AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Ergeht per E-Mail lt. Verteiler Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten Bearb.: Friedrich Zach Tel.: +43 (316) 877-2711 Fax: +43 (316) 877-4283 E-Mail: gemeindeaufsicht@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT07-42123/2014-6 Graz, am 18.11.2016 Ggst.: Voranschlag 2017 der Gemeinden und Gemeindeverbände; Richtlinien Die Gemeinden und die Gemeindeverbände des Landes Steiermark werden darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des 75 Stmk. Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.f. LGBl. Nr. 87/2013 der Voranschlag 2017 so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen ist, dass dieser mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam werden kann. In der Richtlinie 2017 wird der allgemeine Teil der Richtlinie 2016 zur Beachtung wiedergegeben. Im besonderen Teil wird auf die Änderungen für die Erstellung des Voranschlages 2017 Bezug genommen. Die Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 sind umzusetzen. Demnach haben Bund, Länder und Gemeinden vereinbart, die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin sicherzustellen. Zur Umsetzung der Vorgaben wurde ein System mehrfacher Fiskalregeln erstellt. Um diese Vorgaben durch die Gemeinden erfüllen zu können, ist die strikte Einhaltung der in der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung zu beachten. Der Voranschlag stellt eine Verwaltungsverordnung und damit eine bindende Grundlage und das wichtigste Instrument für die Haushaltsführung dar. Allgemeiner Teil: Der Voranschlag 2017 hat den Haushaltsgrundsätzen wie der Budgetwahrheit, Einjährigkeit, Klarheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Im Besonderen wird auf die Bestimmungen des 75 der GemO und des 7 der Gemeindehaushaltsordnung (GHO) 1977, LBGl. Nr. 22, in der geltenden Fassung, hingewiesen, wonach der Voranschlagsausgleich unbedingt herbeizuführen ist. Für den ordentlichen Haushalt ist auch das Soll-Ergebnis des Vorjahres im ordentlichen Voranschlag zu veranschlagen. Im außerordentlichen Haushalt ist pro Vorhaben ein Soll-Ergebnis zu präliminieren. Bei 8010 Graz Hofgasse 13 Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark AG: IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G EB_1 V2.0
2 Nichtveranschlagung bzw. abweichender Veranschlagung der Soll-Ergebnisse im Voranschlag 2017 ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen und hat damit eine Berichtigung auf das tatsächliche Sollergebnis zu erfolgen. Jeder Nachtragsvoranschlag hat nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen zur Bedeckung zu enthalten. Kann der Voranschlagsausgleich nicht erreicht werden, sind Ausgabeneinsparungen im Ermessensbereich vorzunehmen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist ein mittelfristiges Konsolidierungskonzept für die Herbeiführung des Voranschlagsausgleiches zu erstellen. Nach den Bestimmungen des 75 Abs 7 GemO sind für veranschlagte Investitionen Kostenberechnungen aber auch Berechnungen für Folgekosten und erträge durchzuführen. Das Ergebnis ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen aufzunehmen und im mittelfristigen Finanzplan zu berücksichtigen. Beschlüsse über Investitionen, die während des laufenden Haushaltsjahres gefasst und im darauffolgenden Jahr umgesetzt werden, haben auch die Finanzierung bzw. Bedeckung zu enthalten. Vorhaben sind in den außerordentlichen Voranschlag nur aufzunehmen, wenn diese auch umgesetzt werden können und die Finanzierung gesichert ist. Vorhaben, die keine Bedeckung aufweisen, dürfen keinesfalls im außerordentlichen Voranschlag veranschlagt werden. Einnahmen aus Vermögensveräußerungen sind nur dann zu veranschlagen, wenn diese auch tatsächlich im Haushaltsjahr erzielt werden können. Vorhaben, die durch Vermögensveräußerungen finanziert werden, können erst dann umgesetzt werden, wenn die Einnahmen aus der Veräußerung effektiv eingegangen sind. Im Hinblick auf den Stabilitätspakt und die Maastrichtkriterien ist eine Bedeckung von Vorhaben im außerordentlichen Haushalt im hoheitlichen Bereich durch Darlehensaufnahmen nur in einem beschränkten und vertretbaren Ausmaß vorzusehen. Eine gänzliche Bedeckung der Investitionen nur durch Darlehensaufnahmen ist jedenfalls nicht möglich. Eine Veranschlagung von Bedarfszuweisungs- und sonstigen Förderungsmitteln ist nur nach definitiver schriftlicher sowie betragsmäßig festgelegter Zusicherung möglich. Gegebenenfalls ist eine Zwischenfinanzierung der Förderungsmittel vorzusehen. Die Anforderung der Bedarfszuweisungs- und sonstigen Förderungsmittel hat mittels Originalrechnungen inkl. Zahlungsnachweis samt einer Rechnungsaufstellung an die Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau zu erfolgen. Investitions- und Tilgungszuschüsse und die Gewinne bzw. Verluste der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 bis 89) sind im Voranschlag auch zu präliminieren. Besonderer Teil: Bei den im Voranschlag zu präliminierenden Vergütungen ist statt wie bisher die Post 729. nunmehr die Post 720. zu verwenden; einnahmenseitig sind Vergütungen auf der Post 817. zu veranschlagen. Zum Voranschlag ist als Beilage ein Haftungsnachweis wie bereits beim Rechnungsabschluss vorhanden zu erstellen, worin die Abweichungen, die sich aus den veranschlagten Beträgen ergeben,
3 einzuarbeiten sind. Dieser Haftungsnachweis ist auch für die mittelfristige Finanzplanung zu erstellen und fortzuführen. Für die Veranschlagung der Ertragsanteile für das Jahr 2017 wurden auf Basis des Paktums über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 sowie dem vorliegenden Regierungsentwurf des Finanzausgleichsgesetzes 2017 Voranschlagszahlen vom BMF ermittelt. Die Ertragsanteile sind in einem Betrag bei der Voranschlagsstelle 2/925/8594 zu veranschlagen. Die Finanzzuweisungen wurden im FAG 2017 völlig neu gestaltet. Die Mittel für finanzschwache Gemeinden, Gemeindekooperationen (Fusionsprämie) und die VLT-Garantie werden künftig den Bedarfszuweisungsmitteln zugezählt und hat das Land Steiermark etwa finanzschwache Gemeinden und Gemeindekooperationen (Gemeindefusionen) aus den Bedarfszuweisungen zu bedienen. Die beiden politischen Gemeindereferenten haben der Abteilung 7 den Auftrag erteilt, für das Jahr 2017 für finanzschwache Gemeinden Mittel aus den Bedarfszuweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel sind künftig auf der VASt. 2/940/8615 zu veranschlagen und zu verrechnen. Aufgrund der vorliegenden Informationen wird auch für das Jahr 2017 die VLT-Abgabe (VASt: 2/924/837) ausgezahlt werden. Die Abteilung 7 geht davon aus, dass ein erheblicher Teil des Garantiebetrages über Bedarfszuweisungen an die Gemeinden ausbezahlt wird. Die VLT- Garantiebeträge sind auf der VASt 2/940/8616 zu veranschlagen und zu verrechnen. Auch die im Jahr 2017 noch zu überweisenden Fusionsprämien (gem. FAG 2008) werden aufgrund des FAG 2017 aus den aufgestockten Bedarfszuweisungsmitteln bestritten. Die Gemeinden haben diese Mittel auf der VASt. 2/940/8617 zu veranschlagen und zu verrechnen. Die Voranschlagswerte für die Landesumlage wurden auf Basis des FAG 2017 ermittelt. Im Wege über die Bezirkshauptmannschaften werden die Werte der Ertragsanteile, der Bedarfszuweisungen für finanzschwache Gemeinden, der Bedarfszuweisung für die VLT-Garantie sowie die präliminierten Einnahmen hinsichtlich der VLT-Abgabe und die Werte der Landesumlage weitergeleitet. Die übrigen Finanzzuweisungen als auch der pauschale Kostenersatz für Migration und Integration bedürfen noch näherer Reglungen in der Verteilung zwischen den Gemeinden und können daher derzeit nicht prognostiziert werden. Das Bundespräsidentenwahlgesetz wurde geändert und wurden für die Kosten Pauschalentschädigungen von 2,35 je wahlberechtigter Person in der Gemeinde festgelegt. Diese Pauschalentschädigung ist - falls nicht die Anweisung im Jahre 2016 erfolgt - in den Voranschlag 2017 aufzunehmen. Hinsichtlich der Erhöhung der Personalaufwendungen wird auf das künftige Ergebnis der Gehaltsverhandlungen hingewiesen. Die Gebührenhaushalte sind alljährlich auf ihre Kostendeckung zu überprüfen und gegebenenfalls Gebührenanpassungen vorzunehmen, die in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen sind. Dies trifft auch auf Gemeinden zu, die eine Indexanpassung beschlossen haben.
4 Für den Rahmen der Kontoüberziehungen (Kassenkreditsechstel) gemäß 82 der GemO ist insbesondere auf die Einhaltung der Höchstgrenze (insgesamt bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages) zu achten. Bezüglich der von Gemeinden zu veranschlagenden Zinsen für die aufgenommenen Darlehen sind aktuelle Tilgungspläne heranzuziehen. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (dies trifft insbesondere auf die KG zu) sind rechtzeitig Wirtschaftspläne zu erstellen und diese dem Voranschlag als Beilage anzuschließen. Die an die KG zu leistenden Zuschüsse sind im Voranschlag zu präliminieren. Mittelfristiger Finanzplan: Der mittelfristige Finanzplan ist für die Jahre 2017 bis 2021 zu erstellen, wobei das 1. Jahr der Voranschlag 2017 ist. In den Finanzplänen ist auch das Ergebnis des Vorjahres zu berücksichtigen. Die Ertragsanteile können bestenfalls mit einer geringen Steigerung, bezogen auf das Jahr 2016, präliminiert werden. Gemeinderatsbeschlüsse und Transparenz: Die Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes hat nach den Bestimmungen des 76 GemO zu erfolgen und ist darauf zu achten, dass der Voranschlagsentwurf rechtzeitig erstellt wird. Für die Beratung des Voranschlages und die notwendigen Beschlüsse zum Voranschlag und mittelfristigen Finanzplan sind eigene Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Aufgrund des Österreichischen Stabilitätspaktes haben die Gemeinden ihre Voranschläge auch öffentlich zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung im Internet hat durch die zum Voranschlag zu erstellende Textdatei (GHD-Datenträger) und kann darüber hinaus im PDF-Format samt Beilagen erfolgen. Die Bezirkshauptmannschaften werden eingeladen die rechtzeitige Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes zu überwachen und über die nicht zeitgerechte Beschlussfassung bis 31.01.2017 zu berichten. Die Gemeinden werden eingeladen den Voranschlag 2017 nicht nur in Papierform sondern zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Format) zu übermitteln.
5 Datenupload des Voranschlages Die Daten des Voranschlags und des MFP sind gemeinsam mit den Daten für das 4. Quartal jeweils im Verlauf des Jänners zu liefern. Dafür ist als Uploadart Quartalsmeldung mit Auswahl Quartal 4 zu verwenden. Dabei kommt sowohl die Quartals- als auch die VA-Datenprüfung zur Anwendung. Diese Datenlieferung ist von allen steirischen Gemeinden durchzuführen. Diese Voranschlagsrichtlinie wird auch auf dem Verwaltungsserver des Landes Steiermark unter Abteilung 7, Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter Mag. Wolfgang Wlattnig (elektronisch gefertigt) Ergeht an: 1. Büro LH Schützenhöfer, Hofgasse 15, 8010 Graz, per E-Mail 2. Büro LHStv. Mag. Schickhofer, Hofgasse 15, 8010 Graz, per E-Mail Per E-Mail an: 1. alle Gemeinden des Landes Steiermark; 2. alle Bezirkshauptmannschaften mit der Bitte um Weiterleitung an alle Gemeindeverbände und 3. den Magistrat der Landeshauptstadt Graz Finanzabteilung; 4. den Gemeindebund Steiermark; 5. den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark; Nach Entfertigung: an alle Mitarbeiter des Referates Gemeindeaufsicht und wirtschaftliche Angelegenheiten, zur gefälligen Kenntnisnahme Fr. Leeb mit dem Ersuchen um Veröffentlichung am Verwaltungsserver.