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B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße 207 zwischen Heiligenhafen und Puttgarden von Bau-km 0-180,6 (Anschluss an den zukünftigen Endpunkt der BAB A 1) bis Bau-km 6+150 (Bauende Festland vor der Fehmarnsundbrücke) und von Bau-km 9+850 (Bauanfang Fehmarn nach der Fehmarnsundbrücke) bis Bau-km 19+850 (Bereich Fährhafen Puttgarden) einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung hier: Planergänzungsverfahren wesentlicher Inhalt der geänderten Unterlagen: Ergänzung des Verkehrsgutachtens Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung Überarbeitung und Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans insbesondere durch - Überarbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfungen - Überarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages - Datenabgleich mit den Kartierungsdaten zur Sundquerung - Ergänzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Erstellung eines Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie sowie weitere aus den geänderten Unterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Fehmarn, der Stadt Heiligenhafen und der Gemeinde Großenbrode. I. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Lübeck hat den mit Beschluss vom 31.08.2015 (Az.: 408-553.32-B207-176) festgestellten Plan in Teilen überarbeitet und hierfür die Durchführung eines Planergänzungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Planänderung berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. II. Im Rahmen des Planergänzungsverfahren führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Kiel, als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen die geänderten Unterlagen sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen. 1) Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 19. Juni 2017 bis einschließlich 19. Juli 2017 bei der Stadt Fehmarn Fachbereich Bauen und Häfen Zimmer 6 Ohrtstraße 22 23769 Fehmarn

während der folgenden Zeiten: Montag Dienstag Mittwoch bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30.Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus der Stadt Heiligenhafen Fachbereich Ordnungs- und Bauverwaltung Zimmer 106 Markt 4-5 23774 Heiligenhafen während der folgenden Zeiten Montag bis Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Amtsverwaltung des Amtes Oldenburg Land -Sitzungssaal- Hinter den Höfen 2 23758 Oldenburg i. H. während der folgenden Zeiten Dienstag Donnerstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie zusätzlich in der Amtsverwaltung des Amtes Oldenburg Land Bürgerbüro Großenbrode Teichstraße 12 23775 Großenbrode während der folgenden Zeiten: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Ausgelegt werden auch die überarbeiteten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier im Wesentlichen die Ergänzungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan, die jeweils aktualisierten FFH- Verträglichkeitsuntersuchungen zu den Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung Sundwiesen Fehmarn, Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht und Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche sowie den besonderen

Schutzgebieten östliche Kieler Bucht und Ostsee östlich Wagrien, der aktualisierte artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die aktualisierte Untersuchung der Stickstoffdepositionen, der Datenabgleich Sundquerung, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie. Die ausgelegten geänderten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein auch digital einsehbar (www.lbv-sh.de, dort zu finden unter > Aufgaben > Anhörung/Planfeststellung > Auslegungen/Bekanntmachungen). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ( 86a Abs. 1 LVwG). Auf diesem Weg sind neben den geänderten Unterlagen die bereits planfestgestellten Unterlagen zugänglich. 2) Jeder, dessen Belange durch die geänderten Unterlagen berührt werden, kann bis einschließlich 21. August 2017 schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen 401-553,32-B207-237) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die geänderten Unterlagen erheben beim: - Bürgermeister der Stadt Fehmarn, Fachbereich Bauen und Häfen, Ohrtstraße 22, 23769 Fehmarn, - Bürgermeister der Stadt Heiligenhafen, Fachbereich Ordnungsund Bauverwaltung, Markt 4-5, 23774 Heiligenhafen, - Amtsvorsteher des Amtes Oldenburg-Land, Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg sowie - Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, - Anhörungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel. Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der o. a. Behörden maßgeblich. Die Einwendung gegen die geänderten Planunterlagen muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet. Äußerungen Einwendungen gegen den Plan sind in diesem Planergänzungsverfahren nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln ( 9 Abs. 1 c UVPG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen. Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text), bitte ich einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, 80 a LVwG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite

ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach 140 Abs. 4 Satz 6 LVwG von der Auslegung des Plans. 3) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Beim Fernbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten ( 17 d FStrG). 4) Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. 5) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses (Ergänzungsbeschluss). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind. 6) Durch dieses Planergänzungsverfahren ist ein Vorhaben betroffen für welches gemäß 3 a UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten geänderten Planunterlagen insoweit auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach 9 Abs. 1 UVPG darstellt. Die Nummern 1 bis 5 gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den ergänzten bzw. geänderten entscheidungserheblichen Unterlagen gem. 6 UVPG nach 9 Abs.1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach 9 a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9 a Bundesfernstraßengesetz). Kiel, den 31.05.2017 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel - Anhörungsbehörde - veröffentlicht: Böge