Ausgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen

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Transkript:

Ausgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen

A. Status quo I. Rentenversicherungsleistungen wegen Kindererziehung 1. Kindererziehungszeiten - Je Kind 3 Jahre (Geburt nach 1.1.1992) bzw. 2 Jahre (Geburt vor 1.1.1992) Kindererziehungszeit für erziehenden Elternteil. - Pflichtversicherung des Elternteils. Je Erziehungsjahr 1 Entgeltpunkt = Rentenanwartschaften eines Erwerbstätigen mit Durchschnittseinkommen. - Bei Kindererziehung und Erwerbstätigkeit: Addition der Entgeltpunkte nur bis insgesamt 1,9 Entgeltpunkte pro Jahr. Folge: Benachteiligung erwerbstätiger Eltern. Nur nicht erwerbstätige Eltern und Eltern mit Durchschnittsverdienst erhalten volle Entgeltpunkte wegen Kindererziehung. Seite 2

2. Kinderberücksichtigungszeiten - Je Kind bis 10. Lebensjahr Kinderberücksichtigungszeiten für erziehenden Elternteil. - Erwerb von Rentenanwartschaften, wenn: 25 Jahre rentenrechtlichen Zeiten und gleichzeitige Erziehung von mind. 2 Kindern unter 10 Jahren (bei pflegebedürftigen Kindern unter 18 Jahren) 1/3 Entgeltpunkt pro Jahr oder Erziehung von 1 Kind unter 10 Jahren und gleichzeitig sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Erhöhung der Entgeltpunkte aus Erwerbstätigkeit um max. 50% auf max. 1 Entgeltpunkt pro Jahr. Folge: Kinderberücksichtigungszeiten sind nur für Erziehende ohne Erwerbstätigkeit und mit unterdurchschnittlichem Einkommen rentensteigernd. Seite 3

II. Rentenversicherungsleistungen wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege Pflege pflegebedürftiger Personen begründet Rentenanwartschaften, wenn: - nicht erwerbsmäßige Pflege mind. einer pflegebedürftigen Person mit mind. Pflegegrad 2 für mind. zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mind. zwei Tage, und - Pflegebedürftiger hat Anspruch auf Leistungen aus Pflegeversicherung und - Pflegeperson hat nicht die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht keine Vollaltersrente und - Pflegeperson übt neben Pflegetätigkeit keine weitere Beschäftigung von mehr als 30 Stunden pro Woche aus. Folge: Rentenansprüche wegen Pflege erhält nur, wer nicht oder nur teilzeiterwerbstätig ist. Seite 4

III. Rentenversicherungsleistungen wegen Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft 1. Witwen-/Witwerrente Große Witwen-/Witwerrente erhält der hinterbliebene Ehegatte / eingetragene Lebenspartner, wenn: - Tod des versicherten Ehepartners - Ehe mit dem verstorbenen Ehepartner bis zum Tod - keine Wiederheirat - verstorbener Ehepartner erfüllt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Seite 5

Zusätzliche Voraussetzung: - Hinterbliebener erzieht Kind unter 18 Jahren ( Witwen-/Witwerrente während Kindererziehung) oder - Hinterbliebener ist erwerbsgemindert ( Witwen-/Witwerrente während Erwerbsminderung) oder - Hinterbliebener hat das 47. Lebensjahr vollendet ( Witwen- /Witwerrente bis zum Lebensende). Höhe: Große Witwen-/Witwerrente beträgt 50% der Rente des Verstorbenen. Zuschlag für Kindererziehung. Bei Erwerbstätigkeit des Hinterbliebenen: Anrechnung von 40% des Einkommens oberhalb eines Freibetrags (26,4fache des Rentenwerts) auf große Witwen-/Witwerrente. Folge: Volle Witwen-/Witwerrente nur für Hinterbliebene ohne Einkommen und mit geringem Einkommen. Seite 6

2. Erziehungsrente Erziehungsrente erhalten Hinterbliebene, wenn: - Scheidung vom Ehegatten nach 30. Juni 1977 - Tod des geschiedenen Ehegatten - keine Wiederheirat des Hinterbliebenen - Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren. Erziehungsrente max. bis 18. Lebensjahr des Kindes und bis Erreichen der Regelaltersgrenze. Höhe: Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Erwerbstätigkeit des Hinterbliebenen: Anrechnung von 40% des Einkommens oberhalb eines Freibetrags (26,4fache des Rentenwerts) auf Erziehungsrente. Folge: Volle Erziehungsrente nur für Hinterbliebene ohne Einkommen und mit geringem Einkommen. Seite 7

B. Reformbedarf I. Das Rentensystem fördert Nicht- und Teilerwerbstätigkeit sowie Einkommens- und Altersarmut von Frauen - Anreize für Nicht- oder Teilzeiterwerbstätigkeit von Frauen. Begünstigung des Modells der Alleinverdiener-Ehe und -Familie. Dabei: Keine auskömmliche Altersrente wegen Ehe, Kindererziehung und Pflege. - Zusätzlich Anreize für Nicht- und Teilzeiterwerbstätigkeit von Frauen durch Mangel an Betreuungsplätzen, andere Sozialversicherungsleistungen und Steuerleistungen. Folge: Frauen sind im Vergleich mit Männern seltener, diskontinuierlicher und häufiger in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt. Teilzeitquote der Frauen: 57,8% (2014). Gender Pay Gap: 21% (2015). Gender Pension Gap: 57% (2011). Seite 8

II. Konsequenz: Reformbedarf in der Gesetzlichen Rentenversicherung Grundgesetz und Europäisches Unionsrecht: 1. Der Staat muss die Gleichberechtigung von Männern und Frauen wahren und rechtliche Diskriminierungen eines Geschlechts unterlassen. 2. Der Staat muss faktischen Nachteilen für Frauen aufgrund gesellschaftlicher Rollenzuweisungen aktiv entgegenwirken. Aber: Der Staat tut das Gegenteil: Er fördert nicht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, sondern schafft Ungleichheit im Erwerbsleben und bei der Einkommens- und Alterssicherung. Seite 9

Konsequenz: Reform der Rentenleistungen für Ehe, Kindererziehung und Pflege: 1. Beseitigung der Negativanreize für Vollzeit-Erwerbstätigkeit von Frauen im Rentenrecht. 2. Positive Anreize für Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rentenrecht. Insbesondere: Rentenleistungen, die partnerschaftliche Teilung der Familien- und Berufsarbeit voraussetzen. 3. Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung nicht oder nur geringfügig erwerbstätiger Ehegatten in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung. 4. Reform des Ehegattensplitting im Steuerrecht. Keine Alternative: Ausbau der bestehenden Rentenleistungen für Ehe, Kindererziehung und Pflege. Das ist nicht finanzierbar! Seite 10

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