3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

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Transkript:

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft 48 Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch (Verfügungs-) Rechtsgeschäft richtet sich nach den 929 935. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb ist zusätzlich in 936 geregelt. A. Erwerb nach 929 S. 1 49 DenNormalfallumschreibt 929S.1,nämlichdenEigentumserwerbdurchEinigungund Übergabe. Der Eigentumserwerb nach 929 S. 1 I. Einigung über Eigentumsübertragung 1. Zustandekommen 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen II. Übergabe PRÜFUNGSSCHEMA III. Einigsein Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt Rn. 66 IV. Berechtigung 1. Verfügungsbefugter Eigentümer Verfügungsbeschränkungen nach 1365, 1369 Rn. 70 74 2. Verfügungsbefugter Nichteigentümer V. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, 932 Abs. 1 S. 1 1. Rechtsgeschäft i.s. eines Verkehrsgeschäfts 2. Verfügender Nichtberechtigter 3. Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert 4. Kein Abhandenkommen, 935 5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers a) Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt b) Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, 366 Abs.1 HGB Analoge Anwendung bei gutem Glauben an die Vertretungsmacht Rn. 93 VI. Erwerb nach 185 Abs. 2 24

Einigung über Eigentumsübertragung 3AI Bei diesem wie auch allen folgenden Prüfungsschemata sollten Sie folgendes beachten: Es wurden alle denkbaren relevanten Punkte aufgenommen, um einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Sofern ein Punkt in der Klausur allerdings keine Relevanz hat, sollten Sie insoweit auf Ausführungen verzichten. Das gilt besonders für 185, der nur selten in der Klausur relevant wird. I. Einigung über Eigentumsübertragung Die Einigung i.s.d. 929 ff. ist ein sachenrechtliches Rechtsgeschäft in Gestalt eines Vertrages. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils desbgbfindenauchaufsieanwendung. 50 Die Einigung ist an keine Form gebunden (im Gegensatz zu der Eigentumsübertragung bei Grundstücken). Die Einigung muss sich nach dem Spezialitätsgrundsatz auf bestimmte Sachen beziehen. Die Einigung kann unter einer Bedingung erfolgen (arg. 449 und arg. e contr. 925 Abs. 2). Ebenso ist bei der Einigung Stellvertretung möglich. Die Übereignung ist abstrakt, also unabhängig vom Vorhandensein und der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts. 1. Zustandekommen und Inhalt Die Einigung ist ein Vertrag und kommt daher nach 145 ff. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. 1 Bei der Einigung ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Inhalt der Einigung ist daher, dass der Übereignende dem Erwerber eine konkrete Sache übereignen will. 2 51 52 Bei der Übereignung beweglicher Sachen ist es zulässig, den Eigentumserwerb von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ( 158) zu machen. Wichtigster Fall ist der in 449 Abs. 1 vorgesehene Eigentumsvorbehalt, wonach der Eigentumsübergang von der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht werden kann. Begrifflich ist dabei zu beachten, dass nicht die Einigung bedingt ist, sondern nur der Übergang des Eigentums auf den Erwerber (vgl. Wortlaut des 449 Abs. 1). Die Einigung selbst ist unbedingt. Hinweis Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gem. 873, 925 (sog. Auflassung vgl. 925), sind Bedingungen nicht zulässig. Die Veräußerung eines Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt ist daher nicht möglich. 3 Dies ist auch nicht notwendig, da der Verkäufer sich durch Eintragung einer Restkaufpreishypothek ( 1113 ff.) dinglich absichern kann. 1 Siehe ausführlich zum Vertragsschluss im Skript Rechtsgeschäftslehre I Rn. 249ff. 2 Palandt-Bassenge 929 Rn. 6. 3 Palandt-Weidenkaff 449 Rn. 3. 25

3A Erwerb nach 929 S. 1» Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden bei der Behandlung des Anwartschaftsrechts besprechen. Siehe dazu unter Rn. 144.«53 Beachten Sie auch hier die Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z.b. einem Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Übereignung ergibt) und dem Verfügungsvertrag (hier dem Übereignungsvertrag nach 929 S. 1), der den Eigentumsübergang herbeiführt (Trennungsprinzip!). Aus 449, der nur die schuldrechtliche Seite regelt, folgt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, dass der Verkäufer in Abweichung von 433 Abs. 1 zunächst nur zur Übertragung bedingten Eigentums verpflichtet ist. 4 Nach h.m. hat aber der Verkäufer seinen Teil des Kauvertrages erst mit Eigentumserwerb des Käufers erfüllt. 5 Mit Zahlung des Restkaufpreises geht das Eigentum dann automatisch auf den Käufer über. Bis dahin hat der Käufer ein, durch 161 gegenüber Dritten geschütztes Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. 5 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen 54 Da es sich bei der Einigung um einen Vertrag i.s.d. 145 ff. handelt, sind die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse) für mehrseitige Rechtsgeschäfte zu beachten. 6 Ein Geschäftsunfähiger kann daher ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters gem. 104, 105 weder Eigentum erwerben, noch übertragen. Der nach 2, 106 beschränkt Geschäftsfähige kann gem. 107, 108 Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil). 7 Zur Übertragung des Eigentums (rechtlicher Nachteil) benötigt er aber grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 55 Denkbar ist weiterhin eine Anfechtung durch eine Partei und demgemäß die Unwirksamkeit der Einigung nach 142 Abs. 1. Dabei muss aufgrund des Trennungsprinzips aber genau untersucht werden, ob nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft oder auch das dingliche Vollzugsgeschäft in Form der Einigung von der Anfechtung erfasst ist. Das ist der Fall, wenn sogenannte Fehleridentität vorliegt, also ein Anfechtungsgrund vorliegt, der sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Bei der arglistigen Täuschung nach 123 Abs. 1 ist das grundsätzlich der Fall. Bei einer widerrechtlichen Drohung gem. 123 Abs. 1 ist es der Fall, wenn die Drohung beim dinglichen Vollzugnochfortwirkt.IndenanderenFällenderAnfechtungwegenInhaltsirrtum( 119 Abs. 1 Alt. 1), Erklärungsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 2) oder Eigenschaftsirrtum ( 119 Abs. 2) muss im Einzelfall untersucht werden, ob sich der Anfechtungsgrund (auch) auf das dingliche Vollzugsgeschäft bezieht. Die Klausurerfahrung der Verfasser zeigt dabei, dass bei einem Eigenschaftsirrtum nach 119 Abs. 2 regelmäßig eine Auswirkung sowohl auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch auf das dingliche Vollzugsgeschäft gegeben ist. 26 4 Siehe im Skript Schuldrecht BT I Rn. 23. 5 Siehe im Skript Schuldrecht BT I a.a.o. 6 Siehe dazu ausführlich im Skript Rechtsgeschäftslehre II. 7 Siehe dazu im Skript Rechtsgeschäftslehre II Rn. 136 ff.

Übergabe 3AII Auch kann eine Übereignung u.u. wegen Sittenwidrigkeit nach 138 Abs. 1 nichtig sein. Diese Frage stellt sich vor allem bei einer Sicherungsübereignung im Falle der Übersicherung des Gläubigers. II. Übergabe Zu einer wirksamen Übereignung nach 929 ff. ist, von der Ausnahme nach 929 S. 2 abgesehen, noch eine Vollzugshandlung (Publizitätsprinzip, s.o.) erforderlich. Diese liegt im Falle des 929 S. 1 in der Übergabe. Das Gesetz geht in 929 S. 1 von der Übergabe der Sache durch den Eigentümer an den Erwerber als Normalfall aus. Für die Übergabe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 56 57» Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden wir im Zusammenhang mit der Übereignung nach 930 besprechen, da Sicherungsübereignungen in den meistenfällenin dieser Form erfolgen.«dieübergabenach 929S.1 1. Besitzerwerb auf Erwerberseite 2. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite (Abgrenzung zu 930) 3. Besitzverschiebung auf Veranlassung des Veräußerers 4.zumZweckderÜbereignung 5. Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers? (Abgrenzung zu 931); sehr str. PRÜFUNGS- SCHEMA 1. Besitzerwerb auf Erwerberseite a) Nach 854 ff Auf Erwerberseite ist Besitzerwerb erforderlich. Dies ist unproblematisch nach den 854 ff. möglich, sofern daran, außer dem Erwerber selbst nur Besitzdiener ( 855) oder Besitzmittler ( 868) des Erwerbers beteiligt sind. Das Tatbestandsmerkmal der Übergabe an den Erwerber ist ohne weiteres erfüllt, wenn der Veräußerer dem Erwerber selbst den unmittelbaren Besitz ( 854) verschafft. Dies kann durch Einräumung der tatsächlichen Gewalt nach 854 Abs. 1 oder durch bloße Einigung nach 854 Abs. 2 geschehen, falls der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben. Aber auch, wenn die Sache einem Besitzdiener des Erwerbers ausgehändigt wird, erlangt der Erwerber nach 855 den unmittelbaren Besitz und hat damit die Übergabe an den Erwerber stattgefunden. Beispiel Verkäufer V händigt das verkaufte Auto dem Angestellten A des Käufers K aus. 58 27

3A Erwerb nach 929 S. 1 Schreiben Sie aber bitte niemals in der Klausur V hat sich bei der Übergabe durch A vertreten lassen. Warum? Die Übergabe ist keine Willenserklärung, sondern ein Realakt (Tathandlung), bei dem Stellvertretung nach 164 ff. unzulässig ist. 8 Arbeiten Sie hier nur mit der Rechtsfigur des Besitzdieners! Vertreten kann der Besitzdiener den Geschäftsherrn allenfalls bei der Einigung, da es bei diesem Prüfungspunkt um die Abgabe von Willenserklärungen geht. Aber auch die Aushändigung der Sache an einen Besitzmittler des Erwerbers erfüllt die Voraussetzungen der Übergabe, weil hierdurch der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Beispiel Erwerber K hat die Sache vor Lieferung bereits an M vermietet und veranlasst V, die Sache gleich direkt an M auszuliefern. b) Einschaltung von Geheißpersonen 59 In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Übergabe an den Erwerber auch ohne Besitzerwerb des Erwerbers möglich ist, sofern auf Erwerberseite eine Geheißperson eingeschaltet worden ist. 9 Diese Rechtsfigur ist in den 854 ff. gesetzlich nicht geregelt. Geheißperson auf Erwerberseite ist derjenige, an den, ohne dass dieser Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers ist, auf Geheiß des Erwerbers der Besitz übertragen wird. 10 Beispiel Käufer K hat die von V gekaufte Sache, bereits vor Lieferung an G weiter verkauft und vereinbart mit V, dass dieser die Sache direkt an G ausliefert. In diesem Fall hat V dem K mit Auslieferung an G die Sache auch im Rechtssinne übergeben, obwohl K zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an der Sache erlangt. In diesem Fall der Direktbelieferung auf Anweisung werden schuldrechtlich zwei Kaufverträge erfüllt, nämlich der Kaufvertrag zwischen V und K und der Kaufvertrag zwischen K und G. Sachenrechtlich finden zwei Übereignungen statt, nämlich von V an K und von K an G. Gleichzeitig erwirbt K das Eigentum für eine juristisch-logische Sekunde, sog. Durchgangserwerb. 11 2. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite 60 Die genannten Personen können auch auf Veräußererseite tätig werden. Dabei ist Geheißperson auf Veräußererseite derjenige, der ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers die Sache an die Erwerberseite übergibt. 12 28 8 Palandt-Heinrichs Einf.v. 164Rn.3. 9 Palandt-Bassenge 929 Rn. 19, 20. 10 BGH NJW 1999, 425. 11 BGH NJW 1973, 141; NJW 1982, 2371, 2372; NJW 1986, 1166; NJW 1999, 425. 12 BGH NJW 1974, 1132.

Übergabe 3AII Diese Besitzverschaffung ist ein Realakt (infolgedessen Stellvertretung nicht möglich!). Eine Eigenart des Besitzübergangs ist 929 S. 1 i.v.m. 854 Abs. 2: Hier ist der Besitzübergang rechtsgeschäftlicher Art. Hier wird also das Eigentum durch zwei Einigungen übertragen, die Einigung über den Eigentumsübergang ( 929 S. 1) und die über die Besitzübertragung ( 854 Abs. 2). Im Unterschied zur Übereignung nach 930, bei welcher der Übereignende den Besitz behält, darf der Veräußerer nach Abschluss des Verfügungsgeschäfts keinen Besitz an der Sache (mehr) haben. 13 Im Fall der Einschaltung einer Geheißperson auf Veräußererseite hat der Veräußerer sogar weder vor, noch nach der Übereignung Besitz an der Sache. Beispiel V veräußert eine noch von V bei dem Hersteller G zu bestellende Sache an den Käufer K. Um die Auslieferung zu beschleunigen, weist V den G an, die Sache direkt an K auszuliefern. Auch diese Form der Besitzübertragung ist Übergabe i.s.v. 929 S. 1. Dabei wird G als Geheißperson auf Seiten des V tätig. Das Gleiche gilt in dem folgenden Klausurklassiker: Der Veräußerer hat seine Waren beim Lagerhalter L eingelagert und ist demgemäß mittelbarer Besitzer. Nach Einigung mit dem Erwerber weist er den L an, die im Einzelnen verkauften Waren künftig für den Erwerber zu verwahren; L willigt ein. Hier wird der Erwerber zwar mittelbarer Besitzer, dieser wird ihm aber nicht vom Veräußerer übertragen, weshalb keine Übereignung nach 931 vorliegt. Auch liegt keine Übereignung nach 930 vor, da nicht zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittelungsverhältnis begründet wurde, sondern zwischen dem am Übereignungsvorgang unbeteiligten L und dem Erwerber. Vielmehr hat der Veräußerer seine Besitzposition vollständig aufgegeben, der Erwerber hat auf Veranlassung des Veräußerers Besitz (mittelbaren) erworben; damit liegt eine normale Übergabe und damit eine Übereignung nach 929 S. 1 vor. (Vgl. dazu aber auch unten, Rn. 64). Problematisch ist, ob eine Übergabe auch dann vorliegt, wenn auf Veräußererseite eine PersonanderBesitzübertragungmitwirkt,dienurkraft Rechtsscheins als Geheißperson des Veräußerers erscheint (Geheißperson kraft Rechtsscheins). Diese Problematik werden wir im Rahmen des 932 Abs. 1 S. 1 näher untersuchen. 61 Sollte die Frage in einer Klausur auftauchen, sollten Sie die bei 932 Abs. 1 S. 1 dargestellten Probleme, soweit sie sich auf die Übergabe beziehen, bereits hier untersuchen. Da die Frage aber überwiegend das in 932 Abs.1 S.1 anzusprechende Rechtsscheinsprinzip betrifft, werden wir die Problematik aus Gründen der besseren Verständlichkeit dort besprechen. 13 Palandt-Bassenge 929 Rn. 11. 29

3A Erwerb nach 929 S. 1 3. Übertragung auf Veranlassung des Veräußerers 62 Die Übergabe muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgen. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer Übergabe i.s.v. 929 S. 1. 14 Beispiel Verschafft sich der ungeduldige Erwerber den Besitz selbst oder überredet er einen Besitzdiener des Veräußerers zur weisungswidrigen Aushändigung der Sache, liegt keine Übergabe vor und der Erwerber erlangt das Eigentum nicht. Möglich wäre aber noch eine nachträgliche Übereignung nach 929 S. 2, da der Erwerber nunmehr bereits im Besitz der Sache ist. 4. Zum Zweck der Übereignung 63 Die Übergabe muss der Vollziehung der Übereignung dienen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, liegt ebenfalls keine Übergabe vor. 15 Beispiel Der Kaufinteressent K leiht sich die Sache für ein paar Tage von V aus, um sie zunächst auszuprobieren. Dies ist noch keineübergabenach 929S. 1. EinigensichV und K später über den Eigentumsübergang, so reicht dies allerdings dann für den Eigentumserwerb nach 929 S. 2 aus. 5. Wechsel des unmittelbaren Besitzers? 64 Umstritten ist, ob die Übergabe einen Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers voraussetzt. Beispiel V hat dem D seinen Wohnwagen für eine Urlaubsfahrt vermietet. Er verkauft den WohnwagenanK.NochbevorDseinenUrlaubantritt,weistVdenDan,mitKeinen Mietvertrag abzuschließen, was auch geschieht. Liegt eine Übergabe von V an K vor? Nach h.m. ist kein Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers erforderlich, so dass z.b. auch ein Besitzmittler des Veräußerers mit dem Erwerber ein neues Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren kann. 929 S. 1 verlangt nur, dass der Erwerber oder seine Geheißperson auf Veranlassung des Veräußerers den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erlange und der Veräußerer anschließend keinen Besitz (mehr) hat. 16 Nach der Gegenansicht muss im Fall des 929 S. 1 der unmittelbare Besitzer wechseln, da ansonsten 931 überflüssig wäre. Allerdings sei 931 auch auf den Fall anwendbar, dass der Besitzmittler des Veräußerers (hier D) auf dessen Veranlassung mit dem Erwerber ein Besitzkonstitut vereinbare. 17 Nach h.m. hat K nach 929 S. 1 Eigentum erworben. Die Gegenansicht gelangt über 931 zum gleichen Ergebnis. 30 14 Gernhuber JZ 1956, 544. 15 BGH MDR 1959, 1006. 16 Staudinger-Wiegand 929 Rn. 48 m.w.n. 17 Hager WM 1988, 666.

Einigsein 3AIII Übergabe nach 929 S. 1 Veräußerer Erwerber Besitzerwerb auf Erwerberseite Besitzdiener Besitzmittler alle Kombinationen möglich Besitzdiener Besitzmittler Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite Geheißperson Geheißperson Besitzverschiebung auf Veranlassung des Veräußeres zum Zweck der Übereignung III. Einigsein NachdemWortlautdes 929S.1müssensichdieBeteiligtennochimZeitpunktderÜbergabe darüber einig sein, dass das Eigentum auf den Erwerber über gehen soll. Entgegen 130 Abs. 1 S. 2, 145 ist daher die sachenrechtliche Einigung bis zur Übergabe der Sache an den Erwerber frei widerruflich. Daraus ergibt sich das Problem, wie der (nach der schuldrechtlichen Vereinbarung) vertragswidrige Eigentumsvorbehalt zu behandeln ist. 65 66 Haben die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen, der den Verkäufer schuldrechtlich zur unbedingten Übereignung verpflichtet, und erklärt der Verkäufer erst vor oder bei Übergabe der Sache den Eigentumsvorbehalt einseitig, erwirbt der Käufer nur dann bedingtes Eigentum, wenn er sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt. Der entgegen dem Inhalt des Kaufvertrags also vertragswidrig erklärte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthält ein Angebot des Verkäufers nach 145 zum Abschluss eines Übereignungsvertrags über eine aufschiebend bedingte Übereignung, der vom Käufer abgelehnt wird, wenn der Käufer den Eigentumsvorbehalt nicht akzeptiert. Damit erlischt das Übereignungsangebot des Verkäufers nach 146, Alt. 1 und es fehlt an einer wirksamen Einigung i.s.v. 929 S. 1. Der Käufer wird nicht Eigentümer. Nimmt der Käufer, in Kenntnis des nachträglich erklärten Eigentumsvorbehalts, die Kaufsache widerspruchslos entgegen, so kommt bei Übergabe eine Einigung über die aufschiebend bedingte Übereignung zustande. Nach h.m. 18 führt dies auch zu einer nachträglichen Abän- 18 Bamberger-Roth-Kindl Anh. 929 Rn. 18; Baur/Stürner 59 Rn. 10; jeweils m.w.n. 31

3A Erwerb nach 929 S. 1 derung des Kaufvertrages, dahingehend, dass der Verkäufer nur die aufschiebend bedingte Übereignung schuldet. 67 Werden dabei AGB verwendet, sind folgende Besonderheiten zu beachten: Sind auf Seiten des Käufers Hilfspersonen eingeschaltet, so muss es sich um Personen handeln, die zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen befugt sind. 19 Beispiel Kein nachträglicher Eigentumsvorbehalt bei Zugang an den Lagerverwalter des Käufers. Bei sich widersprechenden AGB greift die Auslegungsregel des 154 ein. Der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen. Jedoch kommt der Vertrag nach dem Rechtsgedanken des 306 Abs. 2 ohne Eigentumsvorbehalt zustande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des Vertrages beginnen. 20 Der Prüfungspunkt Einigsein ist als gesonderter Punkt nur zu untersuchen, wenn die sachenrechtliche Einigung und die Übergabe zeitlich auseinander fallen. Das Problem des vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts ist, falls es nach dem Sachverhalt in Betracht kommt, spätestens an dieser Stelle anzusprechen. Der Normalfall ist allerdings, dass die sachenrechtliche Einigung zeitgleich mit der Übergabe statt findet. Erklärt der Verkäufer in diesem Falle, bei der Übergabe, dass er sich das Eigentum vorbehält, so müssen Sie das Problem bereits bei dem 1. Prüfungspunkt des Schemas, nämlich bei der Einigung untersuchen. Formulierungsvorschlag in diesem Fall: V könnte sich mit K bei der Lieferung der Ware über den Übergang des Eigentums auf K geeinigt haben. Fraglich ist, wie sich hierauf die Erklärung des V auswirkt, dass er sich, entgegen seiner schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, das Eigentum vorbehalte..... IV. Berechtigung 68 Die Übereignung als Verfügungsgeschäft bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Berechtigter ist der verfügungsbefugte Eigentümer und der verfügungsbefugte Nichteigentümer. 1. Verfügungsbefugter Eigentümer a) Grundsatz 69 Grundsätzlich ist der Eigentümer zur Verfügung über die Sache berechtigt, vgl. 903. b) Verfügungsbeschränkungen, insbesondere 1365, 1369 70 Ausnahmsweise ist der Eigentümer Nichtberechtigter, wenn er Verfügungsbeschränkungen unterliegt. 32 19 BGH NJW 1979, 213. 20 Palandt-Heinrichs 154 Rn. 2.