Lasciate ogni speranza, voi ch entrate! Dante Alighieri, Divina Commedia



Ähnliche Dokumente
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Konto. -- Stichpunkte --

Klagen aus Stipulation

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Fall 3. Ausgangsfall:

Sachmangel gemäß 434 BGB

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Das Rücktrittsrecht I

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Folien 10. Grundzüge des Schuldrechts. Schuldverhältnis. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Privat- und Wirtschaftsrecht

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Montessori Verein Kösching e.v.

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Das neue Widerrufsrecht

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Standard-Brief zum Thema Leasing

Einführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Mandanten-Fragebogen

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

Fragen Übung 14,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Gelddarlehensvertrag, BGB

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Lösungsskizze Fall 17

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Maklerauftrag für Vermieter

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Überblick 3: Der Aufbau des BGB


Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Römisches Privatrecht Einleitung Obligationen Stipulation. Dr. Anna Plisecka

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Der Mieter zahlt nicht

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Leistungsstörungen II

3. Sollten der Verkäufer und der Halter nicht dieselbe Person sein, lassen Sie sich eine Verkaufsvollmacht geben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

Transkript:

Lasciate ogni speranza, voi ch entrate! Dante Alighieri, Divina Commedia

Einleitende Bemerkungen Organisatorisches Übersicht über den Inhalt der Vorlesung Unterlagen zur Vorlesung: www.kellerhals.ch Gesetzestexte ZGB und OR Für weitere Erlasse vgl. www.admin.ch/ Link Dokumentation Systematische Sammlung Literaturempfehlungen Für Urteile des Bundesgerichts (BGE) vgl. www.bger.ch/ Link Rechtsprechung Prüfung: Januar 2014 / September 2014 [ / N ] = Verweis auf Berger, Allg. Schuldrecht, 2.Aufl. Bern 2012 2

1. Kapitel: Grundlagen Kodifikation des schweizerischen Privatrechts Zivilgesetzbuch Eugen Huber (1849 1923) 1892: Auftrag BR: VE ZGB 1904: Botschaft BR zum E ZGB 1905 1907: Beratungen in NR und SR 10. Dezember 1907: Schlussabstimmung 1. Januar 1912: Inkrafttreten Selbstverständnis: ZGB 1/2 Ausstrahlung: Rezeption (u.a. Türkei) 3

1. Kapitel: Grundlagen Kodifikation des schweizerischen Privatrechts Obligationenrecht Walther Munzinger (1830 1873) 1864: Gutachten und E HGB Später: 2 E zum OR 1881: Schweiz. Obligationen- und Handelsrecht 1905/1909: Botschaften BR 30. März 1911: Schlussabstimmung 1. Januar 1912 Inkrafttreten als BG betreffend die Ergänzung des schweiz. Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) 4

1. Kapitel: Grundlagen Kodifikation des schweizerischen Privatrechts Aufbau und Gliederung des Rechtsstoffes Einleitungstitel (ZGB 1 10) 1. Teil: Personenrecht (ZGB 11 89) 2. Teil: Familienrecht (ZGB 90 456) 3. Teil: Erbrecht (ZGB 457 640) 4. Teil: Sachenrecht (ZGB 641 977) 5. Teil: Obligationenrecht (OR) Allgemeiner Teil (OR 1 183) Besonderer Teil: Einzelne Vertragsverhältnisse (OR 184 551) Handelsgesellschaften und Genossenschaft (OR 552 1186) 5

1. Kapitel: Grundlagen Kodifikation des schweizerischen Privatrechts Nebenerlasse (Auswahl) Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG) (1905) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (1908) Patentgesetz (PatG) (1954) BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (1986) Urheberrechtsgesetz (URG) (1992) Markenschutzgesetz (MSchG) (1992) Datenschutzgesetz (DSG) (1992) Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) (1993) Kartellgesetz (KG) (1995) Konsumkreditgesetz (KKG) (2001) Fusionsgesetz (FusG) (2003) Dekodifikation? 6

1. Kapitel: Grundlagen Privatrechtliche Norm [ 1 / N 1-79] Begriff und Aufbau Norm: Jede generell-abstrakte Regelung, die an einen bestimmten Tatbestand eine Rechtfolge knüpft. Beispiel: StGB 139 Privatrechtliche Norm: Begründung von Rechten und Pflichten unter Privaten. Konkretisierung: OR 184/1 Tatbestand Rechtsfolge B(1): Kägi mailt an Vonlanthen: Kaufe 200t Altmetall zu 250 Fr. pro t frei Haus, zu liefern bis 30.11.2013. Vonlanthen mailt zurück: Einverstanden. 7

1. Kapitel: Grundlagen Privatrechtliche Norm [ 1 / N 1-79] Rechtsanwendung Sachverhaltsermittlung Subsumption Konkretisierung: OR 41/1 B(2): Unbehelflich (U) fährt beim Einparken rückwärts in das Gartentor von Gnadenlos (G). G beauftragt Schlosser Eisenhut, das Gartentor zu reparieren. Eisenhut stellt G Rechnung für 850 Franken, die dieser begleicht. Kann G von U Ersatz fordern? Tatbestand Rechtsfolge 8

1. Kapitel: Grundlagen Privatrechtliche Norm [ 1 / N 1-79] Beweis Begriff der juristischen Tatsache Beweislast (ZGB 8) Beweismass Regel: Strikter Beweis ( Regelbeweismass ) Ausnahme: Überwiegende Wahrscheinlichkeit (bei Beweisnot ) Beweislosigkeit: Folgen treffen die beweisbelastete Partei 9

1. Kapitel: Grundlagen Privatrechtliche Norm [ 1 / N 1-79] Rechtsdurchsetzung Freiwilligkeit Zwang OR 97/2 Grundsatz: Naturalerfüllung (Realexekution) B(3): Kägi (K) kauft bei Vonlanthen (V) einen Martini Classic 1917. K bezahlt. Der Wagen steht noch bei V (Reparatur). V faxt an K: Habe besseres Angebot akzeptiert. Kaufpreis wird demnächst zurückerstattet! Grenzen des Anspruchs auf Naturalerfüllung B(4): K kauft bei V 10 echte Daumiers. V verspricht Lieferung am 30.9.2013. Am 22.9.2013 brennt Vs Geschäft ab. Ursache: Veraltete elektrische Anlagen. B(5): Das Stadttheater Bern engagiert Castafiore für die Rolle der Königin der Nacht. Fax von C, 5 Tage vor der Vorstellung: Bin wegen Engagement in N.Y. verhindert; trete vom Vertrag zurück. 10

1. Kapitel: Grundlagen Die subjektiven Rechte [ 1 / N 80-111] Abgrenzung zum objektiven Recht Entstehung Privatautonomes Handeln Voraussetzung: Rechtsordnung gewährt Rechtsschutz (Klagbarkeit, Vollstreckbarkeit) Vgl. erneut B(3) Naturalobligationen vgl. OR 513 11

1. Kapitel: Grundlagen Die subjektiven Rechte [ 1 / N 80-111] Einteilung in absolute (erga omnes) und relative (inter partes) Finalität der Einteilung: Keine Zwischenstufen B(6): V überträgt den bereits bezahlten Martini Classic nicht an K, sondern an den ahnungslosen Händler Nobel, der ihm nach dem Verkauf an K ein besseres Angebot unterbreitet hat. 12

1. Kapitel: Grundlagen System der subjektiven Rechte Subjektive Rechte Absolute Rechte Relative Rechte Ansprüche (Forderungen) Einreden (exceptiones) Herrschaftsrechte Persönlichkeitsrechte Gestaltungsrechte Immaterialgüterrechte Dingliche Rechte Eigentum Beschränkte dingliche Rechte 13

1. Kapitel: Grundlagen Die subjektiven Rechte [ 1 / N 80-111] Absolute Rechte (erga omnes) Herrschaftsrechte ZGB 641/2 B(7): K kauft bei V den Martini Classic für 25'000 Franken. K ist ein guter Kunde. Deshalb übergibt ihm V den Wagen sofort, zahlbar innert 30 Tagen. Noch vor Ablauf der Frist fällt K in Konkurs. Konkursdividende in der dritten Klasse: 12%. Kann sich V vom Vertrag lösen? Persönlichkeitsrechte ZGB 28 14

1. Kapitel: Grundlagen Die subjektiven Rechte [ 1 / N 80-111] Relative Rechte (inter partes) Ansprüche (Forderungen) Tun, Dulden, Unterlassen Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung Einreden B(8): K und V kommen überein, dass der Martini Classic am 30.10.2013 in der Garage von V Zug um Zug übergeben werde. B(9): V hat K den Wagen am 31.8.2003 verkauft und übergeben. Trotz zahlreicher Mahnungen ist eine Restanz von 5'000 Franken bis heute unbezahlt geblieben. Einreden (rechtshindernd) vs/ Einwendungen (rechtsvernichtend) Verwirkungsfristen (z.b. OR 31/1) Verrechnung (OR 120) 15

1. Kapitel: Grundlagen Die subjektiven Rechte [ 1 / N 80-111] Gestaltungsrechte Befugnis einer Partei, durch einseitige Erklärung eine Veränderung im Bestand der subjektiven Rechte einer anderen Partei zu bewirken. B(10): V verspricht K: Innert der nächsten 12 Monate werde ich den Martini keinem andern als Dir verkaufen, sofern Du bereit bist, mir für den Wagen mindestens 25'000 Franken zu zahlen. B(11): Der Handel zwischen V und K kommt zustande. V überlässt K den Martini. K zahlt nicht. V schreibt an K: Hiermit setze ich Dich in Verzug! B(12): K zahlt trotz weiterer Aufforderungen nicht. Hierauf faxt V an K: Trete vom Vertrag zurück! Bedingungsfreiheit und Unwiderruflichkeit 16

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Obligation Mehrdeutigkeit des Begriffes Entstehungsgründe Anspruchskonkurrenz B(13): Dr. Pfusch betreibt eine Beauty-Farm in Montreux. Frau Eitel lässt sich die Gesichtsfältchen machen (5'000 Fr.). Nach dem Eingriff erstrecken sich infolge veralteter Operationstechnik Hautwülste über die linke Gesichtshälfte. Eine zweite Operation (bei Dr. Könner zum Preis von 10'000 Fr.) ist unumgänglich. B(14): Kägi bringt seinen Martini Classic zu Vonlanthen in den Service. Auf einer Probefahrt kollidiert V wegen übersetzter Geschwindigkeit mit einem Baum (Reparatur: 15'000 Franken). 17

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Forderung und Schuld Dienstleistungen Sachleistungen B(15): V einigt sich mit K auf den Verkauf seines Martini Classic, Baujahr 1917, für 150'000 Franken. B(16): V verspricht K Lieferung eines Opel Astra der Jahrgänge 2005 2010 mit Automatikgetriebe für 10'000 Franken. B(17): V verspricht K Lieferung einer Kiste Château Latour aus seinem Weinkeller. Allgemeine Bedeutung der Unterscheidung Bedeutung der Unterscheidung beim Kauf: OR 185/2, 206/1 Geldschulden 18

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Obligation und Schuldverhältnis Schuldverhältnis Prozess und Gefüge Partei V Zahlung Kaufpreis Zahlung Transportkosten (OR 189/1) Forderungen V gegen K Lieferung Kaufgegenstand Gewährleistung (OR 192 ff., 197 ff.) Forderungen K gegen V Partei K 19

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Obligation und Schuldverhältnis Obligation (Einzelne Recht-Pflicht-Beziehung) Partei V Zahlung Kaufpreis Forderung V gegen K Partei K 20

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Obligation und Schuldverhältnis Partei Z Abtretung (OR 164/1) Zahlung Kaufpreis Partei V Schuldverhältnis Zahlung Kaufpreis Zahlung Transportkosten (OR 189/1) Forderungen V gegen K Lieferung Kaufgegenstand Gewährleistung (OR 192 ff., 197 ff.) Forderungen K gegen V Partei K 21

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Rechtsgeschäft Willenserklärung Elemente: Wille des Erklärenden Geschäftswille (intern) Erklärungswille (extern) Erklärungsvorgang = Art der Willenskundgabe Ausdrückliche Willenserklärung B(1) Konkludentes Verhalten Beispiel: OR 7/3 Stillschweigende Willenserklärung (Ausnahme) Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung Unter Anwesenden Unter Abwesenden (Zugangstheorie) 22

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Verpflichtungsgeschäft B(18): V offeriert K am 15. Oktober 2013: Ich verkaufe Dir meinen Martini Classic zu 150'000 Franken; Übergabe am 30. Oktober 2013 Zug um Zug. K nimmt das Angebot sogleich an. Begründung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Keine Änderung der rechtlichen Zuordnung. Keine Verfügungsmacht erforderlich Verfügungsgeschäft B(19): Am 30. Oktober 2013 fährt V den Martini zu K, übergibt ihm Wagen und Schlüssel und erhält im Gegenzug einen Check über 150'000 Franken. Verfügungsvertrag (vgl. u.a. OR 165) Unmittelbare und endgültige Änderung der rechtlichen Zuordnung Verfügungsmacht 23

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Rechtsgrund Konstitutives Element zur Begründung subjektiver Rechte Relative Rechte: Anspruch setzt gültigen Entstehungsgrund (z.b. OR 1, 41, 62) voraus Absolute Rechte: Ansprüche aus ZGB 641/2 setzen Eigentum (causa) voraus Bedeutung der causa für Verfügungsgeschäfte Grundsatz: Kausalität (Eigentumsübertragung) Rechtsfolgen: SchKG 242/1: Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten beansprucht werden. Ausnahme: Abstraktes Verfügungsgeschäft (Zession) 24

1. Kapitel: Grundlagen Grundbegriffe des Obligationenrechts [ 4 / N 198-299] Vertrag Begriff OR 1/1 (mehrseitiges Rechtsgeschäft) Einteilung nach Verpflichtungen Zweiseitig verpflichtende Verträge vollkommen zweiseitige z.b. OR 184 unvollkommen zweiseitige z.b. OR 394/3 / OR 402/1 Einseitig verpflichtende Verträge z.b. OR 243 Nominat- und Innominatverträge; Beispiele von Innominatkontrakten: Leasingvertrag Alleinvertriebsvertrag Lizenzvertrag (z.b. Marken-, Design-, Patentlizenz) 25

1. Kapitel: Grundlagen Grundzüge des Personenrechts [ 5 / N 300-409] Natürliche Personen Rechtsfähigkeit ZGB 11 13th Amendment to the U.S. Constitution (1865): Neither slavery nor involuntary servitude [...] shall exist within the United States, or any place subject to their jurisdiction. B(20): Die Ehegatten Kurzeweil erwarten ein Kind. Herr K kommt bei einem Töff-Unfall ums Leben. Zwei Monate später gebiert Frau K Florian. Ist F gesetzlicher Erbe gemäss ZGB 457/1? Handlungsfähigkeit ZGB 12 Voraussetzungen ZGB 13 Mündigkeit ZGB 14 Urteilsfähigkeit ZGB 16 Wirkungen: Geschäfts- und Deliktsfähigkeit 26

1. Kapitel: Grundlagen Grundzüge des Personenrechts [ 5 / N 300-409] Natürliche Personen Handlungsunfähigkeit ZGB 17 volle Handlungsunfähigkeit (Urteilsunfähigkeit) ZGB 18 Deliktsunfähigkeit Aber: OR 54 Verpflichtungsunfähigkeit beschränkte Handlungsunfähigkeit ZGB 19 Deliktsfähigkeit Erlangung unentgeltlicher Vorteile z.b. OR 115, 241/1 Ausübung von Persönlichkeitsrechten z.b. ZGB 303/3 Verpflichtungsunfähigkeit Aber: Möglichkeit der vorgängigen Zustimmung (ZGB 305, 410/1) der nachträglichen Genehmigung (ZGB 305, 410/1) Ausnahme: Verpflichtungsfähigkeit ZGB 323, 412 27

1. Kapitel: Grundlagen Grundzüge des Personenrechts [ 5 / N 300-409] Natürliche Personen B(21): Claudia Ferrari erwirbt kurz vor ihrem 18. Geburtstag auf ein Inserat in der BZ hin ihr erstes Auto. Ihre Eltern sind ausser sich! Ist F an den Vertrag gebunden? Der Verkäufer erklärt: Ich konnte nicht wissen, dass F noch unmündig ist; sie sieht mindestens wie zwanzig aus. Können die Eltern ein Machtwort sprechen? Kann F selbst den Vertrag genehmigen? B(22): Claudio Hermes, 17-jährig, mit eigenem Studio, führt eine Boutique in der Berner Altstadt. Sein Vater hat ihm dieses Geschäft zum 16. Geburtstag geschenkt, um ihm weitere Enttäuschungen in der Schule zu ersparen. Ein Lieferant verlangt von H Zahlung einer Rechnung für gelieferte Ware (1'500 Franken). H entgegnet, der umstrittene Vertrag sei mangels Zustimmung seiner Eltern ungültig. Mit Erfolg? 28

1. Kapitel: Grundlagen Grundzüge des Personenrechts [ 5 / N 300-409] Juristische Personen Anerkennung als Rechtssubjekt kraft Gesetzes Numerus clausus Arten: Körperschaften und Anstalten ZGB 52/1 Erlangen der Persönlichkeit durch Eintrag im Handelsregister ZGB 52/1 durch Beschluss (mehrseitiges Rechtsgeschäft) ZGB 52/2 Rechtsfähigkeit ZGB 53 Handlungsfähigkeit ZGB 54 29

1. Kapitel: Grundlagen Grundzüge des Personenrechts [ 5 / N 300-409] Persönlichkeitsschutz Gilt für natürliche und juristische Personen Interner Schutz (Schutz vor sich selbst) ZGB 27 B(24): Herr Schaum verpflichtet sich, in seiner Gaststätte für alle Zeit nur Durstlöscher-Biere zum Ausschank zu bringen und das Bier sowie Mineralwasser exklusiv bei der Brauerei Durstlöscher zu beziehen; die Brauerei verpflichtet sich im Gegenzug, die Buffeteinrichtungen gratis zur Verfügung zu stellen. Nach 10 Jahren will S aus dem Vertrag aussteigen. Mit Erfolg? [BGE 114 II 159] Externer Schutz (Schutz vor Dritten) ZGB 28 Rechtfertigungsgründe ZGB 28/1 Negatorische Ansprüche: Kein Verschulden ZGB 28a/1 Finanzielle Ansprüche: Verschulden ZGB 28a/3 und OR 41 30

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Allgemeines Die Beteiligten Der wesentliche Vertragsinhalt objektiv wesentliche Punkte (essentialia negotii) OR 2/1 subjektiv wesentliche Punkte OR 2/1 Vorbehaltene Nebenpunkte OR 2/2 B(25): Kägi AG bestellt bei Vonlanthen GmbH 2'000 kg Hanf in Strangen (prima courante Qualität) zum Preis von 9 Fr. pro Kilo. V bestätigt die Bestellung. Was beide nicht realisierten: K meinte 2'000 kg zu 9 Fr. Gewicht am Ort der Ablieferung (Wohlen). V ging von 2'000 kg zu 9 Fr. Gewicht am Versendungsort (Manila) aus. Ist ein Vertrag zustande gekommen? [BGE 41 II 252 = Fall N 7] 31

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Ablauf des Vertragsabschlusses Gegenseitigkeit der Willensäusserungen OR 1/1 Antrag (zeitlich erste Willenserklärung) Akzept (zeitlich zweite Willenserklärung) Gestaltungsrecht Verbindlichkeit des Antrages B(26): V faxt an K: Verkaufe Hanf in Strangen prima courante Qualität zu 10 Fr. pro Kilo (Abliefergewicht) Angebot gültig bis 30.11.2013. B(27): V offeriert K per Telefon ein Sonderangebot : 1'000 kg Hanf zu 7 Fr. pro Kilo Abliefergewicht. K kann sich nicht sogleich entscheiden. Zwei Tage später ruft er V wieder an und will kaufen. Ist V noch gebunden? B(28): K erhält das Sonderangebot per Fax. Zwei Tage später faxt er an V: 1'000 kg zu 7 Fr. i.o. Muss V liefern? 32

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Ablauf des Vertragsabschlusses Annahme Ausdrückliche Annahme OR 1/2 (Regelfall) Stillschweigende Annahme OR 1/2 (Ausnahme OR 6) B(29): V faxt an K: Biete 1'000 kg Hanf zu 10 Fr. pro Kilo (Abliefergewicht) zum Verkauf an Ohne Ihren Gegenbericht bis 30.11.2013 gilt dieses Angebot als angenommen. Bestätigungsschreiben B(30): Fa. Schwalli hat bei Fa. Grünig Ausstände von 170'000 Franken aus Papierlieferungen. Die Parteien verhandeln ergebnislos über einen teilweisen Schulderlass. Tags darauf mailt S an G: Ohne Ihren Gegenbericht überweisen wir Ihnen vereinbarungsgemäss Fr. 30'000 per Saldo aller Ansprüche auf Ihr Konto. G antwortet nicht. S zahlt die Fr. 30'000. Einen Monat später klagt G gegen S auf Zahlung von Fr. 140'000 nebst Zins. [vgl. BGE 114 II 250 = Fall N 5] 33

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Beginn der Wirkung der Annahme Unter Anwesenden: sofort Unter Abwesenden OR 10 ausdrückliche Annahme: Absendung der Annahme OR 10/1 (Systemwidrigkeit: Widerspricht der Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen) stillschweigende Annahme (OR 6): Empfang des Antrages OR 10/2 34

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Widerruf von Antrag und Annahme Grundsatz: Verbindlichkeit von Antrag und Annahme (kein Widerruf) Ausnahmen: Gewillkürter Widerruf z.b. Widerruf vorbehalten Gesetzliche Widerrufsrechte z.b. OR 40a ff., OR 244 Widerruf durch überholende gegenteilige Erklärung OR 9 35

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Abschluss des Vertrages [ 7 N 633-690] Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) [ 13 / N 944-965] Bedeutung von AGB Probleme bei AGB Abänderung des dispositiven Rechts Ungleichgewichtslagen Kontrolle von AGB-Bestimmungen Geltungskontrolle Keine Geltung ohne Übernahme Ungewöhnlichkeitsregel Auslegungskontrolle Enge Auslegung bei Abweichung vom dispositiven Recht Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem) Inhaltskontrolle 36

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Konsens, Dissens, Simulation [ 8 / N 691-742] Grundsätze Willenserklärungen (wie Antrag und Annahme) können unklar sein. Willenserklärungen sind deshalb auslegungsbedürftig. Bei einem Antrag oder einer Annahme kann das tatsächlich (innerlich subjektiv) Gewollte mit dem tatsächlich (gegen aussen hin objektiv) Erklärten übereinstimmen oder auch nicht. Vier mögliche Rechtslagen Tatsächlicher Konsens (= natürlicher Konsens) Offener Dissens Versteckter Dissens vgl. dazu bereits B(25) Normativer Konsens (= rechtlicher Konsens) 37

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Konsens, Dissens, Simulation [ 8 / N 691-742] Tatsächlicher (natürlicher) Konsens B(31): V offeriert K 10t Walfischfleisch zu 10 Franken pro Kilo. K bestätigt per Fax: Kaufe 10t Walfischfleisch zu 10 Franken pro Kilo. B(32): V will Walfischfleisch anbieten. Er teilt K mit: Offeriere 10t Haakjöringsköd zu 10 Fr. pro Kilo. K will Walfischfleisch kaufen. Er faxt zurück: Kaufe 10t Haakjöringsköd zu 10 Franken pro Kilo. Was beide nicht wissen: Haakjöringsköd ist die norwegische Bezeichnung für Haifischfleisch. Ist ein Vertrag zustande gekommen? [RGZ 99, 147] 38

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Konsens, Dissens, Simulation [ 8 / N 691-742] Normativer (rechtlicher) Konsens B(33): V will Walfischfleisch anbieten. Er teilt K mit: Offeriere 10t Haakjöringsköd zu 10 Fr. pro Kilo. K will Haifischfleisch kaufen. Er faxt zurück: Kaufe 10t Haakjöringsköd zu 10 Franken pro Kilo. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem (kein natürlicher Konsens). Aber: Auslegung des Erklärten (der Willenserklärung) nach dem Vertrauensprinzip: Wie durfte der Empfänger die Erklärung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen? Aus dem Vertrauensprinzip folgt: Der Erklärende muss seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstanden werden durfte und musste. 39

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Konsens, Dissens, Simulation [ 8 / N 691-742] Simulation B(34): Vonlanthen verkauft Kägi eine Minotauromachie von Picasso. Den Kaufpreis legen V und K auf 800'000 Fr. fest. 600'000 Fr. sollen offiziell, 200'000 Fr. unter dem Tisch bezahlt werden. Im schriftlich formulierten Kaufvertrag wird der Kaufpreis mit 600'000 Fr. angegeben. Was gilt hinsichtlich des simulierten Geschäfts? des dissimulierten Geschäfts Wirkungen der Simulation zwischen den Parteien (Innenverhältnis) OR 18/1 gegenüber Dritten (Aussenverhältnis) OR 18/2 (Vertrauensschutz) 40

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Formvorschriften [ 9 / N 743-786] Gesetzliche Formvorschriften Privatautonomie Vertragsfreiheit (OR 19/1) Formfreiheit (OR 11/1) Zweck Einzelne Formen Folgen der Nichteinhaltung Grundsatz: Nichtigkeit OR 11/2 --> OR 19/2 und OR 20 Berücksichtigung von Amtes wegen Rechtsfolgen: Vindikation oder Kondiktion Einschränkung: Berufung auf Nichtigkeit missbräuchlich (ZGB 2/2), wenn beide Parteien ihre Leistungen erfüllen; und wenn die Erfüllung beiderseits in Kenntnis des Formmangels (d.h. irrtumsfrei) erfolgt. 41

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Formvorschriften [ 9 / N 743-786] Vertraglich vereinbarte (gewillkürte) Formvorschriften Privatautonomie Vertragsfreiheit Formwahlfreiheit Mögliche Formen Vermutung der einfachen Schriftlichkeit OR 16/2 Mögliche Wirkungen des Formvorbehalts Beweisform Abschlussform Vermutung zugunsten Abschlussform OR 16/1 --> Umkehr der gewöhnlichen Beweislastregel von ZGB 8 42

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Bedingungen [ 10 / N 787-829] Vertragsfreiheit (OR 19/1) Bedingungsfreiheit Die Bedingung kann sich beziehen auf Arten die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses (des ganzen Vertrages) B(35): Vonlanthen und Kägi vereinbaren, dass V dem K am 15. März 2014 500 UBS Aktien zum dannzumaligen Tagesschlusskurs liefert, falls dieser über Fr. 85.25 liegt. die Wirksamkeit einer einzelnen Obligation B(36): Die Parteien eines Distributionsvertrages vereinbaren, dass der Distributor die Exklusivität für das Vertragsgebiet verliert, wenn er gewisse Verkaufsziele nicht erreicht. Nach Wirkung: aufschiebende oder auflösende Bedingung Nach Ereignis: positive oder negative Bedingung Nach Einfluss auf Eintritt: potestative oder kasuelle (zufällige) 43

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Bedingungen [ 10 / N 787-829] Rechtslage während der Schwebezeit Bei Suspensivbedingung Vertrag verbindlich aber noch nicht wirksam Jede Partei hat Anwartschaft auf die ihr (bedingt) versprochenen Rechte Der bedingt Verpflichtete darf nichts vorkehren, was bei Eintritt der Bedingung die Erfüllung verhindern könnte OR 152/1 Bei Resolutivbedingung Vertrag wirksam, wird aber bei Eintritt der Bedingung wieder aufgehoben Generell: Keine Verhinderung des Eintritts der Bedingung wider Treu und Glauben OR 156 (vgl. etwa BGE 109 II 20) 44

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Bedingungen [ 10 / N 787-829] Rechtslage bei Eintritt der Bedingung Bei Suspensivbedingung Vertrag wird von selbst (ipso iure) wirksam Zeitpunkt des Eintritts der Vertragswirkungen OR 151/2 (ex nunc, wenn nicht anders vereinbart) Nutzen in der Zwischenzeit gehört dem bedingt Verpflichteten OR 153/1 Bei Resolutivbedingung Vertrag wird von selbst (ipso iure) unwirksam Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit OR 154/2 (ex nunc) --> bezogener Nutzen nicht zurückzuerstatten Bedingt getroffene Verfügungen werden von selbst unwirksam: Eigentum an Sachen fällt von selbst zurück (--> ZGB 641/2) Für Forderungen keine Rückzession nötig 45

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Stellvertretung [ 11 / N 830-916] B(37): Sammler K bittet Kunsthändler S, für ihn einen Picasso zu erwerben, der in der Galerie V zum Verkauf angeboten wird. Er sagt S, er möchte als Käufer nicht in Erscheinung treten. S einigt sich mit V, zahlt und nimmt das Bild mit. Wie ist die Rechtslage? K V OR 394 OR 401 S 46

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Stellvertretung [ 11 / N 830-916] B(38): Lederwarenhersteller K beschäftigt S als Einkäufer für Rohstoffe. S verfügt über eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des K beim Warenkauf. S einigt sich mit der Gerberei V auf den Kauf eines Postens frisch gegerbten Leders für Fr. 25'000. Wer ist verpflichtet? K Kaufpreis Kaufgegenstand (Leder) V OR 319/ OR 394/ OR 418a S 47

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Stellvertretung [ 11 / N 830-916] B(39): S erklärt der Galerie V (gegen die Instruktion von K), er kaufe den Picasso im Namen und auf Rechnung von K. V willigt ein. (a) Ist S gegenüber V verpflichtet? (b) Ist K gegenüber V verpflichtet? B(40): Sammler K verweigert die Genehmigung des von S getätigten Geschäfts. Rechtsfolgen? K V S 48

2. Kapitel: Entstehung und Wirkung des Vertrages Stellvertretung [ 11 / N 830-916] B(41): S kauft mehrmals schlechtes Leder ein. Hierauf entzieht ihm K die ausgestellte Vollmacht mit sofortiger Wirkung. Kann er das? B(42): Drei Tage nach dem Entzug der Vollmacht ist S wiederum bei V und einigt sich mit diesem erneut auf eine Lieferung von Leder für Fr. 20'000. K hat es versäumt, V den Widerruf der Vollmacht mitzuteilen. Wird K verpflichtet? B(43): K greift zum milderen Mittel. Er teilt S mit, ab sofort habe er nur noch Kompetenz zum Abschluss von Geschäften für maximal Fr. 10'000. Dessen ungeachtet bestellt S bei V drei Tage danach erneut Waren für Fr. 20'000. Wiederum hat es K versäumt, V über die Beschränkung der Vollmacht zu informieren. Wird K verpflichtet? 49

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Übersicht Mängel des Vertragsabschlusses OR 23 31 Irrtum OR 23 Absichtliche Täuschung OR 28 Furchterregung OR 29 30 Gemeinsame Bestimmungen OR 31 50

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Irrtum Wesentlicher und unwesentlicher Irrtum OR 23 Unwesentliche Irrtümer Gemeinsamer Irrtum vgl. B(32) OR 18/1 Motivirrtum OR 24/2 B(44): Vonlanthen will seinem Sohn zur bestandenen Matura ein neues Mountain-Bike schenken. S besteht die Prüfung nicht. Kann V den bereits erfolgten Kauf rückgängig machen? Missrechnungen OR 24/3 B(45): Pinsel offeriert den Neuanstrich eines Gartenhauses und macht folgende Auflistung: Ablaugen 500 Fr., Grundieren 1'000 Fr., Malen 5'000 Fr. Bei der Ausrechnung des Gesamtpreises kommt er auf 5'500 Fr. Was gilt? 51

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Irrtum Wesentliche Irrtümer Der wesentliche Erklärungsirrtum Die einzelnen Tatbestände OR 24/1 Ziffer 1 3 Voraussetzungen B(46): Juwelier Vonlanthen stellt einen Damenring mit blauem Opal und 25 Brillanten aus. Den Preis setzt er auf 13'800 Fr. fest; aus Versehen bringt aber die Angestellte Schöni am Ring eine Etikette an, auf der ein Verkaufspreis von 1'380 Fr. vermerkt ist. Kägi betritt das Geschäft und wünscht den ausgestellten Ring zu kaufen, worauf ihm der Angestellte Jauslin das Garantie-Zertifikat ausstellt und den Ring zum Preis von 1'380 Fr. überlässt. Kann V den Vertrag rückgängig machen? [BGE 105 II 23] Vgl. auch B(33) 52

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Irrtum Wesentliche Irrtümer Der Grundlagenirrtum (= wesentlicher Motivirrtum): OR 24/1 Ziff. 4 Voraussetzungen B(47): K kauft von V eine Zeichnung Modèle et Sculpture, die mit Picasso unterzeichnet ist, für Fr. 100'000. Als K die Zeichnung zwei Jahre später in eine Auktion geben will, kommen Zweifel über die Echtheit auf. Auf Anfrage bestätigt das Comité Picasso, die Zeichnung stamme nicht aus der Hand des Meisters. Kann K den Kauf rückgängig machen? [BGE 114 II 131] Unrichtige Übermittlung OR 27 53

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Irrtum Wirkungen (Rechtsfolgen) des wesentlichen Irrtums Einseitige Unverbindlichkeit OR 23 Möglichkeit der Genehmigung OR 31/1 Geltendmachung des Irrtums OR 31/1 Relative Frist OR 31/1 und 31/2 Absolute Frist? Keine Geltendmachung gegen Treu und Glauben OR 25 Haftung des Irrenden OR 26 54

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Absichtliche Täuschung Tatbestand Täuschungshandlung, sei es durch positives Verhalten durch Schweigen Vorsatz ( Absicht ) Verleitung zum Vertragsabschluss (Kausalität) Wirkungen: Einseitige Unverbindlichkeit (auch wenn unwesentlich) B(48): V verkauft K seinen 10-jährigen Opel Astra für 5'000 Fr. Bei der Berechnung des Preises stellen beide Parteien auf den sog. Eurotaxwert ab, der unter anderem den Kilometerstand berücksichtigt. Beim nächsten Service erfährt K von seinem Garagisten, das Auto sei nicht 40'000 km, sondern mindestens dreimal soweit gefahren; vermutlich sei der Zähler manipuliert worden. Was kann K unternehmen? 55

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Willensmängel [ 14 / N 966-1066] Furchterregung Tatbestand Androhung eines erheblichen Übels Widerrechtlichkeit oder zumindest Ausnützung einer Notlage des Bedrohten zur Erlangung übermässiger Vorteile (OR 30/2) Erregung gegründeter Furcht beim Bedrohten OR 29/1 Absicht (Vorsatz) beim Furchterreger Kausalität zwischen Drohung und gewünschtem Erfolg Wirkungen: Einseitige Unverbindlichkeit OR 31 B(49): Schwabe entlässt Pirmin nach Aufdeckung diverser Diebstähle fristlos (Deliktsbetrag 25'000 Fr.). Unter der Drohung, man werde ihn sonst der Polizei ausliefern unterschreibt P eine Schuldanerkennung, worin er sich verpflichtet, für den entstandenen Schaden von 100'000 Fr. Ersatz zu leisten. Kann P geholfen werden? [BGE 125 III 353] 56

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Übervorteilung [ 15 / N 1067-1076] Systematische Einordnung von OR 21 Inhaltsmangel / Willensmangel Tatbestand Offenbares Missverhältnis im Synallagma Ausnahmesituation auf Seiten des Übervorteilten Ausnützung der Ausnahmesituation durch den Vertragspartner Rechtsfolge: einseitige Unverbindlichkeit (OR 21/1) 57

3. Kapitel: Abschluss- und Inhaltsmängel des Vertrages Ungültigkeit des Vertrages [ 16 / N 1077-1118] Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Partnerwahlfreiheit Inhaltsfreiheit OR 19/1 Änderungs- und Aufhebungsfreiheit Formfreiheit Typenfreiheit (Nominat- und Innominatverträge) Schranken der Inhaltsfreiheit Rechtswidrigkeit OR 19/2 Sittenwidrigkeit OR 19/2 Verstoss gegen das Recht der Persönlichkeit OR 19/2 (--> B(23)) [Unmöglichkeit (anfängliche objektive) OR 20/1] 58