HPC und das neue Vergaberecht

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Transkript:

AUTOMOTIVE INFOKOM MOBILITÄT, ENERGIE & UMWELT LUFTFAHRT RAUMFAHRT VERTEIDIGUNG & SICHERHEIT HPC und das neue Vergaberecht Vortrag im Rahmen der Sitzung des AK Supercomputing des ZKI Duisburg-Essen, 16.03.2016

Agenda 1. Zur Person 2. Grundsätze des Vergaberechts 3. Das neue Vergaberecht im Überblick 4. Auswirkungen auf (HPC-)Projekte 5. Zusammenfassung und Ausblick 2

Zur Person 3

Dr. Johann Peter Franz Langjähriger Mitarbeiter/stellvertretender Leiter des IT-Einkaufs der Universität München Langjährige Tätigkeit im HPC- Projektmanagement und im HPC-Vertrieb HPC-Projekte bei den Unis Köln, Münster, Düsseldorf, München, beim KIT, beim FZ Jülich und bei Industriekunden Seit 1,5 Jahren Senior Consultant Vergabemanagement bei der IABG 4

Was ist Vergabemanagement? (öff.) Auftraggeber Eigenkapazität IABG dynamische Entlastung des Auftraggebers Unsere Leistungen: zeitlicher Unterstützungsbedarf oder fachlicher Kompetenzbedarf für IT-Beschaffungen IABG Bedarfsermittlung / Requirements Engineering Technische Expertise / Systemkenntnisse Bedarfssteuerung Erstellung von Vergabeunterlagen Rettung von Vergaben in Schieflage Wirtschaftlichkeitsanalysen Vertragsbenchmarks Markterkundungen Beantwortung von Bieterfragen Technische Prüfungen und Konzepte Auswertungen von Angeboten Verhandlungsstrategien Temporäre Bereitstellung von Experten Gesamtverantwortliches Vergabemanagement 5

Die Vergabeexperten bei der IABG Holländer Schuppert Vergabestelle Biehn Bedarfs -träger Wir kennen das Bermuda- Dreieck der Vergabe! Bieter Reinus Dr. Franz Bartsch 6 Neudecker

Grundsätze des Vergaberechts 7

Aufgabe des Vergaberechts Der öffentliche Auftraggeber ist frei, ob und was er beschafft. Er ist aber nicht frei, wie er beschafft. Das Wie regelt das Vergaberecht. 8

Grundprinzipien des Vergaberechts Wettbewerb Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) Transparenz Wirtschaftlichkeit Eignung (Vergabe an geeignete Unternehmen) Mittelstand (Berücksichtigung v. Mittelstands-Interessen) 9

Rechtsprechung Gesetze und Rechtsvorschriften sind allgemein und müssen ausgelegt werden Im Vergaberecht gibt es dazu Gerichtsurteile Beschlüsse der OLGs Beschlüsse der Vergabekammern 10

Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsleistungen oberste oder obere Bundesbehörden / vergleichbare Bundeseinrichtungen 135 000 Euro Sektorenbereich 418 000 Euro für alle anderen 209 000 Euro Über und unter der Schwelle gelten unterschiedliche Regeln. 11

Das neue Vergaberecht im Überblick 12

EU-Richtlinien und Gesetze/rechtl. Best. Das Rechtssystem nach dem 18.04.2016 Klassische Vergaberechts-Richtlinie (RL 2014/24/EU) EU - Verteidigungs- und Sicherheits-richtlinie/EU Sektorenrichtlinie (RL 2014/25 EU) Konzessions- Richtlinie (RL 2014/ 23/EU) 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), 97-186 GWB VOL/A EG VgV VOF VOB/A EU VSVgV VOB-VS SektVO KonzVgV EU-Schwellenwert Haushaltsrecht UVgO VOL/A 1.Ab. VOB/A 1.Abschn. Liefer- und Dienstleistungen Bauleistungen Besondere Leistungen Legende: Neu seit 4/2016 Neu ab Anf. 2017 Seit 2016/7 obsolet Für HPC i.d.r. irrelevant Unverändert

EU-Richtlinien und Gesetze/rechtl. Best. Das Rechtssystem nach dem 18.04.2016 (Ausschnitt) Klassische Vergaberechts-Richtlinie (RL 2014/24/EU) 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), 97-186 GWB VOL/A EG VgV VOF EU-Schwellenwert Haushaltsrecht VOL/A 1.Ab. UVgO Liefer- und Dienstleistungen Legende: Neu seit 4/2016 Neu ab Anf. 2017 Seit 2016/7 obsolet

EU-Richtlinien und Gesetze/rechtl. Best. Das Rechtssystem nach dem 18.04.2016 (Ausschnitt) Klassische Vergaberechts-Richtlinie (RL 2014/24/EU) 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), 97-186 GWB VgV EU-Schwellenwert Haushaltsrecht UVgO Liefer- und Dienstleistungen Legende: Neu seit 4/2016 Neu ab Anf. 2017 15

Ziele und Folgen der Reform Ziele: Weiterentwicklung und Vereinheitlichung Effizientere, einfachere und flexiblere Vergabeverfahren Bessere Berücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer Aspekte Das ist teilweise gelungen, aber: Einfacher wird s nicht! Alt VOL/A EG 24 Paragraphen /ca.20 Seiten Neu VgV 82 Paragraphen /ca.300 Seiten Aber Vieles davon betrifft uns nicht! VOL/A 20 Paragraphen /< 20 Seiten UVgO 53 Paragraphen /30 Seiten 16

Auswirkungen auf (HPC-)Projekte 17

1.) Wahl der Verfahrensart National (UVgO) Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Neuer Name: Verhandlungsvergabe mit/ohne Teilnahmewettbewerb EU-weit (VgV) Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog Neu: Innovationspartnerschaft Sie haben die freie Wahl! Leichter anwendbar! 18

2.) Elektronische Abwicklung aller Vergabeverfahren Elektronische Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen (z.b. durch Download) seit dem 18. April 2016 Vollständiger elektronischer Datenaustausch zwischen Vergabestelle und Bewerber /Bieter einschließlich Angebotsabgabe ab dem 18. Oktober 2017 für zentrale Beschaffungsstellen ab dem 18. Oktober 2018 für alle Beschaffungsstellen 19

3.) Bereitstellen von Vergabeunterlagen Vergabeunterlagen müssen zu Beginn des Verfahrens (Teilnahme-Wettbewerb!) allen Interessierten ohne Registrierung unentgeltlich bereitgestellt werden Registrierung nur freiwillig und erst bei Bewerber-/Bieterfragen 20

4.) Fristen Durch die Regelungen der VgV lassen sich Fristen der verschiedenen Verfahren deutlich verkürzen. Verkürzungen sind möglich durch Veröffentlichung einer Vorinformation Elektronisch übermittelten Angeboten Dringlichkeit Bei komplexen Vergaben ist eine Fristverkürzung nicht zu empfehlen! 21

5.) Die Wertung der Angebote (vier Wertungsstufen) 1 Formale Prüfung 2 Eignungsprüfung 3 Prüfung der Angemessenheit der Preise 4 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots 22

Eignungsprüfung Die (e)eee (elektronische) Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist EU-weites Standardformular zur Eignung, das über einen Webdienst der EU erstellt und bearbeitet werden kann, das der öffentliche Auftraggeber als vorläufigen Nachweis der Eignung akzeptieren muss. Nur Bieter, an die ein Zuschlag erteilt werden soll, müssen echte Nachweise liefern, aber 23

Probleme mit der (e)eee (1) Die EEE ist wenig flexibel. Abfrage von top500-referenzen ist nicht vorgesehen Man kann sie unter Referenzen oder unter Ausbildungsnachweise einfordern: 24

Probleme mit der (e)eee (2) Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern/Bewerbern keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung stellen. Die EEE kann nur von öffentlichen Auftraggebern über einen Webdienst der EU vorausgefüllt werden Der öffentliche Auftraggeber darf im Verfahren trotzdem alle Nachweis der Eignung einfordern. 25

Wertung von Angeboten Wie werten Sie die Z(uschlagszahl) = L(eistung)? P(reis) 26

Wertung von Angeboten Kriterienarten A-Kriterien (Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen) Beispiel: Hat das Server-System einen CPU-Sockel? Mögliche Antwort: (denn NEIN führt zum Ausschluss) B-Kriterien (Bewertungskriterien, z.b. Schulnoten oder Punktewerte) Beispiel: Beschreiben Sie das Sicherheitskonzept Ihrer Cluster-Lösung. A/B-Kriterien (Bedingtes Ausschlusskriterium) Beispiel: Welche elektrische Leistungsaufnahme hat der Server bei 80% Auslastung? (> 250 W = Ausschluss des Angebots) 27

Wertung von Angeboten Die Schulnoten-Problematik Bei Schulnoten muss transparent sein, wofür der Bieter welche Note bekommt. (OLG Düsseldorf in mehreren Beschlüssen) Angaben vollständig und plausibel; weitere positive Aspekte = Schulnote 1 Angaben vollständig und plausibel = Schulnote 2 [ ] Angaben unvollständig und insgesamt nicht plausibel = Schulnote 6 Das reicht nicht (mehr)! oder 1 Punkt = genügt den Anforderungen, 2 Punkte = genügt vollumfänglich den Anforderungen, 3 Punkte = ist den Anforderungen besonders dienlich, Stattdessen: detaillierte Erklärung bei jedem Kriterium, wofür man welche Note resp. wie viele Punkte bekommt. 28

Zusammenfassung und Ausblick 29

Zusammenfassung Mehr Flexibilität bei den Verfahrensarten Mehr elektronische Kommunikation im Verfahren Frühes Bereitstellen von Vergabeunterlagen für Alle Mehr Aufwand bei der Eignungswertung (eeee) und Angebotswertung (Schulnoten) 30

Ausblick Die vielen Neuerungen werden Gerichte und Vergabekammern auf Trab halten. Viele unklare Details werden sich in den nächsten Monaten klären. 31

32

Links 33

Ausgewählte wichtige Neuregelungen 1. Verpflichtende E-Vergabe, 97 Abs. 5 GWB, 9-13 VgV ab 18.04.2016: Verpflichtend: digitale Bekanntmachung und Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen zum Download ab 18.10.2017: Komplette digitale Kommunikation für zentrale Beschaffungsstellen ab 18.10.2018: Komplette digitale Kommunikation für alle Vergabestellen (Vorgabe der Termine durch Art.90 RL 2014/24/EU) 2. Einheitliche Europäische Eigenerklärung ( EEE ), 50 VgV EU-weites Standardformular zur Eignung Nachweise nur vom erstplatzierten Bieter Umsetzung in Deutschland nicht hilfreich geregelt 3. Wahl der Vergabeverfahren, neues Verfahren 119 GWB, 14 Abs.2 VgV Freie Wahl: Offenes Verfahren / Nichtoffenes Verfahren Stärkung Verhandlungsverfahren, 14 (Beschreibung des Verfahrens 17 VgV) Neu: Innovationspartnerschaft, 119 Abs.7 GWB, 19 VgV 34

Ausgewählte wichtige Neuregelungen 4. Verkürzung der Fristen Verkürzung von Fristen mit Bezug auf die Komplexität nicht angeraten! 5. Flexiblere Ausgestaltung der Zuschlagskriterien, 127 GWB, 58/59 VgV Qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte Unter Umständen möglich: Wertung Personal Zudem: Lebenszykluskostenrechnung 6. Konkrete Rügefrist, 160 Abs.3 GWB Neu: 10 Kalendertage ab erkanntem Verstoß Bisher: Rüge bis spätestens zum Ende der Angebots- oder Bewerbungsfrist 7. Regelung zur wesentlichen Auftragsänderung und Kündigung, 132,133 GWB Übernahme Kriterien der Rechtsprechung 35

UVgO Fassung vom Januar dieses Jahres (neu!) Hier herunterladbar: Link Erläuterungen zur UVgO Hier herunterladbar: Link 36

(e)eee Portal zum EEE-Webdienst mit Erläuterungen: Link Broschüre zur EEE: Link 37

Zur Wertung Zuschlagsformeln und deren Fehler 1 Zuschlagsformeln und deren Fehler 2 Zuschlagsformeln und deren Fehler 3 Forschungsbeitrag zu Zuschlagsformeln 38

Wertungsformeln Schon einfache Formeln verursachen Probleme. Komplizierte Formeln führen daher nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Z(uschlagszahl) = Rechen- Knoten- Stromver- * * * leistung anzahl brauch Höhen- Kühl- Anzahl + - * * einheiten leistung Racks P(reis) Unsere Empfehlung: Keep ist simple! 39

Zu den Fristen www.fristenrechner.de (berücksichtigt Feiertage in den verschiedenen Bundesländern) http://www.ubkberlin.de/downloads (Offline-Fristenrechner in Excel) Die Tabelle rechts finden Sie unter http://blog.bblaw.com/wpcontent/uploads/2016/04/ver gaberechtsreform-2016- %E2%80%93-Neue-Fristen- im-vergabeverfahren- Tabelle.png 40

Ihr Ansprechpartner IABG mbh DA 20 (Vergabemanagement) Dr. Johann Peter Franz Kaiserstraße 185-197 53115 Bonn Telefon +49 228 91767-53 franz@iabg.de www.iabg.de 41