Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig 5. Mai 2014 1 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Schiffbarkeit in der Region Leipzig Gliederung 1. Regionale Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit 2. Rechtsgrundlagen Schifffahrt 3. EdS-Verfahren, Verfahrensabläufe 4. Arbeitsstand EdS im Raum Leipzig 5. Prüfungssystematik bei den Kernfragen 6. Zusammenfassung für die Region Leipzig 7. Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS 2 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 3 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 4 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 25 Gemeingebrauch Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, 2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. 5 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) 16 Gemeingebrauch (zu 25 WHG) (1) Der Gemeingebrauch nach 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.. soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen 6 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den 8 und 9 WHG) (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für (2). 1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und 2. das Errichten und Betreiben von Fähren. (3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung. 7 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. (3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen. 8 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können. (6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. Die 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt. 9 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit 17 SächsWG vom 12. Juli 2013 (zuständig: obere Wasserbehörde) 17 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. (2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen. 10 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Neuregelung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Die Schiffbarkeitserklärung, also die Grundentscheidung, dass eine wassertouristische Nutzung mit Wasserfahrzeugen möglich sein soll, wird durch das Gesetz selbst getroffen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Wahrung aller Optionen darf durch die EdS der LDS nicht konterkariert werden. Im Rahmen dieser Feststellung sind die Gewässerflächen auszugrenzen, auf denen ein Schiffsverkehr wegen anderer vorrangiger Nutzungen, z. B. des Naturschutzes nicht oder nicht mit allen Antriebsarten zugelassen werden kann. Die Regelung geht für die Gewässer der Anlage 2, Nr. 2 (nach Fertigstellungserklärung) davon aus, dass dort zunächst grundsätzlich die Nutzung mit Schiffen aller Antriebe möglich ist, belässt jedoch, die Einzelentscheidung unter Berücksichtigung aller öffentlicher Belange insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (Feststellung der Fertigstellung des Gewässers). 11 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Schiffbarkeit gemäß 17 Abs. 2 SächsWG am Beispiel relevanter Gewässer im Direktionsbezirk Leipzig Anlage 2, Nr. 1 allgemeine schiffbare Gewässer - Vereinigte Mulde Fluss-km 114,4 bis 118,3 Wurzen/Bennewitz Fluss-km 135,8 bis 138,0 Grimma - Speicher Witznitz (Eula/Wyhra) Borna 12 5. Mai 2014 Reinhard Gross Anlage 2, Nr. 2 nach Fertigstellungserklärung schiffbare Gewässer - Cospudener See (Leipzig, Markkleeberg, Zwenkau) - Zwenkauer See (Leipzig, Zwenkau, Böhlen) - Markkleeberger See (Markkleeberg) - Störmthaler See (Rötha, Großpösna, Espenhain) - Überleiter zwischen Cospudener See und Zwenkauer See (Zwenkau) - Überleiter zwischen Markkleeberger See und Störmthaler See (Markkleeberg, Großpösna) Weitere Gewässer schiffbar nach grundsätzlicher Eignungsfeststellung Im Stadtgebiet Leipzig in der Projektvorbereitung
Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Sachstandsermittlung Schritt 2: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 3: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung der Einwendungen, Kein Einvernehmen Ministerien erforderlich, Bekanntmachung der EdS. 13 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Verfahrensvorbereitung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (schiffbar nach Fertigstellungserklärung) Sachstandsanfrage bei den Unterhaltungslastträgern, den Belegenheitskommunen, den Umweltämtern (LK, KfSt) der Regionalplanung (RPV, LDS R 34) der Bergbehörde, der Schifffahrtsbehörde (LDS, R 36) und bei Bedarf weiteren Stellen. In der Regel drei Fragen: 1. Sind die Gewässer für die Nutzung Schifffahrt fertiggestellt? (Feststellung der technischen Voraussetzungen) 2. Müssen Gewässerteile dauerhaft von der Nutzungsart Schifffahrt ausgeschlossen werden? 3. Sind abweichende Regelungen zu den im Gesetz genannten Wasserfahrzeugen erforderlich? 14 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Störmthaler See Gemeingebrauch / schiffbare Wasserfläche Schifffahrt beginnt da, wo der Gemeingebrauch aufhört. Touristisch nutzbare Teilwasserflächen an künstlichen Gewässern, welche sich noch in der Herstellung befinden, sind bezüglich der Zulassungen Gemeingebrauch und EdS aufeinander abzustimmen. Abstimmungen sind erfolgt. Kartenentwurf (EdS) mit schiffbarer Wasserfläche wird hergestellt. 15 5. Mai 2014 Reinhard Gross
16 5. Mai 2014 Reinhard Gross
17 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer?
18 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer von 50 Metern
Arbeitsstand Störmthaler See, Cospudener See Einschränkung der gesetzlich vorgegebenen Wasserfahrzeuge Es wurde bspw. gefordert, Einschränkungen zu Wasserfahrzeugen vorzunehmen. bspw.: nur Elektroantrieb max. 15 km/h erst ein Monitoring usw. Die Begründungen dieser Forderungen werden nun umfassend geprüft. 21 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Markkleeberger See und Überleiter zum Störmthaler See Die Sachstandermittlung hat begonnen. Erst nach der Auswertung können konkrete Angaben zur schiffbaren Wasserfläche und zu den übrigen Aspekten von der LDS vorgestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt nach der schon beim Störmthaler und Cospudener See dargestellten Systematik. Es wird prognostiziert, dass die schiffbare Wasserfläche vermutlich recht unkompliziert festzustellen ist. Weiterhin wird prognostiziert, dass ähnliche Sachverhalte zu dem Wasserfahrzeugen (Reduzierung auf Elektroantrieb) und zu den Eigentümerbelangen (Verkehrssicherung, Mehraufwand, Haftung usw.) vorgetragen werden. 22 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Raum Leipzig: 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Kernfragen, welche weitere vertiefte Betrachtungen erfordern Technische Sachverhalte Abweichende Regelungen zu Wasserfahrzeugen Ausschluss von Verbrennungsmotoren wegen unzulässiger Gewässerbelastungen? wegen unzulässiger Lärmbelastungen? Monitoring Gewässerbeschaffenheit Zielstellung naturnahes Gewässer soll sich entwickeln Eigentümer- und Nutzungsbelange Verpflichtung der LMBV zur schifffahrtsrechtlichen Beschilderung (Bojen usw.)? Verkehrssicherungspflicht für die Schifffahrt? Ausgleich für durch die Schifffahrt erhöhten Unterhaltungsaufwand? usw. Die oben stehende Auflistung enthält nur die Kernfragen. Daneben sind selbstverständlich noch weitere Sachverhalte zu klären, welche aus Sicht der LDS kein erhöhtes Konfliktpotential enthalten. 23 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Liegt ein öffentliches Interesse vor? Schritt 2: Projektbeschreibung/Sachstandsermittlung (SM) Gewässerstrecke Wasserfahrzeuge (Fahrgastschiffe, motorgetrieben, nicht motorgetrieben, usw.) Beschreibung der Auswirkungen des Projektes Natura 2000, verträglich? ggf. speziellen artenschutzfachlichen Beitrag erstellen Feststellung möglicher rechtlicher Ausschlusstatbestände Schritt 3: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 4: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung, Einvernehmen herstellen, EdS 24 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Prüfung der Machbarkeitsvoraussetzungen Natura 2000 - Gebiete Natura 2000 steht für ein europaweites zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten. Ziel ist die Sicherung des vielfältigen Naturerbes in Europa. Grundlagen bilden: die Richtlinie 79/304/EWG sog. Vogelschutz- Richtlinie (VRL), die dem langfristigen Schutz aller wild lebender Vogelarten und ihrer Lebensräume in Europa dient und die Richtlinie 92/43/EWG sog. Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu fördern und die natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen langfristig zu erhalten und zu schützen. 25 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Machbarkeitsvoraussetzungen in FFH- und SPA-Gebieten 2013 gesperrt! und auch 2014 gesperrt! Quelle: Leipziger Neuseenland FFH-Gebiete Nach der FFH-Richtlinie gilt für diese Gebiete das Verschlechterungsverbot und die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die ein solches Gebiet beeinträchtigen könnten. SPA-Gebiete Nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL) gilt für diese Gebiete die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die solch ein Gebiet beeinträchtigen könnten. 26 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Noch enormer Vorbereitungsaufwand, Ergebnis offen Es derzeit noch völlig offen, ob eine EdS für die dargestellten Gewässer im Stadtgebiet Leipzig überhaupt möglich ist. Falls keine Ausschlusstatbestände vorliegen, besteht noch ein enormer Prüfungs- und Vorbereitungsaufwand bis der erste Entwurf einer EdS erstellt werden kann Aktuell wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch einen externes Ingenieurbüro erstellt (Werkvertrag). 27 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Was / wie prüft die Landesdirektion die Forderungen? Eigentümer- und Nutzungsbelange - Die LDS hat in einem ersten Schritt am 7. April 2014 die LMBV auffordert die Forderungen konkreter zu untersetzen. - Anschließend werden diese Forderungen von der LDS rechtlich bewertet und die im Ergebnis dieser Bewertung relevanten Forderungen zur weiteren Klärung an das SMUL herangetragen. - Erst nach einer einvernehmlichen Klärung der rechtlich relevanten Belange ist eine EdS möglich. 28 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Zusammenfassung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG - Die schiffbaren Wasserflächen werden relativ zeitnah vorliegen - Die schifffahrtsrechtliche Beschilderung (Bojen usw. ) ist vor der EdS zu realisieren. - Die Sachverhalte Ausschluss von Verbrennungsmotoren und Eigentümerbelange erfordern noch einen arbeitsintensiven Prüfaufwand. 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG - Das Verfahren befindet sich noch im Anfangsstadium der Sachverhaltsermittlung. 29 5. Mai 2014 Reinhard Gross
Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS für 17 Abs. 2 SächsWG gemäß SächsWasserZuVO Landesdirektion Sachsen (LDS) Dienststelle Chemnitz Dienststelle Dresden Dienststelle Leipzig Regionale Zuständigkeit der Dienststellen (Regelfall) Schiffbarkeitserklärungen, Schifffahrt (Zentralisierte Zuständigkeit ab 1. Juni 2013) Zuständig für Sachsen (alle drei Direktionsbezirke): Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden Referat 42, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt R 42: RL Herr Gross 0351 825 4200 Frau Muschol 0351 825 4220 Herr Kolb 0351 825 4223 0341 977 4230 R 36: RL N.N. 0351 825 3600 Frau Donat 0351 825 3640 30 5. Mai 2014 Reinhard Gross