Optimierung des steuerlichen Abzugs von Zinsen

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Transkript:

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG Optimierung des steuerlichen Abzugs von Zinsen von StB Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, www.curator.de, Bergisch-Gladbach Die Verlagerung von Zinsaufwand aus dem privaten in den steuerlich wirksamen Bereich ist ein bekanntes Gestaltungsmittel. Trotzdem wird dieser Aspekt manchmal nicht genug beachtet, weil die monetäre Auswirkung über langfristige Finanzierungszeiträume nicht ausreichend bewusst ist. Der Beitrag will das Bewusstsein dafür schärfen. 1. Grundlagen Zinsen können immer dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Finanzierung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen steht (Ausnahme: Zinsen aus der Finanzierung von Kapitalvermögen mit Einführung der Abgeltungsteuer, 20 Abs. 9 EStG). Entsprechend kann Zinsaufwand in die betriebliche Sphäre verlagert werden, wenn privat veranlasste Finanzierungen (z. B. für ein Eigenheim) aus betrieblicher Liquidität bestritten werden und die Lücke durch ein betriebliches Darlehen geschlossen wird. Betriebliche Liquidität privat verwenden Überentnahmeregelung ( 4 Abs. 4a EStG) Betriebliche Schuldzinsen können aber steuerlich nicht geltend gemacht werden, soweit Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres die Summe aus Gewinn und Einlagen des gleichen Jahres übersteigen ( 4 Abs. 4a EStG ). Es werden 6 % der Überentnahmen typisiert als nichtabziehbare Schuldzinsen angesehen. 4 Abs. 4a EStG ist nicht auf Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen anzuwenden, die aus der Anschaffung oder Herstellung betrieblicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens resultieren. Die Regelung betrifft vielmehr Schuldzinsen aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Gilt nicht für Investitionsdarlehen Dadurch wird die Möglichkeit, privat veranlassten Zinsaufwand in die betriebliche Sphäre zu verlagern, begrenzt. Die steuerliche Abziehbarkeit ist ein wirtschaftlicher Vorteil. Durch die Minderung des steuerlichen Gewinns entsteht eine geringere Belastung nach Steuern. Um die Wirkung nach Steuern zu berechnen, benötigt man den Grenzsteuersatz. Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, der auf den zuletzt verdienten EUR zu zahlen ist. Liegt das Einkommen des Steuerpflichtigen im Bereich des Spitzensteuersatzes, ist er konstant. 2016 beginnt dieser Bereich bei Verheirateten ab einem zu versteuernden Einkommen von 107.332 EUR und endet bei 508.893 EUR. Darüber beträgt der Effekt dann 45 % plus Solidaritätszuschlag. Nachsteuerwirkung anhand des Grenzsteuersatzes berechnen Der Grenzsteuersatz kann aber auch auf die Ersparniswirkung von Aufwendungen angewendet werden. 52

Berechnung der Wirkung nach Steuern Gegeben ist ein zusätzlicher Zinsaufwand von 10.000 EUR vor Steuern. Der Grenzsteuersatz betrage 42 % (inkl. SolZ = 44,31 %). Der zusätzliche Zinsaufwand verringert die steuerliche Belastung um 4.431 EUR. Die wirtschaftliche Belastung durch den Zinsaufwand beträgt damit nur noch 5.569 EUR. Durch die steuerliche Abziehbarkeit wird die wirtschaftliche Belastung also fast halbiert. Man könnte auch sagen: Der Zinssatz nach Steuern wird fast halbiert. Unterstellt man eine Laufzeit von zehn (tilfgungsfreien) Jahren, summiert sich der wirtschaftliche Vorteil auf 44.310 EUR. 2. Die Bedeutung der Tilgungsverläufe Um diesen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen, spielt nicht nur die Verteilung der Darlehensbeträge auf betriebliche und private Verwendung eine Rolle, sondern auch die Höhe der vereinbarten Tilgung. Hier sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: Der laufende Tilgungssatz beim Eigenheim sollte immer deutlich höher sein als beim Praxisdarlehen, damit die steuerlich unbeachtliche private Finanzierung schneller getilgt wird. Dadurch steigt sukzessive der Anteil des steuerwirksamen Zinsaufwands. Bei der Eigenheimfinanzierung sollten ausreichend Möglichkeiten für Sondertilgungen bestehen, um flexibel reagieren zu können, wenn sich die Liquiditätssituation positiv entwickelt. Wenn bereits Darlehen für private (Eigenheim) und betriebliche Aufwendungen bestehen, ist es sinnvoll, sich den Entschuldungsprozess genau anzuschauen. Wichtig zu wissen ist, wann jeweils die aktuelle Zinsfestschreibung endet, so dass der Tilgungsverlauf geändert werden kann, ohne mit Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert zu werden. Durch verändertes Tilgungsverhalten kommt es bei beiden Finanzierungen zu Laufzeitveränderungen. Diese können den wirtschaftlichen Effekt aus dem Steuervorteil noch verstärken, aber auch stark beschränken. Hier hilft nur eine Simulationsrechnung weiter. Sie muss zwei Fragen beantworten: Den Entschuldungsprozess genau analysieren Laufzeiteneffekte verstärken die wirtschaftlichen Effekte Welche Zinskosten entstehen nach Steuern bis zum Ende beider Finanzierungen, wenn man die Darlehen unverändert weiterlaufen lässt? Welche Zinskosten entstehen nach Steuern, wenn man die laufenden Tilgungen konsequent optimiert? 3. Simulationsrechnung Die folgende Beispielrechnung soll zeigen, welche Effekte sich erreichen lassen. Verglichen werden eine private Eigenheimfinanzierung und ein betriebliches Darlehen. 53

Berechnungsgrundlagen Darlehen Eigenheim Praxis Gesamt Aktuelle Restschuld 320.000 EUR 208.000 EUR 528.000 EUR Aktueller Zinssatz 5,0 % 5,0 % Aktuelle Annuität pro Monat 2.000 EUR 3.750 EUR 5.750 EUR Zinsfestschreibung bis 31.12.16 31.12.16 Anschlusszinssatz ab 2017 3,5 % 3,5 % Anschlussannuität (wie gehabt) 1.610 EUR 3.540 EUR 5.150 EUR Anschlussannuität (optimiert) 4.250 EUR 900 EUR 5.150 EUR Die Optimierung liegt darin, das Eigenheim-Darlehen ab 2017 deutlich schneller zu tilgen. Die Höhe der Gesamtannuität von 5.150 EUR soll sich durch die neue Tilgung nicht ändern. Privat veranlasstes Darlehen schneller tilgen Auswirkung auf die Steuerentlastung durch die Zinsen optimierte Tilgung 2.427 2.199 1.758 1.112 19 Ausgangslage 1.741 61 0 0 0 Differenz 686 2.138 1.758 1.112 19 Differenz kumuliert 897 5.912 15.614 23.967 28.088 Steuerentlastungswirkung p. a. ZWISCHENFAZIT In der Ausgangslage sinkt die steuerentlastende Wirkung der Zinsen sehr schnell und ist ab 2022 bei 0 EUR. Durch die Optimierung kann bis 2040 eine steuerentlastende Wirkung erzielt werden. Die Verbesserungen in den einzelnen Jahren summieren sich bis zur kompletten Rückzahlung beider Finanzierungen zu einer kumulierten Steuerersparnis von ca. 28.000 EUR. Optimierung bewahrt die Zinswirkung nach Steuern etwas länger 54

Annuität p. a. nach Steuern bei optimierter Tilgung 59.601 59.684 8.857 9.688 4.818 Ausgangslage 36.087 19.323 19.323 19.323 15.554 Differenz 23.514 40.361-10.446-9.635-10.736 Annuität (Zins und Tilgung) p. a. nach Steuern Trotz unserer Grundprämisse, dass die Gesamtannuität sich für beide Finanzierungen zusammen nicht ändern soll, ist genau dies ab 2021 zu beobachten. Dies hat zwei Ursachen: Warum ändert sich die Gesamtannuität ab 2021 doch? die gewollte unterschiedliche Steuerwirkung die Veränderung der Laufzeiten durch die unterschiedlichen Tilgungsleistungen und den unterschiedlichen Anstieg der Tilgung durch ersparte Zinsen. Da die Höhe der Finanzierungen unterschiedlich ist, ist selbst bei gleichen Zinssätzen die jeweilige Höhe der ersparten Zinsen unterschiedlich. Dies führt dazu, dass die zeitliche Streckung der einen Finanzierung nicht 1:1 mit der zeitlichen Verkürzung der anderen Finanzierung übereinstimmt. In unserem Fall wird ab dem Jahr 2024 bis 2040 eine Liquiditätsentlastung von etwa 10.000 EUR geschaffen. Aber es wird auch deutlich, dass die neue wirtschaftlich bessere Lösung im Zeitraum 2021 bis 2023 insgesamt 95.000 EUR mehr Liquidität benötigt. Dieser Effekt muss bewusst sein. Und es muss geprüft werden, ob dies tragbar ist. Liquidätsentlastung: 10.000 EUR (ab 2024) Zusätzlich nötige Liquidität: 95.000 EUR (2021-2023) 55

Zins und Tilgung kumuliert optimierte Tilgung 362.273 476.096 521.327 569.199 635.705 Ausgangslage 342.265 380.911 477.524 574.139 705.628 Differenz -20.008-95.185-43.803 4.940 69.923 Zins und Tilgung nach Steuern kumuliert Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist der Vergleich der kumulierten Rückzahlungsbeträge von Zins und Tilgung nach Steuern das entscheidende Kriterium. Im Ergebnis würden in der Ausgangslage insgesamt 705.000 EUR zu zahlen sein. Durch die Optimierung sind es nur noch 635.000 EUR. Eine Veränderung bewirkt also einen wirtschaftlichen Vorteil von 70.000 EUR und damit mehr als das Doppelte der Steuerwirkung. Um dies zu erreichen muss aber zwischenzeitlich in den Jahren 2021 bis 2023 ein höherer Liquiditätsbedarf von 95.000 EUR akzeptiert und bezahlt werden können. Die kumulierten Rückzahlungsbeträge vergleichen 4. Fazit Die Beachtung einfacher Finanzregeln kann erstaunliche wirtschaftliche Verbesserungen bewirken. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind aber komplexer als man im ersten Augenblick vermutet. Eine kritische Prüfung der bestehenden Finanzierungssituation und eine daraus folgende aktive Gestaltung sind nur dann sinnvoll, wenn neben der Steuerersparnis auch eine Beurteilung der Konsequenzen für den Liquiditätsbedarf über die gesamte Laufzeit erfolgt. Nur so können böse Überraschungen vermieden werden. Kleine Änderung mit großen Auswirkungen 56