Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen



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Transkript:

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen Stand: MÄRZ 2008 Für Aufwendungen, die für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und seit dem 1. 1. 2006 auch für handwerkliche Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, können Privatpersonen eine Steuerermäßigung nach 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Dabei können folgende Beträge von der Steuerschuld abgezogen werden: 10 % der Aufwendungen (höchsten 510 jährlich) bei geringfügigen Beschäftigungen sogenannte»minijobs«in einem Privathaushalt 12 % der Aufwendungen (höchstens 2.400 jährlich) bei anderen Beschäftigungsverhältnissen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden

20 % der Aufwendungen (höchstens 600 jährlich) für haushaltsnahe Dienstleistungen; dieser Betrag erhöht sich auf höchstens 1 200 jährlich für Pflegeund Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen (höchstens 600 jährlich) für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Bei Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich der Höchstbetrag für jeden Kalendermonat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, um ein Zwölftel. Wie kann die Förderung geltend gemacht werden? Die Förderung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie kann aber auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Folgejahr berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn eine Rechnung vorliegt. Eine Ausnahme stellen lediglich haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse dar, bei denen die Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig entstehen und das Beschäftigungsverhältnis auch künftig besteht: Wurden bereits im Steuerbescheid Aufwendungen berücksichtigt oder in der Vergangenheit ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so kann ein Freibetrag auch ohne Vorlage einer Rechnung eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags im laufenden Kalenderjahr vor, so kann der Freibetrag auch noch auf die Lohnsteuerkarte des laufenden Kalenderjahres eingetragen werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber anfordern und sie dem Finanzamt zur Eintragung des Freibetrags vorlegen. Wer kann die Steuerermässigungen in Anspruch nehmen? Steuerermäßigungen stehen jeder Privatperson zu, die bei einem haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (sogenannte»mini-jobs«) oder einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu bezahlen sind, Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienst-, Pflege- oder Handwerkerleistung Auftraggeber ist. Es kommt nicht darauf an, ob sie Eigentümer oder Mieter ist. Auch Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes können die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn sie im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haus- 2

halt führen. Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlaf bereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung durch den Bewohner gegeben ist. Dann kann für die in diesen Räumlichkeiten erbrachten und individuell abgerechneten Leistungen eine Steuerermäßigung beantragt werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann der einzelne Eigentümer die Steuerermäßigungen nach 35a EStG beanspruchen. Das gilt nicht nur soweit er selbst Arbeitgeber oder Auftraggeber ist, sondern auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft (gegebenenfalls in Vertretung des Verwalters) Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber der Leistung ist. In diesen Fällen müssen in der Jahresabrechnung die begünstigten Aufwendungen gesondert ausgewiesen und die Anteile der einzelnen Wohnungseigentümer an den begünstigten Aufwendungen individuell errechnet werden. Auch Mieter oder Heimbewohner können für begünstigte Aufwendungen, die in den von ihnen zu zahlenden Nebenkosten enthalten sind, die Steuerermäßigung nach 35a EStG beantragen, wenn ihr Anteil an den begünstigten Aufwendungen entweder in der Jahresabrechnung oder in einer besonderen Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise des Trägers des Heims ausgewiesen ist. Die Steuerermäßigungen werden für jeden Haushalt nur einmal jährlich gewährt. Zum Haushalt gehören auch eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen sowie eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann deshalb auch für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, eine Steuerermäßigung nach 35a EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung wird jedoch insgesamt nur einmal pro Jahr bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. Wann liegt ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vor? Zu den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören geringfügige Beschäftigungen (sogenannte»mini-jobs«oder 400-Euro-Jobs) und Beschäftigungsverhältnisse, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen sind. Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann haushaltsnah, wenn die beschäftigte Person eine Tätigkeit ausübt, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehört zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und die Pflege, Versorgung und 3

Betreuung von Kindern sowie kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt der Privatperson. Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung? Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister beauftragt wird. Das kann zum Beispiel die Reinigung der Wohnung durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer sein, die Pflege von Angehörigen durch einen Pflegedienst oder die Gartenpflege durch einen selbständigen Gärtner. Die mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Verwalter oder dem Vermieter abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (»Mini-Jobs«) gelten für den Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter jedoch nicht als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, sondern als haushaltsnahe Dienstleistung. Beschäftigt also eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeister im Rahmen eines 400-Euro-Jobs, können die Wohnungseigentümer ausschließlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Nicht begünstigt sind zum Beispiel die Verwaltergebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Entsorgungsleistungen (zum Beispiel Müllabfuhr, Sperrmüll), da die Leistungen nicht vor Ort im Haushalt der Privatperson erbracht werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen eine der Pflegestufen I bis III im Sinne des 14 SGB XI festgestellt wurde, die nach 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt wurden oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei anzurechnen. Das bedeutet, es führen nur die Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Pflegebedürftigkeit ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von der pflegebedürftigen Person selbst, sondern auch von den Angehörigen in Anspruch genommen werden, wenn sie für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Begünstigt sind nur Leistungen, die entweder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag oder der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen, kann keine Steuerermäßigung nach 35a EStG gewährt werden.

Was sind Handwerkerleistungen? Zu den Handwerkerleistungen gehören alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende sogenannte Schönheitsreparaturen handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, oder um Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Der beauftragte Unternehmer muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Für Maßnahmen, die nach dem CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert werden, kann nicht zusätzlich eine Steuerermäßigung nach 35a EStG beantragt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise: Arbeiten an Innen- und Außenwänden (zum Beispiel Streichen, Verputzen, Tapezieren) Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Garagen (zum Beispiel Verbesserungen der Dämmung, neue Dachziegel, Ausbesserungen nach Sturmschäden) Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen Streichen / Lackieren von Wänden, Fenstern, Türen oder Heizkörpern Fliesen legen Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Modernisierung oder Austausch der Einbauküche Modernisierung des Badezimmers Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Schornsteinfegergebühren und Kontrolle der Blitzschutzanlage Arbeiten an Hausanschlüssen (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen, Wasserleitungen), soweit die Leitungen auf dem privaten Grundstück betroffen sind Reparatur und Wartung von Gegenständen (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Kühlschrank, Trockner, Herd, Fernseher, Computer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), wenn die Arbeiten im Haushalt also vor Ort durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind Arbeiten am Auto. Ebenfalls nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme, also einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise -erweiterung (zum Beispiel Anbauten, Dachausbauten, Anbau eines Wintergartens, Anbau einer Garage) und Gutachtertätigkeiten (zum Beispiel technische Prüfdienste). 5

Keine Steuerermässigung bei Barzahlung Die Steuerermäßigung nach 35a EStG wird nicht für Aufwendungen gewährt, die bar bezahlt wurden. Deshalb können zum Beispiel bar bezahlte Schornsteinfegergebühren nicht berücksichtigt werden. Begünstigt sind also nur Aufwendungen, die durch Überweisung, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Verrechnungsscheck oder per EC-Karte beziehungsweise elektronischem Lastschriftverfahren bezahlt wurden. Welche Kosten können angesetzt werden? Bei einem Beschäftigungsverhältnis gehören der Bruttoarbeitslohn beziehungsweise das Arbeitsentgelt sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführenden Unfallversicherungsbeiträge zu den begünstigten Aufwendungen. Soweit einzelne Abgaben nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Beschäftigten selbst übernommen wurden, kann hierfür keine Steuerermäßigung beantragt werden. Bei haushaltsnahen Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen sind nur die Arbeitskosten und die in Rechnung gestellten Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchskosten (zum Beispiel Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Für Materialkosten oder mitgelieferte Waren (zum Beispiel Fliesen, Farben, Tapeten, Pflastersteine, Pflegebett, Stützstrümpfe) kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass die begünstigten Kosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein müssen (gegebenenfalls durch einen entsprechenden Hinweis wie zum Beispiel»Im Rechnungsbetrag sind x Arbeitskosten enthalten.«). Andernfalls ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Bei Leistungen, die mit einem Versicherungsschaden zusammenhängen (zum Beispiel Reparaturen nach einem Wasser- oder Sturmschaden), können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung erst in einem späteren Jahr zu erwarten ist (zum Beispiel wegen eines Gerichtsverfahrens). Wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (zum Beispiel bei einer vermieteten Wohnung) und soweit sie als Sonderausgaben oder außer- 6

gewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann hierfür keine Steuerermäßigung beantragt werden. Für Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes kann eine Steuerermäßigung nach 35a EStG nur beantragt werden, wenn es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben (siehe Anlage Kind zur Steuererklärung) abgezogen werden können. Handelt es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben, können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 je Kind abgezogen werden. Für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen übersteigt, sowie für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 je Kind übersteigen, kommt eine Steuerermäßigung nach 35a EStG nicht in Betracht. Wie sind die Kosten nachzuweisen? Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (»Mini-Jobs«) im Haushaltsscheckverfahren ist die von der Einzugstelle (»Minijob-Zentrale«) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach 28h Abs. 4 SGB IV als Nachweis über die Zahlungen vorzulegen. Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt, sowie für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Lohnsteueranmeldung, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Kontoauszüge) nachzuweisen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen müssen durch Vorlage einer Rechnung, in der die begünstigten Kosten gesondert ausgewiesen sind, nachgewiesen werden. Außerdem ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, nachzuweisen. Wohnungseigentümer müssen die anteilig auf sie entfallenden begünstigten Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, anhand der Jahresabrechung oder der besonderen Bescheinigung des Verwalters nachweisen. Gleiches gilt für Mieter oder Heimbewohner für die in ihren Nebenkosten enthaltenen anteiligen Kosten. Ein Muster einer besonderen Bescheinigung ist diesem Aktuellen Tipp beigefügt.

Wann kann eine Steuerermässigung beantragt werden? Für die Steuerermäßigung kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Wurden im Jahr 2006 Handwerkerleistungen durchgeführt, die Rechnung aber erst im Jahr 2007 gezahlt, kann die Steuerermäßigung erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2007 beantragt werden. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (»Mini-Jobs«) gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen sind, allerdings zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Deshalb ist zum Beispiel die Steuerermäßigung für die am 15. Januar 2007 an die»minijob- Zentrale«zu zahlenden Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 2006 bereits in der Steuererklärung 2006 zu beantragen. Bei Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Mietern werden die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (zum Beispiel Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt. Die Steuerermäßigung für die in einem Jahr entstandenen Aufwendungen kann aber auch erst in dem Jahr beantragt werden, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zum Beispiel im Jahr 2006 entstandenen Aufwendungen kann also auch erst in der Steuererklärung 2007 die Steuerermäßigung gegen Vorlage der Jahresabrechnung beantragt werden. Einmalige Aufwendungen (zum Beispiel Handwerkerrechnungen) werden immer erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung angesetzt. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an das Finanzministerium Baden-Württenberg Neues Schloss Schlossplatz 4 70173 Stuttgart Telefon 0711 279-35 03 Telefax 0711 279-38 99 8

Postansch rift B erlin: Bunde sminis terium der F inanze n, 110 16 Ber lin Muster für eine Bescheinigung (zu Rdnr. 18) Anlage ---------------------------------------------- ------------------------------------------ --------------------------------------------- ------------------------------------------ --------------------------------------------- ------------------------------------------ (Name und Anschrift des Verwalters / Vermieters) (Name und Anschrift des Eigentümers / Mieters) Anlage zur Jahresabrechnung für das Jahr. In der Jahresabrechnung für das nachfolgende Objekt ------------------------------------------------------------------------------------------------------- (Ort, Straße, Hausnummer und ggf. genaue Lagebezeichnung der Wohnung) sind Ausgaben im Sinne des 35a Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten, die wie folgt zu verteilen sind: A) Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ( 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Bezeichnung Gesamtbetrag Anteil des Miteigentümers / des Mieters B) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ( 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG) Bezeichnung Gesamtbetrag nicht zu berücksichtigende Materialkosten Aufwendungen bzw. Arbeitskosten (Rdnr. 29 / 30) Anteil des Miteigentümers / des Mieters C) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ( 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) Bezeichnung Gesamtbetrag nicht zu berücksichtigende Materialkosten Aufwendungen bzw. Arbeitskosten (Rdnr. 29 / 30) Anteil des Miteigentümers / des Mieters -------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------- (Ort und Datum) (Unterschrift des Verwalters oder Vermieters) Hinweis: Die Entscheidung darüber, welche Positionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, obliegt ausschließlich der zuständigen Finanzbehörde.