IHR STEUERBERATER FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN



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IHR STEUERBERATER FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN EnCon Steuerberatungsgesellschaft mbh Ihr Steuerberater für Erneuerbare Energien Goethestraße 8 93413 Cham Telefon: +49 (0) 9971 8519-0 Telefax: +49 (0) 9971 8519-19 info@encon-steuerberatung.de www.encon-steuerberatung.de

Ihr Referent Christian Geiling MBA, MSc seit 1989 seit 1993 seit 2004 seit 2012 Rechtsanwalt in der Sozietät Jürgen Geiling & Partner Fachanwalt für Steuerrecht MBA (Universität Ingolstadt-Eichstätt) MSc (Technische Universität Wien)

Das Unternehmen EnCon Wir sind ein Unternehmen, welches seine Aufgabe darin sieht, Ihr Projekt und Ihr Vorhaben im Bereich der Erneuerbaren Energien in Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung zu begleiten und Ihr Projekt gemeinsam mit Ihnen erfolgsreich zu gestalten. Verbunden mit der Sozietät Jürgen Geiling & Partner, einem Unternehmen, welches seit mehr als 50 Jahren auf dem Gebiet der Steuer- und Rechtsberatung tätig ist, haben wir uns auf den Bereich der Erneuerbaren Energien und allen damit zusammenhängenden Fragen spezialisiert

Leistungen der EnCon GmbH Wir unterstützen Unternehmen, Kommunen, Projektbetreiber oder Initiatoren bei rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen im Bereich der Erneuerbaren Energien. STEUERBERATUNG Die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die regelmäßige Einspeisung des produzierten Stroms in das Netz macht Sie steuerlich zum Unternehmer. Für in diesem Zusammenhang auftretende steuerrechtliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. RECHTSBERATUNG Die Rechtsanwälte unseres Kooperationspartners, der Sozietät Jürgen & Partner unterstützen Sie bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihren Vorhaben und Projekten im Bereich Erneuerbare Energien. WIRTSCHAFTSPRÜFUNG Bei der Umsetzung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien sind oftmals auch Bewertungsfragen oder Aspekte wesentlich, die sich mit der Prüfung und Beurteilung von Jahresabschlüssen befassen. Hier unterstützen Sie unsere Partner von der Sozietät Jürgen Geiling & Partner.

Energiebereiche Für alle Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien und steuerlichen, rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragestellungen sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. SONNENENERGIE BIOENERGIE WINDENERGIE GEOTHERMIE WASSERKRAFT

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PHOTOVOLTAIK MIT SCHWERPUNKT PV-SPEICHERSYSTEME UND PV-EIGENVERBRAUCH EnCon Steuerberatungsgesellschaft mbh Ihr Steuerberater für Erneuerbare Energien Goethestraße 8 93413 Cham Telefon: +49 (0) 9971 8519-0 Telefax: +49 (0) 9971 8519-19 info@encon-steuerberatung.de www.encon-steuerberatung.de

Gliederung Steuerliche Behandlung von Photovoltaik in Verbindung mit Speichersystemen Steuerliche Grundlagen Steuerliche Behandlung vom Stromspeichern Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch

Steuerliche Grundlagen 1. EINKUNFTSARTEN Bei der Erzeugung von Energie durch Solarkraft handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens gemäß R 15.5 (1) EStR. Auch eine Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen ist nicht gegeben. Soweit Photovoltaikanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen sind und die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen (R 15.5 (11) EStR). Damit handelt es sich bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen um gewerbliche Einkünfte i.s.d. 15 EStG.

Steuerliche Grundlagen 2. UMSATZSTEUER Stromerträge sind vorbehaltlich der Kleinunternehmer-Regelung umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug besteht damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug. Daher sind regelmäßige USt-Voranmeldungen von dem Anlagenbetreiber abzugeben. In der Vergütung nach dem EEG ist die Umsatzsteuer nicht enthalten ( 18 Abs. 3 EEG 2009) und muss im Falle der Umsatzsteuerpflicht des Anlagenbetreibers ordnungsgemäß berechnet werden. Die Nettovergütung reduziert sich daher nicht.

Steuerliche Grundlagen 2. UMSATZSTEUER Kleinunternehmer-Regelung: Möglich, wenn Gesamtumsatz < 17.500 dann aber auch kein Vorsteuerabzug! (Daher insbesondere wegen der großen Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage nicht zu empfehlen!)

Steuerliche Grundlagen 3. GEWERBESTEUER Grundsätzlich sind alle Anlagenbetreiber verpflichtet, bei der zuständigen Gemeinde ein Gewerbe anzumelden. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag in Höhe von 24.500 (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften!). Gewerbesteuer fällt daher erst an, wenn die jährlichen Gewerbeerträge diesen Betrag überschreiten Bei Anlagen bis 30 kwp (wenn nicht zusätzlich andere Gewerbeerträge bestehen) wird der Freibetrag üblicherweise nicht überschritten.

Steuerliche Grundlagen 4. EINKOMMENSTEUER / KÖRPERSCHAFTSTEUER Der Gewinn aus den Stromerträgen erhöht das für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer relevante Einkommen Stromertrag./. Betriebsausgaben = Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Steuerliche Grundlagen 4. EINKOMMENSTEUER / KÖRPERSCHAFTSTEUER Übliche Betriebsausgaben sind insbesondere: AfA (Absetzung für Abnutzung) Dachmiete Wartungs- und Reparaturkosten Verwaltungskosten (z.b. Kosten für Fernüberwachung, Zähler etc.)

Gliederung Steuerliche Behandlung von Photovoltaik in Verbindung mit Speichersystemen Steuerliche Grundlagen Steuerliche Behandlung vom Stromspeichern Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromspeichern Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Speichers sowie des gespeicherten Stroms gelten die allgemeinen Grundsätze. Wird demnach der gespeicherte Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist, kann der Speicher dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Aus der Anschaffung des Speichers kann der Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromspeichern Die Vergütung für den eingespeisten Strom unterliegt in diesen Fällen der Umsatzsteuer. Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung neuer Photovoltaikanlagen wird derzeit unter Beteiligung des BMU sowie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Entwurf eines umfangreichen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erarbeitet und im Anschluss mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert und abgestimmt. Das BMF-Schreiben soll zu der hier angesprochenen Frage Ausführungen enthalten.

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 2. Einkommensteuerliche Behandlung von Stromspeichern Ertragssteuerrechtlich gehört der Gewinn der aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt wird, nach 2 Absatz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG). Er kann durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Absatz 1 EStG oder durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden.

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 2. Einkommensteuerliche Behandlung von Stromspeichern Als Einnahmen gilt bei einer Photovoltaikanlage regelmäßig die Einspeisevergütung. Darüber hinaus ist für den selbst verbrauchten gespeicherten Strom eine nach 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme anzusetzen. Maßgebend für den Teilwert ist der Strompreis für den aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom. Hierzu verweist die Bundesregierung auch auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 10.7.2012 (S-2130-2011/003-St142) und Münster vom 10.7.2012 (S-2172-12-St14-33).

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 3. AfA von Stromspeichern Die Aufwendungen für den Speicher sind dem Gewerbebetrieb zuzuordnen, weil diese dem Betrieb der Photovoltaikanlage dienen. Zusammen mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage sind diese Aufwendungen zu aktivieren und im Wege der Absetzungen für Abnutzungen über die gesamte Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Steuerliche Behandlung von Stromspeichern 4. Steuerliche Behandlung von Zuschüssen Werden Photovoltaikanlagen mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, besteht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können sofort erfolgswirksam als Betriebseinnahmen angesetzt werden oder Erfolgsneutral von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage abgezogen werden. (R 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien)

Gliederung Steuerliche Behandlung von Photovoltaik in Verbindung mit Speichersystemen Steuerliche Grundlagen Steuerliche Behandlung vom Stromspeichern Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 1. Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Eigenverbrauch bei PV Anlagen Verkauf an Netzbetreiber oder Selbstvermarktung Verzichtet der Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerbesteuerung, muss er die Einnahmen mit dem Regelsteuersatz besteuern. Abhängig von der Art der Vermarktung können sich dabei die folgenden Möglichkeiten ergeben: a. Der erzeugte Strom wird an den Netzbetreiber verkauft. In diesem Fall unterliegt alles der Besteuerung, was der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zahlt. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen vom Netzbetreiber zusätzlich vergütet.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 1. Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Eigenverbrauch bei PV Anlagen b. Vermarktet der Anlagebetreiber den Strom nach 33a ff. EEG 2012 selbst (dies wird eher die Ausnahme sein), unterliegt alles der Besteuerung, was der Unternehmer von seinem Vertragspartner erhält. Zahlt der Netzbetreiber in diesem Fall an den Unternehmer auch noch eine Marktprämie nach 33g EEG 2012 oder eine Flexibilitätsprämie nach 33i EEG, stellt diese Zahlung einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar. Für Stromlieferungen vor dem 1.1.2013 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Zahlung der Marktprämie bzw. der Flexibilitätsprämie als steuerbare und steuerpflichtige Zahlung von den Vertragsparteien behandelt wird.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 1. Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Eigenverbrauch bei PV Anlagen Eigennutzung des Stroms Regelmäßig wird der Betreiber nicht nur Strom produzieren und diesen in das Netz einspeisen, er wird auch Teile des produzierten Stroms selbst für eigene Zwecke verwenden. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Eigennutzung des Stroms hängt entscheidend von der Inbetriebnahme der Anlage ab.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 1. Die Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Eigenverbrauch bei PV Anlagen Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.04.2012 ab dem 01.04.2012 Folge Vergütung der gesamten verbrauchten Strommenge und Rückkauf des selbst verbrauchten Stroms vom Netzbetreiber Vergütung nur der eingespeisten Strommenge; Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms als Eigenverbrauch

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 2. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer vor dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Sachverhalt Einfamilienhausbesitzer E hat auf dem ihm gehörenden, nur für private Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus Anfang 2012 (Inbetriebnahme Anfang Februar 2012) eine Photovoltaikanlage errichtet. Insgesamt wurden ihm für die Anlage von dem Installationsunternehmen 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer berechnet. Da sein hochgerechneter Gesamtumsatz 17.500 EUR nicht übersteigt, hat er gegenüber seinem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet. In 2012 konnte E insgesamt 12.000 kwh Strom in das Netz einspeisen, die Vergütung seines Netzbetreibers betrug 0,2443 EUR/kWh. Darüber hinaus verbrauchte E für sein Einfamilienhaus auch selbst produzierten Strom von 2.000 kwh. Nach 33 Abs. 2 EEG erhielt er dafür eine Vergütung von 0,0805 EUR/kWh.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 2. Die Umsatzsteuerrechtliche Konsequenz aus dem Betrieb einer vor dem 01.04.2012 errichteten Photovoltaikanlage Als Unternehmensgründer muss E in 2012 und in 2013 (Erstjahr sowie im Folgejahr) monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben ( 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) Die Photovoltaikanlage ist dem Unternehmen des E zuzuordnen, da sie ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Da die Anlage auch für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendet wird, steht dem Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch kein Abzugshemmnis nach 15 Abs. 2 UStG im Wege. E kann damit Vorsteuer i.h.v. 5.700 EUR abziehen.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 2. Die Umsatzsteuerrechtliche Konsequenz aus dem Betrieb einer vor dem 01.04.2012 errichteten Photovoltaikanlage E muss seine Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Er liefert an den Netzbetreiber Strom (eine Lieferung nach 3 Abs. 1 UStG liegt vor, da Strom als Gegenstand angesehen wird und E darüber Verfügungsmacht verschafft). Als Ort der Lieferung gilt nach 3 Abs. 5a i.v.m. 3g Abs. 1 UStG der Ort, wo der Leistungsempfänger (Netzbetreiber) sein Unternehmen betreibt. Die Lieferung ist damit im Inland steuerbar nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach 4 UStG ergibt sich für die Lieferung des Stroms nicht.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 2. Die Umsatzsteuerrechtliche Konsequenz aus dem Betrieb einer vor dem 01.04.2012 errichteten Photovoltaikanlage Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach 10 Abs. 1 UStG mit dem, was der Unternehmer von seinem Vertragspartner erhält. Dabei wird bei den vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen davon ausgegangen, dass E den gesamten von ihm produzierten Strom einspeist und dafür eine Vergütung von 0,2443 EUR/kWh erhält.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 2. Die Umsatzsteuerrechtliche Konsequenz aus dem Betrieb einer vor dem 01.04.2012 errichteten Photovoltaikanlage Insgesamt ergibt sich für E eine produzierte Strommenge i.h.v. (12.000 kwh + 2.000 kwh =) 14.000 kwh Auf diese produzierte Strommenge ist der Vergütungssatz von 0,2443 EUR/kWh anzuwenden. Damit ergibt sich für E ein Umsatz nach 10 Abs. 1 UStG von (14.000 kwh x 0,2443 EUR/kWh =) 3.420,20 EUR Nach 12 Abs. 1 UStG kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Die für 2012 geschuldete Umsatzsteuer beträgt damit (3.420 EUR x 19 % =) 649,80 EUR. Steuerschuldner für die Umsatzsteuer ist der Lieferer E ( 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Sachverhalt R hat auf dem zu seiner Villa gehörenden Vorhof einen Carport für 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer errichtet. Den Carport nutzt R zur Unterstellung seines privat genutzten Fahrzeugs. Auf diesem Carport wurde von ihm eine neue Photovoltaikanlage im Frühjahr 2012 (Inbetriebnahme Anfang Mai 2012) errichtet, für die ihm 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet wurden. In 2012 produziert R insgesamt 11.000 kwh Strom, von dem er 1.500 kwh selbst verbraucht. Für die eingespeiste Strommenge vergütet ihm der Netzbetreiber 0,185 EUR/kWh zzgl. Umsatzsteuer. Da sein hochgerechneter Gesamtumsatz nicht 17.500 EUR übersteigt wird, hat er gegenüber seinem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet. Aufgrund sachgerechter Schätzung geht R davon aus, dass er von einem gewerblichen Betreiber von PV-Anlagen einer Miete von 300 EUR pro Jahr erhalten würde, wenn er ihm die Dachfläche zur Installation einer PV-Anlage vermieten würde. Für den Carport würde er bei einer Fremdvermietung im Jahr 600 EUR erhalten.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage R ist Unternehmer, da er selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Sein Unternehmen umfasst den Betrieb der auf seinem Carport installierten Photovoltaikanlage. Fraglich ist, ob R den Carport seinem Unternehmern zuordnen kann. Der Carport wird zum Teil für die Errichtung der Photovoltaikanlage und zum anderen für die offensichtlich private Unterstellung seines Fahrzeugs verwendet. Grundsätzlich kann ein Unternehmer einen Gegenstand seinem Unternehmern zuordnen, wenn er zu mindestens 10 % für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Der BFH hat mit Urteil v. 19.07.2011, XI R 21/10, zu einem solchen Fall entschieden, dass zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils durch sachgerechte Schätzung ein Umsatzschlüssel in Betracht kommen kann, bei dem einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachflächen an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird. Im vorliegenden Fall wird der Carport danach in einem Verhältnis von 1/3 zu 2/3 für die Photovoltaikanlage genutzt.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Das Vorsteuerabzugsverbot des 15 Abs. 1b UStG hat aber keinen Einfluss auf die Zuordnungsmöglichkeit des Gegenstands zum Unternehmen. Die Zuordnungsentscheidung ist wichtig, da sich bei einer Nutzungsveränderung nur dann eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ergeben kann, wenn der Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Ergibt sich die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers nicht aus der Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs, muss der Unternehmer sich nicht nur zeitnah zum Leistungsbezug treffen, sondern dies auch bis zum 31.05 des folgenden Jahres dem Finanzamt mitteilen (BFH, Urteile v. 07.07.2011, V R 21/10 und V R 42/09).

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Der Carport wird nach der dargestellten Aufteilungsmethode des BFH zu 1/3 für die Photovoltaikanlage verwendet. Da die Photovoltaikanlage aber zu 13,64 % noch für den Eigenverbrauch des Stroms verwendet wird, ergibt sich eine unternehmerische Verwendung des Carports für das Unternehmern des R i.h.v. (33,33 %./. (13,64 % von 33,33 %) =) 28,78 % R kann damit von der aus der Errichtung des Carports entstandenen Umsatzsteuer (20.000 EUR x 19 % USt =) 3.800 EUR insgesamt 28,78 % abziehen. Für R ergibt sich damit ein Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Carports i.h.v. (3.800 EUR x 28,78 % =) 1.093,64 EUR

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage R muss seine Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Er liefert an den Netzbetreiber den Strom steuerbar und steuerpflichtig. Eine Vergütung für den selbst verbrauchten Strom ergibt sich aber für die ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommenen Anlagen nicht mehr. Aus diesem Grund muss R den für private Zwecke verwendeten Strom als unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Besteuerung unterwerfen.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Die unentgeltliche Wertabgabe gilt als an dem Ort ausgeführt, an dem R sein Unternehmen betreibt ( 3f UStG). Der nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Eigenverbrauch ist auch nicht nach 4 UStG steuerfrei. Die Bemessungsgrundlage für die Stromlieferung an den Netzbetreiber bestimmt sich nach 10 Abs. 1 UStG mit dem, was der Unternehmer von seinem Vertragspartner erhält. R verkauft insgesamt 9.500 kwh an den Netzbetreiber zu einem Preis von 0,185 EUR/kWh. Damit ergibt sich ein Nettoumsatz von (9.500 EUR x 0,185 EUR/kWh =) 1.757,50 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht nach 12 Abs. 1 UStG mit (1.757,50 EUR x 19 % =) 333,93 EUR. Steuerschuldner ist R ( 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe des Stroms bestimmt sich nach 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Danach ist der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes, bei dessen Fehlen die Selbstkosten heranzuziehen. Die Finanzverwaltung (LfSt Bayern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen mit Stand v. 01.04.2013) geht davon aus, dass in diesem Fall die Selbstkosten anzusetzen sind, bei denen die zum Vorsteuerabzug berechtigende Anschaffungskosten der Anlage über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen sind (in diesem Fall 20 Jahre). Somit ergeben sich Selbstkosten für 2012 i.h.v. (25.000 EUR x 1/20 x 9/12 =) 937,50 EUR. Da nur 1.500 kwh von 11.000 kwh selbst verbraucht werden, ergeben sich anteilige Selbstkosten von (937,50 EUR x 1.500/11.000 =) 127,84 EUR für 2012. Damit entsteht auf den Eigenverbrauch des Stroms eine Umsatzsteuer i.h.v. (127,84 x 19% =) 24,29 EUR. Steuerschuldner ist R ( 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der BFH war in seinem Urteil v. 12.12.2012, XI R 3/10, dagegen bei der unentgeltlichen Wertabgabe von Strom nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus einem Blockheizkraftwerk von den Wiederbeschaffungskosten des Stroms am Versorgungsmarkt ausgegangen.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch 3. Die Umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Betrieb einer nach dem 01.04.2012 errichteten PV-Anlage R schuldet damit aus der Stromlieferung und der unentgeltlichen Wertabgabe des Stroms für 2012 (333,93 EUR + 24,29 EUR =) 358,22 EUR Umsatzsteuer. Dem steht für 2012 der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Carports und der Photovoltaikanlage von (1.093,64 EUR + 4.750,00 EUR =) 5.843,64 EUR gegenüber.

Die Ansprechpartner der EnCon KANZLEI CHAM Goethestraße 8 93413 Cham Telefon: +49 (0) 9971 8519-0 Telefax: +49 (0) 9971 8519-19 info@encon-steuerberatung.de www.encon-steuerberatung.de KANZLEI VIECHTACH Schmidstraße 16 94234 Viechtach Telefon: +49 (0) 9942 9471-0 Telefax: +49 (0) 9942 9471-10 info@encon-steuerberatung.de www.encon-steuerberatung.de

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