalb des Plangebietes befindlichen Ackerflächen wurden im Untersuchungsjahr 2015 zum Anbau von Hafer und untergeordnet von Weizen genutzt. Die betreffende Art wurde innerhalb des Geltungsbereiches nicht nachgewiesen. 7.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VS-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. - 14 -

7.2.1 Vorkommen nachgewiesener Vogelarten Im Rahmen der Erhebungen wurden 23 Vogelarten nachgewiesen, von denen 12 Arten auf der Roten Liste BW stehen oder gemäß BNatSchG streng geschützt sind. Nachtaktive Vögel wurden nicht untersucht, ein relevantes Vorkommen von Eulenarten kann nahezu ausgeschlossen werden. Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt und gelten als besonders geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung. Tabelle 4: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten Vogelart Abk. Gilde Status Vorkommen 18.03. Begehungen 2015 20.04. 07.05. 18.05. 11.06. Rote Liste BW D Art. 1 VS-RL Schutz status Trend Amsel A zw BU n 2 1 1 1 1 x b 0 Bachstelze Ba h/n BU n 2 1 2 x b 0 Bluthänfling Hä zw N/BU n 4 V V x b -1 Braunkehlchen Bk D n 2 1 3 x b -2 Buchfink B zw N/BU n 1 1 1 1 x b 0 Elster E zw BU n 1 1 2 x b 0 Feldlerche Fl BU n 3 2 2 2 3 3 x b -2 Goldammer G b; zw BU n 5 5 3 3 2 V x b -1 Grünfink Gf zw DÜ n 1 x b 0 Hausrotschwanz Hr g; h/n B n 4 3 3 3 7 x b 0 Haussperling H g; h B n 2 3 5 Min 6 2 V V x b -1 Kohlmeise K h BU n 1 x b 0 Kuckuck Ku BU n 1 3 V x b -2 Mäusebussard Mb bb N n 1 x s 0 Mönchsgrasmücke Mg zw BU n 2 x b +1 Rabenkrähe Rk zw N/BU n 2 2 2 2 4 x b 0 Ringeltaube Rt zw D n 1 x b +1 Rotmilan Rm bb N n 1 1 x s +1 Star S h N n 3 8 6 V x b -1 Steinschmätzer Sts D n 1 1 1 x b -2 Stieglitz Sti zw N/BU n 2 x b 0 Turmfalke Tf g; bb N n 1 V x s -1 Wacholderdrossel Wd zw BU n 2 V x b -1 Anzahl der erfassten Vogelarten 23 11 13 9 12 11 Erläuterungen grau hinterlegt: Vogelarten von artenschutzrechtlicher Relevanz Abkürzung (Abk.) Die Abkürzungen folgen dem Vorschlag des DDA (Dachverband Deutscher Avifaunisten) Gilde Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung und der Arten der Vorwarnliste Rote Liste BW Rote Liste Baden-Württemberg (HÖLZINGER et al. 2007) D Deutschland (BfN 2009) 0 ausgestorben 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Arten der Vorwarnliste - 15 -

b bb g/lj f g h/n h r/s wa zw Statusangaben B BU BV N N/BU D W Bodenbrüter Baumbrüter Gebäudebrüter und Luftjäger Felsbrüter Gebäudebrüter Halbhöhlen-/Nischenbrüter Höhlenbrüter Röhricht-/Staudenbrüter an Gewässer gebundene Vogelarten Zweigbrüter Brutvogel im Bereich des Vorhabens Brutvogel der näheren Umgebung Brutverdacht Nahrungsgast (Der mögliche Brutstandort ist nicht in unmittelbarer Nähe; außerhalb des Wirkraumes) Nahrungsgast mit (möglichem) Brutstandort in den angrenzenden Biotopen Durchzügler Wintergast Art. 1 VS-RL Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten. x in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten Richtlinie Schutzstatus nach BNatSchG b s besonders geschützte Art nach BNatSchG streng geschützte Art nach BNatSchG Trend in BW: Bestandsentwicklung im Zeitraum zwischen 1980-2004 (HÖLZINGER et al. 2007) +2 Bestandszunahme größer als 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme größer als 50 % Vorkommen n pv nachgewiesen potenziell vorkommend 7.2.2 Einschätzung der Bedeutung des Untersuchungsgebietes für die Avifauna Das Artenspektrum der vorgefundenen Vögel zeigt vor allem Arten des Siedlungsrandbereiches sowie Arten des offenen Ackerlandes. Hier sind mehrere Brutpaare der Feldlerche zu nennen, die angrenzend zur Eingriffsfläche vorkommen. Neben der Feldlerche wurden im geplanten Gewerbegebiet keine weiteren Feldvogelarten beobachtet. Arten des Siedlungsraumes wie beispielsweise Haussperling, Hausrotschwanz oder Star brüten an den Häusern und in den Gärten des Siedlungsrandes und suchen das Gebiet zur Nahrungssuche auf. Auch die Goldammer brütet in der näheren Umgebung mit mehreren Brutpaaren und nutzt den Eingriffsraum als Nahrungshabitat. Darüber hinaus wird das Untersuchungsgebiet von Greifvögeln als Teil ihres Jagdhabitats genutzt. Rotmilan, Mäusebussard und Turmfalke konnten an den Begehungsterminen angetroffen werden. Zur Zugzeit wird die Feldflur (inkl. Eingriffsfläche) als Nahrungs- und Rastplatz durch das Braunkehlchen genutzt. Auch der Steinschmätzer wurde bei einem Begehungstermin Anfang Mai beobachtet. Zudem wurde der Kuckuck mehrmals aus östlicher Richtung vernommen. Er brütet vermutlich im Bereich des Feuchtgebietes in ca. 300 m Entfernung im Südosten des Plangebietes. - 16 -

Legende: Kürzel für Vogelarten: Bk = Braunkehlchen, Fl = Feldlerche, G = Goldammer, H = Haussperling, Hä = Hänflinge, Mb = Mäusebussard, Rm = Rotmilan, S = Star, Sts = Steinschmätzer, Tf = Turmfalke Gelbe Punktdarstellung mit schwarzer Schrift= Revierzentren, kein konkreter Brutstandort Orangefarbene Punktdarstellung mit Pfeilen = Aktivitäten/Aufenthalt (Jagdflüge, Kreisen, Überflüge, Nahrungssuche) Rote Linie = Bebauungsplangrenze Abbildung 6: Nachgewiesene Vogelarten mit artenschutzrechtlicher Relevanz 7.2.3 Betroffenheit der Vogelarten Aufgrund der Vielzahl der geschützten Arten in der Gruppe der Vögel wurden im Folgenden diejenigen Arten aus dem im Plangebiet vorkommenden Artenspektrum ausgewählt, für die aufgrund ihrer hervorgehobenen naturschutzfachlichen Bedeutung (Gefährdungsgrad, Schutzstatus nach BNatSchG, Seltenheit, enge Habitatbindung) eine detaillierte und artspezifische Beurteilung der Erfüllung der Verbotstatbestände notwendig ist. Arten der Vorwarnliste verfügen meist nicht über eine hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung, jedoch wird ihnen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung aufgrund ihres negativen Bestandstrends eine besondere Gewichtung zuerkannt. - 17 -

Tabelle 5: Nachgewiesene Vogelarten mit artenschutzfachlicher Relevanz Vogelart Abk. Gilde Status Bemerkung Bluthänfling Hä zw N/BU Familie bei der Futtersuche auf dem Ödland im Bereich der Solar-Anlage Braunkehlchen Bk D Zwei Braunkehlchen sitzen auf Zaun bei der Solar-Anlage, auf dem Durchzug Feldlerche Fl BU Drei Brutpaare in der näheren Umgebung Goldammer G b; zw BU Mindestens 3 Brutpaare in direkter Umgebung zum Bebauungsplangebiet. Ein BP im Saum der Bäume entlang der L 195 in ca. 130 m Entfernung nordwestlich des Plangebietes. Zwei weitere BP im Krautsaum des Haghofgrabens östlich des Gebietes in ca. 30 m Entfernung zum Plangebiet. Haussperling H g; h B Vorkommen konzentrieren sich um die Autowerkstatt im Süden des Plangebietes Kuckuck Ku BU Ruft mehrmals aus östlicher Richtung, vermutlicher Brutvogel im Bereich des südöstlich gelegenen Feuchtgebietes Mäusebussard Mb bb N Nahrungsgast, Ackerfläche (Eingriffsfläche) als kleiner Teil des gesamten Jagdhabitats Rotmilan Rm bb N Überflieger, Ackerfläche (Eingriffsfläche) als kleiner Teil des gesamten Jagdhabitats Star S h N Überflieger, Nahrungsgast im Gebiet Steinschmätzer Sts D Auf dem Durchzug Turmfalke Tf g; bb N Ruht auf einem Baum am Graben Wacholderdrossel Wd zw BU Nahrungsgast, Brut vermutlich in der näheren Umgebung Anzahl der erfassten Vogelarten 12 Erläuterungen: siehe Tabelle 4 Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher und verbindlicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. - 18 -

7.2.3.1 Betroffenheit der Greifvögel Greifvögel Rotmilan (Milvus milvus), Mäusebussard (Buteo buteo), Turmfalke (Falco tinnunculus) 1 Grundinformationen Europäische Vogelarten nach VRL Rote-Liste Status D: Rote-Liste Status BW: Arten im UG: Status: ohne Gefährdungsstatus Turmfalke V nachgewiesen potenziell möglich Nahrungsgast Der Rotmilan bevorzugt vielfältig strukturierte Landschaften, die durch einen häufigen Wechsel von bewaldeten und offenen Biotopen charakterisiert sind, selten in größeren geschlossenen Wäldern. Zur Nahrungssuche benötigt er offene Feldfluren, Grünland und Ackergebiete. Als Baumbrüter baut er sein Nest in Waldrändern lichter Altholzbestände, in Feldgehölzen, Baumreihen und Gittermasten. Der Mäusebussard baut sein Nest ebenfalls in Bäumen, auch innerhalb geschlossener Wälder, aber auch in Einzelbäumen und Feldgehölzen. Als Nahrungshabitat ist für ihn ein Wechsel von Wäldern und offenen Feld- und Wiesenflächen wichtig. Der Turmfalke brütet in der Kulturlandschaft und in Siedlungsgebieten, geschlossene Wälder werden nur im Randbereich besiedelt. Nistplätze sind Felswände, Gebäude (Kirchtürme, Schornsteine u. a.) und Bäume. Gelegentlich nutzt der Turmfalke die Nester anderer Vogelarten wie beispielsweise von Krähen. Lokale Population: Abgrenzung der lokalen Populationen ist nicht möglich. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Der Eingriffsraum sowie die angrenzenden Bereiche dienen den genannten Greifvogelarten als Nahrungsgebiet. Mit der Überbauung gehen demnach nicht unmittelbar Neststandorte verloren. 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Der Vorhabensbereich dient den genannten Greifvogelarten als Nahrungsgebiet. Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Die genannten Greifvogelarten besitzen jedoch große Nahrungshabitate. Ersatznahrungsräume sind im nahen Umfeld großräumig vorhanden, daher ist von keiner Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszugehen Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein - 19 -

Greifvögel Rotmilan (Milvus milvus), Mäusebussard (Buteo buteo), Turmfalke (Falco tinnunculus) Europäische Vogelarten nach VRL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die Störungen in der Bauphase sind für die auch im Siedlungsraum jagenden Greifvögel nicht relevant. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 7.2.3.2 Betroffenheit der Höhlenbrüter sowie Halbhöhlen- und Nischenbrüter Höhlenbrüter sowie Halbhöhlen- und Nischenbrüter Haussperling (Passer domesticus), Star (Sturnus vulgaris) 1 Grundinformationen Europäische Vogelarten nach VS-RL Rote-Liste Status D: Rote-Liste Status BW: Arten im UG: Status: V (Haussperling) V (Haussperling, Star) nachgewiesen potenziell möglich Nahrungsgast und Brutvogel der näheren Umgebung Der Haussperling bewohnt als ausgesprochener Kulturfolger dörfliche und städtische Siedlungen und nistet überwiegend an Gebäuden in Spalten und Nischen und nimmt gerne Nistkästen an. Von Bedeutung ist die ganzjährige Verfügbarkeit von Nahrungsressourcen (Sämereien sowie Insektennahrung für die Jungen). Der Star ist häufig in Siedlungsnähe als Bewohner der Streuobstwiesen, Gärten und Hecken anzutreffen. Er ist auf abwechslungsreiche, reich strukturierte Biotope angewiesen. An weiteren Höhlenbrütern bzw. Halbhöhlen- und Nischenbrütern ohne besondere naturschutzfachliche Bedeutung sind Bachstelze, Hausrotschwanz und Kohlmeise zu nennen. Lokale Population: Keine genaue Abgrenzung der lokalen Population möglich. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Der Haussperling brütet in bestehenden Gebäude unmittelbar angrenzend zur Eingriffsfläche. Der Star brütet in einem Obstbaum östlich zum Eingriffsort. Innerhalb der Eingriffsfläche wurden keine Niststandorte der oben genannten Arten festgestellt. Eine direkte Schädigungen von Individuen oder deren Entwicklungsformen im Zuge der - 20 -

Höhlenbrüter sowie Halbhöhlen- und Nischenbrüter Haussperling (Passer domesticus), Star (Sturnus vulgaris) Rodungsmaßnahmen ist auszuschließen. Europäische Vogelarten nach VS-RL 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Einhergehend mit den Rodungsarbeiten entfallen im Vorhabensgebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für höhlen- bzw. halbhöhlenbrütende Vogelarten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2. Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Vor allem bau- und betriebsbedingt ist mit Störungen (Lärm, visuelle Effekte, Immissionen etc.) der angrenzenden Lebensräume zu rechnen. Bei den hier nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich allerdings um siedlungstypische und gegenüber anthropogenen Störungen wenig empfindliche Vogelarten. Auch durch die geplanten Nutzung sind keine Störungen zu erwarten, die geeignet wären den Erhaltungszustand vorhandener lokaler Vogelpopulationen zu verschlechtern. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein - 21 -

7.2.3.3 Betroffenheit der Zweigbrüter Zweigbrüter Bluthänfling (Carduelis cannabina), Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Europäische Vogelarten nach VS-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status D: Rote-Liste Status BW: Arten im UG: Status: V Bluthänfling V nachgewiesen potenziell möglich Brutvogel der nahen Umgebung Der Bluthänfling bevorzugt gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützte, jedoch einen guten Überblick gebende Standorte. Meistens liegen die Nistplätze in dichten Nadelzweigen. Die Wacholderdrossel baut das Nest in Laub- und Nadelbäumen, auch in hohen Sträuchern, meist exponiert in Stammgabelungen oder auf starken Ästen, gerne in Pappeln. An weiteren angrenzend zur Eingriffsfläche vorkommenden Zweigbrütern ohne besondere naturschutzfachliche Bedeutung sind u. a. Amsel, Buchfink, Elster, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, und Stieglitz zu nennen. Lokale Population: Bluthänfling und Wacholderdrossel haben in den letzten Jahren im Bestand zwischen 20 und 50 % ihrer ursprünglichen Populationsgröße abgenommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Der Untersuchungsraum dient den oben genannten Vogelarten als Brut- und/oder Nahrungsgebiet. Die Brutstandorte konzentrieren sich im Bereich der nahegelegenen Gehölzbestände (Obstbäume im Osten, Baumreihe entlang der L 195). Innerhalb der Eingriffsfläche befinden sich aktuell keine Neststandorte, allerdings ist ein Brutgeschehen in den im Plangebiet gelegenen Bäumen in anderen Jahren durchaus möglich. Die Rodungsmaßnahme könnte dann eine vermeidbare Tötung von Vogelindividuen zur Folge haben, sofern sie während der Brutzeit durchgeführt wird. Um direkte Schädigungen von Individuen oder deren Entwicklungsformen zu vermeiden, ist die Baufeldbereinigung außerhalb der Vogelbrutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Ein direkter Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten findet nicht statt. Allerdings kann deren Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Als Eingriffsfolge ist mit einer Verschlechterung der Nahrungssituation der in den angrenzenden Kontaktlebensräumen brütenden Vogelarten zu rechnen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Nahrungsflächen essenzielle Habitatbestandteile der genannten Arten darstellen, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion ausgeschlossen wäre. - 22 -

Zweigbrüter Bluthänfling (Carduelis cannabina), Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Europäische Vogelarten nach VS-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich V 1: Die Gehölzentnahme wird außerhalb der Brutzeit ab Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt, da hier keine Schädigung von bebrüteten Nestern und Jungvögeln zu erwarten ist. CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine erhebliche Störung der betroffenen Vogelarten im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes infolge der geplanten Nutzung ist nicht zu erwarten. Die genannten Arten sind noch relativ weit verbreitet und reagieren wenig empfindlich gegenüber anthropogenen Störungen (häufiges Vorkommen in Siedlungsnähe). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein - 23 -

7.2.3.4 Betroffenheit der am Boden brütenden Vogelarten Am Boden brütende Vogelarten Goldammer (Emberiza citrinella) 1 Grundinformationen Europäische Vogelarten nach VS-RL Rote-Liste Status D: - Rote-Liste Status BW: V Arten im UG: Status: nachgewiesen potenziell möglich Brutvogel Die Goldammer brütet gewöhnlich am Boden in dichter Vegetation am Rand von Hecken, an Böschungen und unter Büschen. Lokale Population: Die Goldammer hat in den letzten Jahren im Bestand stark abgenommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die Goldammer brütet mit mindestens drei Brutpaaren im nahem Umfeld zur Eingriffsfläche. Die Brutstandorte befinden sich außerhalb des Plangebietes in den Saumstrukturen der Bäume entlang der L 195 und des Haghofgrabens. Damit entfallen baubedingt keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der Verlust an Nahrungshabitaten im Eingriffsraum ist für die Goldammer nicht relevant. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich V 1: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar, da hier keine Schädigung von bebrüteten Nestern und Jungvögeln zu erwarten ist. CEF-Maßnahmen erforderlich 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Eine erhebliche Störung der betroffenen Vogelarten im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes infolge der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet ist nicht zu erwarten. Die genannte Art ist noch relativ weit verbreitet und reagiert wenig empfindlich gegenüber anthropogenen Störungen (häufiges Vorkommen in Siedlungsnähe). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein - 24 -

7.2.3.5 Betroffenheit der Feldlerche Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelarten nach VS-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status D: 3 Rote-Liste Status BW: 3 Arten im UG: Status: nachgewiesen potenziell möglich Brutvogel in der Umgebung Die Feldlerche ist ein noch verbreiteter, jedoch vielerorts in Abnahme begriffener, gefährdeter Brutvogel der Agrarlandschaft. Als Bodenbrüter mit einer ausgeprägten Bindung an zumeist landwirtschaftlich genutzte Lebensräume (Äcker, Wiesen) führt die Intensivierung der Landnutzung zu Bestandsabnahmen. Lokale Population: Keine genaue Abgrenzung der lokalen Population möglich. Seit den 70-er Jahren ist ein dramatischer Bestandsrückgang von über 50 % zu verzeichnen. In Baden-Württemberg mit stark sinkender Tendenz. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die Feldlerche brütete 2015 im Bereich der nördlich gelegenen Ackerfläche in ca. 130 m Entfernung zum bestehenden Gewerbegebiet. Das Revierzentrum eines weiteren Brutpaares befindet sich in ca. 100 m Entfernung westlich zum geplanten Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass der Eingriffsraum Teil eines Lerchenreviers ist und als solcher sicherlich zur Nahrungssuche genutzt wird. Hierbei werden die üblichen Distanzen zu vertikalen Strukturen, in diesem Fall Siedlungsränder eingehalten. 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von besetzten Brutplätzen bzw. eine Schädigung von Vogelindividuen oder deren Entwicklungsformen durch das Planungsvorhaben erfolgt nicht. 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Das geplante Gewerbegebiet stellt eine Ergänzung vorhandener hoher Strukturen in die freie Feldflur dar. Aufgrund der hohen Sensibilität der Feldlerche gegenüber Kulissen ist damit zu rechnen, dass die Feldlerche die Bereiche angrenzend zum geplanten Gewerbegebiet bei der Suche nach Nahrung meidet. Durch das Heranrücken von überhöhten Strukturen an derzeitige Brutplätze ist als Folge eine Habitatminderung sowie eine Verlagerungen von Revierzentren oder Nistplätzen im Offenland möglich. Die Kulissenbildung könnte somit zu einer Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im angrenzenden Offenland führen. Vorsorglich wird von einem Verlust von einem Feldlerchenrevier ausgegangen. Der Verbotstatbestand ist als nicht erfüllt anzusehen, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um Auswirkungen auf die lokale Population wirksam zu verhindern, wird die Lebensraumsituation in von Feldlerchen besiedelten Gebieten durch entsprechende Maßnahmen verbessert (CEF 1). - 25 -

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich CEF 1: Anlage eines Buntbrachestreifens Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG In der Bauphase ist mit Störungen (Lärm, visuelle Effekte, Erschütterungen etc.) während der sensiblen Zeiten in den angrenzenden Kontaktlebensräumen zu rechnen. Diese wirken jedoch nur temporär. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population durch das Vorhaben ist nicht zu konstatieren. Da die betriebsbedingte Störung der Feldlerche vor allem in der dauerhaften Aufgabe der Fortpflanzungs- und Ruhestätten besteht, erfolgt die Beurteilung unter 2.1. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein - 26 -

7.2.3.6 Betroffenheit des Braunkehlchens und des Steinschmätzers Braunkehlchen (Saxicola rubertra), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) Europäische Vogelart nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status D: 1 (Steinschmätzer), 3 (Braunkehlchen) Rote-Liste Status BW: 1 Arten im UG: Status: nachgewiesen potenziell möglich Nahrungsgast auf dem Zug Das Braunkehlchen besiedelt strukturierte Wiesen- und Weideflächen (ohne Hecken und Waldränder), Ruderalflächen und begraste Böschungen, seltener Streuobstwiesen. Durch Intensivierung der Landwirtschaft ein Ausweichen in feuchte Biotope, wie Streuwiesen oder kleine brachliegende Stellen. Es benötigt kleinere Vertikalstrukturen, z.b. Zaunpfähle oder kleine Büsche in seinem Lebensraum als Jagd- und Singwarten und ein ausreichendes Nahrungsangebot an Insekten. Für die Brutplätze wird bodennahe Deckung benötigt, bis zum Flüggewerden der Jungen meist im Juli/August. Das Braunkehlchen ist ein Zugvogel. Der Steinschmätzer ist ein Zugvogel, der in Afrika überwintert und Anfang bis Mitte April nach Europa zurückkehrt. Sie kommen hauptsächlich im Gebirge vor, bewohnen aber auch andere Landschaften, bevorzugen dabei offenes, steiniges Gelände. Lokale Population: In Baden-Württemberg wird der Brutbestand des Braunkehlchens auf 500-700 Brutpaare geschätzt (Brutbestand in Deutschland 37.000-90.000 Brutpaare). Die Art hat in den letzten 25 Jahren einen Bestandsrückgang von über 50% erfahren. Für den Rückgang ist die Lebensraumentwertung und -zerstörung durch Intensivierung der Grünlandnutzung (Düngung, frühe Mahd), Entwässerung, Umbruch oder Aufforstung sowie Überbauung verantwortlich. Eine genaue Eingrenzung der lokalen Population ist nicht möglich. Der Steinschmätzer ist mit einem Brutbestand von weniger als 40 bis 50 Paaren in Baden- Württemberg vom Aussterben bedroht (HÖLZINGERet al. 2007). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Ein direkter Verlust von Vogelindividuen sowie von Fortpflanzungs- und Ruhestätten findet nicht statt. Eine Vergrämung der Tiere infolge des Vorrückens der Bebauung ist zu erwarten. Allerdings hat der kleinräumige Verlust an Nahrungsraum während dem Vogelzug keine wesentlichen Auswirkungen auf die Art. Ein kurzzeitiger Aufenthalt angrenzend zum Bebauungsplangebietes auf dem Durchzug ist weiterhin möglich. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein - 27 -

7.2.3.7 Betroffenheit des Kuckucks Kuckuck (Cuculus canorus) Europäische Vogelarten nach VS-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status D: 3 Rote-Liste Status BW: V Arten im UG: Status: nachgewiesen potenziell möglich Brutvogel der Umgebung Der Kuckuck kommt mit Ausnahme der Großstädte in nahezu allen Lebensräumen vor. Größte Dichten werden in halboffenen, strukturreichen Lebensräumen wie Hochmooren, Grünlandniederungen und Heidegebieten angetroffen. Lokale Population: Der Kuckuck hat in den letzten Jahren im Bestand stark abgenommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Der Ruf des Kuckucks wurde mehrmals aus östlicher Richtung vernommen. Er brütet vermutlich im Bereich des südöstlich gelegenen Feuchtgebietes. Auswirkungen infolge des Planungsvorhabens sind nicht erkennbar. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Baubedingte Störungen sind nur temporär und haben keine Auswirkungen auf die lokale Population. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 8 Sicherung der Maßnahmen Die formalrechtliche Absicherung der Maßnahmen erfolgt durch Eintragungen im Bebauungsplan. - 28 -