zur Regelungen und Rechenbeispiele



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Transkript:

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Freie Hansestadt Bremen zur Regelungen und Rechenbeispiele Sprechzeiten und Besuche für Schülerinnen und Schüler: Landesamt für Ausbildungsförderung Eingang: Sprechzeiten: Außenstelle Bremerhaven Emil-Waldmann-Str. 3, 1. Etage montags und dienstags von 9.00 bis 14.00 Uhr, donnerstags von 13.00 bis 17.00 Uhr Eingang: Schifferstraße 48 Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10.00 bis 13.00 Uhr Sprechzeiten für Studierende an Hochschulen: siehe Punkt 7 Stand: 1. September 2007

1. Welche Ausbildung ist förderungsfähig? 1.1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von: a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen) b) Berufsfachschulen ab Klasse 10 (einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres) c) Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt d) Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln e) Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt f) Abendhaupt- und Abendrealschulen in Tagesform, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien (nur für die letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung) und Kollegs g) Höhere Fachschulen und Akademien h) Hochschulen 1.2 Schülerinnen und Schüler, die Schulen der Buchstaben a) bis c) besuchen, erhalten nur Ausbildungsförderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Sie sind notwendig auswärts untergebracht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammen leben. Private und auch soziale Gründe für die auswärtige Unterbringung rechtfertigen die Förderung nicht. Es können nur ausbildungsbezogene Gründe anerkannt werden. 1.3 Der Besuch von doppelqualifizierenden Bildungsgängen, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Allgemeine Hochschulreife vermitteln, wird in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. In den letzten beiden Ausbildungsjahren erfolgt die Förderung wie der Besuch von Berufsfachschulen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Der Besuch doppelqualifizierender Bildungsgänge, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Fachhochschulreife vermitteln, wird über die gesamte Ausbildungsdauer wie der Besuch von Berufsfachschulen gefördert, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. 2

Daneben gibt es noch einen Bildungsgang, in dem zunächst eine nicht förderungsfähige Berufsausbildung vermittelt wird. Anschließend wird für ein halbes Jahr die Fachoberschule in Vollzeitform besucht. Das zweite Jahr des Bildungsganges Berufseingangsstufe/Berufsfachschule ist das erste Jahr einer Berufsfachschule, die zu einem berufqualifizierenden Abschluss führt und wird entsprechend gefördert. Das erste Jahr wird wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. 1.4 Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsoberschule sind denen eines Kollegs förderungsrechtlich gleichgestellt. 1.5 Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz setzt grundsätzlich die Erteilung von "Vollzeitunterricht" voraus. 1.6 Ausbildungsförderung wird auch für die Durchführung eines Praktikums gewährt, das im Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Ausbildungsstätten gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. 1.7 Die persönlichen Voraussetzungen, die ein Auszubildender erfüllen muss, ergeben sich aus dem Gesetz (Alter, Eignung, Staatsangehörigkeit). 1.8 Ausbildungsförderung für den Besuch der unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Schulen wird als Zuschuss geleistet. Beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen -Buchstaben g) bis h- sowie der Teilnahme an einem Praktikum, welches im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der Betrag grundsätzlich zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. In bestimmten Fällen erfolgt die Förderung jedoch voll als privatrechtliches verzinsliches Bankdarlehen. 3

2. Förderungshöhe 2.1 Ausbildungsstätten Weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen), Berufsfachschulen ab Klasse 10 (einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres), Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhaupt- und Abendrealschulen in Tagesform, Berufsaufbauschulen Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien (nur die letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung), Kollegs bei den Eltern wohnend Bedarf nicht bei den Eltern wohnend keine Förderung 348,00 192,00 348,00 1 348,00 417,00 354,00 443,00 Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen 377,00 466,00 Der Bedarf erhöht sich für auswärtig untergebrachte Schülerinnen und Schüler um bis zu 64,00, wenn die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52,00 übersteigen. Nicht bei den Eltern wohnende Studierende erhalten bis zu 64,00, wenn die nachweisbaren Miet- und Nebenkosten einen Betrag von 133,00 übersteigen. Darüber hinaus erhöht sich der Bedarfssatz für Auszubildende um grundsätzlich 47,00, wenn sie ausschließlich beitragspflichtig in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Sind Auszubildende in einer Pflegeversicherung ausschließlich beitragspflichtig versichert, erhalten sie einen Zuschlag von 8,00. Auszubildende, die beitragsfrei familienversichert sind, erhalten keine Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 1 Der erhöhte Bedarf wird nur dann gewährt, wenn Schülerinnen oder Schüler notwendig auswärts untergebracht sind (siehe P. 1.2) 4

3. Berechnungsgrundlage Die Höhe der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern abhängig. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des Ehegatten und der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Nur wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist, ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden (Formblatt 7) von diesen aktuellen Einkommensverhältnissen auszugehen (monatliches Durchschnittseinkommen der Kalenderjahre, in die der Bewilligungszeitraum fällt). Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 EStG. Abgezogen werden können im Wesentlichen die Einkommen- und Kirchensteuer, der geleistete Solidaritätszuschlag sowie eine Pauschale für die soziale Sicherung. Daneben gelten auch sonstige steuerfreie Einnahmen als Einkommen (siehe dazu auch Hinweisblatt zum Ausfüllen des Formblattes 3). Das Kindergeld ist dagegen kein Einkommen im Sinne des BAföG. Das Einkommen und/oder Vermögen des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum wird nach Abzug von Freibeträgen angerechnet (siehe dazu auch Hinweisblatt zum Ausfüllen der Anlage zum Formblatt 1). Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet. 4. Monatliche Freibeträge vom Einkommen 4.1 Freibetrag der miteinander verheirateten Eltern, sofern sie 1.440,00 nicht dauernd getrennt leben. Freibetrag eines jeden Elternteils in sonstigen Fällen oder 960,00 des Ehegatten des Auszubildenden. Zusätzliche Freibeträge für den Ehegatten des Einkommensbeziehers, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden 480,00, steht für Kinder des Einkommensbeziehers je 435,00, für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte je 435,00, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden kann. Die Freibeträge von 480,00 und 435,00 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. 4.2 Das Einkommen der Eltern und des Ehegatten, das die Summe der Freibeträge übersteigt, bleibt zu einem weiteren Teil anrechnungsfrei, und zwar: für die Eltern, einen Elternteil und den Ehegatten des Auszubildenden zu 50 v.h. 5

für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, zu je 5 v.h. 4.3 Das verbleibende Einkommen wird zu gleichen Teilen auf den Antragsteller und andere Auszubildende aufgeteilt, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden kann. Nicht berücksichtigt werden dabei Auszubildende, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 5. Elternunabhängige Förderung 5.1 Ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens und Vermögens wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende a) ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, b) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, c) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war, d) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Die Buchstaben c) und d) gelten nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. 6

6. Vorausleistung 6.1 Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung -auch unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum- gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende gegen seine Eltern hat, geht bis zur Höhe der anstelle der Eltern geleisteten Beträge auf das Land Bremen über und wird ggf. gerichtlich geltend gemacht. 7. Antragstellung 7.1 Anträge von Schülern und von Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule absolvieren und deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Lande Bremen haben, sind zu richten an das Landesamt für Ausbildungsförderung Rembertiring 8-12 28195 Bremen (Postanschrift) Telefon: E-Mail: 361-47 97 o. 49 96 361-62 98 o. 49 95 361-25 62 o. 17 164 schueler-bafoeg.lfa@bildung.bremen.de Antragsteller(innen) mit Wohnsitz der Eltern in Bremerhaven, richten ihre Anträge an das Landesamt für Ausbildungsförderung -Außenstelle Bremerhaven- Schifferstraße 48 27568 Bremerhaven Telefon: 596 13803 Die notwendigen Formulare werden vom Landesamt, der Außenstelle Bremerhaven oder in den Schulen ausgegeben. Abweichungen von der Zuständigkeitsregelung sind möglich. Auskunft hierüber erteilt das Landesamt für Ausbildungsförderung. 7.2 Praktikanten, die im Zusammenhang mit einem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten, richten ihren Antrag an das für die jeweilige Hochschule zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerk). 7.3 Anträge auf Ausbildungsförderung von an bremischen Hochschulen immatrikulierten Studenten sind zu richten an das Studentenwerk Bremen -Amt für Ausbildungsförderung- 28334 Bremen (Postanschrift) E-Mail: bafoeg@studentenwerk.bremen.de 7

Besuche: Sprechzeiten: Telefon: Bibliothekstraße 1-3, 28359 Bremen montags und donnerstags von 10.00 bis 13.00 Uhr, mittwochs von 14.00 bis 17.30 Uhr Buchstaben A - Heq Buchstaben Herl Pf Buchstaben Pg - Z 2201-158/174 2201-165/168 2201-172/187 7.4 Wegen der unvermeidlichen Bearbeitungszeiten stellen Sie bitte den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig. Dem ersten Antrag ist eine kurze lückenlose tabellarische Beschreibung des bisherigen Ausbildungsganges beizufügen. (Anlage zum Formblatt 1). Die Schulbescheinigung kann in diesem Fall nach Schulbeginn nachgereicht werden. 7.5 Briefe, die nicht oder nicht ausreichend frankiert sind, gehen an den Absender zurück. 7.6 Sofern Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an die Ämter für Ausbildungsförderung. 8

8. Rechenbeispiele, die an konkreten Fällen verdeutlichen, wie Ausbildungsförderung in der Praxis berechnet wird. Wenn in den folgenden Beispielen von "Einkommen im Sinne des BAföG" die Rede ist, handelt es sich weder um das monatliche Brutto- noch Nettoeinkommen. Das "Einkommen im Sinne des BAföG" kann überschlägig wie folgt ermittelt werden (z. B. Familien mit zwei Kindern, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit): Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 2.950,00 Arbeitnehmerfreibetrag: 76,67 (Mindestbetrag 920 jährl.) Zwischensumme: 2.873,33 Sozialpauschale: 21,5% 617,77 gezahlte Steuern: 430,34 Solidaritätszuschlag 32,28 Kindergeld ist nicht mehr Einkommen i. S. des BAföG Einkommen i. S. des BAföG 1.792,95 Je nach Art und Höhe der Steuerfreibeträge und der Sozialpauschalen (z. B. Steuerfreibetrag beim Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses; Sozialpauschalen für Nichtarbeitnehmer ) kann das Bruttoeinkommen im Einzelfall erheblich höher sein, ohne dass sich dies auf das Ergebnis (Einkommen im Sinne des BAföG) auswirken muss. 9

Beispiel A: Der Auszubildende besucht eine Berufsfachschule, die in einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Er hat einen 15-jährigen Bruder, der die 9. Klasse der Hauptschule besucht. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater ist Angestellter. Das monatliche (Netto-)Einkommen im Sinne des BAföG betrug vor zwei Jahren 1.792,95. Bedarfssatz 192,00 Einkommen i. S. des BAföG 1.792,95 abzüglich: Grundfreibetrag Eltern 1.440,00 Bruder 435,00 Anrechnungsbetrag 0,00 0,00 Förderungsbetrag 192,00 10

Beispiel B Der Auszubildende besucht eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Er wohnt mit seinen Geschwistern bei den Eltern. Sein Bruder besucht die 11. Klasse des Gymnasiums, seine Schwester die Berufsfachschule für Assistenten. Das gemeinsame monatliche Einkommen der Eltern i. S. des BAföG beträgt 2.790,00. Bedarfssatz 348,00 Einkommen der Eltern i. S. des BAföG (ohne Kindergeld) Vater 2.490,00 Mutter 300,00 2.790,00 2.790,00 abzüglich: Grundfreibetrag Eltern 1.440,00 Geschwister: Gymnasiast 435,00 Berufsfachschülerin 0,00 Zwischensumme: 915,00 abzüglich: Zusatzfreibetrag 55% (50% für die Eltern und 5 % für den Bruder) 503,25 Anrechnungsbetrag 411,75 zu gleichen Teilen auf den Bedarf des Auszubildenden und der Schwester in förderungsfähiger Ausbildung anzurechnen (:2) 205,88 Anrechnungsbetrag: 205,88 Förderungsbetrag gerundet: 142,00 11