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Transkript:

Pet 1-17-09-90214-01 8970 46562 Voerde (Niederrhein) Nelzzugang BeschlussemPfehluno Das Petitionsverfahren abzuschließen. Beqründunq Mit der Petition wird gefordert, Privathaushalten. grundsätzlich zu gestatten, von ihnen unterhaltene WLANS ungesichert zu betreiben und somit Dritten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Thema liegen,dem Petitionsausschuss eine auf der lnternetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 8.709 Mitzeichnungen und 215 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit vemandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung untezogen werden. Eg wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es bestehe Handlungsbedarf, weil die Rechtsprechung den Betreiber eines ungesicherten WLANS (Wireless Local Area Network - drahtloses lokales Netzwerk) in die zivilrechtliche Störerhaftuhg nehme. Vor diesem Hintergrund solle Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLANS geschaffen werden. Die unentgeltliche Bereitstellung von lnternetzugängen durch ungeschützte WLANS biete zudem gesellschaftliche Vorteile, wie z. B. eine bessere Versorgung mit lnternet, insbesondere für einkommensschwache Schichten, sowie eine geringere Emission von elektmmagnetischen Strahlen dadurch, dass nicht mehr unnölig viele WLAN-Geräte in unmittelbarer Nachbarschaft betrieben werden rtüssten. Femer werde dadurch, dass ma4 über WLAN ohne Preisgabe seiner persönlichen Daten einen Internetzugang erhalte, auch eine Stärkung des vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bewirld.

noch Pet 1-1 7-09-9O21 4-O1A97O Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen ven iesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe in der 17. Wahlperiode im Jahr 2011 gemäß 109 Abs. I SaZ 2 der Geschäffsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesezes zur Anderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drucksache 1715707\ zw Berulung vodag. Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie im Jahr 2012 um eine weitere Stelluögnahme gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 GOBT gebeten, da diesem der Geselzentwurf einer Fraktion zur Anderung des Tetemediengeseues - Störerhaftung (Drucksache 17t11137) sowie der Antrag einer Fraktion,.Potentiale von WLAN-Netzen nueen und Rechtssicherheit für WLAN- Betreiber schaffen" (Drucksache 17111145) zv Berutung vorlagen. Am 13. NIai 2013 fand im Unterausschuss Neue Medien eine öffentliche Anhöruhg zu den beiden zuvor genannten Drucksachen statt, die vom 17. Deutschen Bundestag in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 abgelehnt wurden (vgl. Plenarprotokoll 171250). ln der 18. Wahlperiode berücksichtigte der Petitionsausschuss nach 109 Abs. 1 Satz 2 GOBT eine Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und digitale lnfrastruktur, dem der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD,Moderne Netze für ein modernes Land - Schnelles lnternet für alle" (Drucksache 18/1973) zur Beratung voriag. Zudem hat er gemäß 109 Abs. 1 Salz 2 GOBT eine Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 9O/D E GRÜNEN und DIE LINKE. zur Anderung des Telemediefigesetzes - Störerhaftung (Drucksache 1813047\ zut Bemtung vorlag und der diesen Gesetzentwürf in seiner Sitzung am 28. Januar 2015 ablehnte (vgl. Drucksache 18i3861). Schließlich bat der Petitionsausschuss den Ausschuss für Wirtschaft

-36- Prot. Nr. 18/75 noch Pet 1-17-09-90214-018970 und Energie, dem der Gesetzentlvurf der Bundesregierung,,Enlwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anderung des Telemediengeselzes" (Drucksache 1816745\ zw Beru' tung vorlag, erneut um eine Stellungnahme gemäß 109 Abs. I Satz 2 GOBT. Der Wirtschaftsausschuss führte am 16. Dezember 20'15 eine öffentliche Anhörung durch und nahm den Gesetzentwurf in geänderter Fassung am 1. Juni 2016 an (Drucksache 18/8645). Die angegebenen Dokumente können über das lnternet unter www.bundestag de eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbelehung der seitens der Bundesregierung sowie der zuständigen Fachausschüsse vorgelragenen Aspektä zusammengefasst wie folgt dar: Der Petitionsausschuss stelll zunächst fest, dass Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern eine deutlich geringere Verbreitung offener WLAN-Zugänge aufr^'eist. Eine maßgebliche Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle WLAN-Betreiber aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Betreiber von WLAN-lnternetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nuter haften muss, war gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden; höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nurvereinzelt vor. Nach after Rechtslage liefen WlAN-Betreiber Gefahr, als sogenannte,,störed für Rechtsverletzungen der Nutzer ihrer WLAN-Anschlüsse auf Unterlassung in Anspruch genommen und insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese wurden u. a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (Az. IZR 121l08)gestütä, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als,,störet'' verantwortlich ist, wenn er seinen WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betraf den Fall eines privaten WLAN-Anschlussinhabers- Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten war, ob andere private und kommezielle WLAN-Betreiber die glei'

noch Pet I -17-09-90214-018970 chen Schutzpflichten treffen und unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung ausscheidet. Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss ausdrücklich die Absicht der Bundesregierung begrüßt, die dringend gebotene Rechtssicherheit für WLAN- Betreiber auf den Weg zu bringen, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (analog zu Accesspovidem). Ebenso wie die Bundesregierung spricht sich auch der Ausschuss für mehr Rechtssicherheit bei WLAN sowie die Ausschöpfung der Potenziale von lokalen Funknetzen als Zugang zum lnternel im öffentlichen Raum aus- ln deutschen Städten soll mobiles lnternet über WLAN fürjeden verfügbar sein. Der 18. Deutsche Bundestag nahm in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 20'14 den o. g. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD,,Moderne Netze für ein modernes Land - Schnelles lntemet für alle" (Drucksache 18/1973) an, mit dem die Bundesregierung u. a. aufgefordert wurde, schnell einen Gesetzentwurf vozulegen, in dem die Haftungsregelungen für WlAN-Betreiber analog zu Accessprovidern klargestellt werden, um Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen. Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit verabschiedete das Bundeskabinett am 16. September 20'15 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anderung des TelemediengeseLes mit dem Ziel, die Verbreitung von WlAN-lnterneEugängen im öffentlichen Raum zu stärken und eine größere WLAN-Abdeckung in Deutschland zu erreichen. Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 2. Juni 2016 den o. g. GeseLentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 18/8645) beschlossen (vgl Plenarprotokoll'18/173). MiLdem Gesetz wird klargestellt, dass das Providerprivileg, d. h. der in 8 Absatz 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern, auch für WLAN-Betreiber gilt. Zudem gilt die Regelung für alle gleichermaßen, es gibt also keine Unterscheidung zwischen großen oder kleinen, gewerblichen oder privaten Anbietem. ln der

-38- Prot. Nr. 18/75 noch Pet 1-17-09-90214-O1897O Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wird hierzu Folgendes ausgeführt (Drucksache 18/8645, S. 10):,,Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt tür die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sogenannten Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von lnformationen begangenen Rechtsverletzung entgegen." Nach Ansicht des Petilionsausschusses sind das freie lntemet und die digitalen Technologien unverzichtbar für die moderne lnformationsgesellschaft und von großer geseltschafts- sowie wirtschaftspolitischer Bedeutung. Daher begrüßt der Ausschuss ausdrücklich den erfolgten Abbau von Haftungsrisiken für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von drahtlosen Neeugängen. Sowohl neue als auch bereits etablierte Geschäftsmodelle profitieren von der neuen gesetzlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS go/die GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - zur EMägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden