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Transkript:

I' Beilage 325/1984 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXII. Gesetzgebungsperiode ------~--------------------------------------------------------------------- Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das Landesverfassungsgesetz, mit dem das O.Ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. O.Ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984), CL-237/7-XXIO 1. Auf Bundesebene ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 eine umfangreiche Neuregelung der Politikerbezüge in Kraft getreten. Vor allem wurde die dienstund besoldungsrechtliche Stellung jener öffentlich Bediensteten neu geregelt, die zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt wurden oder sich um ein Mandat im Nationalrat oder Landtag bewerben. Darüber hinaus wurde auch der Anspruch politischer Funktionäre (u.a. der Mitglieder der Bundesregierung und der Abgeordneten zum National- und Bundesrat) auf Geldleistungen im Fall des Ausscheidens aus ihrer politischen Funktion sowie die pensionsrechtliche Stellung der Abgeordneten zum Nationalund Bundesrat einer Neuregelung unterzogen. Während diese Reformen nicht unmittelbar für Organe des Landes wirksam werden konnten, ist die im Maßnahmenpaket des Bundes auch enthaltene Neuregelung der einkommenssteuerrechtlichen Erfassung von Bezügen politischer Funktionäre mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 bereits zum Tragen gekommen. Unmittelbar wirksam ist darüber hinaus auch noch die Verpflichtung der Mitglieder der Landesregierung geworden, jedes zweite Jahr, innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt sowie nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die angesprochenen bundesrechtlichen Regelungen sind im Bundesverfassungsgesetz BGBI.Nr. 611/1983 und im Bundesgesetz BGBI.Nr. 612/1983 enthalten. Den Bundesregelungen liegen folgende grundsätzliche Überlegungen zugrunde: Das Bundesverfassungsgesetz BGBI.Nr. 611/1983 enthält eine Neuordnung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jener öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt wurden oder sich um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewerben.

- 2 - Im Ve:-gleich mit der alten Verfassungsre,chtslage sind vor ahem folgende Neuerllngen hervorzuheben: a) ;:)ie alte Rechtslage belnhaltete nach herrschender Auffassung (vgl. Vf~Ig. 944 und 7791) "MLnimalvorschriften", die es elem Landesverfassungsge!'etzgeber bzw. dem Dienstrechtsgesetzgeber ermöglichten, öffentlich Bedienstete über das bunde,sverfassungsrechtlich vorgesehene Maß hinaus zur Gä-,ze außer Dienst zu stellen. Nunmehr wurde die - wenn auch eingesct.ränkte - Fortsetzung der Berufstätigkeit dieser äffentllch Bediensteten die Regel, während die - gänzliche - AußerdienststeIlung nur mehr in be;onders gelagerten Fällen möglich sein wird. b) Wlhrend die in Rede stehenden öffentlich Bediensteten auf Grund der alten Re<ehtslage selbst im Falle gänzlicher AußerdienststeIlung in ihrer beso!dungsrechtlichen Stellung keine Einhuße erfahren haben, sieht die Neuregelung eine Kürzung der Dienstbezüge - jedenfalls - um 25 % vor. c) DE"rBundesverfassungsgesetzgeber hat ~ abgesehen von der Anordnung, daß die für die Bewerbung um ein Mandat im Landtag und Tür die Ausübung eines so_chen erforderliche freie Zeit zu gew~hren ist - keine Regelung dler dienstund besoldungsrechtlichen Stellung jener öffentlich Bediensteten, die zu M_tgliedern eines Landtages gewählt warden sind oder sich um ein Mandat in eirem Landtag bewer:>en, getroffen; vielmehr ermächtigt er den Landesverfa:ssungsgesetzgeber, für diesen Personenkreis "eine dem Art. 59a B-VG er,.tsprechende RegeJ~ng" zu schaffen. Die :-onstigen, die bezugsrechtliche Stellung der politischen Funktionäre :Jetreffenden Änderungen auf Bundesebene stellen eine Weiterentwicklung der schor seit Jahren angestrebten Reform des Besoldungswesens auf dieser Ebene dar. z. Die' m Landtag vertretenen Parteien sind in der Überzeugung, daß die neuen Regelungen des Bundes sachlich gerechtfertigt sind, grundsätzlich übereingekomliflen, die unter 1. dargestellte Reform des Bundes für den Landesbereictl zu übernehmen.

- 3 - Um diese Absicht zu realisieren, ist es erforderlich, das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, das O.ö. Bezügegesetz, die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte sowie das Gemeindebedienstetengesetz 1982 und das Statutargemeinden-Beamtengesetz zu ändern. Auf die diesbezüglichen, gleichzeitig mit dem vorliegenden Entwurf vorbereiteten Ausschußanträge wird hingewiesen. 3. Der Entwurf eines Landesverfassungsgesetzes betreffend die Änderung des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971,' ist angeschlossen. Zu diesem Gesetzentwurf wird bemerkt: Zu Artikel I: Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes entspricht Art. 95 Abs. 4 erster Satz und Art. 59a Abs. 1 zweiter Satz B-VG in der neuen Fassung. Insbesondere die im geltenden Art. 32 Abs. 1 L-VG 1971 vorgesehene Differenzierung zwischen öffentlichen Bediensteten, die ein Mandat im Oberösterreichischen Landtag ausüben (sie bedürfen hiezu keines Urlaubes), und solchen öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Oberösterreichischen Landtag bewerben (ihnen ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren), soll entfallen; es soll entsprechend der im Art. 95 Abs. 4 B-VG enthaltenen Regelung in beiden Fällen die "erforderliche freie Zeit" gewährt werden. Die "besonderen Gründe"im Sinne des Art. 32 Abs. 3 L-VG 1971 in der Fassung des Gesetzes sind durch die Dienstvorschriften zu bezeichnen. Sie liegen etwa vor, wenn die Fortsetzung der Berufstätigkeit nur unter erheblicher Beainträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung des Mandates erwarten läßt oder mit der Tätigkeit als Abgeordneter und mit dem Umfang seiner politischen Funktionen unvereinbar wäre. Weiters ist festzuhalten, daß die allgemeine Regelung des Art. 32 L-VG 1971 in der Fassung des Gesetzes - so wie derzeit schon - spezielle Vorschriften (wie etwa solche des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unberührt läßt. Zu Artikel II: Die Neuregelung des Bundes, insbesondere auch Art. 95 Abs. 4 B-VG, ist bereits am 1. Jänner 1984 in Kraft getreten. Schon aus rein technischen Gründen war es

- 4 - I 11 nicht T1öglich, die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen noch vor diesem Zeitpunkt fertigrostelien, kundz:umachen und damit wirksam werden zu lassem. Die landesrechtlichen Bestimmungen sollen aber - gerechnet ab dem Beschluß des Landtages - zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Art. Jl sieht daher ein Inkrafttre:en mit 1. April 1984 vor. Der Aussl:huG für Verfassung und Verwaltung beantragt, der Hohe Landtag möge das belgefügte Landesl'erfassun'ilsgesetz, mit dem das 0.5. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. O.Ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984), beschließen. Linz, am 2}. Februar 1984 Schwarzinger Obmann Dr. Hafer Berichterstatter

- 5 -, Landesverfassungsgesetz vom... ii! mit dem das O.Ö. Landes-Verfasssungsgesetz 1971 geändert wird (2. O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984) Der o.ö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das O.Ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, LGBl.Nr. 34, in der Fassung der Kundmachung LGBl.Nr. 21/1975, der O.Ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr.55, der 2. O.Ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBJ.Nr. 77, und der O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984, LGBl.Nr. 10, wird wie folgt geändert: Art. 32 hat zu lauten: "Artikel 32 (1) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 v.h. zu kürzen. (2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist. (3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die,Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höh,er sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.

----------------------------_.- - - _. - -- - 6 -, i.1 / (4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betrcffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die AußerdienststeIlung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist." Artikel Il Diesas Gesetz tritt mit 1. April 1984 in Kraft.