EU-Instandhaltungsvorschriften derzeitiger Stand Jannes Neumann Referent Technik Deutscher Aero Club e.v. Bundesgeschäftsstelle
Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Im Juli 2002 haben das EU-Parlament und der Ministerrat entschieden gemeinschaftliche Regelungen für die Zivilluftfahrt und eine Agentur einzuführen Ziel: Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Basic Regulation Direkt in allen Mitgliedsstaaten gültig / Gemeinschaftsrecht EASA ist in Betrieb seit 28. September 2003 Sitz: Köln Website: easa.europa.eu
EASA - KölnTriangle Deutscher Aero Club
Basic Regulation Annex II ausg. Lfz Pilotenlizenzen Erweiterung der EASA Kompetenzen EU-Luftrecht EASA Musterzulassung Flugbetrieb Umweltschutz Instandhaltung
Basic Regulation Die EU-Kommission, Parlament und Ministerrat haben definiert, für welche Bereiche die Autorität für Luftfahrt auf die EU übertragen werden. Basic Regulation Regulation (EC) 1592/2002 of 15 July 2002 Annex I : Essential Requirements for Airworthiness Annex II : Excluded Aircraft
Annex II EU Recht nationales Recht
Annex II Definition im Annex II zur Basic Regulation zu finden In der Praxis Gibt es ein EASA Kennblatt? Ist das Lfz. in der Liste der EU-Produkte gelistet? wenn nein, dann Annex II als Hilfestellung inoffizielle Annex II Liste auf EASA- Website
Implementierung Die EU-Kommission legt die Durchführungsregeln für die grundlegenden Anforderungen fest Regulation (EC) 1702/2003 on Airworthiness and Environmental Certification Regulation (EC) 2042/2003 on Continuing Airworthiness Annex (Part 21) Section A: Application Requirements Section B: Administrative Procedures Annex I (Part-M): Continuing Airworthiness Requirements Section A: Technical Requirements Section B: Administrative Procedures Appendices: EASA forms Annex II (Part-145): Maintenance Organisation Approvals Appendices: EASA forms Annex III (Part-66): AML Annex IV (Part-147): Training Organisation Requirements
Heutige Themen EU-Instandhaltungsvorschriften Part M derzeitige Fassung Part M Verbesserung NPA 2007-8 extra Regeln für ELA
NPA 2007-8 In 2005 hatten wir alle Probleme des Part M gelistet EASA Arbeitsgruppen M.005 und M.017 NPA 2007-8 wesentliche Verbesserungen Kommentierung war bis 13. Oktober 660 Kommentare Anfang 2008 Übermittlung als Opinion Entscheidung durch EU-Kommission ~ Juni 2008
Verantwortlichkeit Halter sorgt selbst für die fortlaufende Lufttüchtigkeit beauftragt einen Betrieb mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit CAMO keine gewerbliche Beförderung (AOC) keine genehmigungspflichtige Luftarbeit (M.A.201 (i)) unter 5,7t gewerbliche Beförderung (AOC) genehmigungspflichtige Luftarbeit (M.A.201 (i)) Pilot-Halter Instandhaltung Subpart F Betrieb Part 145 Betrieb (AOC) Subpart F Betrieb
Verantwortlichkeit 5,7 t gew. Beförderung genehpfl. Luftarbeit freie Wahl: freie Wahl: selbst Verantwortlich - CAMO Annex II
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Instandhaltung gemäß IHP gemäß Flug- und Wartungshandbuch, Kennblatt etc. Kontrollen gemäß Instandhaltungsstandards Umsetzung von TM, Service Bulletins Umsetzung von LTAs weitere Forderungen aus den NfL (z.b. Avionik Nachprüfung) das Führen einer L-Akte komplexe Instandhaltung Instandhaltungsbetrieb
Pilot-Eigentümer Instandhaltung Instandhaltungsbetrieb (Landesverbands-LTB) komplexe Instandhaltung Komplexität Pilot-Eigentümer darf durchführen Freigabe durch freigabeberechtigtes Personal Pilot-Eigentümer darf durchführen und Freigeben nur < 2730 kg
Freigabeberechtigtes Personal Motorflug, Hubschrauber: Part 66 Personal (ehemals Prüfer Kl. 1) Ausblick: B3-Lizenz
Verantwortlichkeit Halter sorgt selbst für die fortlaufende Lufttüchtigkeit beauftragt einen Betrieb mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit CAMO keine gewerbliche Beförderung + < 5,7t MTOM: freie Wahl
Überwachte Umgebung Vertrag mit CAMO+ d.h. die CAMO ist für die fortlaufende Lufttüchtigkeit verantwortlich Instandhaltungsprogramm wird von CAMO genehmigt Halter muss CAMO Betriebsstunden melden CAMO gibt Anweisungen CAMO veranlasst die Arbeiten z.b. im Subpart F / 145 Betrieb oder Halter führt aus und muss Durchführung der Arbeiten melden Bescheinigung über Lufttüchtigkeit wird jährlich von CAMO verlängert bzw. neuausgestellt
Unüberwachte Umgebung Halter ist selber für die Lufttüchtigkeit verantwortlich Führt Arbeiten durch oder Veranlasst Arbeiten beim Subpart F Betrieb Jährliche physikal. Untersuchung durch CAMO+ Empfehlung und Antrag an Behörde; Behörde stellt Bescheinigung aus
Unüberwachte Umgebung Halter ist selber für die Lufttüchtigkeit verantwortlich Führt Arbeiten durch oder Veranlasst Arbeiten beim Subpart F Betrieb Jährliche physikal. Untersuchung durch CAMO+ < 2730 kg: CAMO+ stellt Bescheinigung aus: ARC
Überwachte Umgebung Pilot / Eigentümer CAMOplus CAMOplus verantwortlich für Lufttüchtigkeit eines jeden Flugzeuges Prüfer im Auftrag CAMO Ständige Überprüfung der Lufttüchtigkeit Jährliche Verlängerung ARC (2x) Physische Prüfung des Flugzeuges alle 36 Monate Ausstellung Form 15b (ARC)
Unüberwachte Umgebung Halter selbst verantwortlich CAMOplus (Subpart I) Prüfer im Auftrag CAMO+ Jährliche physikalische Prüfungen ARC an Halter CAMO+ LBA Empfehlung CAMO+ an LBA
Umsetzungsmodelle Prüfung Lufttüchtigkeit Modell NRW Landesverband CAMO Anweisungen für Instandhaltung EDV Vereine Vereine Vereine Halter Halter Betriebszeiten durchgeführte Arbeiten