Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode



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Transkript:

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Gesetzentwurf Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften A. Problem Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Landes- oder auf kommunaler Ebene zur Wahl stellen, müssen Angaben zu ihrer Person machen, um dem Wahlleiter zu ermöglichen, die Gültigkeit des Wahlvorschlags zu prüfen. Zu den erforderlichen Angaben gehört u.a. auch die Anschrift. Die Wahlvorschläge werden mit diesen Angaben im Amtsblatt und damit auch im Internet veröffentlicht. Die personenbezogenen Daten sind durch die Veröffentlichung vor allem im Internet auch noch nach der Wahl einsehbar. Mit der Veröffentlichung im Internet wird diese nur noch unvollkommen rückholbar. Dies widerspricht dem Datenschutz der Bewerberinnen und Bewerber. Es erscheint nicht notwendig, dass insbesondere die Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wahl im Internet auffindbar ist. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt die zu veröffentlichenden persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber auf ein Mindestmaß. Zur Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlags müssen zwar detaillierte Angaben vorliegen. Aber für die Bekanntmachung im Amtsblatt und im Internet ist z.b. die Angabe der Anschrift nicht erforderlich. Um den Wählerinnen und Wählern eine fundierte Wahlentscheidung zu ermöglichen, werden nur bestimmte Angaben benötigt. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sind für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge daher lediglich folgende Angaben zur Veröffentlichung vorgesehen: der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname), der Beruf oder die Tätigkeit, das Geburtsjahr und der Wohnort der Bewerberin bzw. des Bewerbers (ggf. ergänzt durch die Angabe des Ortsteils, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber wohnhaft ist). Gleiches gilt für den Stimmzettel. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Zur Änderung der gesetzlichen Regelungen ist ein Gesetz erforderlich. II. Zweckmäßigkeit Im Sinne des Datenschutzes ist es notwendig, die zu veröffentlichenden persönlichen Angaben von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Insbesondere ist die private Anschrift nicht zu veröffentlichen. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die Bürgerinnen und Bürger können weiterhin die für ihre Wahlentscheidung relevanten Angaben (Name, Tätigkeit, Alter und Wohnort) zur Kenntnis nehmen, lediglich die Anschrift wird nicht mehr veröffentlicht. Für die Verwaltung dürfte kein Mehraufwand anfallen, da auch bisher nicht alle Angaben zur Veröffentlichung übernommen werden.

Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Vom [Datum der Ausfertigung] Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Das Brandenburgische Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 30 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Dabei werden nur die für die Information der Wählerinnen und Wähler erforderlichen Angaben veröffentlicht. 2. In 31 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter Anschrift des Bewerbers durch die Wörter Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers ersetzt. Artikel 2 Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Dem 38 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das durch Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Dabei werden nur die für die Information der Wählerinnen und Wähler erforderlichen Angaben veröffentlicht. Artikel 3 Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung Die Brandenburgische Landeswahlverordnung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (GVBl. II S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 37 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die folgenden Angaben: den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, Geburtsjahr und Wohnort. 2. 41 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die folgenden Angaben: den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, Geburtsjahr und Wohnort.

3. In 42 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter der Anschrift des Bewerbers durch die Wörter des Wohnortes der Bewerberin oder des Bewerbers ersetzt. 4. In der Anlage 20 wird in der Spalte der Erststimme die Anschrift durch die Angabe des Wohnortes bzw. des Ortsteils, in dem die Bewerberin oder der Bewerber wohnhaft ist, ersetzt. Artikel 4 Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung In 41 Absatz 1 Satz 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die durch Verordnung vom 25. November 2009 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist, wird das Wort Anschrift durch das Wort Wohnort ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den Der Präsident des Landtages Brandenburg (Gunter Fritsch)

Begründung A. Allgemeines Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Landes- oder auf kommunaler Ebene zur Wahl stellen, müssen Angaben zu ihrer Person machen, um dem Wahlleiter zu ermöglichen, die Gültigkeit des Wahlvorschlags zu prüfen. Zu den erforderlichen Angaben gehört u.a. auch die Anschrift. Die Wahlvorschläge werden mit diesen Angaben im Amtsblatt und damit auch im Internet veröffentlicht. Die personenbezogenen Daten sind durch die Veröffentlichung vor allem im Internet auch noch nach der Wahl einsehbar. Mit der Veröffentlichung im Internet wird diese nur noch unvollkommen rückholbar. Dies widerspricht dem Datenschutz der Bewerberinnen und Bewerber. Es erscheint nicht notwendig, dass insbesondere die Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wahl im Internet auffindbar ist. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt die zu veröffentlichenden persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber auf ein Mindestmaß. Zur Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlags müssen zwar detaillierte Angaben vorliegen. Aber für die Bekanntmachung im Amtsblatt und im Internet ist z.b. die Angabe der Anschrift nicht erforderlich. Um den Wählerinnen und Wählern eine fundierte Wahlentscheidung zu ermöglichen, werden nur bestimmte Angaben benötigt. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sind für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge daher lediglich folgende Angaben zur Veröffentlichung vorgesehen: der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname), der Beruf oder die Tätigkeit, das Geburtsjahr und der Wohnort der Bewerberin bzw. des Bewerbers (ggf. ergänzt durch die Angabe des Ortsteils, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber wohnhaft ist). Gleiches gilt für den Stimmzettel. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 und zu Artikel 2: Sowohl für Landtags- als auch für Kommunalwahlen sollen im Sinne des Datenschutzes die personenbezogenen Angaben der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Bekanntmachung und auf dem Stimmzettel auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Insbesondere ist die Anschrift der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber nicht zu veröffentlichen. Zu Artikel 3: Sowohl für die Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge als auch der Landeslisten gilt, dass die Anschrift nicht veröffentlicht wird. Die Angaben müssen sich auf folgende beschränken: den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname), den Beruf oder die Tätigkeit, Geburtsjahr und Wohnort. Gleiches gilt für den Stimmzettel. Der Gesetzgeber ist befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverordnungen zu ändern (siehe Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage 2008, Rn. 690ff.), welche hier vorliegen. Zu Artikel 4: Die Begründung zu Artikel 3 gilt entsprechend für Artikel 4.

Zu Artikel 5: Diese Norm regelt das Inkrafttreten. Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN