Effektiver Gewaltschutz auch für Frauen in Flüchtlingsunterkünften

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Transkript:

Effektiver Gewaltschutz auch für Frauen in Flüchtlingsunterkünften 10 Jahre bff Erfahrung - Debatte - Veränderung Entwicklungen zum Thema Gewalt im Geschlechterverhältnis Heike Rabe

Ausgangssituation Ratifikation MR Vertrag Istanbul-Konvention 20 Interview mit RAinnen Gewaltschutz 3 große Problembereiche Vertiefung Flucht Abfrage Landesinnenministerien Jan 2015 Einzelne Interviews mit Frauenberatung, FH, Heimleitungen, Flüchtlingsberatung weitere Vertiefung erforderlich 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 2

Überblick Zahlen BAMF aus 2015 weisen Geschlecht nicht aus 2014 circa 1/3 Antragstellerinnen, Unterkünfte männlich dominiert Bewohnerinnen sehr heterogen: Gestattung, Duldung, AE Ausmaß der Gewaltbetroffenheit in Unterkünften unklar 2004 Befragung von 65 Flüchtlingsfrauen: 79% psy. Gewalt, 51 körperliche, 25% sexuelle Gewalt Ende 2014 Studie Brandenburg; Thema h.g. in allen Unterkünften Praxisberichte Wenig Interesse an Strafverfolgung Täter aus Familie wichtiger Kontakt nach Flucht Sorge um Auswirkungen auf Asylverfahren D.h. niedrigschwelliger Schutz der Betroffenen wichtig 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 3

Thematisierung von Gewalt gegen Flüchtlingsfrauen Medial Lange Zeit nur körperliche Gewalt zwischen Männern in Unterkünften Alleinreisende Frauen, sex. Belästigung kaum h.g., kaum andere Tätergruppen Islamfeindl. Haltung unter dem Deckmantel von Gewaltschutz: gewaltbereite islamische Männer ; Verstärkung durch Köln Politische und fachl. Reaktionen, z.b. Finanzielle Förderung Bund / einzelne Länder Eigene Unterkünfte für Frauen und Kinder Erarbeitung bzw. Thematisierung von Schutzkonzepten Pol. Erlass 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 4

Internationale rechtliche Vorgaben EU-Aufnahmerichtlinie Frist abgelaufen Artikel 18 (1): Bei Unterbringung muss Schutzbedarf berücksichtigt werden Artikel 18 (4): geschlechtsbezogene Gewalt, sex. Belästigung in Unterkünften muss verhindert werden Artikel 21: besondere Versorgung Schutzbedürftige Konkretisierung durch Istanbul Artikel 51, 52: schnelle Trennung Täter/Opfer, kurzfristiger Schutz mit sofortiger Wirkung; unabhängig von Strafverfahren; wie PolG und GewaltschutzG 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 5

Ausländerrecht schränkt Handlungsmöglichkeiten der Frauen ein Erstaufnahmeeinrichtung Land Verpflichtung, bis zu 6 Monaten dort zu leben, länger, wenn aus sicheren Drittstaaten Residenzpflicht 6 Monate; Verstoß Ordnungswidrigkeit Sachleistung statt Geldzahlung auch für pers. Bedarf Gemeinschaftsunterkunft Kommune/Landkreise Wohnsitzauflage für Land, Stadt, Bezirk bis zur Anerkennung Asyl, Flüchtling Geldleistungen nach AsyllG Ausnahmen von der Regel möglich zwingende Gründe, öffentliche Sicherheit und Ordnung 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 6

Fehlende Anschlüsse zwischen Ausländerrecht und Gewaltsschutz GewaltschutzG und pol Wegweisung anwendbar Parallel dazu aber Behördenhandeln erforderlich keine Leitlinien zu Gewalt, keine Ansprechpartner Entscheidungen der Ausländerbehörden Umverteilung dauern Rechtsunsicherheiten PolG, GewaltschutzG fehlende Anschlussfähigkeit an Versorgung z.b. Frauenhaus Sachleistungsprinzip / SGB Anspruch Differenz AsylG / reale Kosten im Frauenhaus 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 7

Anforderungen an Gewaltschutz Verfahren zur Umverteilung in Behörden: geschulte Ansprechpersonen, kurzfristige Erreichbarkeit Vorhalten von Notplätzen in Unterkünften Frauenräume standardisiertes Vorgehen bei Gewalt Unterkunft Information Bewohnerinnen: Beratung / Rechte Verstoß gegen Residenzpflicht keine neg. Folgen Verankerung in Gewaltschutzkonzepten für alle Unterkünfte; Verpflichtung + Überprüfung Erhöhung von Rechtssicherheit Frauenberatung: AsylG, AufenthG Personal: Leitung, Sozialarbeit, Wachschutz, Ehrenamt Polizei: Klarstellung Befugnisse, z.b. durch Erlass 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 8

Mögliche Ansatzpunkte für Entwicklung Umsetzung EU-Aufnahmerichtlinie Länder Gewalt verhindern, Personal schulen Clearingverfahren Identifikation Schutzbedürftige Erweiterung Vernetzung; regional / Land Neue Gremien, z.b. AG Flüchtlingsfrauen Neue Akteure, z.b. Flüchtlingssozialarbeit, Vertretung Ehrenamtsstrukturen, Einzelverfahren Treiber für Rechtssicherheit Anwendung GewaltschutzG Anwendung EU-Richtlinie 02.03.2016 www.institut-fuer-menschenrechte.de 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!