Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

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Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Die aktuellen Diskussionen über die Höhe der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Kosten führt zunehmend auch bei den jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu, dass sie sich Gedanken über ihre finanzielle Absicherung im Rentenalter machen. Klar ist, dass die durchschnittliche Höhe der Rente ab dem Jahr 2030 gegenüber dem heutigen Stand sinken wird. Zweites Standbein enorm wichtig Da die gesetzliche Rente für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst mit ununterbrochener Vollbeschäftigung und Durchschnittsverdienst nicht ausreichen wird, um im Alter finanziell auskömmlich abgesichert zu sein, ist ein zweites Standbein zur Ergänzung der gesetzlichen Rente enorm wichtig. Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst existiert ein solches zweites Standbein schon seit langer Zeit. Es handelt sich dabei um die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (kurz: Zusatzversorgung). Diese Zusatzversorgung ist praktisch die Betriebsrente für den gesamten Arbeitnehmerbereich im öffentlichen Dienst. Tarifvertraglich abgesichert In den wichtigen Manteltarifverträgen für den öffentlichen Dienst TVöD und TV-L ist der grundsätzliche Anspruch auf eine Zusatzversorgung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest verankert. Es handelt sich also nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um einen tarifvertraglich verbrieften Anspruch, der notfalls auch gerichtlich einklagbar wäre. Die Einzelheiten der Zusatzversorgung sind in den Tarifverträgen ATV und ATV-K geregelt. Sie unterscheiden sich praktisch nur im Geltungsbereich. Der ATV gilt für alle Tarifbeschäftigten, deren Arbeitgeber Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist. Der ATV-K gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Beteiligten einer der mehr als zwanzig kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen. 1 Matthias Berends

Einheitliches Leistungsrecht bei allen Zusatzversorgungskassen Unabhängig davon, ob der Beschäftigte bei der VBL oder einer der kommunalen Zusatzversorgungskassen versichert ist, gilt für alle das gleiche Leistungsrecht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betriebsrente und die Höhe ist also in allen Einrichtungen einheitlich geregelt. Großes Leistungsangebot Auch wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung das laufende Nettoeinkommen natürlich belasten, rechtfertigt sich der Aufwand durch ein im Vergleich zu anderen Betriebsrentenmodellen großes Leistungsangebot. Neben den Betriebsrenten zahlen die Zusatzversorgungskassen sogenannte Zurechnungsrenten im Falle der Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Zusätzlich werden Versorgungspunkte für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung zuerkannt. Betriebsrenten nach dem Punktemodell Die Zusatzversorgung wird nach dem sogenannten Punktemodell durchgeführt. Dabei wird in jedem Jahr der Beschäftigung das zusatzversorgungspflichtige Bruttoeinkommen durch ein fixes Referenzentgelt geteilt und das Ergebnis mit einem Altersfaktor multipliziert. Das Referenzentgelt (RE) beträgt 12.000,00 Euro im Jahr. Der jeweilige Altersfaktor (AF) verringert sich von 3,1 für das Lebensalter 17 auf 0,8 ab dem Lebensalter 62. Beide Rechengrößen sind für jeden nachvollziehbar in den Tarifverträgen ATV/ATV-K aufgeführt. Als Ergebnis dieser Berechnung ergeben sich die Versorgungspunkte für das Beschäftigungsjahr. Beispiel für die Berechnung eines 25-jährigen Arbeitnehmers mit einem Jahreseinkommen von 24.000. Für dieses Jahr ergibt sich folgende Rentenanwartschaft: 24.000 (Jahresgehalt) / 12.000 (RE)* 2,4 (AF) = 4,8 VP. Multipliziert mit dem Mess- 2 Matthias Berends

betrag von 4,00 Euro entspricht dies einem Rentenbaustein von 19,20 Euro Monatsrente. Diese Berechnung wird für jedes Beschäftigungsjahr durchgeführt. Für einen Beschäftigten, der im Alter von 24 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, ergeben sich bei einem Anfangsgehalt von jährlich 30.960,00 Euro folgende Versorgungspunkte: Alter Baustein Baustein Baustein Baustein Baustein Alter Alter Alter Alter gesamt gesamt gesamt gesamt gesamt 24 6,19 6,19 33 5,60 58,88 42 4,72 104,56 51 4,24 144,80 60 3,97 180,89 25 6,28 12,48 34 5,39 64,27 43 4,79 109,35 52 4,31 149,11 61 4,03 184,92 26 6,11 18,59 35 5,17 69,44 44 4,52 113,87 53 3,97 153,08 62 3,63 188,55 27 5,94 24,53 36 5,24 74,68 45 4,59 118,45 54 4,03 157,12 63 3,69 192,24 28 6,02 30,55 37 5,01 79,69 46 4,65 123,10 55 4,09 161,21 64 3,74 195,99 29 5,84 36,39 38 5,08 84,78 47 4,36 127,47 56 4,15 165,36 65 3,80 199,79 30 5,64 42,03 39 5,16 89,94 48 4,43 131,89 57 3,80 169,16 66 3,86 203,64 31 5,73 47,76 40 4,91 94,85 49 4,49 136,38 58 3,85 173,01 32 5,52 53,28 41 4,98 99,83 50 4,18 140,56 59 3,91 176,92 Dabei wurde angenommen, dass sich das Jahresentgelt infolge von linearen Steigerungen jedes Jahr um 1,5 Prozent erhöht. Einkommensverbesserungen durch 3 Matthias Berends

mögliche Höhergruppierungen sind dabei aus Vereinfachungsgründen nicht unterstellt. In diesem Beispielsfall wurden nach dem 66. Lebensjahr also insgesamt 203,64 VP erreicht. Für die Berechnung der tatsächlichen Betriebsrente werden diese Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4,00 Euro multipliziert und so in einen monatlichen Rentenbetrag umgerechnet. Bei 203,64 VP ergibt dies also einen monatlichen Bruttorentenanspruch von 814,56 Euro. Volle oder teilweise Erwerbsminderung Die Zusatzversorgung springt auch in den Fällen ein, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung voll oder teilweise erwerbsgemindert wird. Gerade wenn ein solcher Fall in jungen Jahren eintritt, sind im Regelfall sowohl in der gesetzlichen Rente als auch bei der Zusatzversorgung erst wenige Rentenanwartschaften aufgebaut worden. Hier hilft die Zusatzversorgung mit der sogenannten Zurechnungsrente. Dabei werden zu den tatsächlich erworbenen Versorgungspunkten auf der Basis des zuletzt vor der Erwerbsminderung gezahlten Bruttoeinkommens bis zum 60. Lebensjahr für jedes volle Kalenderjahr Versorgungspunkte hinzugerechnet. Beispiel: Der Fall der Erwerbsminderung tritt im Alter von 52 Jahren und 3 Monaten ein. Das letzte durchschnittliche Bruttogehalt betrug 3.000,00 Euro monatlich, geteilt durch das (monatliche) RE von 1.000,00 Euro ergeben sich 3 VP. Die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr beträgt 93 Monate, geteilt durch 12 = 7,75 Jahre, also 7 Jahre * 3 VP = 21 VP Bei dieser Berechnung erfolgt keine Berücksichtigung der Altersfaktoren. Zur Betriebsrente für den Fall der vollen Erwerbsminderung folgendes Beispiel: Die am 8. September 1980 geborene Beschäftigte, die am 01.01.2004 in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, hat bis zum Eintritt des Rentenfalls der vollen Erwerbsminderung am 01.04.2017 80 Versorgungspunkte erreicht. Ihr letztes monatliches Bruttoeinkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre war 2.800,00 Euro. Daraus ergeben sich bis zum vollendeten 60. Lebensjahr am 08.09.2040 folgende zusätzliche Versorgungspunkte: 2800,00 Euro (Bruttogehalt): 1000 (RE) * 23 (volle Kalenderjahre) = 64,4 VP. 4 Matthias Berends

Zusammen mit den bisher erreichten 80 VP ergeben sich 144,4 Versorgungspunkte. Multipliziert mit dem Messbetrag von 4,00 Euro entspricht dies einem Zwischenwert von 577,60 Euro. Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung würde dieser Wert halbiert. Für den tatsächlichen Bruttorentenbetrag der Erwerbsminderungsrente erfolgt noch ein Abzug von 10,8 Prozent wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme. Im Beispielsfall ergibt sich also ein Rentenspruch von 515,22 Euro monatlich, der die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufstockt. Versorgungspunkte für Mutterschutz, Elternzeit In Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz werden Versorgungspunkte in der Höhe zuerkannt, als ob das Bruttoeinkommen wie bei einer Entgeltfortzahlung weitergezahlt worden wäre. In Zeiten, in das das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit ruht, werden Versorgungspunkte auf der Basis eines unterstellten Bruttoeinkommens von 500,00 Euro gutgeschrieben. Angenommen, es wird Elternzeit für 12 Monate im 30. Lebensjahr genommen, werden hierfür 0,5 (500 : 1.000) * 2 (AF) = 1 VP gutgeschrieben. Pro Kind können höchstens 36 Monate auf diese Weise berücksichtigt werden. Hinterbliebenenrente Unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rente erhalten auch die Hinterbliebenen einen Teil des Betriebsrentenanspruchs des Verstorbenen weitergezahlt. Natürlich nicht zum Nulltarif Klar ist, dass eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter nicht zum Nulltarif zu bekommen ist. Die Zusatzversorgung wird grundsätzlich durch Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Obwohl das Leistungsrecht in allen Einrichtungen gleich ist, ist die Höhe der Beiträge je nach Vermögenslage und Zusam- 5 Matthias Berends

mensetzung des Versichertenbestands zum Teil sehr unterschiedlich. Bei der VBL, also der Einrichtung mit dem größten Versichertenbestand, wird unterschieden zwischen den Abrechnungsverbänden Ost und West. Im AV Ost, in dem im Wesentlichen die Beschäftigten der neuen Bundesländer versichert sind, wird der Arbeitnehmeranteil schrittweise bis 2018 auf 4,25 Prozent angehoben, im AV West auf 1,81 Prozent. Der Unterschied ist in der unterschiedlichen Finanzierungsform begründet. Der AV Ost ist kapitalgedeckt angelegt. Ein nennenswerter Anteil der Kosten bei solchen kapitalgedeckten Modellen soll über Zinseinnahmen aus dem angesparten Vermögen abgedeckt werden. Bei der jetzt schon seit einiger Zeit andauernden Niedrigzinsphase, die sich beispielsweise auch bei Kapitallebensversicherungen negativ auswirkt, fallen diese Zinseinnahmen zunehmend niedriger aus. Eine denkbare Folge wäre, dass die Leistungen aus der Zusatzversorgung reduziert werden müssten. Da die Gewerkschaften aus nachvollziehbaren Gründen darauf bestanden haben, das Leistungsrecht für den gesamten öffentlichen Dienst einheitlich auszugestalten, blieb als Konsequenz nur, den Beitrag zu erhöhen. Da die Beiträge zur Kapitaldeckung steuerbegünstigt sind, wird ein Teil der Zusatzbelastung beim Nettoeinkommen wieder ausgeglichen. Bei den kommunalen Einrichtungen werden derzeit Umlagen bzw. Beitragssätze von bis zu 6,5 Prozent bei einer Arbeitnehmerbeteiligung von bis zu 2 Prozent erhoben. Mit diesen Finanzierungsbeiträgen der Arbeitnehmer sind die Betriebsrenten der Zusatzversorgung dauerhaft in allen Kassen gesichert. 6 Matthias Berends