Gemeinde Wedemark Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze 1. Änderung Verfahren nach 13 BauGB Stand: 09.06.2015 Satzungsbeschluss, 10 BauGB Bearbeitung: H&P Ingenieure Laatzen / Soltau
Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und der 10, 13 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Wedemark diesen Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Verfahrensvermerke Kartengrundlage Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000, Gemarkung Elze, Flur 6, Flurstück 233/1 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2014 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachen Regionaldirektion Hannover Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom.). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Die Bescheinigung gilt nur für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Hannover, den Rohardt u. Evensen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Siegel Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, wurde ausgearbeitet von der H&P Ingenieure GbR, Albert-Schweitzer-Straße 1 30 880 Laatzen. Laatzen, Planverfasser II
Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wedemark hat in seiner Sitzung am 20.010.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, beschlossen. Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wedemark hat in seiner Sitzung am 09.03.2015 dem Entwurf der Bebauungsplans Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 21.03.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, und der Begründung inklusive der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom 30.03.2015 bis einschließlich 30.04.2015 gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Wedemark hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, in seiner Sitzung am als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Bekanntmachung Der Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am im Amtsblatt für die Region Hannover bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze, 1. Änderung, ist damit am in Kraft getreten. III
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze- Nord in Elze, 1. Änderung, sind - die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Planwerks gemäß 214 Abs. 1 BauGB, - eine gemäß 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes und - nach 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht geltend gemacht worden. Wedemark, den..2016 Für diese Planung sind folgende Rechtsquellen maßgebend: - Baugesetzbuch, BauGB, in Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), - Baunutzungsverordnung, BauNVO in Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. l 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). IV
Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges 0 5 10 20 50 m M. 1:1000 N 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges 5 Große Beeke (Bach II O.) 3 A Am Beekeufer 2 H&P Ingenieure Laatzen / Soltau Bearbeitung: Stand: 09.06.2015 Satzungsbeschluss, 10 BauGB Verfahren nach 13 BauGB 1. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07/07 I Gewerbegebiet Elze-Nord in Elze Bebauungsplan Nr. 07/07 II Südlich des Beekeweges Gemeinde Wedemark C HsNr. 37 7 HsNr. 35A Walsroder Straße - L 190 10 9 HBP B
PLANUNTERLAGE Vorhandene Gebäude Flurstücksgrenzen mit Messpunkt Flurstücksnummer PLANZEICHENLEGENDE Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes, 9 (7) BauGB Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB: Mischgebiet 1, 6 (2) BauNVO Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB: GRZ, Grundflächenzahl, 19 (1) BauNVO GFZ, Geschossflächenzahl, 20 (2) BauNVO, siehe textliche Festsetzungen 9 Zahl der Vollgeschosse, 20 (1) BauNVO Firsthöhe, als Höchstmaß, 16 (2) BauNVO, siehe textliche Festsetzungen 10 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen 9 (1) Nr. 2 BauGB: Baugrenze, 23 (1) BauNVO Überbaubare Grundstücksfläche, 9 (1) BauGB
Grünflächen 9 (1) Nr. 15 BauGB: Erhaltung: Bäume, 9 (1) Nr. 25b BauGB, siehe textliche Festsetzungen 11 Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, hier: Gewässerrandstreifen, siehe allg. Hinweis V, 9 (1) Nr. 10 BauGB HBP Höhenbezugspunkt
Textliche Festsetzungen Stand 10 BauGB, 09.06.2015 In Ergänzung der textlichen Festsetzungen 1-8 des Bebauungsplanes Nr. 07/07 II wird für diese erste Änderung festgesetzt: 9 Ermittlung der Geschossfläche Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche vollständig mitzurechnen. 10 Höhe baulicher Anlagen Für innerhalb des Mischgebiets MI 1 zulässige bauliche Anlagen gilt eine Firsthöhe, FH, von 12 m über Bezugshöhe. Die Bezugshöhe ist durch den Höhenbezugspunkt definiert: Westliche Fahrbahnkante der L 190 in Verlängerung der Nordkante des Änderungsbereichs (siehe Markierung auf der Planzeichnung). 11 Baumerhalt Ein Bereich von 3 m um den Stamm der gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhaltend festgesetzten Einzelbäume ist vor Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. 12 Eingriffsmindernde Maßnahmen bei Baumfällungen Eine Fällung von Bäumen darf nur im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. Vor der Fällung muss eine fachmännische Prüfung auf potentiell bewohnte Nisthöhlen / Winterstuben erfolgen. Im Falle des Antreffens einer bewohnten Höhle sind hinreichende Maßnahmen zum Schutz / Erhalt der Höhle vorzusehen. Das Vorgehen ist zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover vorzulegen. 13 Ersatzpflanzungen Im Geltungsbereich sind als Ersatz für planbedingt abgängige Bäume 5 standortheimische Laubbäume, St.U. 16/18 cm, zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Allgemeine Hinweise In Ergänzung der allgemeinen Hinweise I und II des Bebauungsplanes Nr. 07/07 II gelten für diese erste Änderung folgende weitere Hinweise: III. Parallel zur Walsroder Straße, L 190, ist eine Fuß-/Radwegverbindung auf dem Flurstück 233/1 vorgesehen, deren genauer Verlauf und rechtliche Absicherung durch Baulasteintragung festgelegt bzw. erfolgen wird, siehe dazu näher Abschnitt 4.4 der Begründung. IV. Die östliche Grenze des 5 m breiten Gewässerrandstreifens nach 91a Nds. Wassergesetz (NWG) ist in Abhängigkeit vom genauen Böschungsverlauf in der Örtlichkeit zu bestimmen
und im Rahmen der Baugenehmigungsplanung zu berücksichtigen, siehe dazu näher Abschnitt 4.6 der Begründung. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit zu bestimmende obere Böschungskante (nicht die Flurstücksgrenze aus dem Liegenschaftskataster). Der Gewässerrandstreifen muss zu Pflegezwecken befahrbar sein, das Gewässer muss zugänglich sein. Innerhalb des Gewässerrandstreifens verläuft zudem eine Druckleitung DN 200, deren Verlauf und Zugänglichkeit durch die Regelungen des Gewässerrandstreifens im Sinne eines Leitungsrechts gewährleistet sind.