Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

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Transkript:

Dienstvereinbarung Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat der Stadtverwaltung Bielefeld schließen aufgrund der 70 Abs. 1 und 72 Abs. 4 Nr. 7 und 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.12.74 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), folgende Dienstvereinbarung: Präambel (1) Es ist das gemeinsame Ziel des Arbeitgebers Stadt Bielefeld, des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung, die Gesundheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erhalten und zu fördern. (2) Besondere Förderung benötigen neben schwer behinderten Menschen auch Beschäftigte, denen aufgrund langer krankheitsbedingter Ausfallzeiten eine gesundheitliche Beeinträchtigung und damit auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit droht. Für diesen Personenkreis ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des 84 (2) SGB IX bei der Stadt Bielefeld ab dem 01.04.2006 ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeführt worden, um eine möglichst dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten. Die Teilnahme an dem Verfahren ist für alle Beschäftigten ein freiwilliges Angebot. Allen betroffenen Beschäftigten ist von der Stadt ein BEM-Verfahren anzubieten. Ein Verzicht auf die Teilnahme hat deshalb auch keine negativen dienst- oder arbeitsrechtlichen Folgen. Jedoch sollte jeder Beschäftigte das Angebot für eine ganz persönliche Beratung nutzen. (3) Nach jetzt fast 10 Jahren soll das betriebliche Eingliederungsmanagement aufgrund der langjährigen Praxiserfahrungen an die aktuellen Anforderungen angepasst werden. 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Stadt Bielefeld einschließlich der Beschäftigten der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. (2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement erfasst nach 84 (2) SGB IX alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. 2 Ziele der Dienstvereinbarung (1) Mit den Regelungen dieser Dienstvereinbarung sollen die gesetzlichen Regelungen des 84 Abs. 2 SGB IX in möglichst effektiver und sinnvoller Weise umgesetzt werden. - 1 -

(2) Ziele der Dienstvereinbarung sind: - die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern - Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen - chronische Krankheiten und Behinderungen möglichst zu vermeiden - ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen des Möglichen zu verhindern - die Gleichbehandlung der nach 84 (2) SGB IX Betroffenen in allen Ämtern/ Eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sicherzustellen - die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten und Krankheitskosten zu reduzieren 3 Integrationsgremium (1) Zur Begleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wird ein Integrationsgremium gebildet. (2) Das Integrationsgremium besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsstelle, des Arbeitsmedizinischen Dienstes, der Betrieblichen Sozialberatung und des Amtes für Personal, Organisation und Zentrale Leistungen. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Gesundheitsmanagerin/den Gesundheitsmanager. 4 Beteiligte (1) Die Gesundheitsmanagerin bzw. der Gesundheitsmanager (110.21) ist für die organisatorische Abwicklung des Verfahrens zuständig. Sie/er fertigt Auswertungen, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst sind, für die nach 84 (2) SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen ist. Des Weiteren übernimmt sie/er das Controlling und das Berichtswesen. (2) Die Betriebliche Sozialberatung (BSB) im Betrieblichen Gesundheitsschutz (019) ist zuständig für die fachliche Durchführung. Sie stimmt den Beginn und das Ende eines Verfahrens ab. Sie führt die von den Beschäftigten gewünschten Beratungsgespräche und gibt unter Beachtung des Datenschutzes entsprechende Rückmeldungen an die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten sowie an die Gesundheitsmanagerin bzw. den Gesundheitsmanager. (3) Zuständig für ihre Beschäftigten sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten, für die Leitungen der Organisationseinheiten die Dezernentinnen bzw. Dezernenten und für diese die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. Sie werden von der Gesundheitsmanagerin bzw. dem Gesundheitsmanager über die Teilnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert und stehen im Dialog mit der BSB. (4) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. (5) Der Personalrat fördert ebenfalls die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und achtet darauf, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. - 2 -

(6) Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ist für die medizinische Begutachtung und Betreuung der Beschäftigten zuständig. (7) Mit Hilfe des Integrationsamtes des LWL sollen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz insbesondere mit Hilfe des gesamten Leistungsspektrums des Integrationsamtes behoben und gemeinsamen Lösungen zugeführt werden. (8) Das Integrationsgremium begleitet das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Es ist Ansprechpartner für die am Verfahren Beteiligten, entwickelt ggf. Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens oder greift steuernd ein. Das Integrationsgremium arbeitet der AG BGM zu. (9) Die Arbeitsgruppe Betriebliches Gesundheitsmanagement (AG BGM) hat das Umsetzen der Ziele des 84 (2) SGB IX und dieser Dienstvereinbarung zu fördern und zu überwachen. Hierzu ist die AG BGM insbesondere vom Integrationsgremium und der Gesundheitsmanagerin bzw. dem Gesundheitsmanager und ggf. von den weiteren Beteiligten regelmäßig zu informieren. 5 Verfahren zur betrieblichen Eingliederung (BEM-Verfahren) (1) Die Teilnahme an einem Verfahren zur betrieblichen Eingliederung ist für alle Beschäftigten freiwillig. (2) Jeweils vierteljährlich werden für die Beschäftigten der Stadt Bielefeld BEM-Verfahren nach 84 (2) SGB IX durchgeführt. Hierzu werden nach dem Stand per 31.03., 30.06., 30.09, 31.12., eines Jahres die Beschäftigten listenmäßig erfasst, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Dabei wird zwischen Altfällen und Neufällen unterschieden. Als Neufälle werden alle Beschäftigten erfasst, die seit einem Jahr - also in den vorangegangenen vier BEM- Durchgängen nicht im BEM-Verfahren angeschrieben wurden. Die Auswertung erstellt die Gesundheitsmanagerin bzw. der Gesundheitsmanager (s. auch 4 Abs. 1 der DV). Die Schwerbehindertenvertretung erhält über die Neufälle bei Schwerbehinderten eine Information. Ebenso erhalten die Mitglieder des Integrationsgremiums eine Übersicht über Alt- und Neufälle. (3) Die Neufälle werden von der Gesundheitsmanagerin bzw. dem Gesundheitsmanager angeschrieben und über das BEM-Verfahren informiert. Die BSB bekommt dazu die entsprechenden Auswertungen. Das Anschreiben ist als Einladung der BSB vorzusehen. Dabei sind als zusätzliche Ansprechpartner die Mitglieder des Integrationsgremiums zu benennen. Über die angeschriebenen Neufälle werden die BSB und die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten unterrichtet. (4) Die angeschriebenen Beschäftigten können bei der BSB ein Erstgespräch vereinbaren. In diesem Gespräch wird geklärt, ob ein BEM-Verfahren durchgeführt wird. Die BSB informiert, ob Erstgespräche stattgefunden haben oder nicht und ob ein konkretes BEM- Verfahren gewünscht wurde. (5) Im konkreten BEM-Verfahren sollen für die Beschäftigten bzw. den Beschäftigten Lösungsansätze aufgezeigt werden, wie den jeweiligen Gründen der Arbeitsunfähigkeit entgegengewirkt werden kann bzw. was getan werden kann. Dabei ist ggf. das Fallmanagement einzubinden. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung des Beschäftigungs- - 3 -

verhältnisses eines Beschäftigten, insbesondere eines schwerbehinderten Menschen führen können, sind möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat sowie das Integrationsamt einzuschalten. In allen anderen Fällen klärt die BSB mit dem Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich wird die Betriebsärztin/der Betriebsarzt hinzugezogen. Alle im konkreten BEM-Verfahren erhaltenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. (6) Die BSB überprüft nach der im Einzelfall vereinbarten Zeit, ob die im BEM-Verfahren vereinbarten Maßnahmen umgesetzt worden sind und zu einem Erfolg geführt haben. Ist dies nicht der Fall, sind gemeinsam neue Maßnahmen zu entwickeln und ggf. zu vereinbaren. (7) Ein durchgeführtes BEM-Verfahren ist beendet, wenn im Rahmen eines Abschlussgesprächs zwischen der oder dem betroffenen Beschäftigten und der BSB die Beendigung des BEM-Verfahrens unter Benennung der Gründe ausdrücklich festgestellt wird. Die BSB informiert unter Berücksichtigung der jeweils gebotenen Vertraulichkeit in geeigneter Weise die Gesundheitsmanagerin bzw. den Gesundheitsmanager. Diese erstellt eine jährliche Auswertung und Information für die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten. 6 Controlling (1) Die ordnungsgemäße Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements der Stadt Bielefeld ist Aufgabe des Integrationsgremiums und der AG BGM. Hierzu kann sie von allen relevanten Stellen die erforderlichen Informationen anfordern. (2) Das begleitende Controlling der Abläufe und der Ergebnisse der BGM-Verfahren obliegt der Gesundheitsmanagerin bzw. dem Gesundheitsmanager, soweit es um die Verfahrensabläufe geht. Die fachlich inhaltliche Umsetzung sowie die Erstellung der notwendigen Berichte zur Dokumentation und zur Statistik ist Aufgabe des BSB. Dabei ist entsprechend der Regelung des 95 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. (3) Neben der regelmäßigen Information der AG BGM über die durchgeführten vierteljährlichen Verfahren (s. 5 Abs. 2 der DV) hat die BSB zusammen mit der Gesundheitsmanagerin bzw. dem Gesundheitsmanager einen jährlichen Bericht über die Gesamtergebnisse des betrieblichen Eingliederungsmanagements der Stadt zu erstellen und der AG BGM zuzuleiten. 7 Datenschutz (1) Alle personenbezogenen Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren sind vertraulich. Mit ihnen ist unter Beachtung des Datenschutzes umzugehen. (2) Die jeweiligen Daten und Erkenntnisse aus dem BEM-Verfahren werden bei der Betrieblichen Sozialberatung so aufbewahrt, dass sie unter Verschluss sind. Eine Weitergabe ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. - 4 -

(3) Eine Aufbewahrung von Dokumenten der BEM-Verfahren in der beim Amt für Personal, Organisation und Zentrale Leistungen geführten Personalakte erfolgt nicht. 8 In-Kraft-Treten Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Damit tritt die bisherige Dienstvereinbarung vom 26.01.2006 außer Kraft. 9 Controlling der Dienstvereinbarung Nach In-Kraft-Treten werden die Ziele und Regelungen dieser Dienstvereinbarung jährlich hinsichtlich ihrer Wirkung in der Praxis überprüft und den Unterzeichnenden Bericht erstattet. Über den Inhalt des Berichts und evtl. Handlungsnotwendigkeiten wird einmal jährlich zwischen den Parteien der Dienstvereinbarung beraten. 10 Befristung/Außerkrafttreten (1) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (2) Beide Parteien verpflichten sich, bei Kündigung der Dienstvereinbarung unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel eines Neuabschlusses aufzunehmen. Für die Zeit der Verhandlungen gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung weiter, längstens bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Kündigungsfrist. Im Übrigen ist die Nachwirkung ausgeschlossen. (3) Die Dienstvereinbarung tritt außer Kraft, sobald entgegenstehende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen in Kraft treten. (4) Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Bielefeld, den 10.12.2015 Bielefeld, den 09.12.2015 gez. Clausen Oberbürgermeister gez. Frevert Vorsitzender des Personalrates - 5 -