VG München, Beschluss v. 02.06.2014 18 S 14.2062 Titel: Normenketten: VwGO 80 V TierSG 17 I Nr. 1, 79 IV BayVwVfG Art. 37 I VwGO 80 V TierSG 17 I Nr. 1, 79 IV BayVwVfG Art. 37 I 80 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten Schlagworte: Bestimmtheitsgebot, Viehzucht, Tuberkulose, Rind, Untersuchungsanordnung, Zwangsmittel, objektiver Erklärungsinhalt, Bescheidstenor Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Landwirt im Vollerwerb und hat einen Biobetrieb mit ca. 65 ha Größe. Neben der Milchwirtschaft betreibt er auch Viehzucht. Er hat ca. 16 Milchkühe, Ziegen und Pferde, die nach seinen Angaben vorwiegend im Stall und auf der Weide in... gehalten werden. Mit Bescheid vom... April 2014 verpflichtete das Landratsamt... den Antragsteller in Ziffer I, alle weiblichen Rinder, die älter als 24 Monate sind, durch eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest auf Tuberkulose der Rinder untersuchen zu lassen, die Untersuchung sei durch einen vom Landratsamt... beauftragten Tierarzt (Werksvertrag mit dem Landratsamt...) durchzuführen. Die Anordnung bezog sich auf die Tiere, die in der dem Bescheid beigefügten Anlage 1 rot markiert waren. In Ziffer II des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, alle Rinder, die im Jahr 2013 in den Gemeindegebieten der Gemeinden L., J. sowie in den Ortsteilen E., H., U., W. und Z. der Gemeinde K. gesömmert worden waren, durch eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest auf Tuberkulose der Rinder untersuchen zu lassen. Die Untersuchung sei durch einen vom Landratsamt... beauftragten Tierarzt (Werksvertrag mit dem Landratsamt...) durchzuführen. Gesömmert seien Rinder, die im Sommer auf einer Alm/Weide abseits des Heimatbestandes gehalten würden.
Nach Ziffer III wurde der Antragsteller verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchungen nach Ziffern I und II der Anordnung die erforderliche Hilfe zu leisten, indem die Rinder zur Untersuchung so bereitgestellt und fixiert würden, dass eine gefahrlose Untersuchung möglich sei. In Ziffern IV und V wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro pro Tier angedroht, falls der Antragsteller den Verpflichtungen aus Ziffern I und II des Bescheides nicht bis spätestens 15. Mai 2014 nachkommen würde. Als Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnungen wurden 3 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV) und 79 Abs. 4 i. V. m. 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) herangezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nur mit einer Untersuchung aller Weiderinder in den Risikogebieten sowie der Rinder über 24 Monate könne eine Infektion der Weiderinder sowie eine eventuell auch schon länger zurückliegende Einschleppung des Erregers in die Heimatbestände erkannt werden. Das Auffinden infizierter Rinder in den Beständen sei Voraussetzung für eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... April 2014 erheben (M 18 K 14.2061). Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Mai 2014, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung der Klage vom... Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes... vom... April 2014, Az.:..., Ziffern I mit V anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei aus mehreren Gründen missverständlich. So sei der Antragsteller bereits im Sommer 2013 durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamts... verpflichtet worden, die Untersuchung bestimmter, den Kriterien der Allgemeinverfügung entsprechender Rinder zu dulden. Wie in der vom Antragsteller ebenfalls angefochtenen Allgemeinverfügung sei auch in der hier streitgegenständlichen Anordnung unklar, wozu der Antragsteller letztlich verpflichtet werde. Da die Allgemeinverfügung zwar angefochten, aber gegenwärtig gültig sei und der Bescheid vom... April 2014 auf diese keinen Bezug nehme, sei auch unklar, in welchem Verhältnis zueinander die nun mindestens 2-fach angeordneten Untersuchungen stehen würden. Weiter sei unklar, was abseits des Heimatbestandes bedeuten solle, ob damit nur Rinder gemeint seien, die auf betriebsfremden Almen gehalten würden oder auch solche Tiere, die neben der eigenen Alm gehalten würden. Denkbar sei auch die Lage der Alm selbst abseits vom Talbetrieb. Auch sei dem Antragsteller die Erfüllung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtungen unmöglich, da die Frist für die Duldung der Tuberkulinisierung zum einen unangemessen kurz sei, zum anderen die fristgemäße Tätigkeit eines unbekannten Dritten erfordere, die der Antragsteller nicht beeinflussen könne. Es sei auch unklar, wessen Tätigkeit der Antragsteller dulden solle, insbesondere mit welchem Tierarzt das Landratsamt einen Werkvertrag habe. Darüber hinaus wurde auf die Fehlerhaftigkeit des Tests hingewiesen sowie darauf, dass der Betrieb des Antragstellers weder ein Risikobetrieb sei, noch in einem Risikogebiet liege. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014, eingegangen per Telefax am gleichen Tag, beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte das Landratsamt... insbesondere aus: Seit... November 2013 sei in Bayern bei insgesamt 31 Rindern der Ausbruch der Tuberkulose nachgewiesen worden, davon ein Fall im Landkreis... Die positiven Befunde seien der Anlass für die konsequenten Forderungen der hier streitgegenständlichen Untersuchung. Der Betrieb des Antragstellers befinde sich im sog. Risikobereich, da er im Gemeindegebiet L. liege, in dem bei einem Rind wie auch bei Rotwild Tuberkulose festgestellt worden sei. Die Durchführung der streitgegenständlichen Anordnung sei nicht unmöglich. Die Frist zur Durchführung der Maßnahme betrage insgesamt 16 Tage, sei realistisch und nicht unverhältnismäßig kurz. Ziffern I und II würden darstellen, dass der Antragsteller die Rinder durch einen vom Antragsgegner beauftragten Tierarzt
untersuchen zu lassen habe. Sämtliche Großtierpraktiker im Landkreis besäßen einen Werkvertrag mit dem Landratsamt. Außerdem sei es üblich, dass der Landwirt durch aktives Tun die Untersuchung zu veranlassen und sich mit einem Tierarzt, in der Regel seinem Hoftierarzt in Verbindung zu setzen habe und dieser dann die erforderlichen Untersuchungen durchführe. Diese Vorgehensweise sei im Tierseuchenrecht üblich, wie 3 der BVDV-Verordnung und 2 a der BHV 1-Verordnung zeigen würden. Der Bescheid sei auch deshalb nicht missverständlich, da kein Bezug zu der Allgemeinverfügung hergestellt werde. Der streitgegenständliche Bescheid sei auf einen anderen Sachverhalt gestützt worden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm hierzu mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 Stellung und verwies auf ein Rundschreiben des Landratsamtes... vom... Mai 2014, wonach die Flächenuntersuchungen inzwischen eingestellt worden seien. Das Landratsamt legte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 ein Schreiben vom 28. Mai 2014 vor, wonach alle Landwirte, die noch nicht auf TBC untersucht hatten, aufgefordert wurden, Kontakt mit dem Hoftierarzt aufzunehmen und die Untersuchungen bis 31. März 2014 durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und insbesondere bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... April 2014 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. in wie hier durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen gemäß 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der angefochtene Bescheid findet jedenfalls eine Rechtsgrundlage in 79 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 TierSG i. V. m. 3 Abs. 4 RindTbV (Untersuchungspflicht) und 3 Abs. 5 RindTbV (Hilfeleistungspflicht). Gemäß 80 TierSG hat die Anfechtung von auf diese Rechtsgrundlage gestützten Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Entfällt die aufschiebende Wirkung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen, kann das Gericht der Hauptsache diese gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wobei im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung möglich ist. Wird danach mit hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf Erfolg haben, wird das Gericht regelmäßig dessen aufschiebende Wirkung anordnen. Umgekehrt scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ist der Verfahrensausgang nach summarischer Prüfung offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Gemessen an diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom... April 2014 anzuordnen. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, die die Anordnung nach vorläufiger Überprüfung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung ist in Ziffer I und II bereits nicht hinreichend bestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis wird nur dann genügt, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) für den Adressaten zweifelsfrei zu erkennen ist. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dabei sind zur Auslegung sowohl der Bescheidstenor wie auch die Gründe des Bescheids heranzuziehen. Das Bestimmtheitsgebot ist erfüllt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig
erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., 37 Rn. 5). Um den Inhalt der Erklärung festzustellen, ist nicht auf die Vorstellung der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts abzustellen, wie dieser von dem Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstanden werden kann und darf, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG, VwGO, 37 VwVfG Rn. 9 m. w. N.). Gerade bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten, die ein Gebot beinhalten, sind an die Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen, damit der Pflichtige erkennen kann, wozu er konkret verpflichtet wird und welche Folgen er im Fall der Nichtbefolgung zu erwarten hat. In den Ziffer I und II des angefochtenen Bescheides wird der Antragsteller verpflichtet, eine nach bestimmten Merkmalen umgrenzte Auswahl von Rindern auf Tuberkulose untersuchen zu lassen, wobei die Untersuchung durch einen vom Landratsamt beauftragten Tierarzt durchzuführen ist. Zur Konkretisierung wird auf die dem Bescheid als Anlage I beigefügte Liste verwiesen, in der die betreffenden Tiere rot markiert sind. In dem angefochtenen Bescheid wurde nicht auf die nach der (angefochtenen) Allgemeinverfügung (M 18 K 13.4380) des Landratsamtes... vom... August 2013 bestehende Verpflichtung, die Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose zu dulden, Bezug genommen, sondern eine weitere Untersuchungsanordnung in Form einer Einzelverfügung erlassen, gestützt auf das Tierseuchengesetz und die Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes. Durch den fehlenden Bezug zur Allgemeinverfügung und die gewählte Formulierung wird nicht deutlich, worin die Verpflichtung des Antragstellers besteht. Die Formulierung im Bescheidstenor lässt zwei Interpretationsmöglichkeiten zu: Entweder muss der Antragsteller abwarten, bis ein vom Veterinäramt beauftragter Tierarzt wegen einer Terminvereinbarung zur Untersuchung auf ihn zukommt und er hat diese zu dulden, oder er muss selbst einen Tierarzt, mit dem das Landratsamt einen Werkvertrag geschlossen hat, beauftragen. Bei dieser Auslegung wäre für den Antragsteller zudem nicht ersichtlich gewesen, an wen er sich wenden musste. Das nun vorgelegte Schreiben vom Februar 2014 benennt nun als dritte Möglichkeit den Hoftierarzt. Die Missverständlichkeit des Bescheides zeigt sich bereits darin, dass der Antragsteller, wie aus der Argumentation seines Bevollmächtigten deutlich wird, von einer Duldungspflicht ausgeht, während der Antragsgegner den Antragsteller zu einem aktiven Tun veranlassen wollte. Es hätte nahe gelegen, im Bescheid darzulegen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen unabhängig von der Allgemeinverfügung ergangen sind und dem Bescheidsadressaten auch die jeweiligen Tierärzte zu benennen oder dem Bescheid zumindest eine Liste der in Frage kommenden Tierärzte, die die Untersuchung durchführen würden, beizulegen. Dass dies sämtlich Großtierpraktiker in Landkreis... sind, ist für den Bescheidsadressaten nicht ohne weiteres erkennbar. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf hinweist, dass nach der üblichen Praxis bei anderen Tierseuchen der Landwirt durch aktives Tun die Untersuchung zu veranlassen hat, ist dies im Hinblick auf die für jeden Verwaltungsakt zu fordernde hinreichende Bestimmtheit, gerade unter Berücksichtigung der vorgehenden Allgemeinverfügung, unbehelflich. Ohne dass es darauf noch ankommt, bestehen auch erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in Ziffer II des Bescheids verwendeten Begriffs gesömmert. Nach der üblichen Verwendung dieses Begriffs ist die Sömmerung der Almweidegang der Rinder im Sommer (vgl. Wikipedia). Durch die davon abweichende Erläuterung des Antragsgegners in Ziffer II des Bescheides, wonach Rinder gesömmert seien, die im Sommer auf einer Alm/Weide abseits des Heimatbestandes gehalten würden, ist nicht mehr klar, welche Tiere von der Ziffer II erfasst werden, da nicht deutlich ist, ob der Heimatbestand sich nur auf Tiere auf den Hof oder auch auf von Hof entfernte Weiden/Almen des Antragstellers bezieht. Die in Ziffer III angeordnete Verpflichtung zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Untersuchungen hat ohne Untersuchungsgebote keinen Bestand mehr.
Schließlich ist auch die Anordnung der Zwangsmittel in Ziffern IV und V rechtswidrig, da für den Antragsteller aus den oben genannten Gründen nicht hinreichend erkennbar ist, in welchem Fall das Zwangsgeld fällig wird. Die Fristsetzung bis 15. Mai 2014 hätte nur im Fall Sinn gemacht, dass ein aktives Tun des Antragstellers angeordnet wird, für den Fall einer bloßen Duldungspflicht hätte es schon an der Mitteilung eines konkreten Termins für die Untersuchung gefehlt, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG in diesem Fall weder im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 15. Mai 2014 vorgelegten hätten (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014, 20 CS 14.631). Aus den genannten Gründen war dem Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).