Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, 69115 Heidelberg, Tel.: 0 62 21 / 9 14 96-0, www.medhochzwei-verlag.de; info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous 13. Geringfügig Beschäftigte 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 Wie bei den versicherungspflichtig Beschäftigten sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse Entgelt und damit auch Jahresmeldungen zu erstatten. Aber auch alle anderen meldepflichtigen Tatbestände sind unter Angabe der festgelegten Schlüsselzahlen sofern sie vorkommen zu melden. Somit sind ggf. auch Unterbrechungsmeldungen, aber auch Änderungsmeldungen im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel oder einer Beitragsgruppenänderung, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. erst später für eine eigene Beitragszahlung zur Rentenversicherung entscheidet, unter den festgelegten Schlüsselzahlen abzugeben. In Anlehnung an 7 Abs. 3 SGB IV ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern z. B. im Zusammenhang von Zeiten eines unbezahlten Urlaubs aber auch bei Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen erspart werden. Unterbrechungsmeldungen sind nur in den Ausnahmefällen zu erstatten, in denen der Beschäftigte z. B. Verletztengeld oder auch Übergangsgeld erhält. In diesen Fällen ist wie bei den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, wenn aus der Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Eine Steuerung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die allein der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen hat, erfolgt über den Personengruppenschlüssel 109 und die Beitragsgruppen KV = 6, RV = 5 (bis 31.12.2004 bei Angestellten 6 ), AlV = 0 und PV = 0. Für die Arbeitnehmer, die die Befreiung von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung beantragen und demzufolge eigene Beiträge zu zahlen haben, gilt ebenfalls der Personengruppenschlüssel 109. Für sie sind jedoch folgende Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden: KV = 6, RV = 1 (bis 31.12.2004 bei Angestellten 2 ), AlV = 0 und PV = 0. Obgleich der Personengruppenschlüssel 109 für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorrangig zu melden ist, gilt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die neben einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen ist bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Versicherungsschutz, bezogen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung, eine Meldung mit Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel KV = 6, RV = 1 (bis 31.12.2004 bei Angestellten 2 ), AlV = 1 und PV = 0 abzugeben. Die Meldungen gehen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) in 45115 Essen. Beispiele zu den abzugebenden Meldungen werden ab Rdnr. 140 ff. dargestellt. Die Steuerung der kurzfristig Beschäftigten wird über den Personengruppenschlüssel 110 erreicht. Es fallen nur An- und Abmeldungen an (keine Entgeltmeldungen). Für die abzugebenden Meldungen gilt das Meldeverfahren der versicherungspflichtig Beschäftigten mit der Maßgabe, dass die nicht zu füllenden Seite 1 von 22
Abgerufen am von anonymous Felder (Beitragsgruppenschlüssel und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) mit Nullen zu füllen sind; der Tätigkeitsschlüssel ist in jedem Fall anzugeben. 154 155 156 Bei jahresüberschreitenden Beschäftigungen sind An- und Abmeldungen in einem Arbeitsvorgang unter Grund der Abgabe 40. nicht möglich. In diesen Fällen ist z. B. bei einer Beschäftigung vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 eine Anmeldung zum 15.12.2006 und eine Abmeldung zum 5.1.2007 zu erstatten, wobei in die Abmeldung der Zeitraum 1.1.2007 bis 5.1.2007 einzusetzen ist; an Stelle des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und der Beitragsgruppen sind Nullen zu setzen. In Anlehnung an 7 Abs. 3 SGB IV ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt grundsätzlich für die Zeitdauer bis zu einem Monat fortbesteht und demzufolge Abmeldungen im Zusammenhang mit entgeltlosen Beschäftigungszeiten erst nach Ablauf dieser Monatsfrist zu erstatten sind. Wird die Arbeit nach Ablauf der Monatsfrist wieder aufgenommen, sind Anmeldungen abzugeben. Mit dieser Regelung soll den Arbeitgebern eine Vielzahl von Ab- und Anmeldungen erspart werden. Die Meldungen gehen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) in 45115 Essen. Beispiele zu Meldungen für geringfügig Beschäftigte Beispiel 1: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300. Die Raumpflegerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 2: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50. Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 ) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 2 : 30 =) 26,67 übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Beitragsgruppenschlüssel: 2101 Beispiel 3: Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 180. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt 4680 Seite 2 von 22
Abgerufen am von anonymous (390 12 =) + Weihnachtsgeld 180 Zusammen 4860 Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (4860 : 12 =) 405 und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400, so dass die Raumpflegerin versicherungspflichtig ist. Beispiel 4: Ein Heizer erzielt in den Monaten September bis April monatlich 460 und in den Monaten Mai bis August monatlich 340. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April (8 460 =) 3680 Mai bis August (4 340 =) 1360 zusammen 5040 Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5040 : 12 =) 420 und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400, so dass der Heizer versicherungspflichtig ist. Beispiel 5: Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 154 in Abzug gebracht. Die nebenberufliche Lehrerin ist versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 154 als Aufwandsentschädigung 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 6: Seite 3 von 22
Abgerufen am von anonymous Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 1.3. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 616. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 1848 angewendet. Die nebenberufliche Lehrerin ist für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.5. wegen der vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 616 =) 1848 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom 1.6. an besteht Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Ab 1.6. Beispiel 7: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Beispiel 8: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet beim vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 beim vom 2.5. bis zum 3.8. 94 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 320 Die Beschäftigung beim ist wegen ihrer Dauer und die Beschäftigung beim wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Seite 4 von 22
Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 9: Eine privat krankenversicherte Verkäuferin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 (Dauerbeschäftigung). Am 1.7. nimmt sie zusätzlich eine bis zum 20.8. befristete Beschäftigung beim auf; dort arbeitet sie als Verkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 20.8. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist. Der hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 10: Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Seite 5 von 22
Abgerufen am von anonymous Beispiel 11: Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 seit 1.6.2006 beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 seit 1.8.2006 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber C Seite 6 von 22
Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Beispiel 12: Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Der Beamte ist in den Beschäftigungen beim und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei, aufgrund seines Statusses als Beamter. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 übersteigt. Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Beispiel 13: Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150. Bei den Beschäftigungen beim und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 nicht übersteigt; die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung kommt auch für den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht, weil die Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. /C Beispiel 14: Seite 7 von 22
Abgerufen am von anonymous Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim und C aus. Beim arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 ; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Rentenund Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Beitragsgruppenschlüssel: 0110 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0500 Beispiel 15: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4200. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Am 1.7.2006 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 und am 1.9.2006 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen. nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-)Beschäftigung beim kommt für den Bereich der Seite 8 von 22
Abgerufen am von anonymous Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 nicht übersteigt, haben die und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)111 Beitragsgruppenschlüssel: 6501(0) Arbeitgeber C a) an die zuständige Krankenkasse Beitragsgruppenschlüssel: 0100 b) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beitragsgruppenschlüssel: 6000 Beispiel 16: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4200. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am 1.7.2006 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 und am 1.9.2006 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen Seite 9 von 22
Abgerufen am von anonymous beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 übersteigt, sind vom und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die und C haben jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ab 1.9.2006 Beitragsgruppenschlüssel: 0111 Beitragsgruppenschlüssel: 0501 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0101 Beispiel 17: Ein Programmierer arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3700. Am 1.6.2006 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 und am 1.8.2006 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 auf. Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In den beiden übrigen Beschäftigungen nicht, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil sein Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Vom 1.1.2007 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung; der Programmierer ist vom 1.1.2007 an in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Seite 10 von 22
Abgerufen am von anonymous Pflegeversicherung sind vom 1.8.2006 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom 1.1.2007 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung gesteht in den Beschäftigungen beim und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Bis 31.12.2006 Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Ab 1.1.2007 Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)111 Beitragsgruppenschlüssel: 6501(0) Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 0(9)101 Beispiel 18: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 1.7.2006 eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Am 7.7.2006 gibt sie gegenüber ihrem Seite 11 von 22
Abgerufen am von anonymous Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Raumpflegerin ist in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht. Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen: Arbeitgeber (12 % von 200 =) 24,00 Arbeitnehmer (7,5 % von 200 =) 15,00 Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Beispiel 19: Ein Apotheker arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2800. Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 1.7.2006 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200. Am 7.7.2006 gibt er gegenüber seinem eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt sowohl für die Beschäftigung beim als auch für die Beschäftigung beim. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgung für die Beschäftigungen A und B zu leisten. Beitragsgruppenschlüssel: 1011 Seite 12 von 22
Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppenschlüssel: 6000 Beispiel 20: Ein Architekt arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2600. Er ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 1.7.2006 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180. Am 7.7.2006 gibt er gegenüber seinem eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die Beschäftigung beim. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsgruppenschlüssel: 1011 Beitragsgruppenschlüssel: 6100 Beispiel 21: Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.2. des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1500 auf. Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet. Beispiel 22: a) Eine Hausfrau nimmt am 1.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 auf. Sie vertritt nacheinander drei Seite 13 von 22
Abgerufen am von anonymous Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15.6. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.6. mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.6., sondern erst am 1.7. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 30.6. Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei. b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin entgegen der Mitteilung vom 15.6. ihre Beschäftigung nicht am 1.7., sondern erst am 5.7. wieder aufnimmt, so dass die Urlaubsvertretung bis zum 4.7. verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom 1.7. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht. c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber bereits am 15.6. mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5.7. aufnehmen werde. In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.6. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.6. d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber am 15.6. mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen. Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom 15.6. an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.6. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 1.7. beendet wird. Zu a und b: Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Zu b (ab 1.7.), c und d (jeweils ab 15.6.) Beispiel 23: Ein Kraftfahrer übt beim eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2300 aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 31.8. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 500. Die Beschäftigung beim unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Seite 14 von 22
Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 24: Ein Verkäufer übt seit Jahren beim eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2200 aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650. Neben seiner Beschäftigung beim war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom 10.1. bis 31.1. (Sechs-Tage-Woche) b) vom 1.4. bis 30.4. (Sechs-Tage-Woche) c) vom 1.8. bis 20.9. (Sechs-Tage-Woche) zusammen = 22 Kalendertage = 30 Kalendertage = 51 Kalendertage = 103 Kalendertage Die Beschäftigung beim unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den neben der Beschäftigung beim im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Seite 15 von 22
Abgerufen am von anonymous Beispiel 25: Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420. Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird; die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Beispiel 26: Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an a) sechs Tagen b) fünf Tagen und c) vier Tagen in der Woche ein. Da in den Fällen a und b die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die unter B 2.2 genannte Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der Zweimonatsfrist auszugehen; im Fall c hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt. Beispiel 27: Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 18.6. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll; Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt: a) vom 2.1. bis 25.1. (Fünf-Tage-Woche) b) vom 31.3. bis 15.4. (Sechs-Tage-Woche) c) vom 2.5. bis 18.6. (Sechs-Tage-Woche) zusammen = 24 Kalendertage = 16 Kalendertage = 48 Kalendertage = 88 Kalendertage Seite 16 von 22
Abgerufen am von anonymous Die Beschäftigung zu c ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Beispiel 28: Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 29: Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jeweils vom Beginn der Beschäftigung an. Seite 17 von 22
Abgerufen am von anonymous Die Beschäftigung beim ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 beträgt, so dass die Beschäftigung beim versicherungspflichtig ist. Der hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 30: Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1000 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1. des Folgejahres befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.7. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt. Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Beispiel 31: Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.8. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt. Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Seite 18 von 22
Abgerufen am von anonymous Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 32: Eine Hausfrau nimmt am 13.8. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1400 auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.9. befristet. Im laufenden Kalenderjahr war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 400 ): a) vom 2.3. bis zum 15.6. = 106 Kalendertage b) vom 13.8 bis zum 20.9. = 39 Kalendertage zusammen = 145 Kalendertage Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hiernach nur geringfügige (d. h. Beschäftigungen von einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 145 Kalendertage, also mehr als zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht. Beispiel 33: Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1800 ) infolge Heirat zum 31.3. aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an war sie nicht mehr berufstätig. Am 1.8. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 31.8. befristet ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.3. ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt und bleibt daher versicherungsfrei. Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Beispiel 34: Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 410 mit Wirkung vom 1.6. vereinbart. Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 400 überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am 31.5. Ab 1.6. Seite 19 von 22
Abgerufen am von anonymous Beispiel 35: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.7. bis zum 31.8. zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1.7. bis zum 31.8. auf monatlich 480. Die Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.8. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten des Grenzwertes handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.8.) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 36: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Durch Tarifvertrag vom 15.8. wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.7. an auf 410 erhöht. Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1.7. an überschritten; Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit dem 15.8. ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom 1.7. bis zum 14.8. sind allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzuzahlen. Vom 15.8. an sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bis 14.8.: Ab 15.8.: Beispiel 37: Eine Raumpflegerin arbeitet beim gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See gemeldet. Am 1.8. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 beim auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. meldet die Arbeitnehmerin somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Seite 20 von 22
Abgerufen am von anonymous Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 übersteigt. Mit Bescheid vom 15.10. informiert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die und B darüber, dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab- und zum 18.10. als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist. Beispiel 38 Ein Student arbeitet 18 Stunden in der Woche beim als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800,00. Seit 1.8.2006 5 Stunden in der Woche beim als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220,00 Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird durch Aufnahme der Beschäftigung beim ab 1.8.2006 die 20-Stundengrenze (Versicherungsfreiheit von Werkstunden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt Versicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung ein. Die daneben seit dem 1.8.2006 ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bei bleibt wie in der Rentenversicherung als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 39: Ein Student arbeitet seit Jahren 16 Stunden beim als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700,00. Seit 1.6.2006 4 Stunden beim als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00. Seit 1.8.2006 4 Stunden beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160,00. Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils (für sich Seite 21 von 22
Abgerufen am von anonymous gesehen) um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400,00 im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber C die 20-Stundengrenze (Versicherungsfreiheit für Werkstudenten) überschritten. Dadurch tritt Versicherungspflicht in der Beschäftigung bei ein. Die Beschäftigung bei ist um den Gleichklang mit der Rentenversicherung herzustellen nun die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben der Hauptbeschäftigung bei ausgeübt wird. Sie ist versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist hingegen wie in der Rentenversicherung mit der Beschäftigung bei zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen jeweils 400,00 im Monat nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber C Beitragsgruppenschlüssel: 1101 Seite 22 von 22