Elternzeit und Elterngeld



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Transkript:

Neuerung 2015 Zum 1. Juli 2015 wird das ElterngeldPlus eingeführt. Mütter und Väter haben dann die Möglichkeit, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit zu arbeiten und trotzdem Elterngeld zu beziehen. Das ElterngeldPlus ist nur halb so viel wie das reguläre Elterngeld, wird dafür aber mit 24 Monaten doppelt so lange gezahlt wie bisher. Reduzieren Mutter und Vater parallel ihre Arbeitszeit, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Damit können sich beide Elternteile um die Kinderbetreuung kümmern. Die Eltern können die Elternzeit in drei Zeiträume aufteilen und einen Teil der unbezahlten Auszeit später nehmen. Das ElterngeldPlus tritt neben die bisherige Elterngeldregelung. Eltern können sich frei entscheiden, welche der beiden Elterngeldmöglichkeiten, auch in Kombination, sie in Anspruch nehmen wollen. Elternzeit und Elterngeld Elternzeit Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Hierbei kann es sich um ein gemeinsames Kind, aber auch um das alleinige Kind eines Ehegatten oder ein mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenes Pflegekind handeln. Ferner kann es sich auch um ein Kind handeln, welches in Vollzeitpflege aufgenommen wurde. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht ein Elternzeitanspruch für ein leibliches Kind zu, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu drei Jahre ab Geburt begrenzt. Wer Elternzeit beanspruchen will, hat dies grundsätzlich spätestens sieben Wochen vorher dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Die Eltern sollen gleichzeitig erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren ab Geburt sie Elternzeit nehmen werden. Nimmt die Mutter die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Mutterschutzzeit auf die Elternzeit angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubes auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.

Einen Anteil von bis zu 12 Monaten kann bei Zustimmung des Arbeitgebers aufgespart und auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit bei mehreren Kindern überschneiden. Flexibilisierung der Elternzeit ab 1. Juli 2015 Zu diesem Stichtag können Mütter und Väter ihre Elternzeit für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren sind, flexibler verteilen. Pro Elternteil sind dann, wie zuvor auch, 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Arbeitsplatz bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich. Ab diesem Zeitpunkt können aber 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Die Elternzeit kann in drei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der Elternzeit vorliegen, kann der Arbeitgeber - mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers - eine Stellungnahme der Elterngeldstelle beantragen. Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Erwerbstätigkeit während Elternzeit? Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist zulässig, wenn die vereinbarte Arbeitszeit für jeden Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Der Verringerungsanspruch der Arbeitszeit gegenüber dem eigenen Arbeitgeber muss bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Dieser Verringerungsanspruch ist nach dem Teilzeitund Befristungsgesetz nur möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Personen in Berufsbildung); Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht in dem Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; Angestrebt ist eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden; Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe; Schriftliche Mitteilung des geltend gemachten Anspruchs mindestens sieben Wochen vor Antritt der Teilzeit, oder wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der die Elternzeit gewährt, oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Möchte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ihre Erwerbstätigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit verringerter Arbeitszeit fortsetzen, so müssen sie sich hierüber mit ihrem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nach Beantragung der Teilzeitarbeit einigen. Arbeitnehmer können nach einem Scheitern der Einigung mit dem Arbeitgeber über die

Teilzeitregelung grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverringerung geltend machen. Beabsichtigt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen, so muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung mit schriftlicher Begründung tun. Wahrt der Arbeitgeber diese gesetzlich angeordnete Schriftform und Frist nicht, wird seine Zustimmung zwar - anders als im Teilzeitarbeitsgesetz - nicht bereits gesetzlich angenommen, er macht sich aber eventuell schadenersatzpflichtig. Für den Arbeitnehmer steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen. Wie wirkt sich die Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis aus? Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind während der Elternzeit von den beiderseitigen Hauptpflichten, der Lohnzahlung und der Arbeitspflicht, freigestellt. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Er kann seine Zustimmung, für den Fall, dass die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls begehrt wird, nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist auch dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, wenn Mutterschutzfristen in Anspruch genommen werden. Kündigung in der Elternzeit? Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während deren Dauer nicht kündigen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden (z.b. bei Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsteile sowie bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Elterngeld Wer bekommt Elterngeld? Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Wie hoch ist das Elterngeld? Das Elterngeld (= Basiselterngeld) wird an Väter und Mütter für maximal vierzehn Monate gezahlt, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen und das Erwerbseinkommen wegfällt. Beide können diesen Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt (sogenannte Partnermonate) und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen vierzehn Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800. Die genaue Berechnung kann jeder Betroffene durchführen beim Elterngeldrechner, der auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.familien-wegweiser.de/elterngeldrechner eingestellt ist. Elterngeld Plus Das zum 1. Juli 2015 in Kraft tretende Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen, wie das bestehende Elterngeld auch. Es kann bezogen werden, wenn der Elterngeldbeziehende während der Elternzeit in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigt. Es beträgt monatlich maximal die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Es wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: Ein Elterngeldmonat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten. Die Bezugsdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Partnerschaftsbonus Arbeiten beide Elternteile während der gemeinsam genommenen Elternzeit in Teilzeit und kümmern sich für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate um das Kind, erhalten sie für

mindestens vier Monate gleichzeitig mit dem Partnerschaftsbonus für vier weitere Monate das ElterngeldPlus. Mithin ist eine Verlängerung auf bis zu 28 Monate möglich. Bei Alleinerziehenden gilt dies auch, wenn sie für mindestens vier Monate in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Weitere Informationen, auch zu den Kombinationsmöglichkeiten von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus finden Sie unter www.bmfsfj.de. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner: Rico Seyd Stellv. Leiter des Bereichs Standortpolitik Tel.: 09561 7426-46 E-Mail: seyd@coburg.ihk.de