REACH Sanktionen Ordnungswidrigkeiten und



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Transkript:

REACH Sanktionen Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht im deutschen Recht Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt Veranstaltung der Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier in Kooperation mit dem VCI 26. Juni 2009, 10:00 15:45 Uhr

Inhalte 1. Sanktionen als Mittel des Public Enforcement 2. Wirkung und Reichweite der Sanktionen 3. Straftatbestände zur Durchsetzung der REACH- VO 4. Ordnungswidrigkeiten zur Durchsetzung der REACH-VO 5. Dimensionen der strafrechtlichen Beratung

Sanktionen als Public Enforcement 1. Sanktionen als Mittel des Public Enforcement 1.1 Akzessorisches Durchsetzungsinstrument für die Verhaltensvorschriften der REACH-VO Art. 126 REACH-VO effet utile 1.2 Ergänzung des besonderen Verwaltungsrechts und Gefahrensabwehrrechts durch repressive Sanktionen

Wirkungsweise des Strafrechts (1) 2. Wirkung und Reichweite d. Sanktionen 2.1 Kriminalstrafe Freiheitsstrafe Geldstrafe 2.2 Ordnungswidrigkeitenrecht Geldbuße gegen Einzelpersonen Geldbuße gegen Unternehmen 2.3 Nebenfolgen Einziehung, insb. 27d ChemG Verfall, inkl. dinglicher Arrest Berufsverbot Verlust der Gewerbeerlaubnis Eintragung ins Gewerberegister

Wirkungsweise des Strafrechts (2) 2.4 Adressaten 2.4.1 Unmittelbar Handelnde bzw. Handlungspflichtige 2.4.2 Unternehmensleitung Allgemeine Täterschaftslehre Unterlassungsdelikt 130 OWiG 2.4.3 Unternehmen 30 OWiG 30 i.v.m. 130 OWiG

Straftatbestände (1) 3. Straftatbestände zur Durchsetzung d. REACH-VO 3.1 27b Abs. 1 Nr. 1-4 ChemG - Tatvarianten Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die REACH-VO verstößt, indem er einen Stoff ohne Registrierung herstellt oder in den Verkehr bringt in einem Registrierungsdossier oder Zulassungsantrag unvollständige oder unrichtige Angaben macht einen Stoffsicherheitsbericht mangelhaft oder gar nicht erstellt einen besonders besorgniserregenden Stoff ohne Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet

Straftatbestände (2) 27b Abs. 1 Nr. 1 ChemG entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt Zentralnorm zur REACH-VO: No data, no market! Blankettstrafnorm mit mehrgliedriger Verweisungskette ins EG-Recht Folgeproblem 1: Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz Folgeproblem 2: Irrtumsrisiko bei Prüfung der Registrierungspflicht

Straftatbestände (3) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz? nach h. M. keine überspannten Anforderungen an Bestimmtheitsgrundsatz, da Expertenstrafrecht Irrtumsrisiko bei Prüfung der Registrierungspflicht? Grundregel - bei Zweifeln erfolgt Handeln auf eigenes Risiko! - Wer bei strittigen Rechtsfragen ohne zumutbare Erkundigung bei zuverlässiger Stelle oder ohne Prüfung des Gewichts einander entgegenstehender Meinungen sich diejenige Auffassung zu Eigen macht, die ihm günstiger ist, handelt auf eigene Gefahr. - REACH-VO enthält besondere Verantwortungszuweisung an Hersteller und Importeure. Aus besonderer Pflichtenstellung entspringt ein gesteigerter Grad an Erkundigungs- bzw. Sorgfaltspflicht

Straftatbestände (4) Folgeproblem 1: Bei wem ist Auskunft einzuholen? Grundregel Es verbietet sich jede schematische Lösung! bei Auskünften von Hausjurist und Verband zählt der Einzelfall; stets selbstkritische Befragung, ob hinreichend auf Auskünfte kompetenter fachkundiger Stellen darf grundsätzlich vertraut werden wohl keine Pflicht zur Befragung von ECHA wegen zentraler Stellung im REACH-System ist konkrete Nachfrage bei Unsicherheiten aber zumindest geboten

Straftatbestände (5) Folgeproblem 2: Was gilt bei konfligierenden Auskünften? Grundregel Es verbietet sich jede schematische Lösung! Umkehrschluss aus fehlender Bindungswirkung der ECHA- Auskünfte: Abweichen von Empfehlung kann nicht als alleinige Begründung fahrlässigen Verhaltens herangezogen werden wegen der zentralen Beratungsrolle und dem konkreten Pflichtenkreis der ECHA ist Handeln entgegen der Empfehlung aber möglicherweise widerlegbares Indiz für Fahrlässigkeit Wie widerlegen? Z. B. durch Auskünfte kompetenter fachkundiger, objektiv unparteilicher Stellen

Straftatbestände (6) 27b Abs. 1 Nr. 2 ChemG in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

Straftatbestände (7) 27b Abs. 1 Nr. 3 ChemG entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt

Straftatbestände (8) 27b Abs. 1 Nr. 4 ChemG entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet

Straftatbestände (9) 3.2 27b Abs. 1-3 ChemG - Haftungsgrenzen Versuch strafbar, Abs. 2 Fahrlässigkeit nicht strafbar; Überkriminalisierung sollte bewusst vermieden werden; Ausnahme: Abs. 1 Nr. 4 Erfolgsqualifikation, Abs. 3: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Ordnungswidrigkeiten (1) 4. Ordnungswidrigkeiten zur Durchsetzung d. REACH-VO 4.1 27 b Abs. 5 ChemG Fahrlässige Begehung der Tatvarianten Abs. 1 Nr. 1-3 P: Fahrlässigkeitsmaßstab Leitlinien der ECHA weder rechtlich verbindlich noch geronnene Lebenserfahrung Gesetzbegründung rechnet in Anfangszeit mit Unsicherheiten bei der Anwendung d. VO 4.2 26 Abs. 1 Nr.11 ChemG Verweisung in Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der EG zu deren wirksamer Durchsetzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können

Ordnungswidrigkeiten (2) 4.2.1 25a GefahrstoffVO Erstellung des Sicherheitsdatenblatts Verletzung der Informationspflichten in der Lieferkette gem. Art. 31 Abs. 1-3, 7, 9 sowie Art. 32 REACH-VO 4.2.2 ChemStrOWiV Art. 126 REACH-VO Ausweitungen zu erwarten (effet utile!), z. B. Art. 11, 30 V REACH-VO? P: Rückverweisung ins EG-Recht durch nationale Rechtsverordnung Vereinbarkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz und Demokratieprinzip fragwürdiger; aber: Rspr. akzeptiert auch diese Konstruktion

Dimensionen strafrechtlicher Beratung 5. Dimensionen strafrechtlicher Beratung Compliance-Organisation Interne Ermittlungen Rechtliche Beratung des Unternehmens Strafverteidigung von Einzelpersonen

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