Rechtliche Rahmenbedingungen und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. glichkeiten der Klinischen Forschung



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Transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten glichkeiten der Klinischen Forschung Markus Leber, Regierungsrat Universität Würzburg - Servicezentrum Forschung und Innovation (SFI) http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfi/ Inhalt der Veranstaltung 1. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen von Drittmittelforschung/Forschungskooperationen 2. Rechtliche Rahmenbedingungen klinischer Studien 3. Haftung der Universität und des Prüfarztes bei der Durchführung klinischer Studien 4. Vertragskonstellationen und typische Probleme bei klinischen Studien unter Beteiligung der Universität 5. Hinweise zur internen Abwicklung, Verwaltungsablauf 1

Warum schließt man Verträge? Zwingende (gesetzliche) Vorgaben müssen beachtet werden. Rechte und Pflichten sollen im Sinne eines fairen Interessenausgleichs eindeutig definiert werden. Rechtliche und finanzielle Risiken sollen vermieden werden. Rechtssicherheit für alle Beteiligten Versicherung gegen späteren Streit Der juristische Rahmen 1. Drittmittelforschung allgemein 2

Gesetzliche Vorgaben - HochschulR Durch das neue Bayerische Universitätsklinikagesetz wurden die Klinika als AdÖR verselbständigt. Fokus auf Klinikum als Wirtschaftseinheit => zunehmend wirtschaftliche Betrachtungsweise Wissenschaftliches Personal ist weiterhin bei der Universität beschäftigt und wird (für die Krankenversorgung) an das Klinikum abgestellt. Zuständigkeitsabgrenzung für Forschungsverträge (iws) noch offen! Gesetzliche Vorgaben - Strafrecht 331 StGB, Vorteilsnahme 332 StGB, Bestechlichkeit Grundsatz: Wer für die Dienstausübung bzw. für eine bestimmte Diensthandlung einen Vorteil fordert oder annimmt, macht sich strafbar. Strafbarkeit entfällt bei Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3

Gesetzliche Vorgaben - Strafrecht Unter dem Aspekt der (ggf.) strafbaren Vorteilsannahme/Bestechlichkeit sind insbesondere problematisch: Verbindung von Drittmitteleinwerbung und Beschaffungsentscheidungen ( Herzklappenskandal ) Kontoführung außerhalb der Universität ( Förderverein ) Verstoß gegen Dienstpflichten ird Lehre ( externe Diplomarbeiten ) Gesetzliche Vorgaben - Steuerrecht Die Universität und das Klinikum nehmen mehr und mehr am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil und geraten daher auch verstärkt ins Blickfeld des Steuerrechts (und der Finanzämter). Aktuell: Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Auftragsforschung (seit 1.1.2004) Klinikum als AdÖR 4

Gesetzliche Vorgaben - Steuerrecht Wie jeder Steuerpflichtige muss die Universität über alle steuerlich relevanten Vorgänge (insbes. Zahlungen) Aufzeichnungen führen und ggf. Auskunft geben. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kommt auch hier Strafverfolgung in Betracht (Steuerhinterziehung u.ä.). Drittmittelrichtlinien Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter an Hochschulen (DriMiR) vom 21.10.2002 Interne Vorschriften ohne Außenwirkung Neuregelung nach Novelle des HSchG zu erwarten 5

Prinzipien & Grundsätze Trennungsprinzip Zahlungen von Drittmitteln an Hochschulen dürfen nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften erfolgen. Insbesondere darf die Gewährung von Drittmitteln nicht mit Beschaffungsentscheidungen verknüpft werden. Prinzipien & Grundsätze 2 Transparenzprinzip Die rechtlichen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger müssen offen gelegt werden. 6

Prinzipien & Grundsätze 3 Dokumentationsprinzip Leistungen und Gegenleistungen müssen schriftlich festgehalten werden, die Unterlagen sind aufzubewahren. (Dies empfiehlt sich i.ü. zur Beweissicherung bei allen Verträgen.) Prinzipien & Grundsätze 4 Einheitlichkeitsgrundsatz Ein Drittmittelvorhaben kann grundsätzlich nur einheitlich entweder als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit durchgeführt werden. (Ausnahmen sind möglich, wenn die Aufgaben deutlich voneinander abgrenzbar sind, z.b. Tätigkeit als LKP und Prüfarzt bei klinischen Prüfungen) 7

Der juristische Rahmen 2. Arzneimittelstudien GCP - Good Clinical Practice Die methodisch-fachlichen Anforderungen an klinische Prüfungen wurden zunächst in der Note for Guidance on Good Clinical Practice der International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use (ICH) festgehalten ( GCP guidelines ). Kein verbindlich geltendes Recht, aber weltweiter de-facto-standard. U.a. von der FDA als Standard vorausgesetzt. 8

Arzneimittelgesetz Europäische Richtlinien (2001/20/EG und 2005/28/EG) zur verbindlichen Übernahme der GCP Guidelines in allen EU-Staaten. Umsetzung in Deutschland: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V) (Parallele Regelungen für Medizinprodukte im MPG) Problem: Sponsoren-Stellung Der Sponsor trägt nach 3 Abs. 24 AMG die Gesamtverantwortung für die Durchführung einer klinischen Prüfung. Sponsor kann eine (natürliche) Person oder eine Institution (jur. Person) sein. Bei selbstinitiierten Studien innerhalb der Universität ist derzeit idr das Klinikum der Sponsor (künftig mglw. die Universität oder die Fakultät). Vorlage beim Ärztlichen Direktor über das Rechtsreferat des Klinikums 9

3. Haftung Fall 1: Patient erleidet Schaden Versicherung Klinik/Uni EK Versicherung Prüfarzt Schaden Proband/Patient Sponsor Versicherung Probanden-/Patientenversicherung LKP Versicherung 10

Patientenschaden Probanden-/Patientenversicherung ( 40 I Nr. 8 AMG) Probleme: Haftungshöchstgrenze (idr 500T / Schadensfall) Deckt nur materielle Schäden (kein Schmerzensgeld) Ausnahmen z.b. für Gen-Schäden Darüber hinaus haften Arzt und Klinik gegenüber dem Patienten nach allgemeinen Regeln ( normale Arzthaftung), d.h. bei Verschulden. Fall 2: Sponsor erleidet Schaden Versicherung Klinik/Uni Versicherung Prüfarzt Schaden Sponsor Versicherung LKP Versicherung 11

Sonstige Schäden Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten bzw. Sorgfaltspflichten, z.b. Verletzung der Vertraulichkeit, Verkehrssicherungspflichten u.ä. Kein Fall der Probandenversicherung! Haftung nach allgemeinen Regeln bei Verschulden. Betriebshaftpflicht Das Klinikum verfügt seit 2006 über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Ansprüche von Patienten abdeckt. Soweit eine Probandenversicherung eingreift, ist diese vorrangig. Die Universität hat keine betriebliche Haftpflichtversicherung (Grundsatz der Selbstversicherung). (Haftungsausgleich zwischen Universität und Klinikum derzeit noch offen.) 12

Mitarbeiterregress Regress gegen Beschäftigte ist grds. möglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Individuelle Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte durch 21 BOÄ vorgeschrieben, Umfang allerdings variabel durch Probanden- und Betriebshaftpflichtversicherung teilweise überholt (jedenfalls weiter empfehlenswert für unmittelbare Schäden des Arbeitgebers, Nebentätigkeit u.a.) Bei Fragen hierzu: => Stabsstelle Recht des Klinikums, Herr Kroker Übersicht Haftung (vereinfacht) ProbVers BetrHaftpfl Regress Berufshaftpfl Mat. Schäden (=>SchadErs) abgedeckt Mat. Schäden > 500.000 i.d.r. nicht abgedeckt Deckungssumme: 7,5 M je Schadensfall, max. 22,5 M pro Jahr. (Selbstbehalt 50.000 ) bei Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit möglich empfehlenswert (NB: Vorsatz ist nicht versicherbar.) Immat. Sch. (=>SchmGeld) nicht abgedeckt 13

4. Typische Probleme bei Verträgen über klinische Studien Universität als Sponsor Wenn die Universität (bzw. ein einzelner Arzt) als Sponsor auftritt, sind folgende Verträge denkbar: LKP Sponsor (Universität) Prüfarztverträge Prüfärzte/-zentren Beauftragung Dienstleister (CRO,...) Unterstützung (finanziell, materiell) Geldgeber ( Sponsor!) (z.b. pharmaz. Unternehmen, öff. Förderung,...) 14

Universität als Prüfzentrum Ist die Universität als Prüfzentrum an einer Studie beteiligt, sind folgende Konstellationen möglich: Sponsor Prüfarztvertrag Var. 1 LKP Beauftragung CRO Prüfarztvertrag Var. 2 Universität Monitoring etc. Universität als Prüfzentrum Möglich ist auch die Einbeziehung der LKP- Tätigkeit (im Hauptamt) in einen Prüfarztvertrag: Sponsor Prüfarztvertrag Var. 1 Beauftragung CRO Prüfarztvertrag Var. 2 +LKP-Vertrag Universität LKP Monitoring etc. 15

Formalien Vertragspartner seitens der Universität: Freistaat Bayern, vertreten durch die Univ. Wü Adresse: Sanderring 2, 97070 Würzburg Unterschrift: Kanzlerin Im Vertragskopf sollten die durchführende Stelle (Klinik, Institut,...) und der verantwortliche Projektleiter (Prüfarzt bzw. LKP) benannt werden. Der Projektleiter ist meistens (nicht zwingend) auch persönlich Vertragspartei und unterschreibt den Vertrag ebenfalls. Aufgabenstellung Was ist Gegenstand des Vertrages? Wer macht was? In diesen Fällen meistens unproblematisch, da Zuständigkeiten im Studienprotokoll festgelegt sind bzw. sich aus dem AMG ergeben. Studienprotokoll muss immer vorgelegt werden, da es Vertragsbestandteil ist. 16

Vergütung und Abrechnung Üblicherweise Fallpauschalen Kein Nachweis der tatsächlichen Ausgaben erforderlich. Bei der Kalkulation berücksichtigen: 5% Overhead! Abwicklung über Drittmittelkonto, Rechnungsstellung durch Finanzbuchhaltung Bei mehreren beteiligten Stellen im Haus (Apotheke, Labor, Radiologie,...): idr mehrere Konten, gesonderte oder gemeinsame Abrechnung. Vergütung 2 Bei der Kalkulation sollte immer auch der Zahlungsplan berücksichtigt werden (Konto-Minus, Insolvenzrisiko). Ein Teil der Vergütung sollte schon vorab bzw. im Verlauf der Studie fällig werden. Annahme ausländischer Währung ist grundsätzlich möglich. Umrechnung bei Zahlungseingang 17

Geheimhaltung Geheimhaltung: Der Sponsor hat ein berechtigtes Interesse daran, seine vertraulichen Informationen (internes Know-How, Geschäftsvorgänge, usw.) geheim zu halten. Dieses Interesse muss die Universität respektieren. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Universität. Geheimnisbruch kann i.ü. sogar strafbar sein ( 203 StGB). Publikationen Die Universität ist gesetzlich verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten zeitnah in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ein Sponsor einer klinischen Studie kann hingegen ein Interesse daran haben, die Ergebnisse nicht zu veröffentlichen. Veröffentlichungsrecht sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, Verzögerung oder Verhinderung einer Veröffentlichung nur aus gewichtigen sachlichen Gründen. 18

Rechte an Ergebnissen Gesamtergebnis der Studie steht grundsätzlich dem Sponsor zu. Dies beinhaltet die (anonymisierten!) Rohdaten (CRFs), SUE-Berichte, Auswertungen etc. In vielen Fällen ist es sinnvoll, ein Benutzungsrecht für wissenschaftliche Zwecke zu vereinbaren. Ggf. abweichende Interessenlage bei IITs! Das leidige Thema: Erfindungen Es ist praktisch ausgeschlossen, dass bei einer klinischen Studie Phase II-IV eine patentfähige Erfindung entsteht. Trotzdem bestehen die Pharma-Unternehmen idr darauf, hierfür vertragliche Regelungen zu treffen. Position der Universität: Übertragung von Erfindungsrechten möglich ggf. auch ohne gesonderte Vergütung an die Uni, aber Erstattung der Erfindervergütung! => Deutlich großzügiger als bei F&E-Verträgen 19

Zusatzvereinbarungen Erfinder an Hochschulen können nach 42 ArbEG ggf. Sonderrechte beanspruchen: Nr. 1: Veröffentlichungsrecht Nr. 2: neg. Publikationsfreiheit Nr. 3: Nutzungsrecht Der Auftraggeber verlangt häufig einen Verzicht auf diese Sonderrechte. Dieser muss im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Wissenschaftler separat geregelt werden. => Zusatzvereinbarungen Haftungsbegrenzung & -freistellung Häufigster Streitpunkt bei Verträgen über Industriegesponsorte Studien. Position der Universität: Patientenschäden: Der Industrie-Sponsor sollte die Uni/Klinik und deren Mitarbeiter (incl. Prüfarzt) von Ansprüchen des Patienten freistellen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für sonstige Schäden ebenfalls Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Keine Haftung für Folgeschäden (entgang. Gewinn). 20

Ausstiegsmöglichkeiten Kündigungsmöglichkeit kann nach dem Gesetz grds. frei vereinbart werden. Sinnvoll z.b. bei unerwartetem Verlauf der Studie Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (v.a. bei Vertragsverletzungen) ist kraft Gesetzes ( 314 BGB) immer möglich. Risiko: Bestehende Verbindlichkeiten (insbes. befristete Arbeitsverträge) können u.u. nicht bezahlt werden. Diverses Vertragsstrafen sind generell nicht akzeptabel. Welches Recht gilt für einen Vertrag? Möglichst deutsches Recht. Gerichtsstand? Vorzugsweise Würzburg. Abweichungen nur unter besonderen Umständen. 21

Gibt es Musterverträge? Die Universität hat keine Muster im Sinne eines Allround-Formulars, das ohne individuelle Anpassungen für jeden Fall verwendet werden könnte. Jedes pharmazeutische Unternehmen verwendet eigene Musterverträge und besteht idr auf diesen. Verhandlung im Einzelfall erforderlich bzw. Rückgriff auf frühere Verträge Problematische Spezialfälle Prüfarztvertrag mit einer Privatperson als Sponsor (Insolvenzrisiko im Schadensfall) Prüfarztvertrag zu einer Studie eines nichtkommerziellen Sponsors (idr: andere Universität), die von einem Vierten (Industrie, öff. Geldgeber) finanziell unterstützt wird Mischfinanzierung durch Industrie und öffentliche Geldgeber 22

5. Administratives Zuständigkeiten Zuständigkeiten z.zt. mehrstufig: Vertragsverhandlung: SFI (ZV) Kontoeinrichtung: Ref. 3.4 (ZV) - automatisch Rechnungsstellung: FiBu (Klin.) Die Verantwortlichkeit für die Kontoführung liegt beim Projektleiter. 23

Vertragsprüfung und -verhandlung Vertragsentwurf (idr vom Industriepartner erstellt) möglichst frühzeitig zur Prüfung an das SFI (vorzugsweise in editierbarer elektronischer Form) Sofern erforderlich, führt das SFI Verhandlungen direkt mit der gegnerischen Rechtsabteilung Zeitbedarf für Vertragsprüfung und -verhandlungen: von wenigen Minuten bis zu mehreren Monaten Die Verhandlung über finanzielle Konditionen, Zeitplan, Aufgabenverteilung etc. ist Sache des Projektleiters. Bei Vertragsunterzeichnung: Vollständiger Vertrag (mind. 2 Originale) Studienprotokoll (möglichst elektronisch per Mail) ggf. weitere Anlagen Erklärung zum Forschungs-/Drittmittel-Vorhaben => http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfi Bei Vorlage zur Unterschrift durch die Kanzlerin sollten alle anderen Beteiligten schon unterschrieben haben. 24

Exkurs: Sponsoring Nicht verwechseln mit der Sponsorenstellung bei klinischen Studien! Sponsoring von Veranstaltungen der Universität: Materielle Unterstützung gegen Namensnennung Bitte Mustervertrag der Universität verwenden (s. http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfi). Abwicklung über gesonderte Drittmittelkonten. Ansprechpartner: Herr Romstöck, Tel. (18-)2188 Typische und vermeidbare Fehler Alte Verträge werden unbesehen für anders gelagerte Fälle übernommen. Wesentliche Punkte werden nur mündlich vereinbart oder bewusst offen gelassen. Dem Vertragspartner wird mehr Vertrauen entgegen gebracht als der eigenen Verwaltung. Juristerei ist einfach. Lesen kann jeder. 25

..., was hinten rauskommt. Verträge sollen die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend und vollständig wiedergeben. Die vertragliche Beschwörung gesetzlicher Verpflichtungen ersetzt nicht deren tatsächliche Einhaltung. Vielen Dank für f r die Aufmerksamkeit! Markus Leber Servicezentrum Forschung und Innovation Postanschrift: Sanderring 2, 97070 Würzburg Büro: Ottostraße 16, Zi. 314 (>312) Tel. (18)-2199, Fax (18)-7177 leber@zv.uni-wuerzburg.de http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfi/ 26