DiAGMAV Köln Studientag 01. Oktober 2015

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1 DiAGMAV Köln Studientag 01. Oktober 2015 Workshop Betriebliches Eingliederungsmanagement im Kontext eines systematischen Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) im Erzbistum Köln (EBK) Arbeitsschutzmanagement (ASM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 1

2 Wir bauen gemeinsam an einem Haus der Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität Arbeitsfähigkeit & Lebensqualität Unternehmensverantwortung / - Interessen Arbeit Werte Kompetenz Gesundheit - Interessen Eigenverantwortung / August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 2

3 Gesund führen Gesund geführt werden Achtsamkeit auf sich und andere Körper Geist Seele Vereinbarkeit von Beruf und Familie (buf) mindert psychische Belastungen August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 3

4 Wir bauen gemeinsam an einem Haus der Gesundheit August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 4

5 Arbeitsschutz management (ASM) Unfall- und Gesundheitsschutz (Gefahrenabwehr) Arbeitsschutzausschuss (ASA) Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) Betriebsarzt (BA) Sicherheitsbeauftragte (SIB) Ersthelfer (EH) Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) Betriebssport Beruf und Familie (BuF) Gesundheitstag DJK-Bewegungsangebote Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / Schwerbehindertenförderung gem. SGB IX Integrationsvereinbarungen Betrachtung des Einzelfalles Inklusion August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 5

6 Arbeitsfähigkeit bedingt zunehmend Betriebliches Eingliederungsmanagement des Dienstgebers Kernpunkte: BEM gilt für alle Beschäftigte (Arbeitsverhältnis/Ausbildung/ Geistliche) BEM muss der Dienstgeber zeitnah anbieten - Er kümmert sich frühzeitig um kranke Mitarbeitende Die Mitarbeitenden können sich Unterstützung bei MAV und/oder SBV holen Die Mitarbeitenden sind frei, ein Angebot des Dienstgebers vor Durchführung des BEM anzunehmen, es (vorläufig) abzulehnen oder während des BEM die Zustimmung zurückzuziehen August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 6

7 Arbeitsfähigkeit bedingt zunehmend Betriebliches Eingliederungsmanagement des Dienstgebers Kernpunkte: Keine BEM-Maßnahmen ohne Zustimmung des Beschäftigten Einzuleitende Maßnahmen werden im Dialog entwickelt Transparenz des Verfahrens (nicht: Gesprächsinhalte) ist entscheidend Das BEM lebt vom Vertrauen aller Beteiligten (Mitarbeitende, Dienstgeber, MAV, SBV, Arbeitskolleginnen und - kollegen, Führungskräfte) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 7

8 Arbeitsfähigkeit bedingt zunehmend Betriebliches Eingliederungsmanagement des Dienstgebers Kernpunkte: Der Dienstgeber leitet rechtzeitig Maßnahmen ein, um auch andere Mitarbeitende vor Überlastung zu schützen (lange Vertretungszeiten) BEM benötigt Zeit, Bewusstsein zu ändern und angemessene Lösungen zu finden BEM ist individuell und hat immer so viele Schritte, wie nötig sind Inanspruchnahme externer Leistungen (Beratung, Förderleistungen) bringt Hilfe August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 8

9 Arbeitsfähigkeit bedingt zunehmend Betriebliches Eingliederungsmanagement des Dienstgebers Kernpunkte: BEM ist ergebnisoffen Dienstgeber-Angebot, Mitarbeiter-Entscheidung und BEM-Abschluss/Ergebnisse werden in der P-Akte dokumentiert Alle anderen Inhalte und Dokumente werden getrennt von der P-Akte - ausschließlich in der BEM-Akte dokumentiert Bei Ablehnung oder ergebnisloser Beendigung des BEM muss sich der Dienstgeber anderweitig um die Arbeitsfähigkeit kümmern Trennung der erlangten Kenntnisse August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 9

10 Nutzen des BEM positive Auswirkungen auf Beschäftigungszufriedenheit, Arbeitsmotivation und Identifikation mit dem Betrieb Vorbereitung auf die Auswirkungen der zunehmenden kirchenkritischen Entwicklung in unserer Gesellschaft geeignete Mitarbeitende finden und behalten Antwort auf die demografischen Veränderungen in unserer Gesellschaft - Prävention Arbeitsunfähigkeit (nicht: Krankheit) und Inklusion (Behinderung) Reduzierung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindert auch Belastungen der anderen Mitarbeitenden August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 10

11 Nutzen des BEM positiver Imagefaktor durch kompetente und weitblickende Personalarbeit langjährige Mitarbeitende sind mit ihrem Erfahrungswissen bis zur Rente gesund im aktiven Arbeitsprozess - auch wichtig wegen der zunehmenden Schwierigkeit, geeignete neue Mitarbeitende zu finden mehr Rechtssicherheit bei krankheitsbedingter Kündigung August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 11

12 Teilziele des BEM Überwindung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (Rehabilitation) Vorbeugung neuer Arbeitsunfähigkeit (Prävention) Erhaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsvertrag) Angebot des BEM sobald Mitarbeitende innerhalb der letzten 12 Monate (nicht: Kalenderjahr) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 12

13 Rechtsgrundlagen für Angebotspflicht Arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht 618 BGB (Schutzmaßnahmen) 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) Formen des BEM 1. Angebot im Einzelfall durch den Dienstgeber (DG) 2. Angebot durch einseitige generelle Regelung des DG 3. Angebot durch Vereinbarung mit MAV/SBV/SB-Beauftragter des DG August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 13

14 Rechtsgrundlagen zur Durchführung des BEM - generell 84 Abs. 2 SGB IX (Klärungsauftrag) 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX (BEM-Integrationsvereinbarung) 98 SGB IX (SB-Beauftragter des DG) 26 Abs. 3 Nr. 3, 28a MAVO, 27 Abs. 1 MAVO (MAV) 52 MAVO (SBV) 28 Abs. 2, 55 MAVO (keine Abweichungen von MAVO) Daher keine Anwendung der Beteiligungsrechte im Arbeitsschutz : 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO (Mitbestimmung), 37 Abs. 1 Nr. 10 (Antragsrecht) und 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO (Dienstvereinbarung) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 14

15 Personalprozess zur Gestaltung des BEM generell Kernpunkte: Festlegung Geltungsbereich (Mitarbeiterkreis) Festlegung BEM-Beauftragte/Team (Einzelfallmanagement) Ermittlung BEM-relevanter Fehltage (Arbeitsunfähigkeit/Krank/Kur) Information (Empfehlung: monatlich) der MAV/SBV/DG (BEM-Liste) ohne Namensnennung: KAGH, Urteil vom (ZMV 2015, S. 97); - kritisch gegenüber KAGH: Hartmeyer in ZAT 2015, S. 89; - mit Namensnennung: BAG (siehe Hartmeyer in ZAT 2015, S. 89) Information über das konkrete Anschreiben mit Namensnennung, wenn nicht ausdrücklich vom Mitarbeiter widersprochen wurde (KAGH in ZMV 2015, S. 97) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 15

16 Personalprozess zur Gestaltung des BEM generell Kernpunkte: 83 Abs. 2a Ziff. 5 SGB IX (BEM-Integrationsvereinbarung) Erstellung Muster für BEM-Angebotsschreiben mit Antwortbogen und Datenschutzerklärung/-vereinbarung Erstellung Muster für BEM-Gesprächsnotiz und BEM-Abschlussdokument Festlegung der Inhalte des Jahresberichts an Dienstgeber (BEM-Statistik) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 16

17 Personalprozess zur Gestaltung des BEM im Einzelfall Kernpunkte: BEM-Akte anlegen - getrennt von Personal-Akte (Krankheitsgenese aus Personalakte beiziehen) betroffene Mitarbeitende mündlich/schriftlich ansprechen (Erstkontakt) Erstgespräch mit Betroffenem führen (Fragen zur schriftlichen Information) Ausgangslage erfassen (Gründe Fehltage erfragen) Ggf. Gespräch mit Führungskraft führen (Betroffenen vorher anhören) Ggf. Beratungsgespräch mit Vertrauensarzt oder Betriebsarzt veranlassen August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 17

18 Personalprozess zur Gestaltung des BEM für den Einzelfall Kernpunkte Maßnahmen planen und vereinbaren (z.b. stufenweise Wiedereingliederung) Maßnahmendurchführung begleiten (Zwischengespräche) Maßnahmen auf Nachhaltigkeit bewerten (Evaluation) Eingliederung abschließen (Abschlussgespräch und Dokumentation) BEM-Akte (z.b. für fünf Jahre) archivieren (Vorsorge) BEM-Akte im Benehmen mit betroffenem Mitarbeiter vernichten (vorher Mindest-Information zur P-Akte geben) August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für Betriebliches Gesundheitsmanagement 18

19 Wer kann das BEM durchführen (BEM-Beauftragte): der Dienstgeber selbst eine von ihm beauftragte Führungskraft die Personalabteilung eine Person/Team, welche/s nicht bei Personalentscheidungen mitwirkt eine externe Stelle August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 19

20 Wer sollte mit dem BEM beauftragt werden: eine Person/ein Team, welche/s nicht bei Personalentscheidungen mitwirkt Entscheidung trifft der Dienstgeber im Rahmen seiner Gestaltung des Personalprozesses BEM August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 20

21 Wer unterstützt die mit dem BEM Beauftragten: Unterstützungsangebot für Einrichtungen des Erzbistums Köln, Plan: Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) unterstützt als BEM-Beauftragte im Einzelfallmanagement für EGV, KHG, GR/PR durch Beratung und teilweise im Einzelfallmanagement sonstige Einrichtungen des Erzbistums Köln (z.b. Beherbergungsbetriebe) durch Beratung und Qualifikation die Seelsorgebereiche durch Information auf Wunsch DiAGMAV und SBV August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 21

22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bleiben Sie gesund! August 2015 Erzbistum Köln, Fachstelle für betriebliches Gesundheitsmanagement 22

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