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Transkript:

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Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 2

I. Einführung 3

I. Einführung 4

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 5

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 1. Grundsätzliche Haftung Strafbarkeit, 106 ff. UrhG Schadensersatz, 97 II UrhG Unterlassungsanspruch, 97 I UrhG Abmahnkosten, 667, 670 BGB 6

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 2. Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen Voraussetzung: Deliktsfähigkeit Maßstab: Einsichtsfähigkeit Einsichtsfähigkeit beim Herunterladen von Werken mittels Musiktauschbörse durch 15 Jahre altes Kind gegeben OLG Hamburg, 13.9.2006, MMR 2007, 533 7

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 3. Umfang des Schadensersatzes i.d.r.: Lizenzanalogie Musiktitel in Tauschbörse: 150 OLG Braunschweig, 8.2.2012, MMR 2012, 328 LG Frankfurt, 18.7.2012, 2-06 S 3/12 Musiktitel in Tauschbörse: 300 LG Leipzig 5.6.2012, 05 O 4020/11 LG Düsseldorf, 9.2.2011, 12 O 68/10 8

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 3. Umfang des Schadensersatzes Aktuelles Urteil AG Düsseldorf, 3.6.2014, 57 C 3122/13 Modifikation der Lizenzanalogie Berechnung nach konkret (möglichen) Download durch Dritte Im konkreten Fall: 20,24 je Lied Maßgeblich: 11 Downloads 9

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 4. Abmahnkosten: nach Streitwert Divergierende Rechtsprechung Einzelner Musiktitel 10.000 LG Köln, 18.7.2007, MMR 2008, 126 2.500 OLG Frankfurt, 21.12.2010, MMR 2011, 420 Sommer unseres Lebens 964 Musiktitel 200.000 OLG Köln, 23.12.2009, 6 U 101/09 10

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 4. Abmahnkosten: nach Streitwert Divergierende Rechtsprechung 543 Musiktitel 40.000 LG Köln, 27.02.2010, 28 O 4241/09 Filme 1.200 AG Halle (Saale), 24.11.20119, ZUM-RD 2010, 505 15.000 OLG Köln 22.12.2011 6 W 278/11 = BeckRS 2012, 07392 30.000 OLG Köln, 8.6.2010 6 W 44/10 11

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 4. Abmahnkosten: nach Streitwert Divergierende Rechtsprechung Computerspiel 10.000 LG Köln, 30.11.2011, ZUM 2012, 350 20.000 OLG Köln, 22.12.2012, 6 W 278/11 Aktuelles Urteil: AG Düsseldorf, 3.6.2014, 57 C 3122/13 Streitwert des Unterlassungsanspruchs = 5-facher Wert des Schadensersatzes 12

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 5. Einschränkung der Abmahnkosten 97a UrhG Abmahnung (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist [...], kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 13

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 5. Einschränkung der Abmahnkosten Wichtiges Merkmal: Erheblichkeit der Rechtsverletzung Unerhebliche Rechtsverletzung ist zu bejahen, wenn ein geringes Ausmaß der Verletzung [sowohl] in qualitativer wie quantitativer Hinsicht vorliegt 14

II. Die Verantwortlichkeit des Täters 5. Einschränkung der Abmahnkosten Unerheblichkeit in vielen Fällen verneint Zugänglichmachen eines Albums LG Köln, 21.4.2010, MMR 2010, 559, 560 AG Düsseldorf, 5.4.2011, 57 C 15740/09 AG Hamburg, 27.6.2011, ZUM-RD 2011, 565, 567 Zugänglichmachen eines Hörbuchs AG München, 11.11.2009, 142 C 14130/09 Zugänglichmachen eines Computerspiels LG Köln, 30.11.2011, ZUM 2012, 350, 352 Geschäftlicher Verkehr: generell Kein Geschäftlicher Verkehr: Tauschbörse 15

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 16

II. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte BGH, 12.05.2010, BGHZ 185, 330 Sommer unseres Lebens Situation Missbrauch des Internetanschlusses durch unbekannte Dritte Instanzgerichte BGH Pflicht zum Ausschalten des Routers bei Abwesenheit Einrichtung von Firewalls / Benutzerkonten Inanspruchnahme professioneller Hilfe zur Sicherung des Internetanschlusses Pflicht zur Vornahme der üblichen Sicherung bei Einrichtung des WLAN Verwendung eines individuellen Passworts keine Pflicht zur laufenden Anpassung des Schutzes 17

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 18

III. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 Morpheus Situation: Nutzung von Tauschbörsensoftware (Morpheus) durch 13-jährigen Sohn Instanzgerichte BGH Einrichtung von Firewalls / Benutzerkonten Kontrolle der Rechner der Kinder durch Eltern Kontrolle der Internetznutzung von Kindern durch Eltern Pflicht zur Instruktion minderjähriger Kinder keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung / Nutzungseinschränkung keine Pflicht zur Überprüfung von Rechnern etc. 19

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 20

IV. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 BearShare Situation Nutzung von Tauschbörsensoftware (BearShare) durch 20-jährigen Sohn Instanzgerichte Pflicht zur Instruktion volljähriger Hausangehöriger BGH keine Pflichten zur Instruktion volljähriger Kinder keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung / Nutzungseinschränkung 21

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 22

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 1. AG München Constantin Film./. Auweih Situation Frau Auweih besitzt seit 2001 PC mit Internetanschluss; Mitnutzung durch Ehemann & volljährigen Sohn Constantin Film legt vor Mitschnitt des Anbietens der Filmdatei am 31.8.2009 05:51:40 Uhr bis 21:53:25 Uhr und 01.09.2009 03:13:21 Uhr bis 09:57:02 Uhr Vortrag Frau Auweih: kein eigenes Anbieten des Films keine Nutzung des Internets am 31.8. und 1.9.2009 (Geburtstag 31.8.) Mitnutzung durch Ehemann und volljährigen Sohn Installation von Virenschutz bei Erwerb 23

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 1. AG München Constantin Film./. Auweih AG München Vielmehr muss die Beklagte als Anschlussinhaberin substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum sie als Verantwortliche nicht in Betracht kommt. Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag der Beklagten nicht. 24

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 2. Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschluss-inhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173, 174). BGH, BGHZ 185, 330 Sommer unseres Lebens 25

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 3. Die Denuntiationslast des Anschlussinhabers LG Köln, 11.05.2011, 28 O 763/10 Erforderlichkeit der Angabe von Ross und Reiter AG München, 17.4.2013-161 C 17341/11 Situation Anschlussinhaber bekundet, er sei zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen, Familienmitglieder A, B und C haben Zugang zum Internet. Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung Tat kann auch bei körperlicher Abwesenheit begangen worden sein Täterschaft eines Familienmitglieds ist nicht plausibel vorgetragen 26

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 4. Keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft Rechtsinstitut der Beliebigkeit unklare Rechtsgrundlage unklare Voraussetzungen unklare Rechtsfolgen Kein Erfahrungssatz der unmittelbaren Täterschaft Fehlerhafte Rechtsfolge keine Haftung für Hausangehörige 27

V. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers 5. Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers Grundlage: Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht Informationsgefälle zwischen den Parteien keine Denuntitationspflicht aufgrund sekundärer Darlegungslast Umfang der sekundären Darlegungslast Umstände der eigenen Täterschaft Umfang der Nutzungseinräumung des Internetanschlusses 28

Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters III. Die Verantwortlichkeit für unbekannte Dritte IV. Die Verantwortlichkeit für minderjährige Kinder V. Die Verantwortlichkeit für volljährige Hausangehörige VI. Die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers VII. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 29

VI. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 1. Anspruchsgrundlagen 97 I UrhG: Unterlassen Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 97 II UrhG: Schadensersatz 832 BGB: Haftung für Kinder 30

VI. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 2. Verhältnis von 97 II UrhG und 823 BGB Identität der Pflichten nach beiden Normen wohl: Spezialität des 832 BGB 31

VI. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 3. Die sogenannte Störerhaftung des 1. Zivilsenats des BGH Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. eigenständiges Rechtsinstitut? h.m. in der Literatur: kein eigenes Rechtsinstitut Störer = Gegner des Unterlassungsanspruchs 32

VI. Rechtliche Grundlagen der Verantwortlichkeit 4. Schutzpflichten in Störerhaftung und Schadensersatz BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus keine höheren Anforderungen an Prüfpflichten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs ( 97 I UrhG) als nach 1626 BGB (Schadensersatzanspruch, 832 BGB) Verhaltenspflicht als Gegenstand des Unterlassungsanspruchs Identität von Verkehrspflicht und Prüfpflicht Verhaltenspflicht als Tatbestandsvoraussetzung 33

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Georg Borges www.georgborges.de georg.borges@uni-saarland.de 34