MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Stand: 01.03.2016 Informationsblatt Besoldung und Entgelt Wissenschaftlicher und Technischer Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen 1 Teil 1: Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis 1.1 Besoldung im Vorbereitungsdienst: Im Vorbereitungsdienst stehen Studienreferendarinnen und Studienreferendare in einem befristeten Beamtenverhältnis auf Widerruf und erhalten Anwärterbezüge. Dabei ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend (hier A 13 höherer Dienst), in das der/die Anwärter/Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Daneben wird ggf. ein Familienzuschlag gewährt. Anwärtergrundbetrag Gültig ab 01.03.2016 (Monatsbeträge in ) Eingangsamt, in das der/die Anwärter/in nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt: Grundbetrag A 13 höherer Dienst 1.392,62 1.2 Besoldung der Lehrkräfte im gehobenen und höheren Dienst an beruflichen Schulen: Unabhängig von der Laufbahn (höherer oder gehobener Dienst) hat die Besoldung folgende Bestandteile: Grundgehalt und ggf. Familienzuschlag. Derzeit wird das Grundgehalt der Eingangsbesoldung von neu eingestellten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 für die Dauer von drei Jahren um 4% und bei den Besoldungsgruppen A 12 und höher um 8% monatlich abgesenkt. Auch Lehrkräfte nach TV-L (z. B. Direkteinsteiger), die in das Beamtenverhältnis wechseln, sind von dieser Absenkung betroffen. Die Höhe des Grundgehalts wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamtenver- 1 Angaben vorbehaltlich tarif-, besoldungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Änderungen Seite 1 von 9
hältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird bei Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten entsprechend vorverlegt ( 31, 32 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg). Vom somit errechneten Zeitpunkt aus erfolgt der Stufenaufstieg. Die Erfahrungszeiten werden individuell nach Einzelfallprüfung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der personalverwaltenden Dienststelle festgesetzt (weitere Hinweise: http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/aktiverdienst/erfahrungszeit). Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe alle zwei Jahre, dann bis zur neunten Stufe alle drei Jahre und bis zum Erreichen der Endstufe alle vier Jahre. 1.3 Besoldung der Lehrkräfte im höheren Dienst an beruflichen Schulen: Studienrätinnen und Studienräte im Beamtenverhältnis mit einem Grundgehalt nach Bes.Gr. A 13 erhalten über die oben genannten Bestandteile der Besoldung hinaus eine ruhegehaltsfähige Strukturzulage. Für eine später mögliche Beförderung zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat in Besoldungsgruppe A 14 bestehen zwei Verfahren, die auf jeweils 50 % der zu besetzenden Oberstudienratsstellen angewandt werden. Das eine Verfahren berücksichtigt das Dienstalter und die Leistung (dienstliche Beurteilung) der in Betracht kommenden Studienrätinnen und Studienräte. Beim anderen Verfahren werden zu besetzende Oberstudienratsstellen in Verbindung mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben ausgeschrieben und über ein Auswahlverfahren vergeben. Weitere Beförderungen sind an die Übernahme von Funktionsstellen gebunden. Seite 2 von 9
Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis - Besoldungstabellen Besoldungsordnung A, Grundgehaltssätze Baden-Württemberg Gültig ab 01.03.2016 für Bes.Gr. A 5 bis A 9 Gültig ab 01.07.2016 für Bes.Gr. A 10 und A 11 Gültig ab 01.11.2016 für Bes.Gr. A 12 bis A 16, Monatsbeträge in Euro (Auszug): Bes.- Gr. Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A9 2.505,52 2.569,20 2.672,77 2.776,34 2.879,92 2.983,49 3.054,71 3.125,93 3.197,12 3.268,35 A10 2.688,91 2.777,39 2.910,08 3.042,80 3.175,52 3.308,25 3.398,27 3.488,77 3.579,28 3.669,77 A11 3.078,33 3.214,33 3.350,79 3.489,90 3.629,02 3.721,78 3.814,50 3.907,28 4.000,04 4.092,77 A12 3.465,31 3.631,15 3.797,03 3.962,87 4.073,45 4.184,01 4.294,60 4.405,18 4.515,76 A13 4.063,76 4.242,86 4.421,95 4.541,37 4.660,76 4.780,18 4.899,61 5.018,99 A14 4.318,46 4.550,72 4.782,97 4.937,80 5.092,65 5.247,47 5.402,32 5.557,17 A15 4.997,77 5.253,10 5.457,40 5.661,66 5.865,97 6.070,25 6.274,55 A16 5.512,99 5.808,31 6.044,61 6.280,88 6.517,12 6.753,39 6.989,65 Familienzuschlag Baden-Württemberg Gültig ab 01.03.2016 für Bes.Gr. A 5 bis A 9 Gültig ab 01.07.2016 für Bes.Gr. A 10 und A 11 Gültig ab 01.11.2016 für Bes.Gr. A 12 bis A 16, Monatsbeträge in Euro (Auszug): Ehebezogener Teil Ehebez. Teil Ehebez. Teil Ehebez. Teil Ehebez. Teil Ehebez. Teil Ehebez. Teil + 1 Kind + 2 Kinder + 3 Kinder + 4 Kinder + 5 Kinder + 6 Kinder 136,85 256,51 376,17 737,43 1.098,69 1.459,95 1.821,21 Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 119,66, für das dritte und jedes weitere Kind 361,26. Strukturzulage für Studienrätinnen und Studienräte in A13 gültig ab 01.11.2016: monatlich 89,95 Seite 3 von 9
Besoldungsbeispiele für beamtete Lehrerinnen und Lehrer Studienrat, 35 Jahre, ledig, Lohnsteuerklasse I Oberstudienrat, 42 Jahre, verheiratet, (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst), zwei Kinder, Lohnsteuerklasse III, 2.0 Kinderfreibeträge (Monatsbeträge ab 01.11.2016 in ) (Monatsbeträge ab 01.11.2016 in ) Grundgehalt A13, Stufe 7 4.421,95 Grundgehalt A14, Stufe 9 5.092,65 Strukturzulage 89,95 Strukturzulage - Familienzuschlag - Familienzuschlag 376,17 Monatliche Bruttobezüge 4.511,90 Monatliche Bruttobezüge 5.468,82 Lohnsteuer 1.093,83 Lohnsteuer 9.53,00 Kirchensteuer 87,50 Kirchensteuer 47,18 Solidaritätszuschlag 60,16 Solidaritätszuschlag 32,44 Summe Abzüge 1.241,49 Summe Abzüge 1.032,62 Monatliche Nettobezüge 3.270,41 Monatliche Nettobezüge 4.436,20 Technischer Lehrer, 35 Jahre, ledig, Lohnsteuerklasse I Technischer Oberlehrer, 42 Jahre, verheiratet, (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst), zwei Kinder, Lohnsteuerklasse III, 2.0 Kinderfreibeträge (Monatsbeträge ab 01.07.2016 in ) (Monatsbeträge ab 01.07.2016 in ) Grundgehalt A10, Stufe 7 3.308,25 Grundgehalt A11, Stufe 9 3.814,50 Familienzuschlag - Familienzuschlag 376,17 Monatliche Bruttobezüge 3.308,25 Monatliche Bruttobezüge 4.190,67 Lohnsteuer 640,83 Lohnsteuer 570,00 Kirchensteuer 51,26 Kirchensteuer 19,89 Solidaritätszuschlag 35,24 Solidaritätszuschlag 13,67 Summe Abzüge 727,33 Summe Abzüge 603,56 Monatliche Nettobezüge 2.580,92 Monatliche Nettobezüge 3.587,02 Seite 4 von 9
Teil 2: Lehrerinnen und Lehrer als Tarifbeschäftigte Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen Faktoren, nach denen der Verdienst von tarifbeschäftigten Lehrkräften bemessen wird. Sie dienen jedoch lediglich der Orientierung und verzichten auf eine vollständige Darstellung aller Details. Für den Einzelfall kann deshalb hieraus kein Anspruch abgeleitet werden. Auskünfte im Einzelfall erteilen die Regierungspräsidien und das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Hauptamtliche, dauerhaft beschäftigte Lehrkräfte im Landesdienst werden in der Regel in das Beamtenverhältnis übernommen, wenn sie die entsprechenden fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt auch die derzeit geltende Absenkung der Eingangsbesoldung zum Tragen (vgl. Anm. in Abschnitt 1.2). Sind die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt, werden solche Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in den Schuldienst eingestellt. Zu dieser Personengruppe zählen insbesondere Direkteinsteiger/innen, die in den ersten Jahren ihres Schuldienstes pädagogisch nachqualifiziert werden, aber auch Lehrkräfte, die z. B. das Höchstalter für eine Verbeamtung überschritten haben oder kein entsprechendes amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen können. Lehrkräfte, die zwar die fachlichen und pädagogischen Voraussetzung für eine Verbeamtung erfüllen, nicht jedoch die persönlichen Voraussetzungen, werden als sog. "Erfüller" bezeichnet. Die Eingruppierung, also die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe nach TV-L, erfolgt nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Bei der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe können bisherige Berufstätigkeiten unter bestimmten Bedingungen als sog. "einschlägige Berufserfahrung" und eventuell auch als "förderliche Zeiten" berücksichtigt werden. Für Lehrkräfte vermindern sich die Tabellenwerte der allgemeinen Entgelttabelle TV-L um 7,20 (Entgeltgruppen 9 bis 13), da Lehrkräfte eine geringere allgemeine Zulage haben als entsprechende Verwaltungsangestellte. Dieser Verminderungsbetrag entfällt bei künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen. Die Verminderung gilt nicht für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten in der Entgeltgruppe 13 ("Erfüller"). Die nachfolgenden Entgelttabellen TV-L für Lehrkräfte (West) berücksichtigen diesen Verminderungsbetrag: Seite 5 von 9
Entgelttabelle TVÜ-Länder (für Lehrer gem. 20 TVÜ-Länder angepasst/auszug) Gültig ab 01.03.2016 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufenlaufzeit 1 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 15 4.213,48 4.671,64 4.844,19 5.457,04 5.921,14 14 3.814,86 4.231,33 4.475,29 4.844,19 5.409,43 13 (Erf.) 2 3.517,36 3.904,10 4.112,35 4.516,94 5.076,23 13 3.510,16 3.896,90 4.105,15 4.509,74 5.069,03 12 3.151,28 3.492,30 3.980,19 4.408,59 4.961,93 11 3.046,59 3.367,36 3.611,29 3.980,19 4.515,70 10 2.936,09 3.250,15 3.492,30 3.736,24 4.200,36 9 2.604,55 2.877,91 3.017,51 3.403,05 3.712,46 1 Die jeweilige Stufenlaufzeit gilt für Beschäftigte mit durchschnittlicher Leistung und bei ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber, Über- beziehungsweise unterdurchschnittliche Leistung sowie Unterbrechungen können zu anderen Stufenlaufzeiten führen. 2 Die Werte dieser Zeile gelten für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 erfüllen (sog. "Erfüller"), da bei ihnen keine Verminderung vorgenommen wird (vgl. Anmerkungen auf S. 5 unten). Weitere Verdienstbestandteile: Zulagen beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen: Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 12 eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 350 Euro, in Stufe 3 150 Euro, in Stufe 4 150 Euro, in Stufe 5 150 Euro. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 11 eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 50 Euro, in Stufe 3 300 Euro, in Stufe 4 300 Euro, in Stufe 5 300 Euro. In den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik wird eine höhere Zulage gewährt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Hinweisblatt Zulagen nach 16 Abs. 5 TV-L in den Mangelberei- Seite 6 von 9
chen Elektro- und Metalltechnik beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen. Jahressonderzahlung: Sie beträgt für das Tarifgebiet West bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 80 v.h. E 12 bis E 13 50 v.h. E 14 bis E 15 35 v.h. des monatlichen Entgelts, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere Einzelheiten sind in 20 TV-L geregelt. Beispiele für eine mögliche Entgeltgruppen- und Stufenzuordnung bei einem Direkteinstieg in den Schuldienst (die endgültige Eingruppierungsentscheidung trifft das Regierungspräsidium. Sie erfolgt auf Grundlage der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder): Diplom-Ingenieur (Universität) als Wissenschaftliche Lehrkraft: Entgeltgruppe 12; 7,5 Jahre einschlägige Berufserfahrung als Ingenieur in der Industrie anrechenbar als "förderliche Zeiten" Stufenzuordnung: Stufe 4 Diplom-Ingenieur (FH) als Wissenschaftliche Lehrkraft: Entgeltgruppe 11; 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung als Ingenieur in der Industrie anrechenbar als "förderliche Zeiten" Stufenzuordnung: Stufe 3 Meister als Technische Lehrkraft: Entgeltgruppe 9; 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung als Meister in der Industrie anrechenbar als "förderliche Zeiten" Stufenzuordnung: Stufe 3 Einstellungsbehörden: Im Rahmen der Besetzung einer Stelle wird von der ausschreibenden Schule ein Bewerberauswahlverfahren durchgeführt. Die Schule meldet anschließend die auf dem vorderen Rangplatz gesetzte Person als Besetzungsvorschlag an das zuständige Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium prüft als Einstellungsbehörde die formalen Voraussetzungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers und entscheidet letztlich über ein Einstellungsangebot. Erst dann erfolgt die konkrete Eingruppierung und Stufenzuordnung ausschließlich durch Einzelfallprüfung anhand der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Die Kontaktdaten der Regierungspräsidien (Abteilung 7 - Schule und Bildung) finden Sie im Internet unter www.lehrereinstellung-bw.de Stellenangebote (rechte Bildschirmseite). Nachfolgende Seiten: Vergütungsbeispiele für tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer bei einem Direkteinstieg als sog. "Nichterfüller/in" Seite 7 von 9
Vergütungsbeispiele für tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer bei einem Direkteinstieg als "Nichterfüller/in" Stand: 01.03.2016 Uni-Absolvent/in, Entgeltgruppe 12, mit Zulage beim Direkteinstieg, Lohnsteuerklasse I, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Erhöhtes Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 3.842,30 4.130,19 4.558,59 Lohnsteuer (Steuerklasse I) 686,33 779,16 938,58 Solidaritätszuschlag 37,74 42,85 51,62 Kirchensteuer 54,90 62,33 75,08 Rentenversicherung (AN-Anteil) 375,46 404,11 446,75 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 60,23 64,83 71,67 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 61,86 66,50 73,40 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 1.276,52 1.419,78 1.657,10 Monatliche Nettovergütung * 2.565,78 2.710,41 2.901,49 Jahressonderzahlung (brutto) 1.921,15 2.065,10 2.279,30 FH-/BA-Absolvent/in, Entgeltgruppe 11, mit Zulage beim Direkteinstieg, Lohnsteuerklasse I, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Erhöhtes Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 3.417,36 3.911,29 4.280,19 Lohnsteuer (Steuerklasse I) 555,83 708,25 832,58 Solidaritätszuschlag 30,57 38,95 45,79 Kirchensteuer 44,46 56,66 66,60 Rentenversicherung (AN-Anteil) 333,16 382,32 419,04 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 53,45 61,34 67,23 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 55,01 62,97 68,91 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 1.072,48 1.310,49 1.500,15 Monatliche Nettovergütung * 2.344,88 2.600,80 2.780,04 Jahressonderzahlung (brutto) 2.733,89 3.129,03 3.424,15 Meister/in, Techniker/in, Entgeltgruppe 9, Lohnsteuerklasse I, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 2.877,91 3.017,51 3.403,05 Lohnsteuer (Steuerklasse I) 409,50 446,00 551,58 Solidaritätszuschlag 22,52 24,53 30,33 Kirchensteuer 32,76 35,68 44,12 Rentenversicherung (AN-Anteil) 279,47 293,37 331,74 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 44,84 47,06 53,22 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 46,34 48,59 54,79 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 835,43 895,23 1.065,78 Monatliche Nettovergütung * 2.042,48 2.122,28 2.337,27 Jahressonderzahlung (brutto) 2.302,33 2.414,01 2.722,44 *) Seitens des Arbeitgebers wird zusätzlich der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung (in der Regel jeweils die Hälfte der Beiträge) gewährt. Die genaue Höhe kann erst nach Prüfung der jeweils vorliegenden individuellen Verhältnisse festgelegt werden. Seite 8 von 9
Uni-Absolvent/in, Entgeltgruppe 12, mit Zulage beim Direkteinstieg, Lohnsteuerklasse III, renten- und arbeitslosenversicherungs-pflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Erhöhtes Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 3.842,30 4.130,19 4.558,59 Lohnsteuer (Steuerklasse III) 389,66 459,16 576,66 Solidaritätszuschlag 21,43 25,25 31,71 Kirchensteuer 31,17 36,73 46,13 Rentenversicherung (AN-Anteil) 375,46 404,11 446,75 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 60,23 64,83 71,67 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 61,86 66,50 73,40 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 939,81 1.056,58 1.246,32 Monatliche Nettovergütung * 2.902,49 3.073,61 3.312,27 Jahressonderzahlung (brutto) 1.921,15 2.065,10 2.279,30 FH-/BA-Absolvent/in, Entgeltgruppe 11, mit Zulage beim Direkteinstieg, Lohnsteuerklasse III, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Erhöhtes Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 3.417,36 3.911,29 4.280,19 Lohnsteuer (Steuerklasse III) 290,33 406,16 498,83 Solidaritätszuschlag 15,96 22,33 27,43 Kirchensteuer 23,22 32,49 39,90 Rentenversicherung (AN-Anteil) 333,16 382,32 419,04 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 53,45 61,34 67,23 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 55,01 62,97 68,91 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 771,13 967,61 1.121,34 Monatliche Nettovergütung * 2.646,23 2.943,68 3.158,85 Jahressonderzahlung (brutto) 2.733,89 3.129,03 3.424,15 Meister/in, Techniker/in, Entgeltgruppe 9, Lohnsteuerklasse III, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, zusatzversorgungspflichtig (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Tabellenentgelt (mtl. Brutto) 2.877,91 3.017,51 3.403,05 Lohnsteuer (Steuerklasse III) 176,16 205,00 287,00 Solidaritätszuschlag 2,83 8,60 15,78 Kirchensteuer 14,09 16,40 22,96 Rentenversicherung (AN-Anteil) 279,47 293,37 331,74 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) 44,84 47,06 53,22 Zusatzversorgung (AN-Anteil) 46,34 48,59 54,79 Summe gesetzliche/tarifliche Abzüge 563,73 619,02 765,49 Monatliche Nettovergütung * 2.314,18 2.398,49 2.637,56 Jahressonderzahlung (brutto) 2.302,33 2.414,01 2.722,44 *) Seitens des Arbeitgebers wird zusätzlich der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung (in der Regel jeweils die Hälfte der Beiträge) gewährt. Die genaue Höhe kann erst nach Prüfung der jeweils vorliegenden individuellen Verhältnisse festgelegt werden. Seite 9 von 9
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Stand 31.03.2016 Hinweisblatt 2016 Zulagen nach 16 Abs. 5 TV-L in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen Die Landesregierung hat am 24. Juli 2012 im Rahmen der Handlungsempfehlungen der Enquetekommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" beschlossen, zur Lehrergewinnung in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik für Direkteinsteiger des Einstellungszeitraums 01.09.2013 bis längstens 31.12.2016 weiterhin in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen Zulagen nach 16 Abs. 5 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) in der Schulungs- und Bewährungsphase zu ermöglichen. Beschränkung auf die Bereiche Elektro- und Metalltechnik Die Zulage erhalten direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte, die eines oder mehrere der folgenden Ausbildungsfächer (bzw. deren Vorläuferfächer) in der pädagogischen Schulung und Überprüfung aufweisen: Bereich Elektrotechnik: Energie- und Automatisierungstechnik (Energietechnik) System- und Informationstechnik (Informationstechnik, Nachrichtentechnik) Bereich Metalltechnik: Fertigungstechnik Fahrzeugtechnik Metallbautechnik Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Beginn und Dauer Direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte erhalten die Zulage für die Dauer der zweijährigen berufsbegleitenden pädagogischen Schulung mit Überprüfung sowie für das anschließende dritte Jahr als Bewährungsjahr. Verlängert sich die berufsbegleitende pädagogische Schulung, weil Prüfungsteile wiederholt werden müssen, wird die Zulage weiterhin gewährt. Wird die Überprüfung am Seite 1 von 4
Ende der berufsbegleitenden pädagogischen Schulung endgültig nicht bestanden, endet die Gewährung der Zulage. In der Regel erfolgt nach der Feststellung der Bewährung am Ende des dritten Jahres die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verzögert sich aus verwaltungstechnischen, nicht in der Person der direkt eingestellten Lehrkraft liegenden Gründen die Übernahme in das Beamtenverhältnis, so wird die Zulage bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis weiter gewährt. Ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis z. B. wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen (Gesundheit, Alter) nicht möglich, wird die Zulage auch nach dem Bewährungsjahr weiter gewährt, jedoch nach derzeitigem Stand längstens bis einschließlich des Kalenderjahres 2019. Dabei wird die Zulage sukzessive in dem Maß verringert, wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt z. B. durch Tarifanpassungen oder durch Änderungen bei der Eingruppierung oder Stufenzuordnung erhöht (sog. "Abschmelzen"). Derzeit kann nicht in Aussicht gestellt werden, dass die Zulage auch über das Kalenderjahr 2019 hinaus bis zum endgültigen Abschmelzen weiter gewährt wird. Eingruppierung und Stufenzuordnung Für die tarifliche Eingruppierung ist die Art des Studienabschlusses maßgebend. Sie erfolgt in der Regel entweder in die Entgeltgruppe 11 oder 12. Bei der Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe wird geprüft, in welchem Umfang vorhergehende Berufstätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet werden können. Bei Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteigern kommen hierfür in der Regel vorhergehende einschlägige Tätigkeiten in der Wirtschaft in Betracht, die im Anschluss an das Studium ausgeübt wurden. Seite 2 von 4
Höhe der Zulage Die Höhe der Zulage ergibt sich für Beschäftigte der Stufen 2 bis 3 aus der Differenz zu den beiden nächst höheren Stufen oder Teilen davon. Bei Beschäftigten der Stufen 4 und 5 übersteigt die Zulage das Tabellenentgelt der Endstufe. Die Zulage stellt eine Vorweggewährung dar, durch die sich jedoch die Stufenzuordnung der Beschäftigten nicht ändert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 12 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4 in Stufe 5 895 Euro, 950 Euro, 600 Euro, 150 Euro. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 11 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4 in Stufe 5 595 Euro, 850 Euro, 800 Euro, 300 Euro. Einzelheiten hierzu sind in den Übersichten auf der nachfolgenden Seite dargestellt. Seite 3 von 4
Entgeltgruppe 12: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik mit universitärem oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss (Basis: Entgelttabellen 1) gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang) Anrechenbare förderliche Zeiten 2), Stufe Tabellen-Entgelt ( ) Erhöhungsbetrag ( ) 3) Erhöhtes Entgelt ( ) mindestens 1 Jahr, Stufe 2 3.492,30 895,00 4.387,30 mindestens 3 Jahre, Stufe 3 3.980,19 950,00 4.930,19 mindestens 6 Jahre, Stufe 4 4.408,59 600,00 5.008,59 mindestens 10 Jahre, Stufe 5 4.961,93 150,00 5.111,93 Entgeltgruppe 11: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik mit Fachhochschul- oder Berufsakademieabschluss oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss (Basis: Entgelttabellen 1) gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang) Anrechenbare förderliche Zeiten 2), Stufe Tabellen-Entgelt ( ) Erhöhungsbetrag ( ) 3) Erhöhtes Entgelt ( ) mindestens 1 Jahr, Stufe 2 3.367,36 595,00 3.962,36 mindestens 3 Jahre, Stufe 3 3.611,29 850,00 4.461,29 mindestens 6 Jahre, Stufe 4 3.980,19 800,00 4.780,19 mindestens 10 Jahre, Stufe 5 4.515,70 300,00 4.815,70 1) Die Entgelttabellen nach TV-L für Lehrkräfte sind im "Merkblatt zu Besoldung und Entgelt für Lehrkräfte an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg" abgedruckt (www.lehrer-online-bw.de, Pfad: Einstellung - Informationen - Direkteinstieg - Besoldung/Entgelt). 2) 3) Anrechenbare förderliche Zeiten sind Zeiten, in denen im Anschluss an das Studium eine dem jeweiligen Studienabschluss entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Bereich der Elektro- und Metalltechnik können in der Regel ingenieurwissenschaftliche Tätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet werden, z. B. bei einem Hochschulabschluss in Maschinenbautechnik eine anschließende Ingenieurtätigkeit in der Maschinenbau- oder Kraftfahrzeugindustrie. Die Anrechenbarkeit wird in jedem Einzelfall vom zuständigen Regierungspräsidium geprüft. Hierbei handelt es sich um die Zulage im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten nach 16 Abs. 5 TV-L. Seite 4 von 4