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Transkript:

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/3870 08.05.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Bewirtungskosten aus den Verfügungsmitteln der Minister und Staatssekretäre Die Kleine Anfrage 1950 vom 23. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: In den jeweiligen Ministerialkapiteln der Einzelpläne sind bei den Ansätzen der Gruppe 529 Haushaltsmittel für außergewöhnlichen Aufwand in besonderen Fällen veranschlagt (Verfügungsmittel der Minister und Staatssekretäre). Nach den Erläuterungen sind die entsprechenden Ausgaben im Einzelnen zu belegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ausgaben dürfen aus den Verfügungsmitteln der Minister und Staatssekretäre bestritten werden? 2. Welche haushaltsrechtlichen Regelungen liegen dem zu Grunde? 3. In welcher Höhe wurden in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 aus den Verfügungsmitteln Ausgaben für die Bewirtung (Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln - Richtlinie 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien 2005) geleistet (bitte nach den einzelnen Ministerien und der Staatskanzlei aufgliedern)? 4. In welcher Höhe entfallen diese Ausgaben auf die Bewirtung in gastronomischen Einrichtungen? 5. Welcher Personenkreis hat an den einzelnen Bewirtungen teilgenommen und welcher (dienstliche) Anlass war für die jeweilige Bewirtung gegeben? 6. Welche steuerrechtlichen Vorschriften sind für diese Bewirtungen maßgebend und wie wurden die Bewirtungsaufwendungen bei den Ministern und Staatssekretären, teilnehmenden Mitarbeitern der Landesverwaltung sowie den Gesprächspartnern steuerlich behandelt? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Vergleiche Antwort zu Frage 2. Zu 2.: Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 erfolgt zusammengefasst. Druck: Thüringer Landtag, 19. Mai 2017

Drucksache 6/3870 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Für die sogenannten Verfügungsmittel sind Festtitel vorgegeben. Verfügungsmittel der Minister sind bei Gruppe 529 01 und Verfügungsmittel der Staatssekretäre sind bei Gruppe 529 11 zu veranschlagen. Dies wird in Anlage 1 der jeweiligen Richtlinien zur Haushaltsaufstellung vorgegeben. Die Gruppe 529 trägt im Thüringer Gruppierungsplan die Bezeichnung "Verfügungsmittel", als Zuordnungshinweis ist angegeben: "Zur Verfügung für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen". Die entsprechende Titelveranschlagung im Haushaltsplan stellt die haushaltsrechtliche Ermächtigung dar. In den jährlichen Schreiben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung werden darüber hinaus konkretisierende Vorgaben zum Haushaltsvollzug getroffen. Im Jahr 2017 (HWF 2017) wird unter Punkt F.II.5 wie folgt ausgeführt: "Verfügungsmittel dienen zur Bestreitung von dienstlich veranlassten Ausgaben, die den Verfügungsberechtigten für außergewöhnlichen Aufwand in besonderen Fällen entstehen und deren Deckung daher aus den persönlichen Bezügen oder aus der persönlichen Aufwandsentschädigung nicht zumutbar ist. Dienstliche Veranlassung bedeutet, dass die Ausgabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes der obersten Landesbehörde stehen muss. Bei Ministerinnen oder Ministern kann es sich auch um ein Dienstgeschäft in der Eigenschaft als Mitglied der Landesregierung handeln. Der außergewöhnliche Aufwand fordert, dass die Ausgaben keinem anderen Titel mit speziellerer Zweckbestimmung zugeordnet werden kann. Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Eine pauschale Auszahlung ist unzulässig. Um eine ungerechtfertigte Verwendung der Mittel auszuschließen, müssen alle Ausgaben durch eindeutige Aussagen über den Grund der Beschaffung beziehungsweise die erfolgte Verwendung der Mittel, Präsente und dergleichen - durch einen kurzen Vermerk auf den zahlungsbegründenden Unterlagen - begründet sein. Die Angaben sollen den Anlass der Mittelvergabe, die Anzahl der teilnehmenden Personen sowie Aussagen über die Beschaffung und Verwendung der Präsente enthalten. Ergänzend zu den zahlungsbegründenden Angaben ist zumindest eine Paraphe des Verfügungsberechtigten auf dem Zahlungsbeleg erforderlich. Für mögliche Vorratsbeschaffungen sind Bestands- und Verbrauchsnachweise zu führen. Soweit in Titeln der Gruppe 529 Ausgaben ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen sie gemäß 37 Abs. 5 ThürLHO nicht überschritten werden." Diese Vorgaben bestimmen insgesamt, welche Ausgaben aus den Verfügungsmitteln bestritten werden dürfen. Zu 3.: Ich verweise auf die Anlagen. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass eine umfängliche Auflistung der Bewirtungsausgaben erfolgte, unabhängig davon, ob die Bewirtung nach der genannten Richtlinie im Vordergrund stand. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgelisteten Bewirtungsausgaben überwiegend um sogenannte "Gewährungen von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang" im Sinne der genannten Richtlinie handelt. Zu 4.: Ich verweise auf die Anlagen. Zu 5.: Ich verweise auf die Anlagen. Zu 6.: Für Bewirtungen sind folgende steuerliche Vorschriften maßgebend: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem beziehungsweise beruflichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, können in Höhe von 70 Prozent der Aufwendungen von dem Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen getragen hat, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden ( 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Da die Aufwendungen für die Bewirtung vorliegend aus dem Landeshaushalt gezahlt werden, kommt ein Betriebsausgaben- beziehungsweise Werbungskostenabzug jedoch nicht in Betracht, so dass die vorgenannten Regelungen nicht einschlägig sind. 2

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3870 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen ( 8 Abs. 1 EStG). Hierunter fallen auch Mahlzeiten, die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, ist in Richtlinie 8.1 Absatz 8 der Lohnsteuer-Richtlinien geregelt. Danach gehören Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, nicht zum Arbeitslohn. Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Sind die bewirteten Personen keine Arbeitnehmer ist der Vorteil aus der Bewirtung aus Vereinfachungsgründen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (Richtlinie H 4.7 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien). Auskünfte zur individuellen steuerlichen Behandlung von Bewirtungen bei den Ministern/Staatssekretären, teilnehmenden Mitarbeitern der Landesverwaltung sowie den Gesprächspartnern dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses ( 30 der Abgabenordnung) nicht erteilt werden. Taubert Ministerin Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 3