Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung



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Transkript:

Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Inhalt Merkblatt 1 Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus? 2 Welche Folgen ergeben sich aus der Einstufung als Unternehmer? 3 Welche Besonderheiten sind bei der Einkommensteuer zu beachten? 3.1 Besonderheiten für Grundstücksgemeinschaften 3.2 Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags 4 Wann fällt für die Solaranlage Grunderwerbsteuer an? 5 Wann gibt es Investitionszulagen? 6 Welche staatliche Förderung von Solarstrom gibt es?

Merkblatt Beim Neubau eines Eigenheims oder eines Mehrfamilienhauses werden immer öfter Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen zur umweltfreundlichen Wärmeund Stromerzeugung gleich mit eingeplant. Das senkt nicht nur die Energiekosten, sondern schont zusätzlich auch den Geldbeutel. Zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gehören zwei Anlagearten: Photovoltaikanlagen wandeln mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie um. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleit- in Wechselstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler. Solarkollektor- oder auch thermische Solaranlagen dienen ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können lediglich über weitere Zwischenschritte und damit nur indirekt die erzeugte Wärme in elektrische Energie umwandeln. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert jedem über 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde, der Strom in die öffentlichen Netze einspeist (sog. Vergütungssatz). Dieser Festpreis wird auch dann gezahlt, wenn der Strom teilweise für eigene Zwecke verbraucht wird. Speist der Anlagenbetreiber zumindest einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz ein, wird er dadurch zum Unternehmer. Aus steuerrechtlicher Sicht sind dabei vier Konsequenzen zu beachten: Einstufung als Unternehmer mit Vorsteuerabzug Erzielen von gewerblichen Einkünften Entsteht Grunderwerbsteuer? Investitionszulage für den Einbau Nachfolgende Ausführungen gehen auf diese vier Konsequenzen aus Sicht der Anlagebetreiber ein. 1 Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus? Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG) vom 25.10.2008 war zum 01.01.2009 in Kraft getreten und löste das alte EEG 2004 ab. Das neue EEG 2009 gilt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.07.2010 in Betrieb genommen wurden. Änderungen des EEG sehen eine Absenkung der Vergütung für Solarstrom vor. Sie sinkt für nach dem 30.06.2010 installierte Anlagen auf dem Dach und an Gebäuden einmalig um 13 % und bei Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfolgt eine Kürzung um weitere 3 % auf 16 %. Das EEG 2004 gilt jedoch weiterhin für Anlagen, die zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind. Gesetz Anlagen * EEG 2004 01.08.2004 bis 31.12.2008 EEG 2009 ab 01.01.2009 EEG 2010 ab 01.07. bzw. 01.10.2010 * Anlagen, die in Betrieb genommen wurden bzw. werden Nach dem neuen EEG 2009 und auch der Neuregelung sind Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vergüten. Der Direktverbrauch von Strom wird bis zum 31.12.2011 befristet gestärkt. Denn die Regelung wird erweitert, so dass ab Juli 2010 nicht nur der Strom aus kleinen Anlagen mit einer Leistung bis 30 kw direkt genutzt werden kann, sondern dies jetzt auch bei größeren Dachanlagen bis einschließlich einer Leistung von 800 kw möglich ist. Zusätzlich wird der Anreizeffekt von 3,6 Cent auf 8 Cent erhöht. Der gewonnene Strom für den Eigenverbrauch wird über einen Zähler registriert und bezuschusst. Die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Allgemeinen so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, nicht selbstverbrauchten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber liefern und die eigene Energieversorgung vom Netzbetreiber wieder einkaufen. Diese Vorgehensweise gilt abhängig von der Leistung der Anlage. Die Änderungen des neuen EEG 2009 sehen neben der Absenkung der Vergütung für Solarstrom zum 01.07. bzw. 01.10.2010 aus Anlagen auf dem Dach- und an Gebäuden weitere Änderungen vor: Bei Anlagen auf Freiflächen beträgt die Absenkung der Vergütung 12 % (01.07.2010). Bei Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfolgt eine Kürzung um 15 %. Im Gegenzug wurde die befristete Vergütung von Freiflächenanlagen zum 01.01.2015 aufgehoben. Damit wird auch Strom aus nach 2014 in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vergütet. Die Vergütung für Strom aus Anlagen auf Flächen ehemaliger wirtschaftlicher und militärischer Nutzung (Konversionsflächen) wird um 8 % bzw. 11 % gesenkt (Inbetriebnahme nach dem 30.06. bzw. 30.09.2010). Strom aus nach dem 30.06.2010 in Betrieb genommenen Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird nicht mehr vergütet. Ausgenommen davon sind Anlagen, die sich auf Flächen von vor dem 01.01.2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die spätestens bis Jahresende 2010 in Betrieb gehen. Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Seite 2 von 6

2 Welche Folgen ergeben sich aus der Einstufung als Unternehmer? Hausbesitzer werden durch das Betreiben von Photovoltaikanlagen oder Solarkollektoren aus steuerrechtlicher Sicht zu Unternehmern, wenn sie den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus (Fiktion), dass der gesamte produzierte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Photovoltaikanlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist. Die Einnahmenhöhe spielt für die Unternehmereigenschaft der Betreiber keine Rolle - selbst wenn sie daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig sind. Die Vergütung des Netzbetreibers ist umsatzsteuerlich das Entgelt für die Produktion von Strom. Hausbesitzer können zwar die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen, wonach keine Umsatzsteuer für die Stromlieferungen in Rechnung gestellt werden darf, im Gegenzug aber auch kein Vorsteuerabzug besteht. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis jedoch oftmals ungünstig, weil der gesamte Vorsteuerabzug aus dem Einbau der Anlage entfällt. Andererseits müssen sie die Einnahmen nicht mit Umsatzsteuer den Netzbetreibern in Rechnung stellen. Der privat verbrauchte Strom wird, unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten, durch das Elektrizitätswerk an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Eine Versteuerung des privaten Verbrauchs für umsatzsteuerliche Zwecke entfällt somit. Da die Anlage in diesen Fällen ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient, steht dem Anlagenbetreiber der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zu. Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird, ist für den Anlagenbetreiber günstig. Er erhält aus der Anschaffung der Anlage den 100%igen Vorsteuerabzug. Weiterhin muss der private Stromverbrauch nicht versteuert werden, da er von dem Elektrizitätswerk fiktiv (!) zurückgeliefert wird. Den privaten Stromverbrauch rechnet der Anlagenbetreiber gesondert ab. Dabei fallen für den aus der Anlage entnommenen Strom lediglich Kosten in Höhe von 18 ct/kwh an. Demgegenüber wird die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber mit 43,01 ct/kwh vergütet. Bei beiden Beträgen handelt es sich um Nettowerte, so dass die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird. Wird der umweltfreundlich erzeugte Strom neben dem Energieerzeugungsunternehmen auch an Mieter geliefert, ist das ebenfalls ein steuerpflichtiger Umsatz. Das hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Vermietung der Wohnung weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Eine dachintegrierte Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob die Anlage auf dem Dach montiert ist oder das Dach ersetzt. Folglich hat der Betreiber keine Möglichkeit, ein ansonsten nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Somit kommt ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes nicht in Betracht. Muss aber eine Dachsanierung erfolgen, damit die Photovoltaikanlage überhaupt eingebaut werden kann, werden unmittelbar mit dem Einbau zusammenhängende Aufwendungen für die Dachsanierung sowohl für das Gebäude als auch für den Betrieb der Solaranlage genutzt. Bei diesem Erhaltungsaufwand handelt es sich um ein gemischtgenutztes Wirtschaftsgut und der Unternehmer hat insoweit ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % erfüllt ist. 3 Welche Besonderheiten sind bei der Einkommensteuer zu beachten? Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit liegen in Höhe der vom Netzbetreiber gezahlten Vergütung vor. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer. Werden jedoch dauerhaft Verluste erzielt, bezweifelt das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht der Anlagenbetreiber und spricht von einer sog. Liebhaberei, mit der Folge, dass sämtliche Verluste - auch für evtl. zurückliegende Jahre - nicht anerkannt werden. Es kommt dann oftmals zu Steuernachzahlungen. Die Höhe der gewerblichen Einkünfte bemisst sich nach den individuellen Leistungsdaten der Anlage, den erhaltenen Fördermitteln, deren Verwendung (Investitionen) und ihrer Finanzierung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Vergütungen abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage degressiv sinken, was nicht gleichermaßen für die Kosten gilt. Die verminderte Vergütung für selbsterzeugten und sofort verbrauchten Strom stellt neben dem normalen Vergütungstarif für eingespeisten Strom steuerpflichtige Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs Stromerzeugung dar. Soweit Hausbesitzer selbsterzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom unmittelbar nach der Erzeugung für private Zwecke selbst verbrauchen, liegt darüber hinaus eine Entnahme dieses Stroms vor, die mit dem Preis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom gewinnerhöhend anzusetzen ist. Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Seite 3 von 6

Merkblatt Ob es sich bei der Solaranlage um Grundvermögen oder eine Betriebsvorrichtung handelt, ist für die Höhe der Abschreibung und damit für die Höhe der Einkommensteuer sowie für die Gewerbesteuer (vgl. auch die Ausführungen unter Punkt 4) relevant. Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Solaranlagen als Betriebsvorrichtung oder als unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist vor allem davon abhängig, ob die Anlage als auf das Dach aufgesetzte oder in das Dach integrierte Anlage betrieben werden wird. Auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlagen dienen in vollem Umfang dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen von ihrer Funktion her nicht unmittelbar der gewerblichen Tätigkeit, sondern schützen auch das Gebäude vor Witterungseinflüssen. Sie sind damit keine Betriebsvorrichtungen, sondern unselbständige Bestandteile des Gebäudes (= Grundvermögen). Daher sind die Aufwendungen für ihren Einbau entweder den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen oder bei einer Dachsanierung als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen. 3.1 Besonderheiten für Grundstücksgemeinschaften Erzielen Grundstückgemeinschaften (Personengesellschaften) Mieteinkünfte und betreiben daneben noch eine Photovoltaikanlage, aus der sie gewerbliche Einkünfte erzielten, so führt das Betreiben der Photovoltaikanlage dazu, dass sämtliche Einkünfte - auch die aus der Vermietung - den gewerblichen Einkünften zugerechnet werden. Die Grundstückgemeinschaft erzielt also nur gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen. Zudem wird ein eventueller Immobilienverkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Im Steuerrecht spricht man von der sogenannten Abfärbetheorie. Man erkennt leicht, dass diese Abfärbetheorie enormen Einfluss auf die Nettorendite der davon betroffenen Grundstückgesellschaften hat. Ausnahmen: Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Güter- und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine gewerbliche Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärbetheorie kommt daher nicht zum Tragen, so dass diese Gemeinschaften sowohl Mietals auch gewerbliche Einkünfte erzielen können. Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlage durch eine gemeinnützige Einrichtung stellt selbst dann einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn der Jahresumsatz nicht den unschädlichen Betrag von 35.000 übersteigt. Für die Frage der Abgrenzung des Betriebs gewerblicher Art von der sonstigen Tätigkeit der gemeinnützigen Einrichtung - etwa eines Vereins - kann nicht vorrangig auf feste Umsatzgrenzen abgestellt werden, weil die Unternehmereigenschaft des Anlagebetreibers keinen Mindestumsatz voraussetzt. 3.2 Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags Im Vorgriff auf einen geplanten Einbau kann ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd abgezogen werden. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf insgesamt 200.000 nicht übersteigen. Diese Investitionsförderung gibt es für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Anlagegütern in den folgenden drei Jahren, die anschließend zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Sofern es sich bei der Solaranlage um einen Gebäudebestandteil handelt (unbewegliches Wirtschaftsgut) oder zu viel Strom für den Eigenbedarf verwendet wird (keine 90%ige betriebliche Nutzung), scheidet der Abzugsbetrag zur vorweggenommenen Gewinnminderung aus. Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, die Förderung von mehreren gesetzlichen Bedingungen abhängt und im Einzelfall nicht immer die optimale Lösung bringt, steht Ihr Steuerberater zur Klärung der weiteren individuellen Fragen zur Verfügung. 4 Wann fällt für die Solaranlage Grunderwerbsteuer an? Die Frage, ob Solar- oder Photovoltaikanlagen eine Betriebsvorrichtung oder ein unselbständiger Bestandteil des Gebäudes sind, hat auch bei der Veräußerung des Gebäudes Bedeutung. Denn Gegenstand der Grunderwerbsteuer sind Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke inklusive sämtlicher Bestandteile beziehen. Das beinhaltet neben Heizungsanlagen sowie fest eingebauten Bad- und Sanitäreinrichtungen auch Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen, so dass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht mit Grunderwerbsteuer belastet wird. Thermische Solaranlagen und -kraftwerke dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht und werden Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Seite 4 von 6

meist zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Raumheizung oder zur Wassererwärmung für den sanitären Bereich eingesetzt. Sie zählen zu den Heizungsanlagen und sind damit regelmäßig Gebäudebestandteile, so dass der anteilige Kaufpreis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Photovoltaikanlagen sind nach ihrer Verwendung zu differenzieren. Dienen sie ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks, gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen und erhöhen damit die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage. der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Netze, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen und das dafür gezahlte Entgelt ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil, sind sie zwar Betriebsvorrichtungen, aber gleichzeitig auch Gebäudebestandteil. Sie sind unabhängig von der Stromverwendung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. 5 Wann gibt es Investitionszulagen? Die Investition in eine Photovoltaikanlage auf dem Gelände eines begünstigten Betriebs stellt ein Erstinvestitionsvorhaben dar, da es zu einer Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte kommt, die jetzt zusätzlich Strom produzieren. Die Investition ist begünstigt, wenn sie in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes erfolgt. Es ist unerheblich, ob die Investition einer für sich gesehen nichtbegünstigten Tätigkeit dient. Nach dem Investitionszulagengesetz (InvG) ist es nämlich nicht erforderlich, dass Erstinvestitionsvorhaben auch tatsächlich eine begünstigte Tätigkeit betreffen. Es reicht aus, dass der Betrieb insgesamt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum verarbeitenden Gewerbe oder einem anderen begünstigten Wirtschaftszweig gehört. Die Förderung ist allerdings beschränkt auf begünstigte Wirtschaftszweige des verarbeitenden Gewerbes, bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen und das Beherbergungsgewerbe. Das Betreiben von Solaranlagen ist ansonsten dem nichtbegünstigten Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung zuzuordnen. Somit können Privatpersonen, die mit einer Solaranlage einen gewerblichen Betrieb begründen, keine Investitionszulage beanspruchen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die einem nichtbegünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen sind. 6 Welche staatliche Förderung von Solarstrom gibt es? Hausbesitzer tragen angesichts des Klimawandels aktiv zum Umweltschutz bei, wenn sie sich eine Solaranlage installieren lassen. Dabei kann die Förderung unterschiedlich sein: Zuschüsse zu den Investitionskosten: Diese werden im Regelfall nach Fertigstellung ausgezahlt. Zinsgünstige Darlehen: Sie müssen über eine Bank oder Sparkasse (z.b. die Hausbank) abgewickelt werden. Aber auch der Staat begünstigt Investitionen, die dem Umweltschutz dienen. Diese Fördergelder sind nicht zuletzt das Argument, sich für eine Solaranlage zu entscheiden. Die Förderung kann wie folgt aussehen: Das EEG sichert eine auf 20 Jahre festgeschriebene Abnahmepflicht durch Energieversorgungsunternehmen mit fixen Einspeisungsvergütungen. Verschiedene Mittel stehen für die Finanzierung von Solaranlagen bereit. Förderung von Solarkollektoranlagen gibt es z.b. beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Allerdings wurde das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien zum 03.05.2010 gestoppt. Nähere Informationen stehen im Internet bereit: Adresse: www.bafa.de Rubrik: Energie/ Erneuerbare Energien. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren u.a. die Investitionskosten für die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb einer Solaranlage. So gibt es das KfW- Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium, in dem zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse vergeben werden. Nähere Informationen stehen im Internet bereit: Adresse: www.kfw.de/de_home/service/foerderprogra mme_auf_einen_blick/foerderangebot_fuer_p rivatkunden.jsp Neben dem Programm der KfW gibt es auch Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Seite 5 von 6

Merkblatt Günstige Zinssätze für die Finanzierung von Solaranlagen liegen bei Banken derzeit bei rund 4 % bis 5 % effektiv - gute Bonität des Kreditnehmers vorausgesetzt. Bei kleineren Darlehenssummen bis 50.000 reicht der Bank meist die Abtretung der Einspeisevergütung als Sicherheit aus. Bei größeren Anlagen fordern die Kreditgeber mehr Sicherheiten und in Ausnahmefällen einen Grundbucheintrag. Dabei lassen sich mehrere Förderprogramme in Anspruch nehmen, einige Maßnahmen schließen aber auch eine Doppelförderung aus oder lassen diese nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu. Dazu ist in der Regel im jeweiligen Antrag anzugeben, welche weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden sollen. Erst Fördermittel beantragen, dann starten. Hausbesitzer sollten stets vor Beginn einer Bau- oder Modernisierungsmaßnahme den Antrag auf Fördermittel stellen, für nachträglich gestellte Anträge gibt es in der Regel keine Förderung mehr. Auch wenn viele Förderprogramme angeboten werden, sie stehen immer unter einem Haushaltsvorbehalt. Daher können Bund, Länder und Gemeinden für ein noch geltendes Förderprogramm keine Bewilligung geben, weil es ihnen derzeit an Haushaltsmitteln fehlt. Denn ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht - abgesehen von der Ausnahme der Einspeisevergütungen über das EEG - nicht. Hilfreich sind Vorabinformationen über die möglichen Förderprogramme, die durch unabhängige Energieberater zum Teil kostenlos durchgeführt werden. Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: August 2010 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten- Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Einkünfte aus Solarstrom und ihre steuerliche Behandlung Seite 6 von 6