Das Schwerbehindertenrecht Referent: Monika Härtl, ZBFS

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Transkript:

Das Schwerbehindertenrecht 10.05.2017 Referent: Monika Härtl, ZBFS Das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht, 69 SGB IX Grad der Behinderung (GdB) Ausweis Nachteilsausgleiche 1

Stand 31.12.2016 Zahlen Daten - Fakten Menschen mit Schwerbehinderung in Bayern: 1,19 Mio. (ca. 9,2 % der Bevölkerung jeder 11. in Bayern) in 2016 insgesamt durchgeführte Erst-, Neufeststellungs-, Nachprüfungs- und Widerspruchsverfahren: 311.326 Online gestellte Anträge: 20,05 % Bearbeitungszeiten kürzeste Laufzeiten im Bundesgebiet Erstanträge: ca. 2 bis 2,5 Monate Neufeststellungsanträge: ca. 2,5 bis 3 Monate Widerspruchsverfahren: ca. 2,5 bis 3 Monate 2

Voraussetzungen für eine Feststellung Örtliche Voraussetzung des 2 Abs. 2 SGB IX Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland. Persönliche Voraussetzungen: Rechtmäßiger Aufenthalt Deutsche, Aussiedler, Vertriebene, Spätaussiedler Ausländer EU-/EWR-Ausländer andere Ausländer: Aufenthaltstitel nach AufenthG 3

Grundsätzlich: alle Aufenthaltstitel außer dem Schengen-Visum gem. 6 Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz führen zu einer Feststellung, wenn der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als 6 Monate sein wird. Asylbewerber BSG Rechtsprechung für Vollzug Schwerbehindertenrecht: Sobald erkennbar ist, dass der tatsächliche Aufenthalt länger als sechs Monate andauern wird, besteht, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, Anspruch auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des GdB Wenn ersichtlich ist, dass Abschiebung erfolgt oder unmittelbar bevorsteht (negative Aufenthaltsprognose) keine Durchführung eines Feststellungsverfahrens 4

Das Feststellungsverfahren nach 69 SGB IX Antragstellung beim ZBFS (Erst- u. Neufeststellungsantrag, Widerspruch) Sachaufklärung (Befundanforderung von den behandelnden Ärzten usw.) Stellungnahme des Amtsarztes (nach Aktenlage oder persönlicher Untersuchung) Bescheid mit Feststellung des GdB und ggf. Merkzeichen ggf. Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises 5

Antragstellung Zentrum Bayern Familie und Soziales Papierantrag www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/ausweis/antrag/index.php Seite 1 6

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Seite 2 8

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Seite 4 12

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Seite 5 14

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Seite 6 16

Ändert sich teilweise ab 1.7.2017 17

Einwilligungserklärung 18

Onlineantrag www.schwerbehindertenantrag.bayern.de 3 Möglichkeiten: Anmeldung ZBFS (= Registrierung) Registrierung beim BayernPortal Nutzung der Vorteile des neuen Personalausweises (Ersatz für die Unterschrift) in beiden Fällen: Zwischenspeichern der Antragsdaten, um zu einem späteren Zeitpunkt fortzufahren. Achtung: Daten werden gelöscht, wenn acht Wochen lang keine Änderungen gemacht werden (z. B. Eintrag weiterer Daten oder Korrekturen). Antragstellung ohne Anmeldung 19

Vorteile des Onlineantrags: sicher durch verschlüsselte Verbindung barrierefrei, daher besonders für sehbehinderte und blinde Menschen geeignet Interviewtechnik: der Antrag denkt mit es müssen nicht alle Felder ausgefüllt werden, sondern es werden nur die Fragen gestellt, auf die es im jeweiligen Fall ankommt geringer Schreibaufwand, da viele Fragen durch bloßes Anklicken oder durch Auswahl in einem Drop-Down-Feld beantwortet werden können Zugriff auf die Ärzte- und Krankenhausdatenbank dadurch weniger Eingaben bei Anmeldung Zwischenspeicherung möglich Zwischenspeicherung für bis zu 20 Anträge möglich viele Hilfefunktionen und Informationen über Hyperlinks automatische Weiterleitung an das zuständige ZBFS 20

Anmeldung: BayernPortal: 21

www.bmas.de publikationen@bundesregierung.de Bestellnummer K710 Die Publikation ist vergriffen, Nachdruck (Neuauflage?) im 3. Quartal 2017 geplant 22

Grad der Behinderung - GdB Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist ( 2 Abs. 1 SGB IX). nicht nur vorrübergehend (mehr als 6 Monate) Altersunabhängige Bewertung Keine Berücksichtigung des Berufes 23

Nach bestimmten Ereignissen (z. Bsp. Operation, Herzinfarkt): Bewertung der verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung Übliche seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen sind in den versorgungsmedizinschen Grundsätzen bereits berücksichtigt Keine Rückschlüsse auf den GdB durch Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung GdB-Bewertung erfolgt gem. 69 Abs. 1 SGB IX in Zehner- Graden (sowohl Einzel-GdB als auch Gesamt-GdB) Für die Zeit der Heilungsbewährung wird ein höherer GdB festgesetzt Eine Feststellung erfolgt ab einem GdB von 20 100. 24

Feststellung des Gesamt-GdB Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, wird ein Gesamt- GdB gebildet: keine Addition der Einzel-GdB-Werte maßgebend: Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit, 69 Abs. 3 SGB IX Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB wird geprüft, ob und inwieweit sich durch weitere Gesundheitsstörungen das Ausmaß der Behinderung vergrößert 25

Berücksichtigung von wechselseitigen Beziehungen der Behinderungen zueinander: unabhängig voneinander z.b. Diabetes, Hörbehinderung, Hüfte nachteilige Auswirkungen paarige Organe (z.b. beide Augen, beide Nieren) Gliedmaßen (z.b. beide Arme, beide Beine) Überschneidung: z.b. Herzschaden, Lungenfunktion, Beine nicht verstärkend z.b. Nervenlähmung und Gelenkversteifung 26

Schwerbehindert sind Personen mit einem GdB von mindestens 50. Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können ( 2 Abs. 3 SGB IX) und ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit ( 68 Abs. 2 SGB IX) 27

Ausweis 28

Der Ausweis gem. Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) dient als Nachweis des Rechtes als Schwerbehinderter (d.h. ab GdB 50) sowie der damit kraft Gesetz zustehende oder auf freiwilliger Grundlage eingeräumten Nachteilsausgleiche einfarbig grün orangefarbiger Flächenaufdruck bei unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (in Verbind. mit der Wertmarke!). Gilt grds. nur in Deutschland. 29

Nachteilsausgleiche Gleichstellung (GdB 30 und 40) Steuerfreibeträge ab GdB 30 ab GdB 50 bevorzugte Einstellung/Beschäftigung Kündigungsschutz Freistellung von der Mehrarbeit Zusatzurlaub aufgrund von Merkzeichen 30

2 Abs. 3 SGB IX Gleichstellung ab GdB 30 und 40 Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz ( 73 SGB IX) nicht erlangen oder nicht behalten können. 31

Voraussetzungen für eine Gleichstellung: Feststellung nach 69 Abs. 1 SGB IX Antrag auf Gleichstellung bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen gelten gem. 68 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Kündigungsschutz ( 85 SGB IX) z.b. Freistellung von der Mehrarbeit ( 124 SGB IX) Ausnahme Zusatzurlaub ( 125 SGB IX) und unentgeltliche Beförderung ( 145ff SGB IX) 32

Steuerfreibeträge Zentrum Bayern Familie und Soziales ab GdB 30 Pauschbetrag für behinderte Menschen ( 33b Abs. 1-3 EStG) Menschen mit einem GdB ab 30, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Der Gesamt-GdB muss 30 oder 40 betragen Einzel-GdB 10 bei allen Behinderungen des Bewegungsapparates Einzel-GdB 30 bei cardialen od. pulmonalen Funktionsbeeinträchtigungen oder Hör- oder Sehminderungen Ab GdB 50 wird in jedem Fall ein Pauschbetrag gewährt. oder Feststellung wird durch das ZBFS getroffen. 33

Erhöhter Pauschbetrag bei Merkzeichen H oder Bl 3.700.- Quelle: S. 14, Steuertipps für Menschen mit Behinderung, BayStMFLH 34

ab GdB 50 bevorzugte Einstellung/Beschäftigung: Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber ( 71f SGB IX) andernfalls Zahlung einer Ausgleichsabgabe ( 77) Kündigungsschutz ( 85 SGB IX) auch Gleichgestellte Zustimmung des Integrationsamtes notwendig Zusatzurlaub ( 125 SGB IX): eine Arbeitswoche Freistellung von der Mehrarbeit ( 124 SGB IX), auch Gleichgestellte Anspruch auf Teilzeitarbeit ( 81 Abs. 5 SGB IX), wenn wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig und dem Arbeitgeber zumutbar 35

Merkzeichen TBl - TaubBlind wenn der Schwerbehinderte Mensch wegen der Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und der Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Nachteilsausgleich Befreiung von der Rundfunkbeiträgen Unabhängig vom Taubblindengeld nach dem BayBlindG unterschiedliche Voraussetzungen 36

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 37