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VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

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Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Transkript:

04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W124 1438159-1 Spruch W124 1438159-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 12 13.586-BAW, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste von Griechenland kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 29.09.2012. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in Pakistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Analphabet, und habe mit seiner Mutter und Geschwistern in Pakistan gelebt, sein Vater bestreite den Lebensunterhalt der Familie durch seine Erwerbstätigkeit im Iran. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, keine zu haben und nach Deutschland gewollt zu haben. In der mit ihm am 10.09.2013 aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, in einem Dorf geboren sei und im Alter von zwölf Jahren Afghanistan verlassen habe. Er sei 18, fast 19 Jahre alt. Zuletzt sei er vor fünf Jahren in Afghanistan gewesen (2008). Die Familien seiner Eltern lebten noch im genannten Dorf. Zu den Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt, gab er an, dass sein Vater dort Feinde habe. Damals sei sein Vater Vertreter von einem Kommandanten in XXXX gewesen, es gebe dort viele Taliban, die könnten den Beschwerdeführer deswegen verfolgen; der Beschwerdeführer sei als Kind in seinem Heimatort von den Taliban auch mit einem Messer verletzt worden, deswegen seien sie ja nach Pakistan ausgereist, erst sein Vater, dann die Familie. Die Taliban hätten seinen Vater gesucht, auch ein Freund seines Vaters sei von den Taliban ermordet worden. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

Zu seinen Ausführungen vom 29.09.2012, keine Fluchtgründe zu haben, gab dieser an ein wenig verwirrt gewesen zu sein. Im Übrigen verneinte der BF die Frage, ob er sein bisheriges Vorbringen ergänzen wolle. Er legte einen fachärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2013 vor, wonach bei ihm "PTSD, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, depressive Episode, mittelgradig, und eine nichtorganisch Insomnie" diagnostiziert, eine medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige psychiatrische Kontrollen und eine intensive psychosoziale Betreuung empfohlen wurden. Weiteres legte er eine fachärztliche Stellungnahme vom 23.04.2013 mit den Diagnosen "Mittelgradige depressive Episode, V.a. Posttraumatische Belastungsstörung" vor, wonach beim BF "ein deutlich erhöhter Pfleggebedarf" bestehe. Nach Vorhalt von Länderberichten, insbesondere zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen jeglicher Art und zur Verfügbarkeit bzw. zum Erhalt von entsprechenden Medikamenten in Afghanistan, verzichtete er auf die ihm eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme dazu mit dem Bemerken, dass er in Afghanistan niemanden habe. 3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgf, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß 8 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt aus, dass seinem Vorbringen eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zum Entscheidungszeitpunkt im Heimatland nicht zu entnehmen sei. Seine Familie lebe im Iran, Pakistan und Afghanistan, im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen. Zur Sicherheitslage in Afghanistan stellte die Behörde ua. fest, dass "...hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt seien, von Aufständischen bedroht zu werden..." 4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren im höchsten Maße mangelhaft gewesen sei. So habe das Bundesasylamt dem BF keine Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe detaillierter auszuführen, nämlich unter welchen Umständen er in Afghanistan von den Taliban mit dem Messer verletzt worden, wessen Stellvertreter sein Vater in XXXX gewesen, weswegen die Familie geflüchtet und welcher Freund des Vaters ermordet worden sei. Im Hinblick auf die vorgelegten Befunde sei keine Auseinandersetzung mit den Narben des BF erfolgt und seien keine weiteren Ermittlungen zur psychischen Verfassung des BF angestellt worden. Die Behörde habe weder sein jugendliches Alter noch seine offensichtlich schlechte psychische Verfassung berücksichtigt oder gar gewürdigt. Die Behörde habe auch verkannt, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eines von den Taliban verfolgten Polizeibeamten geflohen sei und diese Verfolgung auch zu gewärtigen gehabt habe. Der BF verfüge über kein soziales Netz in Kabul. Es folgten Ausführungen zum Refoulementschutz und zur Ausweisung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Rechtliche Grundlagen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28 VwGVG lautet: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Anwendung des 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall: 2.1. Rechtliche Ausgangslage: Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen. 2.2. Tatsachenebene: Die mangelnden Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur genauen Funktion des Vaters des Beschwerdeführers und einer allfälligen Verfolgungsgefahr für Familienangehörige der Vertreter der afghanischen Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht den Schluss zu, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auch aktuell nicht glaubhaft ist. 2.3. Zur Mangelhaftigkeit isd. 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des erkennenden BVwG verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus 37 ivm. 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor: Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde sich nicht näher mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausreichend auseinander gesetzt hat. Offen bleibt insbesondere, in welchem Zeitraum und in welcher Einrichtung bzw. Einheit der Vater des BF als Kommandant in XXXX tätig war und die von diesem behauptete Position tatsächlich innegehabt hat. Obwohl der BF in diesem Zusammenhang ausführt, dass er befürchtet von den Taliban wegen der Funktion seines Vaters verfolgt zu werden, hat es das Bundesasylamt des weiteres einerseits unterlassen die näheren Beweggründe eines derartig befürchteten Verhaltens näher zu hinterfragen und andererseits nicht näher abgeklärt in welchem ursächlichen Zusammenhang die vom BF geschilderten Übergriffe der Taliban auf dem BF mit dem Verhalten bzw. den vom Vater gesetzten Handlungen steht. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang somit inwiefern dem BF bzw. seinen Familienangehörigen deswegen -damals bzw. aktuell- Verfolgung droht. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert. Es bedarf außerdem auf Grund der regionalen unterschiedlichen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere bei einer negativen Entscheidung- zunächst einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Der BF gibt zwar in der mit ihm am 10.09.2012 aufgenommenen Niederschrift an, dass er bis zu seinem 12. Lebensjahr im Dorf D.S., Distrikt N., Provinz XXXX, Afghanistan gelebt habe und mit diesen nach Pakistan geflohen sei, doch lässt sich aus den Feststellungen unter der Rubrik "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" nicht ableiten, wie sich die dortige aktuelle Sicherheitslage darstellt. Das Bundesasylamt wird sich daher auch erneut mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012) und auf welchem Weg diese Provinz erreichbar ist (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013). Hinzu kommt, dass der BF zwar einerseits anführte in Afghanistan keine Angehörigen mehr zu haben, andererseits aber einräumte, dass die Familien seiner Eltern im genannten Heimatdorf leben würde, doch wurde deren sozioökonomisches Umfeld nicht näher erörtert, welches für die Beurteilung einer potentiellen Unterstützung des BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat notwendig wäre; zudem kann der Rüge des BF, dass die Auffassung des Bundesasylamtes falsch sei, wenn es feststelle, dass der BF in Kabul über ein soziales Netz verfüge, nicht entgegengetreten werden, als sich dies aus den durchgeführten Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes nicht ableiten lässt und diesem auch nicht zu entnehmen ist, dass er über ein familiäres Netz in Kabul verfügt. Weiters muss -der Vollständigkeit halber- darauf hingewiesen werden, dass es für das BVwG auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Abgesehen von der noch zu erörternden allgemeinen Sicherheitslage der Heimatprovinz bzw. des Heimatdorfes, dem fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Kabul, besteht nach den beigebrachten Befunden für den BF infolge der bei ihm diagnostizierten Krankheiten ein "erhöhter Pflegebedarf". Es wäre daher unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes bzw. "Pflegebedarfs" des BF zudem zu klären gewesen, in welchen Verhältnis die Verwandten zum BF stehen und ob diese grundsätzlich in der Lage sind, den BF zu unterstützen bzw. zu "pflegen". Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung vorbrachte, minderjährig zu sein, was bei der Beurteilung seines damaligen Vorbringens bzw. in den Fragestellungen entsprechend berücksichtigt werden hätte müssen oder anderenfalls eine Altersfeststellung veranlasst hätte werden müssen. Unabhängig davon wäre durch Einholung einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme zu klären gewesen, ob der BF auf Grund der bei ihm attestierten Erkrankungen einvernahmefähig gewesen ist bzw. ist im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob dies aktuell zutrifft. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

Die Behörde ist sohin verhalten, den BF nach Klärung seiner Einvernahmefähigkeit nochmals unter Berücksichtigung der oben angeführten Ausführungen zum Sachverhalt zu befragen und ihm aktuelle, für den gegenständlichen Fall relevante Länderfeststellungen vorzuhalten. Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist. Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1438159.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5